Vollziehungsverordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 29. Januar 1998 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 2 , gestützt auf Artikel 7 und 8 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Mai 1966 3 , beschliesst: I. Materielle Sonderregelung des Kantons
Art. 1
Grundsatz Die kantonalen Ergänzungsleistungen werden aufgrund der jeweiligen Höchstansätze des ELG berechnet, soweit diese Vollziehungsverordnung keine abweichende Regelung vorsieht. Dies gilt insbesondere für die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3a ELG), die anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG).
Art. 2
Kostenbegrenzung für in Heimen wohnende Personen
1 Kosten, die durch den Aufenthalt in einem Altersheim entstehen, werden höchstens im Umfang des um 60 Prozent erhöhten allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende gemäss Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG berücksichtigt.
2 Kosten, die wegen Aufenthalts in einem Invalidenwohnheim entstehen, werden bis zum massgebenden Mindestpensionspreis, den das Bundesamt für Sozialversicherung festlegt, berücksichtigt. Die Kostenbegrenzung kann um die in Rechnung gestellte Hilflosenentschädigung erhöht werden.
Art. 3
Persönliche Auslagen für in Heimen wohnende Personen Der Betrag für persönliche Auslagen für in Heimen wohnende Personen beträgt: a. 17 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG) bei einem Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim, b. 27 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG) bei einem Aufenthalt in einem andern Heim.
Art. 4
Vermögensverzehr Der Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern wird auf einen Fünftel erhöht (Art. 5 Abs. 3 Bst. b ELG).
Art. 5
Freibetrag für Liegenschaften Der Freibetrag für Liegenschaften beschränkt sich auf den Wert von Art. 3c Abs. 1 Bst. c ELG.
II. Organisation und Verfahren
Art. 6
Aufgaben und Organisation des Kantons a. Aufgaben
1 Der Kanton vollzieht die sich aus dem ELG ergebenden Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich den Einwohnergemeinden zugewiesen werden.
2 Er überweist der kantonalen Ausgleichskasse rechtzeitig die zur Auszahlung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Mittel.
3 Er ist zuständig für den Einzug der Beiträge gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG und der Gemeindebeiträge.
Art. 7
b. Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des ELG aus.
2 Es sorgt für die angemessene, allgemeine Information der Bevölkerung über die Anspruchsberechtigung (Art. 6 Abs. 2 ELG) und kann zu diesem Zweck andere Amtsstellen sowie private Organisationen beiziehen.
Art. 8
c. Kantonale Ausgleichskasse Soweit in dieser Verordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus anderen kantonalen Erlassen ergibt, vollzieht die kantonale Ausgleichskasse die dem Kanton zufallenden Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Buchführung über die Ergänzungsleistungen, wobei die Buchführung jährlich durch die externe Revisionsstelle der kantonalen Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der ordentlichen Kassenrevision zu prüfen ist; b. die jährliche Berichterstattung und das Vorlegen der Jahresrechnung über die Ergänzungsleistungen an den Regierungsrat und an das Bundesamt für Sozialversicherung; c. den Entscheid über eingegangene Gesuche; d. den Erlass der erforderlichen Weisungen.
Art. 9
Einwohnergemeinden a. Aufgaben Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton beim Vollzug des ELG.
Art. 10
b. AHV-Gemeindezweigstellen
1 Die Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der Person, welche Ergänzungsleistungen geltend macht, hat auf Begehren beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich zu sein.
2 Sie hat in Verbindung mit den übrigen Ämtern der Gemeinde alle für die Beurteilung des Gesuches erheblichen Tatsachen, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsansprecher, zu überprüfen und der kantonalen Ausgleichskasse Bericht zu erstatten.
3 In Verbindung mit den übrigen Ämtern der Gemeinde hat die Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der Anspruchsberechtigten in bezug auf diese und ihre Familienmitglieder, die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen mitbestimmend sind, von sich aus der kantonalen Ausgleichskasse folgende Meldungen zu erstatten:
a. jede Veränderung in den persönlichen Verhältnissen, b. jede Adressänderung, c. jede wesentliche Veränderung bei den anrechenbaren Einnahmen und beim Vermögen, von welcher sie Kenntnis erhalten hat.
Art. 11
Geltendmachung des Anspruchs
1 Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung mit Beilage der notwendigen Ausweise bei der Gemeindezweigstelle am Wohnort der gesuchstellenden Person geltend gemacht.
2 Zur Einreichung der Anmeldung befugt sind die Anspruchsberechtigten oder ihre gesetzliche Vertretung, ihre Ehegatten, Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, Geschwister sowie die Sozial- und Vormundschaftsbehörde.
Art. 12
Meldepflicht Von jeder Änderung in den persönlichen oder von jeder wesentlichen Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Anspruchberechtigten haben diese, ihre gesetzliche Vertretung oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der Gemeindezweigstelle zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse oder dieser direkt umgehend Meldung zu machen.
Art. 13
Auszahlung
1 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich monatlich bargeldlos ausgerichtet.
2 Die Ausrichtung erfolgt gemeinsam mit der Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung.
Art. 14
Krankheits- und Behinderungskosten
1 Die Rückvergütung für Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von
Art. 3d Abs. 1 ELG ist durch die Einreichung der Originalbelege geltend zu
machen.
2 Die Rückvergütung erfolgt mit gesonderter Auszahlung.
Art. 15
Rückerstattung
1 Für die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen und für den Erlass der Rückzahlungen gelten sinngemäss die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 4 .
2 Die rechtskräftigen Rückerstattungsverfügungen der kantonalen Ausgleichskasse sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 5 gleichgestellt. III. Schlussbestimmungen
Art. 16
Änderung bisherigen Rechts Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Mai 1966 6 wird wie folgt geändert:
a. Art. 1 Kantonale Ergänzungsleistungen erhalten Personen, die die Voraussetzungen des ELG erfüllen und im Kanton Wohnsitz haben. b. Art. 5 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz und die zugehörige Vollziehungsverordnung erlassenen Verfügungen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. c. Art. 7 Bst. b bis e Der Kantonsrat wird ermächtigt: b. den Betrag für den Lebensbedarf nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a ELG, den Betrag für die Mietzinsausgaben nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b ELG und den Betrag für persönliche Auslagen, der den in Heimen wohnenden Personen überlassen wird, nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c ELG festzulegen, c. die Kosten wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital zu begrenzen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a ELG), d. den Vermögensverzehr nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b ELG zu erhöhen, e. den Freibetrag für Liegenschaften nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c ELG festzulegen. d. Art. 8 Der Kantonsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen, insbesondere über das Verfahren der Festsetzung, Auszahlung und Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.
Art. 17
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 12. Februar 1971 7 aufgehoben.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 8 rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 LB XXV, 31
2 SR 831.30
3 LB XI, 365
4 SR 831.10
5 SR 281.1
6 LB XI, 365
7 LB XII, 294, XIX, 389, XX, 361, und XXI, 168
8 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 10. März 1998
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