VERORDNUNG zum Schulgesetz (10.1115)
CH - UR

VERORDNUNG zum Schulgesetz

VERORDNUNG zum Schulgesetz (Schulverordnung) (vom 22. April 1998 1 ; Stand am 1. August 2016) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 72 des Schulgesetzes vom 2. März 1997 2 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand und Zweck (Art.

1 SchG) Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Schulgesetz.

2. Kapitel: TRÄGERSCHAFT DER SCHULEN

Artikel 2 Genügendes Schulangebot (Art.

4 SchG)
1 Die Gemeinden sind für ein genügendes und zweckmässiges Schulan - gebot verantwortlich.
2 Der Erziehungsrat entscheidet nach Anhören des Schulrates, ob das Schulangebot genügend und zweckmässig ist.
3 Die Gemeinden sind verpflichtet, festgestellte Mängel von sich aus zu beheben; andernfalls trifft der Erziehungsrat geeignete Massnahmen.
4 Für Kreisschullösungen gilt Artikel 3.

Artikel 3 Bildung von Kreisschulen (Art.

4 SchG)
1 Vermag eine Gemeinde kein genügendes und zweckmässiges Schulan - gebot einzurichten und zu erhalten, kann sie sich für das ganze Schulan -
1 AB vom 1. Mai 1998
2 RB 10.1111
3 RB 1.1101 1
gebot oder für Teile davon mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer Kreisschule zusammenschliessen.
2 Kreisschulen sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften zu begründen. Ihre Statuten müssen mindestens Bestimmungen enthalten über: Name und Sitz, Zweck, Schulangebot, Mitgliedschaft, Organisation, Mittel. Der Erzie - hungsrat erlässt ein Musterstatut.
3 Freiwillige Kreisschullösungen bedürfen der Genehmigung des Regie - rungsrates. Erzwungene kann nur der Regierungsrat verfügen, nachdem er die betroffene Gemeinde angehört hat; sein Entscheid ist endgültig.
4 In einfachen Fällen kann der Regierungsrat den betroffenen Gemeinden erlauben oder vorschreiben, statt eine Kreisschule zu bilden, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen, der das gemeinsame Schul - angebot regelt. Der Vertrag muss, um gültig zu sein, vom Regierungsrat genehmigt werden.

Artikel 4 Privatschulen (Art.

6 SchG)
1 Der Erziehungsrat erteilt die Bewilligung, eine Privatschule zu führen, wenn diese Schule:
a) eine Ausbildung und Erziehung gewährleistet, die jener an den öffentli - chen Schulen gleichwertig sind;
b) sich den Bildungszielen des Schulgesetzes verpflichtet.
2 Der Erziehungsrat kann mit der Bewilligung entsprechende Bedingungen und Auflagen verbinden.
3 Der Erziehungsrat regelt die Abgabe von Diplomen durch die Privat - schulen.
4 Im Übrigen sind das Schulgesetz und diese Verordnung für Privatschulen sinngemäss anzuwenden.

3. Kapitel: EINZELNE SCHULEN

Artikel 5 Kindergarten (Art.

8 SchG)
1 Kindergärten sind grundsätzlich als Vollzeitkindergärten zu führen. Ausnahmen hat der Erziehungsrat zu bewilligen.
2 Kinder, die vor Beginn der Schulpflicht ein freiwilliges Kindergartenjahr absolvieren, sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. 4
4 Fassung gemäss LRB vom 4. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 13. April 2012).
2
3 Der Schulrat organisiert die jährliche Aufnahme der eintrittsberechtigten Kinder. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung oder dem Schulsekretariat übertragen. 5
4 ... 6

Artikel 6 Primarstufe (Art.

9 SchG)
1 Die Primarstufe umfasst sechs Schuljahre.
2 Sie wird unterteilt in:
a) Unterstufe 1. und 2. Klasse;
b) Mittelstufe I 3. und 4. Klasse;
c) Mittelstufe II 5. und 6. Klasse.
3 Die Klassen der Primarstufe können in ein- bzw. mehrklassigen Abteilungen geführt werden.

Artikel 6a 7 Integration von Kindergarten und Primarstufe

1 Der Kindergarten und die ersten ein bis zwei Jahre der Primarstufe können, wenn dies zum Erhalt eines dezentralen Schulangebots notwendig erscheint, zusammen in einer Abteilung geführt werden.
2 Das entsprechende Schulmodell und Konzept müssen vom Erziehungsrat genehmigt werden.
3 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zur Integration von Kindergarten und Primarstufe.

Artikel 7 8 Sekundarstufe I (Art.

10 f. SchG)
1 Die Gemeinden oder Kreisschulen organisieren die Sekundarstufe I gemäss einem der folgenden Modelle:
a) separiertes Modell: mit Sekundar-, Real- und Werkschule, wobei die Schulzweige den schulischen Gegebenheiten entsprechend zusammen - arbeiten sollen;
5 Fassung gemäss LRB vom 23. Januar 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 1. Februar 2013).
6 Aufgehoben durch LRB vom 4. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 13. April 2012).
7 Eingefügt durch LRB vom 20. November 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2014 (AB vom 29. November 2013).
8 Fassung gemäss LRB vom 26. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 4. November 2011). 3
b) kooperatives Modell: mit Stammklassen A und Stammklassen B sowie Niveaugruppen (Niveau A und Niveau B) in einzelnen Fächern;
c) integriertes Modell: mit Stammklassen und Niveaugruppen (Niveau A und Niveau B) in einzelnen Fächern.
2 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zur Ausgestaltung der Modelle. Er kann altersgemischte Klassen zulassen.
3 Die Heilpädagogische Förderung kann sowohl in Werkklassen als auch integrativ erfolgen.
4 Die ersten zwei Klassen des Gymnasiums werden in der Mittelschulver - ordnung 9 geregelt.

Artikel 8 Förderungsmassnahmen und Sonderschulung

a) Grundsatz (Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)
1 Um alle Schülerinnen und Schüler der Volksschule entsprechend ihren Begabungen und körperlichen Eigenheiten zu fördern, treffen die Gemeinden mit Unterstützung des Kantons geeignete Massnahmen.
2 Als geeignete Massnahmen gelten namentlich heilpädagogische und therapeutische Dienste und Schulungsformen, Prävention, Förderungs - unterricht, Zusatzunterricht, Kleinklassen, Werkklassen, integrative Förde - rungsklassen und Einführungsklassen.
3 Die Massnahmen sind zu koordinieren.
4 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zu den Förderungsmassnahmen und zur Sonderschulung.

Artikel 9 b) Heilpädagogische Schulungsformen

(Art. 2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)
1 Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, erhalten heilpädagogischen Zusatzunterricht oder werden in gemischten Regelklassen (Kinder mit Lernschwierigkeiten) oder in Kleinklassen und in Werkklassen unterrichtet.
2 Der Schulrat weist die Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Lehr - person und gestützt auf ein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes einer der Schulungsformen nach Absatz 1 zu. Vorher hört er die Eltern an.
3 Will eine Gemeinde oder eine Kreisschule Schulungsformen im Sinne dieser Bestimmung einführen oder auflösen, hat sie vorher die Bewilligung des Erziehungsrates einzuholen.
9 RB 10.2401
4

Artikel 10 c) Einführungsklassen (Art.

2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)
1 Schülerinnen und Schüler, die noch nicht in allen Teilen schulfähig und schulbereit sind, können zur Einschulung der Einführungsklasse zugewiesen werden.
2 In der Einführungsklasse wird der Lehrstoff der 1. Primarklasse auf zwei Schuljahre verteilt. Der Besuch der beiden Schuljahre gilt als ein Pflichtjahr.
3 Der Schulrat weist Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Kindergarten - lehrperson oder gestützt auf ein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes sowie im Einverständnis mit den Eltern der Einführungsklasse zu.
4 Der Erziehungsrat regelt die Aufnahme, den Übertritt und die Schulorgani - sation. 10

Artikel 11 d) Förderungsunterricht (Art.

2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)
1 Schülerinnen und Schüler, die dem Unterricht in einzelnen Lernbereichen, namentlich bei Sprachen oder bei der Mathematik, nicht zu folgen vermögen, erhalten Förderungsunterricht.
2 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler erhalten Deutschunterricht, soweit sich das als notwendig erweist.
3 Die Schulleitung bewilligt im Rahmen der verfügbaren Mittel den Förde - rungsunterricht auf Antrag der Lehrperson oder gestützt auf ein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes. Sie hat den Förderungsunterricht zeit - lich zu begrenzen. 11

Artikel 12 e) Begabtenförderung (Art.

2 Abs. 3, Art. 7 Bst. d SchG)
1 Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlichen Begabungen sind namentlich zu fördern durch:
a) unterrichtliche Massnahmen in der Klasse;
b) die Durchführung von integrierten Förderungsprogrammen und individu - ellen Projekten im Unterricht;
c) schulorganisatorische Massnahmen wie vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten, frühzeitige Einschulung, Überspringen einer Schulklasse, vorzeitiger Eintritt in die Mittelschule, Dispensation in gewissen Fächern, zeitliche Freistellung für eine Teilnahme an inner- und ausserschulischen Zusatzangeboten.
10 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
11 Fassung gemäss LRB vom 23. Januar 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 1. Februar 2013). 5
2 Die Schulleitung bewilligt im Rahmen der verfügbaren Mittel entspre - chende Gesuche auf Antrag der Eltern und der Lehrperson. Der Erzie - hungsrat legt fest, für welche Massnahmen ein Gutachten des Schulpsycho - logischen Dienstes vorliegen muss. 12
Artikel 13 13

Artikel 14 14 Schülerzahlen (Art.

4, 28 SchG)
1 Eine Abteilung darf auf die Dauer folgende Schülerzahlen nicht über - schreiten:
a) Kindergartenstufe 22 15
b) Primarstufe 16 – einklassige Abteilungen: 24 – zweiklassige Abteilungen: 22 – mehrklassige Abteilungen: 18 – Gesamtschulen: 16
c) Sekundarstufe I – einklassige Abteilungen: 24 – zweiklassige Abteilungen: 20
d) Besondere Schulabteilungen – Einführungsklassen: 14 – Kleinklassen: 14 – Werkklassen: 14
2 Über die Tragbarkeit von Abteilungen, die die Höchstzahl überschreiten, entscheidet der Erziehungsrat. Er hört vorher die Schulbehörden an.
3 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien für die maximale und minimale Zahl von Schülerinnen und Schülern von Fachabteilungen, Wahlfächern und für Abteilungen mit Integration von Kindergarten und Primarstufe.
12 Fassung gemäss LRB vom 23. Januar 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 1. Februar 2013).
13 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
14 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
15 Fassung gemäss LRB vom 4. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 13. April 2012).
16 Fassung gemäss LRB vom 25. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 3. Juni 2011).
6

4. Kapitel: SCHULPFLICHT

Artikel 15 18 Rückstellung, vorzeitiger Eintritt (Art.

20 SchG)
1 Für Kinder, die nicht über die erforderliche Fähigkeit und Bereitschaft für den Besuch des Kindergartens oder der Primarstufe verfügen, ordnet der Schulrat einen späteren Eintritt oder geeignete Massnahmen an.
2 In besonderen Fällen kann der Schulrat für Kinder, die über die erforder - liche Fähigkeit und Bereitschaft verfügen, einen früheren Eintritt in die Primarstufe bewilligen.
3 Der Schulrat trifft seine Anordnungen unter Beizug der Eltern. Er zieht in der Regel Sachverständige bei.

Artikel 16 Dauer der Schulpflicht (Art.

22 SchG)
1 Repetentinnen und Repetenten können alle Klassen der Oberstufe besu - chen. 19
2 Ein freiwillig begonnenes Schuljahr ist in der Regel zu vollenden.
3 Der Schulrat überwacht die Erfüllung der Schulpflicht.

Artikel 17 Privatschulunterricht (Art.

6, 22, 59 SchG)
1 Die Eltern können ihre Kinder an bewilligten Privatschulen unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat schriftlich mit.
2 Der Schulrat entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Direk - tion 20 , ob der gewählte Privatschulunterricht im Einzelfall als Erfüllung der Schulpflicht anerkannt werden kann. Er hat den Besuch von Privatschulun - terricht im Einzelfall zu bewilligen.
3 Die Eltern tragen die Kosten des Privatschulunterrichts, es sei denn, der Schulrat habe den Privatschulunterricht als besondere Förderungsmass - nahme angeordnet.
17 Fassung gemäss LRB vom 20. November 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2014 (AB vom 29. November 2013).
18 Fassung gemäss LRB vom 4. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 13. April 2012).
19 Fassung gemäss LRB vom 4. April 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2016 (AB vom 13. April 2016)0.
20 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7

Artikel 18 Erfüllungsort (Art.

25 SchG) Entscheiden sich die Gemeinden für einen besonderen Erfüllungsort der Schulpflicht, entschädigt die entlastete Gemeinde die besondere Schulorts - gemeinde nach den Richtlinien des Erziehungsrates.

Artikel 19 Unentgeltlichkeit (Art.

26 SchG) Unentgeltlicher Unterricht bedeutet, dass für die Volksschule und für die ersten drei Jahre des Gymnasiums:
a) kein Schulgeld erhoben werden darf;
b) die obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich abzugeben sind.

5. Kapitel: ORGANISATION DER SCHULE

1. Abschnitt: Schuldauer

Artikel 20 Schuljahr (Art.

28 ff. SchG)
1 Das Schuljahr beginnt für alle Klassen der Volksschule zwischen Mitte August und Mitte September.
2 Der Erziehungsrat erlässt den Rahmenplan für das Schuljahr und die Schulferien.
3 Gestützt auf den Rahmenplan und nach Rücksprache mit der Lehrerschaft legt der Schulrat das Schuljahr und die Schulferien fest. Er teilt seinen Beschluss vor Beginn des neuen Schuljahres der zuständigen Direktion 21 mit.

Artikel 21 Dauer des Schuljahres (Art.

28 ff. SchG) Das Schuljahr dauert mindestens 38 Schulwochen.

Artikel 22 Wöchentliche Schulzeit (Art.

28 ff. SchG) Der Erziehungsrat legt die minimale wöchentliche Schulzeit fest.
21 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8

Artikel 23 22 Unterrichtszeit (Art.

28 ff. SchG)
1 Die Unterrichtszeit verteilt sich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf wöchentlich mindestens einen schulfreien Nachmittag.
2 Der Erziehungsrat legt die wöchentliche Unterrichtszeit fest.
3 Die Gemeinden regeln die Unterrichtszeit im Kindergarten und auf der Primarstufe in Form von Blockzeiten.
4 Die Blockzeiten umfassen den Vormittag und dauern mindestens vier Lektionen. Der Erziehungsrat erlässt dazu Richtlinien. Er kann in begrün - deten Fällen besondere Regelungen bewilligen.

Artikel 24 Absenzen (Art.

50 SchG)
1 Als Absenz gilt die nicht voraussehbare bzw. nicht bewilligte Abwesenheit von der Schule.
2 Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen.
3 Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen seit der Absenz begründet werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung. Die Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Eltern und dem Schulratspräsidium, sofern der Schulrat nichts anderes bestimmt.
4 Der Erziehungsrat erlässt nähere Bestimmungen.

Artikel 25 Beurlaubung (Art.

28 ff. SchG)
1 Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit von der Schule von mindestens einem Schulhalbtag.
2 Beurlaubungsgesuche sind zu begründen und den Lehrpersonen früh - zeitig einzureichen. Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Beurlau - bungen.
3 Zuständig, Beurlaubung zu erteilen, sind:
a) die Lehrperson für höchstens sechs Schulhalbtage pro Schuljahr;
b) der Schulrat für mehr als sechs Schulhalbtage pro Schuljahr. Der Schulrat kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an das Schulrats - präsidium, an einzelne Mitglieder des Schulrates oder an die Schullei - tung delegieren.
22 Fassung gemäss LRB vom 3. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2009 (AB vom 19. September 2008). 9
4 Der Schulrat kann zudem eine Selbstdispensation durch die Eltern beschliessen, jedoch höchstens vier Schulhalbtage pro Schuljahr.
5 Der Erziehungsrat erlässt nähere Bestimmungen.
2. Abschnitt: Schulbetrieb

Artikel 26 Lehrplan, Stundentafel und Stundenplan (Art.

29 ff. SchG)
1 Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan und die Stundentafel. Dabei räumt er für den Religionsunterricht der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen die erforderliche Zeit ein.
2 Gestützt darauf erstellen die Lehrpersonen die Stundenpläne und unter - breiten sie der Schulleitung. Diese prüft die Stundenpläne. Entsprechen sie den schulinternen Vorschriften dieser Verordnung, den darauf gestützten Vorschriften des Erziehungsrats und den Bildungszielen, genehmigt sie diese. 23
3 Das Schulinspektorat prüft, ob die von den Lehrpersonen entworfenen Stundenpläne mit den Stundentafeln des Erziehungsrates übereinstimmen. Stimmen sie nicht überein, ist der Schulrat zu informieren.

Artikel 27 Zeugnis, Promotion und Übertrittsverfahren (Art.

32 SchG) Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement über die Beurteilung, die Promo - tion, den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und ins Gymnasium und über den Wechsel der Schultypen und Niveaus.

Artikel 28 Lehrmittel (Art.

30 SchG)
1 Die zuständige Direktion 24 betreibt den Lehrmittelverlag, der alle offiziellen Lehrmittel ausliefert. Sie kann diese Aufgabe Dritten übertragen. Allfällige Gewinne aus dem Lehrmittelverlag sind ausschliesslich im Interesse der offiziellen Lehrmittel zu verwenden.
2 Die zuständige Direktion 25 führt ein Verzeichnis der offiziellen Lehrmittel.
3 Die Schulleitung sorgt dafür, dass die Schulen mit den obligatorischen Lehrmitteln ausgerüstet sind. Für das Untergymnasium erfüllt die Schullei - tung der Kantonalen Mittelschule diese Aufgabe. 26
23 Fassung gemäss LRB vom 23. Januar 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 1. Februar 2013).
24 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
25 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26 Fassung gemäss LRB vom 23. Januar 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 1. Februar 2013).
10

Artikel 28a 27 Betreute Hausaufgabenzeit

1 Die Schulen können zur Unterstützung der Schülerinnen und Schüler eine betreute Hausaufgabenzeit einrichten.
2 Die Einrichtung bedarf eines Beschlusses des zuständigen Schulträgers.
3 Die Benutzung des Angebots ist freiwillig und unentgeltlich.

6. Kapitel: SCHULMEDIZINISCHER DIENST

28

Artikel 29 Grundsatz

1 Die Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler ist in erster Linie eine Aufgabe der Eltern.
2 Der Schulmedizinische Dienst umfasst die Bereiche Schularzt und Schul - zahnarzt.
3 Der Schulmedizinische Dienst untersteht der Aufsicht durch die Kanton - särztin oder den Kantonsarzt und durch die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt.

Artikel 29a Ziel und Aufgaben

1 Ziel des Schulmedizinischen Dienstes ist, die physische und psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu erhalten und zu fördern. Störungen und Krankheiten sollen möglichst frühzeitig erkannt und die Ausbreitung von Krankheiten verhindert werden.
2 Zu diesem Zweck hat der Schulmedizinische Dienst im Rahmen dieser Verordnung:
a) den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler periodisch zu überprüfen, indem er obligatorische Untersuchungen durchführt;
b) den Impfstatus der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen und Impfungen durchzuführen;
c) die Eltern, Schülerinnen und Schüler, Behörden und die Schulleitungen in Fragen der Gesundheit zu beraten;
d) Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer oder anderer epidemiolo - gisch wichtiger Krankheiten im Auftrag der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes zu ergreifen;
e) weitere Aufgaben zu erfüllen, die der Erziehungsrat ihm überträgt.
27 Fassung gemäss LRB vom 26. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 4. November 2011 und 2. Dezember 2011).
28 Fassung gemäss LRB vom 26. Januar 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 4. Februar 2011). 11

Artikel 29b Umfang

1 Der Schulmedizinische Dienst umfasst die ganze Volksschulzeit.
2 Schulärztliche Untersuchungen werden während der Volksschulzeit maximal dreimal durchgeführt.
3 Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden jährlich durchgeführt.

Artikel 29c Impfungen

Impfungen durch den Schulmedizinischen Dienst sind freiwillig und dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern vorgenommen werden.

Artikel 29d Schulausschluss und Schliessung der Schule

1 Schülerinnen und Schüler mit ansteckenden Krankheiten können vorüber - gehend vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.
2 Bei Massenerkrankungen kann der Schulrat nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt ganze Klassen oder Schulen schliessen. Der Schulrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Schul - leitung delegieren.

Artikel 29e Dokumentation der Untersuchung

1 Die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt hält jeden Unter - such im Rahmen des Schulmedizinischen Dienstes im offiziellen Formular für den Bereich Schularzt bzw. Schulzahnarzt fest.
2 Das offizielle Formular nennt die Art und den Zeitpunkt der Untersuchung, das Ergebnis und allfällige Behandlungsempfehlungen für die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler.
3 Haus-, Kinder- oder weitere Spezialärztinnen und -ärzte können Befunde in das offizielle Formular eintragen. Die entsprechenden Punkte werden im Rahmen der Reihenuntersuchung nicht mehr geprüft.
4 Das offizielle Formular des Bereichs Schularzt gibt zudem Auskunft über den Impfstatus der betroffenen Person.
5 Die offiziellen Formulare sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur nach den Regeln des Gesetzes über den Schutz von Personendaten 29 bekannt gegeben werden. Sie werden bei den Eltern aufbewahrt.
29 RB 2.2511
12

Artikel 29f Schulmedizinische Kommission

Der Erziehungsrat wählt eine Schulmedizinische Kommission.

Artikel 29g Ausführungsbestimmungen

1 Der Erziehungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt insbesondere:
a) die Organisation des Schulmedizinischen Dienstes;
b) die Aufgaben der Schulmedizinischen Kommission;
c) den Zeitpunkt, Umfang und Inhalt und die Art und Weise der Durchfüh - rung der obligatorischen Untersuchungen;
d) die Entschädigung der Schulärztinnen und -ärzte, Schulzahnärztinnen und -ärzte und weiterer Personen.

Artikel 29h Kosten

1 Die Gemeinden tragen die Kosten des Schulmedizinischen Dienstes.
2 Die obligatorischen Untersuchungen sind für die Eltern unentgeltlich, soweit sie im Rahmen der vom Erziehungsrat geregelten und vom Schulrat bestimmten Art und Weise durchgeführt werden.

7. Kapitel: ELTERN, SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER

1. Abschnitt: Eltern

Artikel 30 Rechte der Eltern (Art.

47 SchG) Die Eltern haben Anspruch darauf,:
a) vom Schulrat, von der Schulleitung und von den Lehrpersonen alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der elterlichen Rechte und Pflichten notwendig sind; 30
b) über Lernfortschritte und das Arbeits- und Sozialverhalten ihres Kindes informiert zu werden;
c) in die bewerteten Leistungen des Kindes Einblick zu nehmen;
d) Einzelgespräche mit der Lehrperson führen zu können;
e) nach Absprache mit der Lehrperson Einblick in den Unterricht zu nehmen;
30 Fassung gemäss LRB vom 23. Januar 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 1. Februar 2013). 13
f) über Schulversuche und Reformen rechtzeitig informiert zu werden;
g) über Schulausfälle frühzeitig informiert zu werden;
h) während der obligatorischen Schulzeit in der Regel zumindest zu einer Elternzusammenkunft pro Schuljahr eingeladen zu werden;
i) direkt oder über ihre Vereinigungen zu Rechtserlassen und Entwick - lungen im Schulbereich, die für sie von besonderem Interesse sind, angehört zu werden.

Artikel 31 Pflichten der Eltern (Art.

47 f. SchG) Die Eltern sind verpflichtet,:
a) ihr Kind zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten;
b) für vorgesehene Beurlaubung frühzeitig um Bewilligung nachzusuchen sowie der Lehrperson eine Selbstdispensation vorgängig anzuzeigen und für Absenzen unverzüglich den Grund hiefür mitzuteilen;
c) die gesetzlichen Bestimmungen über das Schulwesen zu befolgen;
d) mit der Schule und den Schuldiensten zusammenzuarbeiten;
e) die Zeugnisse ihrer Kinder einzusehen und zu unterzeichnen;
f) der Einladung der Lehrpersonen zu Beurteilungsgesprächen nachzu - kommen.
2. Abschnitt: Schülerinnen und Schüler

Artikel 32 Rechte der Schülerinnen und Schüler (Art.

49 SchG) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht,
a) eine Ausbildung und Erziehung zu erhalten, die ihren Fähigkeiten entspricht;
b) die Schuldienste zu beanspruchen;
c) gerecht beurteilt und behandelt zu werden;
d) ihre Persönlichkeit frei und menschenwürdig entfalten zu können;
e) dass ihre Privatsphäre gewahrt bleibt;
f) im Rahmen der Promotionsordnung und des Übertrittsverfahrens den Schultyp frei zu wählen;
g) im Schulalltag angemessen mitreden zu können.
14

Artikel 33 Pflichten der Schülerinnen und Schüler (Art.

50 SchG) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet,:
a) die obligatorischen Fächer und die selbstgewählten Freifächer sowie die obligatorischen Schulanlässe zu besuchen;
b) aktiv mitzuarbeiten und den Weisungen der Lehrpersonen sowie den schulhausinternen Vorschriften nachzukommen;
c) den Mitschülerinnen und Mitschülern sowie den Lehrpersonen und weiteren im Schulbetrieb tätigen Personen mit Achtung und Wertschät - zung zu begegnen;
d) mit fremdem Eigentum sorgfältig umzugehen.

Artikel 34 31 Schülerrat

1 Die Schulen können einen Schülerrat einrichten.
2 Der Schulrat bzw. der Kreisschulrat ist zuständig, die Einführung eines Schülerrats zu beschliessen.
3 Der Schulrat regelt die Organe, die Organisation, die Aufgaben und Zuständigkeiten in einem Reglement.

Artikel 35 32 Disziplinarmassnahmen (Art.

51 SchG)
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, die schuldhaft die gesetzlich geregelte Schulordnung verletzen oder den Schulbetrieb auf andere Weise untragbar stören, können Disziplinarmassnahmen getroffen werden.
2 Alle Disziplinarmassnahmen müssen erzieherischen Charakter haben.
3 Die Lehrperson ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) Ermahnung der Schülerin oder des Schülers;
b) mündliche oder schriftliche Verwarnung der Schülerin oder des Schülers;
c) zusätzliche sinnvolle Arbeit;
d) Zurückbehalten nach dem Unterricht unter Aufsicht der Lehrperson und nach Orientierung der Eltern;
e) kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht mit Verbleib im Schulhaus;
f) Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen wie insbe - sondere Lagern oder Projektwochen.
31 Fassung gemäss LRB vom 26. Oktober 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 4. November 2011).
32 Fassung gemäss LRB vom 23. Januar 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 1. Februar 2013). 15
4 Die Schulleitung trifft folgende Disziplinarmassnahmen:
a) schriftliche Verwarnung zuhanden der Eltern;
b) Androhung eines Antrags an den Schulrat, eine weitere Disziplinarmass - nahme zu treffen.
5 Der Schulrat ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) Verweis;
b) zeitweiser Ausschluss aus der Schule;
c) endgültiger Ausschluss aus der Schule.
6 Die Schulleitung und die Lehrperson treffen die Disziplinarmassnahmen, nachdem sie die betroffenen Schülerinnen oder Schüler über den Grund für die Disziplinarmassnahme und über deren Notwendigkeit aufgeklärt haben. Ihre Anordnungen sind endgültig.
7 Disziplinarmassnahmen, die der Schulrat trifft, richten sich nach den Bestimmungen über den Rechtsschutz.
8 Der Erziehungsrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

8. Kapitel: LEHRPERSONEN

Artikel 36 Lehrdiplome und Studienabschlüsse (Art.

53 SchG) Der Erziehungsrat bestimmt, welche Lehrdiplome und Studienabschlüsse für den Unterricht an den Kindergärten, den Volksschulen und den Sonder - schulen im Kanton anerkannt werden. Er berücksichtigt dabei die Bestim - mungen des Schulkonkordates 33 .

Artikel 37 Lehrbewilligung (Art.

53 SchG)
1 Lehrpersonen bedürfen einer kantonalen Lehrbewilligung. Die zuständige Direktion 34 erteilt sie gestützt auf anerkannte Lehrdiplome und Studienab - schlüsse.
2 Die zuständige Direktion 35 kann Lehrpersonen, die kein anerkanntes Lehr - diplom und keinen anerkannten Studienabschluss haben, in begründeten Fällen trotzdem eine befristete Lehrbewilligung ausstellen, sofern die Ausbil - dung und die persönlichen Eigenschaften der Lehrperson Gewähr bieten für eine verantwortbare Schulführung.
33 RB 10.1131
34 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
35 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16

Artikel 38 36 Wahl und Anstellungsverhältnis (Art.

55 SchG)
1 Wahlfähig sind nur Lehrpersonen mit einer gültigen Lehrbewilligung.
2 Der Schulrat wählt die Lehrpersonen auf Antrag der Schulleitung. Er kann die Kompetenz für die Anstellung von befristeten Anstellungsverhältnissen von bis und mit fünf Monaten (Stellvertretungen) der Schulleitung über - tragen. 37
3 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Personalverordnung 38 und deren Ausführungsbestim - mungen, soweit die besondere Gesetzgebung oder der Regierungsrat nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
4 Der Regierungsrat regelt die Besoldung für:
a) Personen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen;
b) Fachlehrpersonen mit besonderer Ausbildung wie Lehrpersonen für Musik, Sport und besondere Förderungsmassnahmen;
c) Lehrpersonen der Sonderschulen und Therapiedienste;
d) zeitlich befristet angestellte Lehrpersonen an den Volksschulen.
5 Für die Berechnung der Dienstaltersgeschenke im Sinne von Artikel 49 der Personalverordnung 39 , sind die als Lehrperson im Kanton Uri geleisteten Dienstjahre zu berücksichtigen.
6 Der Erziehungsrat kann weitere Vorschriften zur Wahl und Anstellung von Lehrpersonen erlassen.

Artikel 38a 40 Pflichtlektionen

1 Eine Lektion entspricht einer Zeiteinheit von 45 Minuten pro Woche über ein ganzes Schuljahr.
2 Für ein Vollpensum sind pro Schulwoche folgende Lektionen zu leisten:
a) Unterricht im Kindergarten: 27 Lektionen; 41
b) Unterricht auf der Primar- und Oberstufe: 29 Lektionen.
36 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
37 Fassung gemäss LRB vom 23. Januar 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 1. Februar 2013).
38 RB 2.4211
39 RB 2.4211
40 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
41 Fassung gemäss LRB vom 25. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 3. Juni 2011). 17
3 Pro Abteilung wird für die Funktion als Klassenlehrperson eine Lektion angerechnet. 42
4 Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum für Lehrpersonen mit einem Vollpensum um zwei und ab dem 60. Altersjahr um eine weitere Lektion reduziert. Bei Lehrpersonen ohne Vollpensum beträgt die anteilsmässige Reduktion ab dem 55. Altersjahr eine Lektion und ab dem 60. Altersjahr zwei Lektionen. Die Reduktion wird ab Schuljahresbeginn in jenem Jahr gewährt, in dem das Altersjahr erfüllt wird.
5 Der Regierungsrat regelt auf Antrag des Erziehungsrats, welche Aufgaben zu einer Reduktion des Unterrichtspensums führen und wie Überstunden zu entschädigen beziehungsweise zu kompensieren sind.

Artikel 39 Rechte der Lehrperson (Art.

52 ff. SchG) Die Lehrperson hat das Recht,:
a) im Rahmen des Lehrplanes die Lehrmethoden frei zu wählen;
b) für ihre Schulführung durch die Schulleitung und die Schulinspektorate beurteilt zu werden;
c) sich fortzubilden und beraten zu lassen;
d) im gesetzlichen Rahmen für ihre Fortbildung finanziell unterstützt zu werden;
e) bei der Gestaltung des Schulbetriebes und bei der Weiterentwicklung der Schule mitzureden;
f) durch die Schulbehörden vor ungerechtfertigten Angriffen geschützt zu werden;
g) im Lehrerteam eine Vertretung zu bestimmen und diese mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates zu delegieren;
h) in wichtigen Angelegenheiten, die die Schule betreffen, direkt oder über ihre Berufsorganisation angehört zu werden.

Artikel 40 Pflichten der Lehrperson (Art.

52 ff. SchG)
1 Die Lehrperson ist verpflichtet,
a) die Schülerinnen und Schüler gemäss den Zielsetzungen des Schulge - setzes auszubilden, zu fördern und zu erziehen;
b) den Schülerinnen und Schülern sowie allen weiteren im Schulbetrieb tätigen Personen Achtung und Wertschätzung entgegenzubringen;
42 Fassung gemäss LRB vom 25. Mai 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2012 (AB vom 3. Juni 2011).
18
c) insbesondere die körperliche, seelische und geistige Integrität der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu respektieren;
d) das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und Handeln der Schülerinnen und Schüler zu wecken und zu fördern;
e) die Verantwortung für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Auftrages der Schule zu übernehmen;
f) den Unterricht gewissenhaft vorzubereiten, diesen gemäss Lehrplan zu erteilen und auszuwerten;
g) mit den Eltern, Behörden, Schuldiensten, der Schulleitung und dem Schulteam zusammenzuarbeiten;
h) bei der Gestaltung und an der Entwicklung des Schullebens fördernd mitzuarbeiten;
i) sich regelmässig fortzubilden.
2 Der Erziehungsrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen (Amtsauftrag).

Artikel 41 Fort- und Weiterbildung (Art.

56 SchG) Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften zur Fort- und Weiterbildung der Lehrpersonen.

Artikel 42 Lehrerinnen- und Lehrerberatung (Art.

56 SchG)
1 Lehrerinnen und Lehrer werden während den ersten zwei Jahren nach der Diplomierung besonders beraten.
2 Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Beratung der Lehrper - sonen und über die Gestaltung der Schulteams.

9. Kapitel: SCHULINSTANZEN

1. Abschnitt: Gemeindeinstanzen

Artikel 43 Schulrat (Art.

58 f. SchG)
1 Die Wahl, Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Aufgaben des Schul - rates richten sich nach der Kantonsverfassung und nach dem Schulgesetz.
2 Das Schulratspräsidium ist befugt, in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Seine Verfügungen sind dem Schulrat nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
3 Der Erziehungsrat hat das Recht, das Protokoll des Schulrates einzu - sehen. 19
4 Der Schulrat führt zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jährlich mindestens einen Schulbesuch oder einen entsprechenden Austausch mit den Lehrper - sonen durch. 43

Artikel 44 Pädagogische Schulleitung (Art.

59 Abs. 1 Bst. c SchG)
1 Der Schulrat wählt eine Schulleitung. 44
2 Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Schulleitung einsetzen. 45 Übergangsbestimmung 46 In Gemeinden mit weniger als neun Schulabteilungen hat der Schulrat die Schulleitung spätestens auf den 1. August 2010 einzusetzen.
3 Die Schulleitung trägt die Verantwortung, dass die Schule ihren fachlichen und erzieherischen Auftrag erfüllt. Sie arbeitet dabei mit dem Schulrat und der Lehrerschaft, insbesondere im Rahmen von Lehrerkonferenzen, zusammen.
4 In diesem Rahmen bestimmt der Schulrat die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Schulleitung. Er hat der Schulleitung die notwendige Zeit einzuräumen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dieser Zeit - bedarf gilt als Arbeitszeit.
5 Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften über die Schulleitung.
2. Abschnitt: Kantonale Instanzen

Artikel 45 Regierungsrat (Art.

61 SchG) Der Regierungsrat erfüllt die Aufgaben, die ihm das Schulgesetz und darauf gestützte Erlasse übertragen.

Artikel 46 47 Zuständige Direktion (Art.

62 SchG)
1 Die zuständige Direktion 48 leitet und koordiniert das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons.
43 Fassung gemäss LRB vom 23. Januar 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2013 (AB vom 1. Februar 2013).
44 Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom 7. Juli 2006).
45 Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom 7. Juli 2006).
46 Eingefügt durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom 7. Juli 2006).
47 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
48 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20
2 Sie lädt die Schulpräsidentinnen und Schulpräsidenten jährlich zu einer Konferenz ein.

Artikel 47 Erziehungsrat

a) Organisation (Art. 63 SchG)
1 Die Erziehungsdirektorin oder der Erziehungsdirektor hat von Amtes wegen den Vorsitz im Erziehungsrat.
2 In dringenden Fällen trifft das Präsidium vorsorgliche Massnahmen. Diese müssen nachträglich vom Erziehungsrat genehmigt werden.

Artikel 48 b) Aufgaben (Art.

64 SchG)
1 Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm Artikel 64 des Schulgesetzes und die besondere Gesetz - gebung übertragen.
2 Darüber hinaus hat er:
a) Rechtserlasse aus dem Gebiet der Schule und der Erziehung für den Regierungsrat vorzubereiten und zu prüfen;
b) das Visitationswesen zu organisieren;
c) Weisungen zu erlassen über die Berichterstattung der Gemeinden und der Schulinspektorate an den Kanton;
d) Wahlvorschläge zuhanden des Regierungsrates für beauftragte Personen und Kommissionen im Schul- und Erziehungsbereich zu begutachten;
e) die Koordination mit der Mittelschule zu gewährleisten;
f) dem Regierungsrat Massnahmen zu empfehlen, die die Gesundheits - pflege an den öffentlichen Schulen gewährleisten;
g) weitere Massnahmen vorzuschlagen oder, sofern er dazu zuständig ist, zu treffen, die dem Bildungsziel des Schulgesetzes förderlich sind.
3 Der Erziehungsrat ist befugt, den Schulbehörden und den Lehrpersonen allgemeine Weisungen zu erteilen, um einen geordneten Schulbetrieb zu gewährleisten. 21

Artikel 49 49 Kantonale Schulaufsicht (Art.

65 SchG)
1 Die zuständige Direktion 50 beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Schulen.
2 Sie überprüft in Zusammenarbeit mit der externen Evaluation die Qualität und Vergleichbarkeit des Bildungsangebotes an den einzelnen Schulen und im Kanton als Ganzes.
3 Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Schulrat, die Schulleitung, die kantonale Schulaufsicht und die Eltern in geeigneter Form über das Ergebnis der externen Evalua - tion informiert werden.

Artikel 49a 51 Externe Evaluation

1 Die externe Evaluation vermittelt der einzelnen Schule eine systematische, fachlich fundierte, umfassende Aussensicht ihrer jeweiligen Stärken und Schwächen, sowie des Entwicklungspotenzials.
2 Die Schulen werden regelmässig extern evaluiert. Der Kanton bestimmt das Verfahren und trägt die Kosten, die ausserhalb der Schulen entstehen.
3 Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften.

10. Kapitel: RECHTSSCHUTZ

Artikel 50 Grundsatz (Art.

68 ff. SchG) Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz.

Artikel 51 Rechtsschutz von Behörden (Art.

61 SchG)
1 Der Regierungsrat entscheidet:
a) Beschwerden der Gemeinde gegen Verfügungen des Erziehungsrates;
b) Streitigkeiten über behördliche Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen:
1. Gemeinderat und Schulrat;
2. zwei oder mehreren Gemeinden;
3. Gemeinde und Erziehungsrat;
49 Fassung gemäss LRB vom 11. Februar 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2010 (AB vom 20. Februar 2009).
50 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
51 Eingefügt durch LRB vom 11. Februar 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2010 (AB vom 20. Februar 2009).
22
4. zuständige Direktion 52 und Erziehungsrat.
2 Der Entscheid des Regierungsrates ist endgültig. Die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 53 gelten sinngemäss.

11. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52 Vollzug

Der Regierungsrat und, im Rahmen seiner Zuständigkeit, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.

Artikel 53 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Schulordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971 54 wird aufgehoben.

Artikel 54 Änderung bisherigen Rechts

...
55

Artikel 55 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regie - rungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 56 . Er kann sie schrittweise in Kraft setzen. Im Namen des Landrates Die Präsidentin: Maria Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
52 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
53 RB 2.2345
54 RB 10.1111
55 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
56 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. August 1998 (AB vom 28. August 1998). 23
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