KANTONALE ZIVILSTANDSVERORDNUNG (9.3101)
    CH - UR

    KANTONALE ZIVILSTANDSVERORDNUNG

    KANTONALE ZIVILSTANDSVERORDNUNG (KZStV) (vom 13. November 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2004) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 103 des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches 2 , Artikel 2 und 3 der Zivilstandsverordnung 3 sowie

    Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 4.

    Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 4 , beschliesst:
    1. Abschnitt: Zweck

    Artikel 1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über das Zivilstandswesen 5

    .
    2. Abschnitt: Organisation und Aufsicht

    Artikel 2 Zivilstandskreis

    Der ganze Kanton bildet den Zivilstandskreis Uri.

    Artikel 3 Aufsichtsbehörde

    1 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
    2 Die zuständige Direktion 6 ist unmittelbare Aufsichtsbehörde im Zivilstands - wesen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und Zivil - standsbeamten und besorgt die Aufgaben, die das Bundesrecht 7 der Aufsichtsbehörde zuweist.
    1 AB vom 22. November 2002.
    2 SR 210211.112.1
    3 SR 211.112.1
    4 RB 9.2111
    5 SR 210; 211.112.1
    6 Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
    7 SR 210; 211.112.1 1

    Artikel 4 Zivilstandsamt

    Die zuständige kantonale Amtsstelle 8 ist das Zivilstandsamt Uri.
    3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

    Artikel 5 Trauungslokal

    1 Trauungen werden in dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Trau - ungslokal vorgenommen.
    2 Die zuständige Direktion 9 bewilligt der Gemeinde ein zusätzliches Lokal für Trauungen.
    3 Sämtliche Kosten, die mit dem zusätzlichen Trauungslokal verbunden sind, gehen zulasten der Gemeinde.

    Artikel 6 Findelkind

    Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat sofort die Gemeinde zu benachrichtigen. Der Gemeinderat gibt dem Findelkind Familienname und Vorname und erstattet die Anzeige an das Zivilstandsamt.

    Artikel 7 Anzeige des Todes bei der Wohnsitzgemeinde

    1 Stirbt eine Person an ihrem Wohnort, so kann der Todesfall bei der von dieser Gemeinde bezeichneten Amtsstelle persönlich angezeigt werden.
    2 Die gemeindliche Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivil - standsamt schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung und die hinterlegten Dokumente sind der Mitteilung beizulegen.
    4. Abschnitt: Beschwerden
    Artikel 8
    1 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten.
    2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt, nach der Verordnung über die Verwal - tungsrechtspflege 10 .
    8 Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB
    2.3322).
    9 Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
    10 RB 2.2345
    2
    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts

    Es werden aufgehoben:
    1. die Verordnung vom 18. Mai 1988 über das Zivilstandswesen 11
    2. die Verordnung vom 23. Oktober 1974 über die Entschädigung und die Gebühren im Zivilstandswesen 12

    Artikel 10 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
    2 Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes 13 .
    3 Sie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Felix Muheim Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
    11 RB 9.3101
    12 RB 9.3102
    13 Vom Bund genehmigt am 17. Dezember 2002. 3
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