Kantonale Lebensmittelverordnung (30.2311)
CH - UR

Kantonale Lebensmittelverordnung

Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) (vom 17. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri 3 , beschliesst

Artikel 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
2 Besondere Vorschriften des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat) 4 und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Artikel 2 Aufsicht

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelgesetzge - bung, soweit nicht die Aufsichtskommission nach dem Konkordat 5 zuständig ist.
2 Die zuständige Direktion 6 nimmt diese Aufsicht für den Regierungsrat wahr.

Artikel 3 Laboratorium der Urkantone

Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) vollzieht die eidgenössi - sche und kantonale Lebensmittelgesetzgebung, soweit das Konkordat 7 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
1 AB vom 26. November 2010
2 SR 817.0
3 RB 1.1101
4 RB 30.2315
5 RB 30.2315
6 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (ORR; RB
2.3322).
7 RB 30.2315 1

Artikel 4 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, Personal

1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.
2 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantons - tierärztin oder der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug. Bei Kompetenz - streitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.
3 Im Rahmen und nach den Vorschriften des Konkordats 8 stellt die Betriebs - leitung des Laboratoriums das Personal an, das erforderlich ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Lebensmittelinspek - torinnen und Lebensmittelinspektoren sowie die Lebensmittel - kontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.

Artikel 5 Lebensmittelkontrollen

1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittel - kontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Mass - nahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate auszustellen für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.
2 Zu diesem Zweck können sie Personalien feststellen, Behältnisse, Räume, Fahrzeuge und dergleichen kontrollieren sowie Lebensmittel und Gegen - stände sicherstellen und beschlagnahmen. Sie können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird.

Artikel 6 Vergütungen

1 Wird bei Lebensmittelkontrollen eine Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.
2 Vergütungsansprüche sind innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone zu erheben.
8 RB 30.2315
2

Artikel 7 Meldepflicht der Patent- und Bewilligungsbehörden

Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone:
a) Patente und Bewilligungen nach dem Gastwirtschaftsgesetz 9 ;
b) Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen.

Artikel 8 Verwaltungsrechtspflege

1 Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit der Zustellung der Verfügung bei der Kantonschemikerin oder dem Kantonsche - miker Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zustän - digen Direktion 10 angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 11 , soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Artikel 9 Strafrechtspflege

Die Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizeri - schen Strafprozessordnung 12 .

Artikel 10 Gebühren

1 Die Gebühren für die Lebensmittelkontrollen richten sich nach den Bestim - mungen, die die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats 13 erlässt.
2 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung 14 und dem Gebührenreglement 15 .

Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die kantonale Lebensmittelverordnung vom 11. Februar 1998 wird aufge - hoben.
9 RB 70.2111
10 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (ORR; RB
2.3322).
11 RB 2.2345
12 SR 312.0
13 RB 30.2315
14 RB 3.2512
15 RB 3.2521
16 RB 30.2311 3

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2011 in Kraft. Im Namen des Landrats: Der Präsident: Thomas Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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