Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrie... (416.881)
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Kantonsratsbeschluss über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau

über einen Beitritt zur Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld sowie einen Beitrag an den Erweiterungsbau vom 20. September 1991 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 2 und Artikel 8 der Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 3 , gestützt auf Artikel 70 Ziffer 5 und 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
4 sowie Artikel 9, 11 und 54 Bst. n der Forstverordnung, Fassung vom
22. Februar 1989 5 , beschliesst:
1. Der Kanton tritt der Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 6 bei.
2. An die tatsächlichen Baukosten der Erweiterung der Interkantonalen Försterschule Maienfeld wird ein Kantonsbeitrag von 3,07 Prozent, höchstens aber Fr. 138 150.–, zuzüglich teuerungsbedingte Mehrkosten gegenüber der Preisgrundlage vom 1. April 1990, zahlbar in zwei Raten (1992 und 1993), zugesichert.
3. Die Übernahme des Anteils am Betriebsdefizit gemäss Art. 16 und 20 der Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld wird zugesichert. Dieser Beitrag ist jährlich in den Staatsvoranschlag aufzunehmen.
4. Der Kantonsratsbeschluss vom 8. September 1971 über den Beitritt zur Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld 7 wird aufgehoben.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
1
2 SR 921.0
3 SR 921.01
4 LB XIII, 1
5 LB X, 145 und 328, XIX, 35, sowie XX, 302
6 LB XXI, 231
7 LB XII, 365
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