Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich
OGS 1997, 102 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich vom 18. Dezember 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Abs atz 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , beschliesst: 1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich, wird genehmigt. 2. Die Einwohnergemeinde am zivilrechtlic hen Wohnsitz des Schülers oder der Schülerin hat sich zur Hälfte am Betriebskostenbeitrag zu beteiligen. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen, einer Beitragserhöhung zuzustimmen oder gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündigen. 1 OGS 1997, 102 2 GDB 810.1
2 Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich vom 21. Oktober 1997 3 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates, und die Stiftung Schule für Ergotherapie, Zürich, vereinbaren:
Art. 1
Zweck Diese Vereinbarung regelt: a. die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden an der Schule für Ergotherapie, Zürich, und b. die Übernahme eines Betriebskostenbeitrages durch den Kanton Obwalden.
Art. 2
Aufnahme Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen der Schule. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Erfüllung der Aufnahmebedingungen.
Art. 3
Zivilrechtlicher Wohnsitz Als zivilrechtlicher Wohnsitz gilt der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers zum Zeitpunkt der Aufnahmezusicherung. 3 OGS 1997, 102; geändert durch Nachtrag vom 9. März 2004, in Kraft rückwirkend seit 1. März 2004 ( OGS 2004, 28)
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Art. 4
Übernahme der Kosten 1 Der Kanton Obwalden sichert pro Schülerin bzw. Schüler einen Betriebs kostenbeitrag zu. 2 Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Schuljahres zu begleichen. 3 Die Schule für Ergotherapie, Zürich, hat dem zuständigen Departement Rechnung zu stellen, unter Angabe der Schülerinnen bzw. Schüler sowie der Wohnsitzgemeinde.
Art. 5
Beitragshöhe 1 Der Kanton Obwalden leistet einen jährlichen Betriebskostenbeitrag von Fr. 18 900. – pro Schülerin bzw. pro Schüler. 4 2 Der Beitrag kann von den Vertragspartnern im gegenseitigen Einver nehmen angepasst werden.
Art. 6
Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. 2 Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist je auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998. 4 Geändert durch Nachtrag vom 9. März 2004
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