Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998
Art. 1
Zweck Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz erklären sich die der Vereinbarung beit retenden Kantone bereit: a. im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemessenen Ausbildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustellen; b. die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Berück sichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordinieren; c. die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen; d. zur gegenseitigen Leistungsabgeltung einheitliche Kantonsbeiträge festzulegen und zu entrichten.
Art. 2
Geltungsber eich Die Vereinbarung gilt für den Besuch von SRKgeregelten Ausbildungen im Bereich des Gesundheitswesen durch Lernende mit Wohnsitz in einem Vereinbarungskanton. Sie ist anwendbar für die Schulen gemäss Anhang.
Art. 3
Kantonsbeiträge 1 antone leisten für Lernende, die am 1. Januar eines Jahres eine im Anhang aufgeführte Schule besuchen, einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten. 2 Pauschalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Aus bildungen, welche zu demselben Abschluss führen. 3 vergleichbaren Ausbildungen. Nicht berücksichtigt wird bei der Berechnung ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne/Praktikumsentschädigungen. Die Investitionsund Kapitalfolgekosten werden vom Standortkanton oder von der Trägerschaft getragen. 4 Betriebsrechnungen, durch die Innerschweizer Sanitätsdirekt orenkonferenz festgelegt. 1 LB XXV, 124; Anhang geändert durch Zentralschweizer Gesundheitsdirektoren- konferenz (ZGDK) am 13. April 2000, zugestimmt durch RRB vom 16. August 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (nicht im ABl); Anhang geändert durch ZGDK am 5. April 2001, zugestimmt durch RRB vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (nicht im ABl); Anhang geändert durch ZGDK am 29. April 2002, zugestimmt durch RRB vom 27. Mai 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (nicht im ABl); Anhang geändert durch ZGDK am 5. Mai 2003, zugestimmt durch RRB vom 12. August 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (nicht im ABl), Anhang geändert durch ZGDK am 7. Mai 2004, zugestimmt durch RRB vom 22. Juni 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (nicht im ABl), Anhang geändert durch ZGDK am 29. April 2005, zugestimmt durch RRB vom 23. Mai 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (nicht im ABl) , Anhang geändert durch ZGDK am 16. September 2010, zugestimmt durch RRB vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit
1 Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Ausbildung zahlungspflichtig. 2 a. der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht; b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d; c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d; d. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst; e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 5
Vollzug und Rechnungsstellung 1 Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungs pflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen Lernenden zu, unter Beilage der für die Prüfung des massgebenden Wohnsitzes nötigen Wohnsitzbestätigungen. Der Kanton kann aufgrund der Ü berprüfung des Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen. 2 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung.
Art. 6
Rechnungsführung der Schulen 1 Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben. 2 rechnung zu.
Art. 7
Rechtsstellung der Lernenden 1 aller Lernenden mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone, insbesondere hinsichtlich Aufnahme, Gebühren, Promotion sowie Diplomierung. 2 Schulen gemäss Anhang kein Schulgeld. Ihnen können jedoch Anmelde- oder Einschreibegebühren, Prüfungsund Diplomgebühren, Materialkosten, Kosten für Studienreisen und ähnliches belastet werden. 3 sofern genügend Praktikumsplätze ausserhalb der Vereinbarungskantone zur Verfügung stehen.
Die Vereinbarungskantone sorgen für die Bereitstellung einer genügenden Anzahl von SRKAnforderungen entsprechenden Praktikumsplätzen. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Akutpflege werden nach Massgabe der Anzahl Spitalbetten auf die Spitäler verteilt. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Langzeitpflege und anderer Kategorien werden nach Massgabe der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.
Art. 9
Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und Ausbildungslöhne Die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlässt Richtlinien zur einheitlichen Handhabung sowohl der Praktikumsentschädigungen als auch der Ausbildungslöhne. Art . 10 Koordinationskommission 1 direktorenkonferenz eine Koordinationskommission ein. Die Vereinbarungs kantone sind je mit einem Mitglied, die Vereinbarungsschulen zusammen mindestens mi t einem Mitglied vertreten, das von ihnen bezeichnet wird. 2 Aufgaben: a. die Überwachung des Vollzugs der Vereinbarung; b. die Antragstellung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz in Fragen der Koordination sowie der Planung und Realisierung der Ausbildungsabgebote; c. die Auswertung der Jahresrechnungen der Schulen und die Antragstellung zur Festlegung der Kantonsbeiträge zuhanden der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz; d. die Erarbeitung und Nachführung der Verteilung der Praktikumsplätze auf die Kantone; e. die regelmässige Berichterstattung an die Innerschweizer Sanitäts direktorenkonferenz; f. die Bearbeitung weiterer, ihr von der Innerschweizer Sanitäts direktorenkonferenz übertragener Aufgaben.
Art. 11
Änderung der Vereinbarung Die Aufnahme weiterer Kantone oder Schulen bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.
Art. 12
Kündigung 1 auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen. 2 dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts ber eits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen.
1 Januar 1999 in Kraft, sofern auf diesen Zeitpunkt hin mindestens vier Kantone den Beitritt erklär t haben. 2 2 3 dieser Vereinbarung (Kantonsbeiträge) tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Für das Jahr 1999 gelten die für das Jahr 1998 festgesetzten Kantonsbeiträge. 3 26. Oktober 1984 der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen 3 aufgehoben. 2 Der Regierungsrat hat gestützt auf Ziff. 3 des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen vom 18. Oktober 1985 (LB XIX, 273) für den Kant on Obwalden am 7. Dezember 1998 den Beitritt zu dieser (geänderten) Vereinbarung erklärt 3 LB XIX, 270, XXIV, 416
Anhang zur Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom 21. September 1998 4 Beiträge Fr. I. Beruf sschule für Gesundheitsund Krankenpflege Zug Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbildung Gesundheitsund Krankenpflege DN II 13 580. – 13 580. – II. Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Luzern, Ausbildung Pflegefachfrau/ mann HF (2 – 5 Jahre) 14 180.– III. Berufsbildungszentrum Gesundheit und Soziales Luzern, Ausbildung Pflegeassistenz (1 Jahr) 7 280. – IV. Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Luzern, Ausbildung Biomedizin is che Analytik 000. – V. Berufsfachschule Fachangestellte Gesundheit FAGE -- Nachholbildung FAGE (GIBZ Zug) Für die modularisierte Nachholbildung werden insgesamt höchstens drei Jahresbeiträge in Rechnung gestellt. 7 100. – 4 Fassung des Anhangs gemäss Beschluss der ZGDK vom 16. September 2010
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