VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
1 VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Landratsbeschluss vom 23. September 1981; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Buchstabe e der Kantonsverfassung sowie in Aus- führung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmit- tel (BetmG; SR 812.121) und der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 4. März 1952 dazu (BetmV; SR 812.121.1), beschliesst:
1. Abschnitt: Or ganisation
Artikel 1 Organe
Der Vollzug d er Gesetzgebung über die Betäubungsmittel im Sinne dieser Verordnung obliegt a) dem Regierungsrat, b) der zuständigen Direktion, c) dem Kantonsarzt, d) der Fachkommission.
2. Abschnitt: Zuständi gkeiten und Aufgaben
Artikel 2 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
2 Er bezeichnet die Stellen, die zuständig sind für die Aufklärung und Bera- tung im Bereich des Betäubungsmittelmissbrauchs sowie für die Betreuung und Wiedereingliederung betäubungsmittelabhängiger Personen. Er trifft die hiefür erforderlichen Vereinbarungen.
3 Der Regierungsrat wählt die Fachkommission.
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Artikel 3 Zuständige Direktion
a) allgemeine Befugnisse
1 Soweit weder das Bundesrecht noch diese Verordnung etwas anderes be- stimmen, vollzieht die zuständige Direktion die Gesetzgebung über die Betäubungsmittel.
2 Alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, stehen der zuständigen Direktion zu. In diesem Rahmen trifft sie insbe- sondere jene Massnahmen, die die Bundesgesetzgebung der zuständigen kantonalen Behörde zuweist.
Artikel 4 b) besondere Befugnisse
1 Die zuständige Direktion hat namentlich die Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln auf allen Stufen des Kantons zu koordi- nieren und die Behandlungs- und Fürsorgestellen zu beaufsichtigen.
2 Sie erteilt, kontrolliert und entzieht die kantonalen Bewilligungen, die erfor- derlich sind, um Betäubungsmittel herzustellen, einzuführen, zu lagern, ab- zugeben, zu beziehen oder zu verwenden.
3 Zusammen mit den mitbetroffenen Direktionen und der Fachkommission klärt sie die Schuljugend und Eltern auf über das Drogenproblem, nament- lich über die Folgen des Missbrauchs von Betäubungsmitteln.
Artikel 5 c) Delegation
Die zustän dige Direktion kann ihre Befugnisse und Aufgaben den Gemein- den, geeigneten kantonalen oder behördlich anerkannten privaten Stellen weitergeben, unter Vorbehalt des Weiterzugs an sie.
Artikel 6 Kantonsarzt
1 Der Kantonsarzt berät die zuständige Direktion und die zugelassenen Be- handlungs- oder Fürsorgestellen.
2 Er nimmt, neben der zuständigen Direktion und den zugelassenen Be- handlungs- oder Fürsorgestellen, Meldungen entgegen über Fälle von Be- täubungsmittelmissbrauch, die eine Betreuungsmassnahme als angezeigt erscheinen lassen (Artikel 15 Absatz 1 BetmG).
Artikel 7 Fachkommissi
on
1 Die Fachkommission prüft, ob neue und wichtige prophylaktische und the- rapeutische Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln notwendig und zweckmässig seien.
2 Sie schlägt den zuständigen Stellen im allgemeinen oder im Einzelfall wirksame Massnahmen vor.
3
3 Die Fachkommission klärt die Öffentlichkeit auf über Probleme, die mit dem Drogenkonsum zusammenhängen. Dabei arbeitet sie mit der Kantons- polizei zusammen. Nötigenfalls zieht sie Spezialisten bei.
4 Zusammen mit zugelassenen Behandlungs- oder Fürsorgestellen sorgt die Fachkommission für die ambulante Betreuung betäubungsmittelabhängiger Personen und empfiehlt fürsorgerische Massnahmen im Rahmen des So- zialhilfegesetzes.
3. Abschnitt: Massnahmen
Artikel 8 Behandlung m
it Betäubungsmitteln
1 Nur Ärzte, die eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Direktion besitzen, sind befugt, zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen Betäubungsmittel zu verschreiben, abzugeben oder zu verabrei- chen (Artikel 15a Absatz 5 BetmG).
2 In Notfällen ist jeder Arzt dazu befugt. Der Notfallarzt hat den Patienten je- doch unverzüglich an einen Arzt zu weisen, der die Bewilligung zur Behand- lung mit Betäubungsmitteln besitzt.
3 Bewilligungen werden nur Ärzten erteilt, die spezielle Kenntnisse in der Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen nachweisen können.
Artikel 9 Lieferscheine
Die Apothe ker erstellen für sämtliche Lieferungen von Betäubungsmitteln an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Spitäler drei Lieferscheine. Ein Exemplar ist dem Empfänger zu übergeben; die zwei anderen sind jeweils auf den ersten Tag eines Monats dem Bundesamt für Gesundheitswesen einzusenden.
Artikel 10 Lagerkontrolle
1 Apotheker, Krankenanstalten und Pflegeheime haben für sämtliche Betäu- bungsmittel eine laufende Lagerkontrolle zu führen. Den Pflegeheimen sind Pflegestationen in Altersheimen gleichgestellt.
2 Die Leiter von öffentlichen Apotheken haben Betäubungsmittelverschrei- bungen im Rezeptbuch einzutragen und in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Jährlich melden sie der zuständigen Direktion bis Ende Januar den Bestand der vorhandenen Betäubungsmittel am Ende des Vorjahres. Dabei sind die Bezüge und Abgaben von Betäubungsmitteln während des Jahres auf Verlangen auszuweisen.
3 Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte haben über Betäubungsmittelabgaben eine separate Kontrolle zu führen.
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4. Abschnitt: In terkantonale Verträge
Artikel 11 Inhalt
Der Regierungsrat kann im Rahmen des Voranschlage s mit anderen Kanto- nen Verträge abschliessen über die Aufnahme betäubungsmittelabhängiger oder erheblich gefährdeter Personen in Spezialkliniken oder in therapeuti- sche Gemeinschaften.
5. Abschnitt: Finanzielle Bestim mungen
Artikel 12 Kantonsbeiträ
ge
1 Der Kanton kann zugelassene Behandlungs- oder Fürsorgestellen sowie andere Institutionen, die in besonderem Masse drogenabhängige oder -ge- fährdete Personen betreuen, mit Investitions- oder Betriebskostenbeiträgen unterstützen.
2 Solche Kredite unterstehen den Finanzkompetenzen der Kantonsverfas- sung und den Bestimmungen über den Finanzhaushalt des Kantons.
Artikel 13 Leistungen de
r Gemeinden Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sollen die Gemeinden zur Mitfi- nanzierung der Betriebskostenbeiträge gemäss Artikel 12 herangezogen werden.
6. Abschnitt: Gebühr en, Rechtsmittel, Strafverfolgung
Artikel 14 Die zuständig e Direktion erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren, die sich nach der Gebührenverordnung und nach deren Ausführungserlassen rich- ten. 1
Artikel 15 Rechtsmittel
1 Verfügungen untergeordneter Instanzen können innert zehn Tagen bei der zuständigen Direktion angefochten werden.
2 Verfügungen der zuständigen Direktion können mit Verwaltungsgerichts- beschwerde beim Obergericht angefochten werden, soweit kein Unzulässig- keitsgrund vorliegt. Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, un- ___________
1 Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 16 Gebührenverordnung (RB 3.2512)
5 terliegt deren Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungs- rat.
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3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege 3 . 4
Artikel 16 Strafverfolgun
g Die Strafrechtspflege richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz und der Strafprozessordnung.
7. Abschnitt: S chlussbestimmungen
Artikel 17 Aufhebung bis
herigen Rechts Die Vollziehungsverordnung vom 16. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel wird aufgehoben
Artikel 18 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist und nach der Genehmi- gung durch den Bundesrat bestimmt der Regierungsrat, wann diese Verord- nung in Kraft tritt. 5 Altdorf, den 23. September 1981 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Valentin Sicher Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
2 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
3 RB 2.2345
4 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
5 Der Bundesrat hat am 13. November 1981 die Genehmigung erteilt. Der Regierungsrat hat die Verordnung nach Beschluss vom 8. März 1982 auf den 1. April 1982 in Kraft ge- setzt.
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