Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung (540.411)
CH - OW

Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung

über die Zusammenarbeit im Bereich der Alarmierung vom 22. September 1997 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und der Kanton Nidwalden, vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Beschaffung
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden beschaffen je eine Mannschafts- alarmierungsanlage SMT-750.
2 Der Kanton Nidwalden beschafft eine Mutationsstelle für beide Kantone. II. Organisation

Art. 2

Mutationsstelle
1 Die gemeinsame Mutationsstelle wird im Kanton Nidwalden installiert, von wo aus sämtliche Mutationen für beide Kantone verarbeitet werden.
2 Jeder Kanton bezeichnet eine kantonale Koordinationsstelle (SMT- Verantwortlicher), welche die Mutationen bereinigt, visiert und an die gemeinsame Mutationsstelle weiterleitet.

Art. 3

Probealarm
1 Jeder Kanton führt periodisch Probealarme der eigenen wie auch der Nachbarorganisation durch.
2 Die Organisation dieser Probealarme erfolgt durch die beiden Polizei- Einsatzzentralen Obwalden und Nidwalden. III. Finanzierung

Art. 4

Investitionskosten
1 Die Kosten der Grundanlage der Mannschaftsalarmierungsanlage SMT-
750 trägt jeder Kanton selbst.
2 Die Beschaffungskosten der gemeinsamen Mutationsstelle werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen.

Art. 5

Betriebskosten a. Abonnementsgebühren und Schaltungsänderungen Die Abonnementsgebühren und die Kosten für die Schaltungsänderungen werden von der Telecom jedem Kanton gesondert in Rechnung gestellt.

Art. 6

b. Mutationsstelle
1 Die Kosten für die Mutations-Bearbeitung werden nach effektivem Aufwand ermittelt und entsprechend auf die beiden Kantone aufgeteilt.
2 Die Kosten der Infrastruktur für die gemeinsame Mutationsstelle (Miete, Büromaterial usw.) werden von beiden Kantonen je zur Hälfte getragen. IV. Schlussbestimmungen

Art. 7

Kündigung Diese Verwaltungsvereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jedes Jahres kündbar, erstmals auf den 31. Dezember
2001.

Art. 8

Inkrafttreten
1 Diese Verwaltungsvereinbarung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Das Inkrafttreten steht von Seiten des Kantons Obwalden unter dem Vorbehalt, dass die interne Kostenbeteiligung zustande kommt.
1 LB XXIV, 405
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