REGLEMENT zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz
REGLEMENT zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Natur - schutz (BLNR) (vom 25. August 2015 1 ; Stand am 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2, 16 und 19 der Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV) 2 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: Zweck
Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht die Verordnung über Beiträge für den landwirt -
schaftlichen Naturschutz (BLNV).
2. Abschnitt: Allgemeine Zuständigkeiten
Artikel 2 Volkswirtschaftsdirektion
Im Bereich von landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) übt die Volkswirt - schaftsdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie schliesst die Bewirt - schaftungsverträge ab.
Artikel 3 Justizdirektion
Im Bereich von übrigen Flächen (nicht-landwirtschaftliche Nutzflächen, Nicht-LN) übt die Justizdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der
1 AB vom 4. September 2015
2 RB 10.5105
3 RB 1.1101 1
Gesetzgebung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie schliesst die Bewirtschaftungsverträge ab.
Artikel 4 Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die BLNV und dieses Reglement, soweit diese Erlasse Aufgaben nicht einer anderen Behörde oder Fachstelle übertragen.
Artikel 5 Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
Die Abteilung Natur- und Heimatschutz ist die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. Sie übernimmt die Aufgaben, die ihr dieses Reglement ausdrücklich überträgt.
2. Kapitel: BESONDERE BESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: Beitragsobjekte und ihre Definition
Artikel 6 Beitragsobjekte
1 Als Beitragsobjekte im Sinne von Artikel 5 BLNV gelten, sofern sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen, insbesondere:
a) extensiv genutzte Wiesen (Magerwiesen);
b) Wildheuflächen;
c) wenig intensiv genutzte Wiesen;
d) extensiv genutzte Weiden (mageres Weideland);
e) Streueflächen;
f) Hecken, Feld- und Ufergehölze;
g) Rückführungsflächen;
h) Neuanpflanzungen;
i) Uferwiesen entlang von Fliessgewässern;
j) regionsspezifische Biodiversitätsflächen.
2 Die Objekte nach Absatz 1 Buchstabe a, c, d, g, h, i und j müssen landwir - tschaftliche Nutzflächen im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverord - nung 4 darstellen.
3 Flächen weiterer Landschaftselemente wie Trockenmauern, Steinhaufen und so weiter werden den Beitragsobjekten zugerechnet, falls sie sich in
4 SR 910.91
2
oder angrenzend an ein Objekt nach Absatz 1 Buchstabe a bis f befinden und die Anforderungen nach Artikel 5 BLNV erfüllen.
4 Die Beitragsobjekte nach Absatz 1 bis 3 sind nur beitragsberechtigt, sofern sie sich in einer rechtskräftigen Schutzzone nach dem kantonalen Richtplan oder dem gemeindlichen Nutzungsplan befinden.
Artikel 7 Begriffe
a) Wiesen, Weiden, Streueflächen und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern Die Begriffe der extensiv genutzten Wiesen (Magerwiesen), der wenig intensiv genutzten Wiesen, der extensiv genutzten Weiden (mageres Weideland), der Streueflächen und der Uferwiesen entlang von Fliess - gewässern richten sich nach der Direktzahlungsverordnung 5 .
Artikel 8 b) Wildheuflächen
Als Wildheuflächen gelten Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die traditionell als solche bewirtschaftet wurden und in der Regel nicht jährlich gemäht werden.
Artikel 9 c) Hecken, Feld- und Ufergehölze
Als Hecke gilt ein dichter, nur wenige Meter breiter Gehölzstreifen, der nicht der Waldgesetzgebung untersteht. Die Hecke besteht aus einheimischen, standortgemässen Strauch- und Baumarten. Entlang der Hecke muss zumindest auf einer Seite ein Krautsaum von mindestens 3 m Breite vorhanden sein, der nur extensiv bewirtschaftet werden darf.
Artikel 10 d) Rückführungsflächen
Als Rückführungsflächen gelten nährstoffreiche Wiesen, die in eine Wiese oder Streuefläche nach Artikel 6 zurückgeführt werden sollen. Diese Flächen haben sich insbesondere bezüglich Standort und Bodenverhält - nisse für die Rückführung zu eignen.
Artikel 11 e) Neuanpflanzungen
1 Als Neuanpflanzungen werden Hochstamm-Feldobstbäume (Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume) und andere frei stehende, standortgerechte
5 SR 910.13 3
Einzelbäume (vor allem Eichen, Linden, Ahorn), Baumgruppen und Hecken anerkannt.
2 Neuanpflanzungen sind nur beitragsberechtigt, wenn sie einen ökologisch wertvollen Lebensraum bereichern bzw. aufwerten.
Artikel 12 f) regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen
Als regionsspezifische Biodiversitätsflächen gelten landwirtschaftlich genutzte Flächen, die so bewirtschaftet werden, damit sie der Erhaltung und Förderung bestimmter Zielarten dienen.
2. Abschnitt: Beitragsvoraussetzungen
Artikel 13 Schutzwürdigkeit
1 Beitragsberechtigt sind Flächen, welche sich innerhalb von Schutzob - jekten von lokaler, regionaler oder nationaler Bedeutung nach dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz 6 befinden oder die Bestandteil eines Vorranggebiets nach dem kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkonzept sind.
2 In diesem Rahmen beurteilt die Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz die Schutzwürdigkeit eines Objekts. Als Kriterien gelten insbeson - dere:
a) die Grösse des Objekts;
b) die Qualität des Objekts (Seltenheit des Lebensraums und der darin vorkommenden Tier- und Pflanzenarten);
c) die Funktion des Lebensraums (z. B. Verbindungsfunktion zwischen zwei oder mehreren schützenswerten Flächen, Pufferzonen von Natur - schutzgebieten, Lebensraum für seltene Tierarten);
d) die Vielfältigkeit des Lebensraums.
Artikel 14 Mindestgrössen
1 Objekte nach Artikel 6 Buchstabe a, c, d, e, g und i, für die Beiträge bean - tragt werden, müssen mindestens eine zusammenhängende Fläche von 10 a aufweisen. In begründeten Fällen, insbesondere bei Pufferzonen, kann die Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen von dieser Mindestfläche erlauben.
2 Eine einzelne Wildheufläche muss mindestens eine zusammenhängende Fläche von 50 a umfassen. In kantonalen und nationalen Vorranggebieten beträgt die minimale Flächengrösse 25 a.
6 RB 10.5101
4
3 Hecken müssen eine Mindestlänge von 20 m aufweisen.
4 Beiträge für Neuanpflanzungen werden gewährt, wenn
a) mindestens fünf neue Bäume gepflanzt werden oder
b) die neue Hecke die Mindestanforderungen nach Absatz Artikel 15 Absatz 2 BLNV Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 BLNV sind nur zulässig:
a) für Objekte nach Artikel 6 Buchstabe a bis g und i, die sich in einer Land - schaft von nationaler Bedeutung nach dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz befinden;
b) für Neuanpflanzungen.
3. Abschnitt: Arten und Höhe der Beiträge
Artikel 16 Beitragsarten
1 Für die Beitragsobjekte nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bis g werden Flächenbeiträge ausgerichtet.
2 Für Neuanpflanzungen wird ein einmaliger Pflanzbeitrag bezahlt.
3 Bei Neuanpflanzungen und bei Rückführungsflächen können zusätzlich befristete Abgeltungen von Mindererträgen (Ertragsausfallentschädigungen) geleistet werden.
Artikel 17 Flächenbeitrag
1 Der Flächenbeitrag besteht, einschliesslich der Direktzahlungen nach Bundesgesetz über die Landwirtschaft 7 , aus einem Grundbeitrag und aus Zuschlägen.
2 Für Hecken wird der Flächenbeitrag als Pauschalbeitrag entrichtet.
Artikel 18 Beitragshöhe
a) Grundbeitrag und Zuschlag
1 Als Grundbeitrag gelten die Beiträge nach Direktzahlungsverordnung 8 .
7 SR 910.1
8 SR 910.13 5
2 Für Objekte nach Artikel 6 Buchstabe a, b, c, e, g und i ohne Beiträge nach Direktzahlungsverordnung werden höchstens 21 Franken pro a und Jahr im Sinne eines Grundbeitrags ausbezahlt.
3 Als Zuschläge zum Grundbeitrag werden pro a und Jahr ausbezahlt: für Flächen mit erheblichen Bewirtschaftungs- erschwernissen (wie Mähhindernis, er - schwerter Abtransport, Handarbeit, erschwerte Zufahrt, zusätzliche Auflagen) höchstens Fr. 9.– für spezifische Artenschutzmassnahmen nach Aufwand
4 Für vereinbarte ausserordentliche Pflegeeingriffe, Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen Verbuschung und Unterhaltsmass - nahmen an besonders aufwendigen und für die Bewirtschaftung unerlässli - chen Infrastrukturen (wie Wege und Heuseil) kann der Kanton einmalige finanzielle Unterstützungen gewähren. Diese werden gemäss Aufwand entschädigt.
5 Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt in Absprache mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Richtlinien für die Bemessung der Zuschläge nach Absatz 3 Buchstabe a.
Artikel 19 b) Entschädigung für Ertragsausfall oder Mehraufwand
Die Entschädigung für einen allfälligen Ertragsausfall oder für einen Mehr - aufwand richtet sich nach der Höhe des Minderertrags oder des Mehrauf - wands. Die genaue Höhe wird im Bewirtschaftungsvertrag festgehalten.
Artikel 20 Vorbehalt
Der zugesicherte Gesamtbeitrag vermindert sich ohne Weiteres in dem Mass, in dem der Bund seinen Beitrag kürzt. Der Bewirtschaftungsvertrag hat ausdrücklich darauf hinzuweisen.
4. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
Artikel 21 Gesuche
Gesuche um Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz sind mit dem offiziellen Formular bis zum festgelegten Stichtag beim Amt für Landwirt - schaft einzureichen.
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Artikel 22 Prüfung der Beitragsvoraussetzungen
1 Das Amt für Landwirtschaft prüft die landwirtschaftlichen Voraussetzungen nach der Direktzahlungsverordnung 9 . Das Amt für Landwirtschaft leitet das Gesuch in der Folge der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weiter.
2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft, ob ein Beitragsob - jekt nach Artikel 5 BLNV vorliegt und kartiert die Flächen. Sie legt die genaue Höhe des Beitrags und die Bewirtschaftungsvorschriften fest. Sie teilt das Ergebnis dem Amt für Landwirtschaft mit.
Artikel 23 Vertrag
Gestützt auf die Abklärungen nach Artikel 22 schliesst die Volkswirtschafts - direktion (LN) bzw. die Justizdirektion (Nicht-LN) mit dem Gesuchsteller den entsprechenden Bewirtschaftungsvertrag ab.
Artikel 24 Auszahlungen
1 Das Amt für Landwirtschaft erstellt die Auszahlungslisten der LN-Flächen.
2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erstellt die Auszahlungs - listen der Nicht-LN-Flächen.
3 Das Amt für Landwirtschaft und die Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz erwirken bei den zuständigen Bundesämtern die Bundesanteile.
4 Sobald die Bundesbeiträge überwiesen sind, zahlen die zuständigen Amtsstellen dem Bewirtschafter die Beiträge nach diesem Reglement aus.
Artikel 25 Kontrollen
Das Amt für Landwirtschaft und die Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz überprüfen periodisch, ob durch unsachgemässe Bewirtschaftung der ökologische Wert eines Beitragsobjekts beeinträchtigt wird.
Artikel 26 Rückforderung von Beiträgen
Das Amt für Landwirtschaft fordert im Sinne von Artikel 17 BLNV zu Unrecht bezogene Beiträge zurück.
9 SR 910.13 7
Artikel 27 Verzeichnis
Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz führt ein Verzeichnis im Sinne von Artikel 18 BLNV.
3. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 27. März 1995 zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) 10 wird aufgehoben.
Artikel 29 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen Der Kanzleidirektor: Roman Balli
10 RB 10.5106
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