NORMALSTATUTEN für die Rindviehversicherungskassen im Kanton Uri (60.2221)
CH - UR

NORMALSTATUTEN für die Rindviehversicherungskassen im Kanton Uri

1 NORMALSTATUTEN für die Rindviehversicherungskassen im Kanton Uri (Regierungsratsbeschluss vom 27. März 1972; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, in Ausführung von Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Oktober 1971 über die Rindviehversicherung, beschliesst: Für die Rindviehversicherungskassen im Sinne des Gesetzes vom 31. Okto- ber 1971 gelten, sofern nicht das vom Regierungsrat genehmigte Statut Ab- weichungen enthält, folgende Normalstatuten. I. Allgem eine Bestimmungen

Artikel 1 Rechtsnatur, Sitz

Mit Sitz in _______ besteht eine öffentlich-rechtliche Rindviehversiche- rungskasse mit eigener juristischer Persönlichkeit im Sinne des Gesetzes vom 31. Oktober 1971 über die Rindviehversicherung des Kantons Uri, hier- nach Kasse genannt.

Artikel 2 Örtliche Zuständigkeit

Der Versiche rungskreis besteht aus der Gemeinde/den Gemeinden ___________________ (Artikel 12 des Gesetzes). II. Or ganisation
1. Die General versammlung

Artikel 3 Termin

1 Die Generalversammlung findet ordentlic herweise alljährlich im Monat De- zember statt.
2 Ausserordentliche Generalversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand es beschliesst, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen oder auf Begehren der Aufsichtsbehörden.
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Artikel 4 Einberufung

1 Die Einberufung der Generalversammlung hat, dringende Fälle vorbehal- ten, acht Tage vorher in ortsüblicher Form unter Angabe der Verhandlungs- gegenstände zu erfolgen.
2 Sie wird durch den Vorstand, kann aber in ausserordentlichen Fällen auch durch die Aufsichtsbehörden einberufen werden.
3 Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und andere wichti- ge Unterlagen sind vom Tage der Einberufung an und während der Ver- sammlung den Mitgliedern zur Einsichtnahme offen zu halten.

Artikel 5 Stimmrecht

1 In der Generalversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Befindet sich ein versicherter Viehbestand im Miteigentum oder Gesamteigentum mehrerer Personen, so hat nur eine von diesen das Stimmrecht.
2 Mitglieder können sich an der Versammlung durch andere Mitglieder oder durch volljährige Familienangehörige vertreten lassen. Der Stellvertreter darf nur ein Mitglied vertreten.
3 Die Generalversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stim- menden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Kommt ein solches nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem das einfache Mehr entscheidet.
5 Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht die Generalversammlung ge- heime Abstimmung beschliesst.

Artikel 6 Befugnisse

Die Generalv ersammlung hat folgende Aufgaben (Artikel 26 a und 27 des Gesetzes): a) Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Schatzungs- und Verwertungskommission sowie der Rechnungsrevi- soren und Festsetzung der Entschädigung für deren Tätigkeit; b) Vorschlag an den Gemeinderat für die Wahl des Viehinspektors und des- sen Stellvertreters; c) Aufstellung und Änderung der Statuten; d) Erlass von Reglementen und Weisungen an die Kassaorgane; e) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung; f) Festsetzung der Versicherungsprämien nach Artikel 22 des Gesetzes; g) Behandlung von Beschwerden von Mitgliedern gegen den Vorstand und die Schätzer, soweit die Statuten dies vorsehen; h) Ausschluss von Viehbesitzern aus der Kasse; i) Auflösung der Kasse (Artikel 14 und 27 Absatz 2 des Gesetzes).
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2. Der Vo rstand

Artikel 7 Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus dem von der Generalversammlung gewählten Präsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und zwei bis vier weiteren Mitglie- dern. Er konstituiert sich selbst (Artikel 26 b des Gesetzes).
2 Der Vorstand besorgt die gesamte Geschäftsführung und die Vertretung der Kasse nach aussen. Insbesondere obliegen ihm: a) der Vollzug der Statuten und Reglemente sowie der Beschlüsse der Ge- neralversammlung; b) die Leitung und Überwachung der Amtsführung der ihm unterstellten Or- gane; c) die Aufsicht über die Erfüllung aller Verpflichtungen der Mitglieder ge- genüber der Kasse; d) der Entscheid evtl. Antrag an die Generalversammlung, ob ein versicher- tes Tier von der Kasse zu übernehmen und ob die Entschädigung voll auszurichten, zu kürzen oder ganz abzulehnen ist; e) die Zuständigkeit zur Ausfällung der in den Statuten vorgesehenen Bus- sen.
3 Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Kasse wird kollektiv zu zweien geführt vom Präsidenten mit dem Kassier oder Sekretär bzw. vom Stellvertreter des Präsidenten zusammen mit dem Sekretär.

Artikel 8 Obliegenheite

n des Präsidenten
1 Der Präsident hat folgende Aufgaben: a) Einberufung des Vorstandes und der Generalversammlung, so oft es die Geschäfte erfordern oder ein statutarisches Begehren bzw. ein solches der Aufsichtsbehörden vorliegt; b) Leitung der Verhandlungen des Vorstandes und der Generalversamm- lung sowie Vorbereitung der Geschäfte; c) Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung.
2 Er wahrt die Interessen der Kasse in allen Belangen.

Artikel 9 Obliegenheite

n des Kassiers Der Kassier hat folgende Obliegenheiten: a) er amtet als Vizepräsident; in dieser Eigenschaft übernimmt er die Funk- tionen des Präsidenten, falls dieser verhindert ist; b) er führt das Rechnungs- und Kassawesen; c) er sorgt für den Einzug der Prämienbeiträge und Bussen; d) er führt das Schatzungs- und Prämienregister.
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Artikel 10 Obliegenheite

n des Sekretärs Der Sekretär hat folgende Aufgaben: a) Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung; es sind mindestens Beschlussesprotokolle zu führen; b) Einladung zur Generalversammlung und zu den Vorstandssitzungen; c) Besorgung des Sekretariates der Schatzungskommission sowie Verwer- tungskommission.
3. Die Schatzungskommissio n

Artikel 11 Konstituierung

, Aufgaben
1 Die Schatzungskommission besteht aus zwei bis vier Mitgliedern.
2 Der Schatzungskommission obliegt die Einschätzung aller versicherten Tiere. Ferner hat sie jeweils neu in die Versicherung aufzunehmende Tiere einzuschätzen.
3 Für jeden an den Hauptschatzungen geschätzten Bestand und für jede Nachschatzung ist ein genaues Protokoll zu führen.
4 Die Schatzungskommission hat sich in der Bewertung der Tiere an die ihr vom Vorstand oder von der Generalversammlung erteilten Weisungen zu halten (Artikel 20 des Gesetzes).
4. Die Ve rwertungskommission

Artikel 12 Konstituierung

, Aufgaben
1 Die Verwertungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Im Bedarfsfalle kann der Präsident des Vorstandes ausserordentliche Ersatzmänner be- zeichnen (Artikel 26 d und 28 des Gesetzes).
2 Der Verwertungskommission obliegt die Verwertung der von der Kasse übernommenen Tiere. Sie hat alles zu tun, um der Kasse eine möglichst günstige Verwertung zu sichern und dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Fleischschau eingehalten werden.
3 Über jeden Schadenfall ist Protokoll zu führen.
5. Die Rechnungsr evisoren

Artikel 13 Wahl, Aufga

be Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Dieselben haben am Ende jedes Rechnungsjahres die Buchführung des Kassiers auf ihre for- melle und materielle Richtigkeit zu prüfen, sich über die Richtigkeit der Ver-
5 mögensausweise zu vergewissern und festzustellen, ob das vorhandene Vermögen inkl. Kassabestand mit der Bilanz übereinstimmt. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten und Antrag über die Genehmigung der Rechnung und die Entlastung des Kassiers zu stellen (Artikel 26 e und 28 des Gesetzes). III. Das V ersicherungsverhältnis

Artikel 14 Meldepflicht

1 Jeder Ankauf, jede Veräusserung und jede freiwillige Schlachtung von ver- sicherungspflichtigen Tieren ist innert 8 Tagen dem Kassier oder Sekretär zur Kenntnis zu bringen.
2 Zur Sömmerung oder Winterung verstelltes Vieh ist rechtzeitig beim Kas- sier oder Sekretär unter Angabe des Aufenthaltsortes abzumelden. Im Un- terlassungsfalle erlischt die Entschädigungspflicht.

Artikel 15 Schatzung

1 Die Grundlage jeder Leistung der Kasse aus der Versicherung ist die durch die Schatzungskommission vorgenommene Einschätzung.
2 Sie wird alljährlich zweimal, und zwar im Monat April und Oktober, für alle versicherten Tiere vorgenommen. Die Frühlingsschatzung tritt am 1. Mai in Kraft und gilt bis 31. Oktober; die Herbstschatzung am 1. November bis
30. April.
3 Schatzungen von Tieren im Laufe des Versicherungsjahres neu eintreten- der Viehbesitzer, ebenso Schatzungen inzwischen erworbener oder versi- cherungsfähig gewordener Tiere von Mitgliedern können jederzeit durch die Kommission vorgenommen werden.
4 Jeder Viehbesitzer ist verpflichtet, die Kommission auf allfällig den Tieren anhaftende Mängel aufmerksam zu machen; eine Verheimlichung derselben hat den Verlust des eventuellen Schadenersatzes zur Folge.

Artikel 16 Höhe der Sch

atzung
1 Die Tiere sind nach ihrem mittleren Verkehrswert unter angemessener Berücksichtigung eines im Verlaufe der Versicherungsperiode zu erwarten- den Mehr- oder Minderwertes einzuschätzen.
2 Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass der Schatzungswert möglichst genau mit dem mittleren Verkehrswert übereinstimmt und dass die von ihm oder von der Generalversammlung erteilten Weisungen in Bezug auf die all- gemeinen Durchschnittswerte und ihre Abstufung für die verschiedenen Tierkategorien eingehalten werden.
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Artikel 17 Ver

weigerung der Aufnahme Bestehen Zweifel oder erweist es sich, dass das Tier krank ist, so darf es nicht in die Versicherung aufgenommen werden. War es schon versichert, so ist es in der alten Schatzung zu belassen.

Artikel 18 Berichtigung d

er Schatzung Die Schatzung kann jederzeit korrigiert werden, wenn sich herausstellt, dass für diese bestimmend gewesene Voraussetzungen nicht zutreffen.

Artikel 19 Kosten der Sc

hatzung Die Kosten der im Versicherungskreis vorzunehmenden Schatzungen trägt die Kasse. Sie kann jedoch dem Versicherungsnehmer die Mehrkosten belasten, die durch sein Verschulden verursacht wurden sowie die Aufwen- dungen für Schatzungen ausserhalb des Versicherungskreises.

Artikel 20 Beginn der Ve

rsicherung
1 Ein Tier gilt als versichert, sobald es geschätzt ist.
2 Zugekaufte Tiere können in der Regel erst nach Ablauf von 10 Tagen nach ihrer Anmeldung und Abgabe des bezüglichen Verkehrsscheines beim Viehinspektor aufgenommen werden. Die sofortige Aufnahme kann davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer ein tierärztliches Zeugnis über die vollständige Gesundheit des Tieres vorlegt.

Artikel 21 Haftung bei Verkauf

1 Wechselt ein Tier den Versicherungskreis durch Verkauf, so bleibt es zum Schatzungswert bei der bisherigen Kasse bis zur Neueinschätzung durch die neue Kasse versichert.
2 Tritt innerhalb der Währschaftsfrist ein Schadenfall ein, haftet die alte Kas- se für Schäden aus dem Umstehen oder der Notschlachtung von Tieren in- folge von Krankheiten, die nachgewiesenermassen bereits vor dem Verkauf bestanden haben. In diesem Falle ist ein tierärztliches Gutachten unerläss- lich.
3 Bei Eintritt eines Schadenfalles bei Wechsel des Versicherungskreises geht die Haftung in der Höhe der bisherigen Schatzung sofort an die neue Kasse über, vorausgesetzt, dass die bisherige Kasse nicht haftbar gemacht werden kann.
4 Im übrigen bleiben Tiere, die im Versicherungskreis den Eigentümer wech- seln, zum unveränderten Schatzungsbetrag versichert.
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Artikel 22 Zusatzversich

erung Für besonders wertvolle Tiere, die bei der Kasse nicht voll versichert wer- den, ist der Abschluss einer Zusatzversicherung mit einer privaten Ver- sicherungsgesellschaft gestattet. IV. Beitr äge und Schadenvergütung

Artikel 23 Prämiensatz

Die Prämie b eträgt _________ ‰ des Schatzungswertes (Artikel 22 des Gesetzes).

Artikel 24 Prämien, Festsetzung

1 Die Prämien für das kommende Jahr werden an der ordentlichen General- versammlung festgesetzt (Artikel 22 und 27 Absatz 1 des Gesetzes).
2 Dabei setzt die Generalversammlung das Datum der Einzahlung fest.

Artikel 25 Meldung des

Schadenfalles Dem Vorstand ist sofort Anzeige zu machen, wenn ein versichertes Tier ver- endet, einen Unfall erleidet oder ernstlich erkrankt.

Artikel 26 Erste Massna

hmen
1 Der Vorstand beschliesst, ob das Tier aufgrund des tierärztlichen Befun- des zu schlachten oder tierärztlich zu behandeln ist. Der Eigentümer hat sich bei Verwirkung des Entschädigungsanspruches dieser Anordnung zu unterziehen.
2 In dringenden Fällen wie Gebärmuttervorfall, Kalben, Sturz und derglei- chen hat der Eigentümer unverzüglich den Tierarzt beizuziehen und auf dessen Weisung dem Vorstand Anzeige zu erstatten.

Artikel 27 Leistungen de

r Kasse
1 Die Kasse leistet Ersatz für den Schaden, welcher dadurch entsteht, dass versicherte Tiere infolge von Krankheit oder Unfall umstehen oder ge- schlachtet werden müssen.
2 Im Zweifelsfalle wird die Übernahme kranker oder verunfallter Tiere von der tierärztlichen Beurteilung abhängig gemacht.
3 Die Entschädigung beträgt 80 % des Schatzungswertes des versicherten Tieres. Der Verwertungserlös fällt der Kasse zu (Artikel 16 des Gesetzes).
4 Wenn ein Viehbesitzer ein Tier ohne vorherige Benachrichtigung und Inan- spruchnahme der Kasse auf eigene Rechnung schlachten lässt, hat er nur
8 Anspruch auf eine Vergütung von 80 % an den ihm durch die Beanstandung des Fleisches entstandenen Schaden.
5 Die Kosten eines vom Vorstand verlangten allfälligen Gutachtens werden von der Kasse getragen.
6 Lehnt der Vorstand die Entschädigung ganz oder teilweise ab oder besteht Uneinigkeit über deren Festsetzung, so kann die Landwirtschaftsdirektion als Vermittlerin angerufen werden. Das Schlichtungsverfahren ist für die Parteien freiwillig. Die beanstandete Verfügung kann im Verfahren der ver- waltungsrechtlichen Klage angefochten werden (Art. 35 Abs. 1 des Geset- zes). 1
7 ... 2 V. Die Ve rwertung

Artikel 28 Entscheid

Wenn der Vorstand die Schlachtung eines kranken Tieres angeordnet hat bzw. wenn das Tier verendet ist oder notgeschlachtet wurde, führt das zu- ständige Kassaorgan die Verwertung durch.

Artikel 29 Vorgehen

1 Die Kommission setzt entsprechend dem tatsächlichen Werte den Fleisch- preis fest und besorgt die bestmögliche Verwertung. Sie kann das Tier an einen Metzger, bzw. das Fleisch an Mitglieder oder an Nichtmitglieder verkaufen.
2 Wo ein solcher Verkauf nicht möglich ist, sind die Mitglieder unter Berück- sichtigung ihrer Verhältnisse gehalten, nach Massgabe der Versicherungs- summe ihrer Viehhabe das Fleisch zum angesetzten Preise zu über- nehmen.
3 Die gesamten Kosten der Verwertung (respektive Beseitigung) des versi- cherten Tieres, mit Ausnahme der Leistungen der entschädigungsberechtig- ten Viehbesitzer, welche unentgeltlich sind, fallen zu Lasten der Kassen. VI. Das Rechnungs wesen

Artikel 30 Einnahmen

Die Einna hmen der Kasse bestehen in a) den Mitgliederbeiträgen; ___________
1 Fassung gemäss RRB vom 21. April 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AB vom 8. Mai 1998)
2 Aufgehoben durch RRB vom 21. April 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AB vom 8. Mai 1998)
9 b) den Beiträgen des Bundes und des Kantons; c) allfälligen Beiträgen der Korporationen und Gemeinden; d) den Erträgnissen des Vermögens; e) dem Ertrag der Konventionalbussen; f) den Schenkungen, Vergabungen und andern ausserordentlichen Zuwen- dungen bzw. Gewinnen.

Artikel 31 Buchführung über

die Schadenfälle Über jeden Schadenfall ist vom Kassier speziell Rechnung zu führen.

Artikel 32 Reservefonds

Überschüsse der Jahresrechnung sind zur Äufnung eines Reservefonds zu verwenden, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Ist diese Höhe erreicht, können weitere Rechnungsüberschüsse zur Ermäs- sigung der Prämien verwendet werden. VII. Bussen, Kür zung der Kassaleistungen

Artikel 33 Bussen

1 Widerhandlungen gegen die Meldepflicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 wer- den mit einer Konventionalbusse von Fr. 10.— belegt.
2 Hat der Versicherungsnehmer bei der Schatzung bewusst falsche An- gaben gemacht, wird er mit Fr. 50.— gebüsst.
3 Versicherungsnehmer, welche die festgesetzten Prämien nicht bezahlen, haben eine Konventionalbusse von Fr. 5.— bis Fr. 20.— je nach der Höhe des versäumten Gesamtbetrages zu entrichten.
4 Mitglieder, welche a) die Krankheit oder den Unfall nicht rechtzeitig zur Anzeige bringen, b) den Weisungen bezüglich der kranken bzw. gefährdeten Tiere nicht Folge leisten, c) die Notschlachtung unbefugt vornehmen, d) sich der angeordneten Schlachtung eines Tieres widersetzen, verfallen in eine Konventionalbusse von Fr. 50.—.
5 Die Konventionalbussen werden vom Vorstand ausgefällt.
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Artikel 34 3 Kürzung der Kassaleistungen

Die Entschädigung kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen verwei- gert beziehungsweise gekürzt werden (Art. 24 Gesetz). Der Ausschluss von der Versicherung richtet sich nach Artikel 18 Gesetz. VIII. Rekurse

Artikel 35 Besch

werden
1 Beschwerden wegen unrichtiger Schatzung sind schriftlich innert 10 Tagen nach der Mitteilung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat die Schat- zung innert 10 Tagen zu überprüfen. Sein Entscheid ist endgültig. Die Ko- sten der Überprüfung gehen zu Lasten des Mitgliedes, wenn die Wertung der Schätzer bestätigt wird (Artikel 31 des Gesetzes).
2 Gegen Verfügungen des Vorstandes kann, sofern diese Statuten nichts anderes vorsehen, an die Generalversammlung rekurriert werden. Die Rekursschrift ist innert 10 Tagen nach der Mitteilung dem Vorstand einzu- reichen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Rekurse mit seiner Stellungnahme der nächsten Generalversammlung vorzulegen.
3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Artikel 34 des Rindviehver- sicherungsgesetzes. 4
4 ... 5 IX. S chlussbestimmungen
Artikel 36
1 Vorstehende Statuten sind jedem Mitglied des Versicherungskreises zuzu- stellen.
2 Die Mitteilungen an die Mitglieder müssen durch Anschlag in der Gemein- de, durch Publikationen im Amtsblatt oder brieflich erfolgen.
Artikel 37 Diese Statuten sind von der Generalversammlung am ______________________ angenommen worden und treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft. ___________
3 Fassung gemäss RRB vom 21. April 1998, in Kraft seit 1. Mai 1998 (AB vom 8. Mai 1998)
4 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
5 Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
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Artikel 38 Die Statuten v om ________________________________ sind aufgehoben. ______________________, den _________________________________ Im Namen der Viehversicherungskasse

Der Präsident: ________________________________ Der Sekretär: ________________________________ Der Regierungsrat des Kantons Uri hat den vorstehenden Statuten in der Sitzung vom ________________________________ die Genehmigung erteilt. Im Auftrage des Regierungsrates Standeskanzlei Uri Altdorf, den ______________________
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