Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (151.1)
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Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates

Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates * (Landratsgesetz, LRG) vom 4. Februar 1998 (Stand 1. Januar 2017) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer

1 Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer des Landrates richten sich nach der Kantonsverfassung 1 ) , dem Wahl- und Abstimmungsgesetz 2 ) , dem Behördengesetz 3 ) und der Gesetzgebung über die Verhältniswahl des Landrates 4 ) .

Art. 2 Amtsantritt

1 Die verfassungsmässige Amtsdauer des Landrates beginnt am 1. Juli nach der Gesamterneuerungswahl. 2 Das Landratsbüro und die Kommissionen des abtretenden Landrates sowie die vom abtretenden Landrat gewählten Behörden bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landrates im Amt.

Art. 3 Beschlussfähigkeit

1 Der Landrat und seine Kommissionen sind beschlussfähig, wenn min - destens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 1) NG 111 2) NG 132.2 3) NG 161.1 4) NG 132.1/132.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Offenlegung von Interessenbindungen

1 Nach erfolgter Wahl in den Landrat unterrichtet jedes Ratsmitglied das Landratsbüro schriftlich über: 1. seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber; 2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von wirtschaftli - chen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstal - ten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, ins - besondere wenn diese Tätigkeit direkt oder indirekt auf die Tätig - keit als Ratsmitglied einen Einfluss ausüben könnte; 3. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interes - sengruppen und Verbände; 4. die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen von Bund, Kanton oder Gemeinde. 2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres schriftlich mitzutei - len. 3 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 5 Ausstand

1. Grundsatz 1 Die Ausstandspflicht richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen nach Art. 22 des Behördengesetzes 5 ) . 2 Im Streitfall entscheidet der Landrat beziehungsweise die Kommission.

Art. 6 2. Gesetzgebung

1 Die Ausstandspflicht gilt nicht bei der Vorbereitung, beim Erlass oder bei der Genehmigung von Gesetzen oder von allgemeinverbindlichen Landratsbeschlüssen. 2 Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft ge - mäss Abs. 1 unmittelbar betroffen sind, weisen auf ihre Interessenbin - dung hin, wenn sie sich zum Geschäft äussern. Sie können Anträge stellen und an der Abstimmung teilnehmen. 5) NG 161.1 2

Art. 7 3. übrige Geschäfte

1 Im übrigen gilt für ein Ratsmitglied die Ausstandspflicht insbesondere, wenn: 1. es an einem Geschäft als Gesuchstellerin beziehungsweise Ge - suchsteller oder Vertragspartnerin beziehungsweise Vertragspart - ner persönlich beteiligt ist; 2. es bei einem Wahlgeschäft, das zur Bewerbung ausgeschrieben worden ist, kandidiert. 2 In Angelegenheiten gemäss Abs. 1 Ziffer 1 kann das Ratsmitglied kei - ne parlamentarischen Vorstösse einreichen. 3 Besteht eine Ausstandspflicht, weist das betreffende Ratsmitglied auf die Interessenbindung hin, wenn es sich zum Geschäft äussert. Es kann keine Anträge stellen und nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Art. 8 Immunität

1. Grundsatz 1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, der Verwaltungs - behörden und der Gerichte können für ihre Äusserungen im Landrat oder in den Kommissionen weder strafrechtlich noch zivilrechtlich be - langt werden; sie sind nur gegenüber dem Landrat verantwortlich.

Art. 9 2. Aufhebung

1 Auf Antrag einer betroffenen Person kann der Landrat die Immunität aufheben. 2 Eine Strafuntersuchung, eine Ehrverletzungsklage oder ein Zivilpro - zess gegen Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, der Verwal - tungsbehörden und der Gerichte kann erst eingeleitet werden, wenn der Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufgehoben hat. 3 Gesuche um Aufhebung der Immunität sind beim Landratsbüro einzu - reichen. Dieses unterbreitet dem Landrat das Begehren zusammen mit seinem Antrag. 4 Das Landratsbüro tritt auf offensichtlich unbegründete Gesuche ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten und einer schriftlichen Stel - lungnahme der betroffenen Person nicht ein; widersetzt sich ein Mitglied des Landratsbüros dem Beschluss, entscheidet der Landrat. 3

Art. 10 Disziplinarrecht

1 Das Disziplinarrecht richtet sich nach dem Behördengesetz 6 ) .

Art. 11 Fraktionen

1 Die Bildung einer Fraktion erfordert mindestens fünf Landratsmitglie - der; deren Bildung ist zu Beginn der Legislaturperiode dem Landratsbü - ro mitzuteilen.

Art. 12 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Mitglieder des Landrates und der Fraktionen richtet sich nach der Behördengesetzgebung 7 ) .

Art. 13 Öffentlichkeit der Beratungsunterlagen

1 Die Akten des Landrates können mit Ausnahme der Vorlagen, die un - ter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden, beim Landratsse - kretariat bezogen werden; der Bezug ist gebührenpflichtig. 2 Unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelte Geschäfte sind in dem für Dritte zugänglichen Landratsprotokoll nicht enthalten. 2 Organisation und Befugnisse 2.1 Landrat

Art. 14 Aufgaben und Befugnisse

1 Aufgaben und Befugnisse des Landrates richten sich nach der Kantonsverfassung 8 ) , der Spezialgesetzgebung sowie nach den folgen - den Vorschriften. 2 Dem Landrat obliegen insbesondere: 1. Wahl des Landratsbüros; 2. Wahl des Landammanns und der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters; 3. Wahl der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten; 4. * Wahl von weiteren Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitar - beitern nach Massgabe der Gesetzgebung; 6) NG 161.1 7) heute Entschädigungsgesetz, NG 161.3 8) NG 111 4
5. Erlass von Gesetzen und von Einführungsgesetzen zu bundes - rechtlichen Vorschriften; 6. Genehmigung von interkantonalen Verträgen; 7. Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in eidgenössischen Angelegenheiten; 8. Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundes - recht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, sowie über alle Ausgaben, für die dem Landrat durch die Kantonsverfas - sung 9 ) oder durch besondere Gesetze Vollmacht erteilt ist; 9. Festsetzung des jährlichen Voranschlags und Genehmigung der Staatsrechnung; 10. Ausübung der Oberaufsicht über die kantonalen Gewalten; 11. * Kenntnisnahme des Legislaturprogramms und der Jahreszielpla - nung; 11a. * Genehmigung beziehungsweise Kenntnisnahme des Finanzpla - nes; 12. Festlegung des Kantonswappens; 13. Genehmigung von Grenzbereinigungen mit Nachbarkantonen un - ter Vorbehalt der Zustimmung der betroffenen Gemeinde. 2.2 Landratsbüro und Landratspräsidium

Art. 15 * Landratsbüro

1. Zusammensetzung 1 Das Landratsbüro besteht aus dem Präsidium, einem ersten und zwei - ten Vizepräsidium sowie je einem Mitglied der im Landrat vertretenen Fraktionen.

Art. 16 2. Aufgaben und Befugnisse

1 Das Landratsbüro hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. formelle Vorberatung der Landratsgeschäfte; 2. Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen des Landrates; - menden Wahlen; 3a. * Zuweisung von Vorlagen an parlamentarische Kommissionen und Koordination der Arbeiten der parlamentarischen Kommissionen; 4. * Vorbereitung der Wahlen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung 10 ) ; 9) NG 111 10) NG 165 5
5. Ausarbeitung des Abschnittes «Landrat» des Staatsvoranschla - ges sowie Bewilligung und Überwachung der diesbezüglichen Ausgaben; 6. Ausarbeitung der Begründungen für Abstimmungsvorlagen des Landrates; 7. Entscheid über die Rückweisung von Vorlagen und parlamentari - schen Vorstössen aus formellen Gründen; 8. Vorberatung von Vorstössen und Vorlagen, die den Landrat betreffen; 9. Vernehmlassung zu Beschwerden gegen landrätliche Erlasse und Beschlüsse zuhanden der zuständigen Gerichte; 10. Vorbereitung und Antragstellung bei Disziplinarverfahren; 11. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2 Wahlvorschläge im Sinne von Abs. 1 Ziffer 3 können dem Landratsbü - ro einreichen: 1. die Fraktionen für die Wahlen in die ständigen Kommissionen; 2. die Fraktionen und der Regierungsrat für die Wahl des Landam - manns sowie der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters; 3. die Fraktionen für die Wahlen der Gerichtspräsidentinnen oder der Gerichtspräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der richter - lichen Behörden; 4. * die betreffenden Verwaltungsbehörden, der Regierungsrat und die Fraktionen für die Wahlen in die Verwaltungsbehörden. 5. * ... 3 Das Landratsbüro tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Ein - gaben nicht ein; stimmt ein Mitglied des Landratsbüros gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat. * 4 Eingaben, deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Landrates fallen, überweist es an die zuständige Behörde.

Art. 17 Landratspräsidium

1 Die Landratspräsidentin oder der Landratspräsident vertritt den Land - rat nach aussen. 2 Sie beziehungsweise er leitet die Sitzungen des Landrates und des Landratsbüros. 6
2.3 Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden

Art. 18 * Bestand und Wahl

1 Der Landrat wählt an der konstituierenden Sitzung auf die verfas - sungsmässige Amtsdauer: 1. die Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit mit 11 Mit - gliedern; 2. die Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales mit 11 Mitgliedern; 3. die Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt mit 11 Mitgliedern; 4. die Kommission für Bildung, Kultur und Volkswirtschaft mit 11 Mit - gliedern; 5. die Finanzkommission mit 11 Mitgliedern; 6. die Aufsichtskommission mit 13 Mitgliedern; 7. die Justizkommission mit 7 Mitgliedern; 8. die Bankprüfungskommission mit 3 Mitgliedern; 9. die Redaktionskommission mit 5 Mitgliedern; 10. die weiteren ständigen Kommissionen und Verwaltungsbehörden, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragen wird. 2 Jedes Mitglied des Landrates ist in eine der Kommissionen gemäss Abs. 1 Ziff. 1–7 zu wählen, höchstens aber in zwei dieser Kommissio - nen. 3 Der Landrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche weitere ständige Kommissionen wählen.

Art. 19 * Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit

1 Der Aufsichtskommission können nicht angehören: 1. Mitglieder von Organen der selbstständigen kantonalen Anstal - ten; 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung; 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von der Aufsichtskommission beaufsichtigten selbstständigen kantonalen Anstalten. 2 Der Justizkommission können nicht angehören: 1. im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte; 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane. 7
3 Der Finanzkommission können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung nicht angehören.

Art. 20 * Aufgaben der ständigen Fachkommissionen

1 Die ständigen Fachkommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1–4 sind in ihrem Sachbereich zuständig für die Vorberatung der Vorlagen zu - handen des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbe - schlüsse und die weiteren Beschlüsse.

Art. 21 * Finanzkommission

1 Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung des Kantons nach Massgabe der Finanzhaushaltgesetzgebung 11 ) . 2 Sie prüft insbesondere das Legislaturprogramm, den Finanzplan, die Jahreszielplanung, den Voranschlag, die Veränderungen des Leistungs - auftrags im Sinne des Personalgesetzes 12 ) , die Nachtragskredite und die Staatsrechnung. 3 Der Finanzkommission obliegt die Prüfung und Begutachtung der Vor - lagen über Bürgschaften, An- und Verkauf von Grundstücken des Fi - nanzvermögens sowie Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Un - terstützungen.

Art. 22 * Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission prüft und überwacht aufgrund der Rechen - schaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen: 1. die Geschäftsführung des Regierungsrates und der ihm unter - stellten Verwaltung; 2. die Geschäftsführung und die Jahresrechnung der kantonalen selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Nidwaldner Kanto - nalbank; 3. die Erfüllung der Aufträge, die der Landrat dem Regierungsrat er - teilt hat. 2 Sie kann über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberich - te verbindliche Weisungen erteilen. 11) NG 511.1 12) NG 165.1 8

Art. 23 * Justizkommission

1 Die Justizkommission prüft und überwacht aufgrund der Rechen - schaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen die Geschäftsführung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang kann sie verbindliche Weisungen erteilen, insbesondere über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte und die Veröffentlichung von Urteilen. 2 Die Justizkommission ist zuständig für die Behandlung von Aufsichts - beschwerden gegen Mitglieder der Gerichte gemäss Art. 59 Gerichtsge - setz 13 ) . 3 Die Justizkommission ist ferner zuständig für die Vorberatung von: 1. Beschwerden; 2. Einbürgerungsgesuchen; 3. Begnadigungsgesuchen; 4. Gesuchen um Erläuterungen der Kantonsverfassung und der Ge - setze; 5. Petitionen. 4 Die Justizkommission tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein. Stimmt ein Mitglied der Justizkommission gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat.

Art. 23a * Redaktionskommission

1 Vorlagen, welche in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind, müs - sen vor der Beratung durch die zuständige Behörde der Redaktions - kommission vorgelegt werden. 2 Die Redaktionskommission prüft die Vorlagen auf Sprache, Gesetzes - technik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung; sie über - arbeitet die Vorlagen aufgrund dieser Kriterien, ohne materielle Ände - rungen vorzunehmen. 3 Stellt sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtli - che Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet sie der zuständigen Instanz schriftlich entsprechende Anträge. 13) NG 261.1 9

Art. 23b * Mitberichte und Zusammenarbeit

1 Die Kommissionen nehmen zuhanden der Finanzkommission zum Voranschlag, zum Finanzplan sowie zur Staatsrechnung und zuhanden der Aufsichtskommission zum Rechenschaftsbericht Stellung, soweit es ihren Sachbereich betrifft. Sie können Mitberichte abgeben zu Vorlagen, die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden. 2 Sie können bei anderen Kommissionen Mitberichte zu Vorlagen einho - len. 3 Sie können die Aufsichtskommission auf Umstände aufmerksam ma - chen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahe legen. 2.4 Nichtständige Kommissionen

Art. 24 * Grundsatz

1 Der Landrat kann Sachvorlagen zur Vorberatung und Antragstellung einer nichtständigen Kommission überweisen. 2.5 Parlamentarische Untersuchungskommission

Art. 25 Einsetzung

1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Kantonsverwal - tung (Regierungsrat oder andere kantonale Vollzugsorgane), beim Obergericht oder bei einer selbständigen kantonalen Anstalt der beson - deren Klärung durch den Landrat, kann er zur Ermittlung der Sachver - halte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen Untersu - chungskommissionen einsetzen. 2 Den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission können das Landratsbüro, die Aufsichtskommission, die Justizkommission, die Finanzkommission sowie die Bankprüfungskommission stellen; ein Mit - glied des Landrates ist zur Antragstellung berechtigt, wenn es zuvor mit einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse ver - langt hat und diese Interpellation im Landrat behandelt worden ist. * 3 Die Einsetzung erfolgt nach Anhören der betreffenden Behörde durch den Landrat, der in seinem Beschluss den Auftrag der Untersuchungs - kommission festlegt. 10
2.6 Staatskanzlei und Landratssekretariat

Art. 26 Staatskanzlei

1 Die Staatskanzlei erfüllt als allgemeine Stabsstelle des Regierungsra - tes und des Landrates die ihr zugewiesenen Stabsaufgaben sowie Auf - gaben auf dem Gebiet der politischen Planung, der politischen Rechte, der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffent - lichkeit und der Archivierung. 2 Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschrei - ber geleitet.

Art. 27 Landratssekretariat

1 Das Landratssekretariat unterstützt das Landratspräsidium, das Land - ratsbüro, die landrätlichen Kommissionen und deren Präsidien sowie die Mitglieder des Landrates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Das Landratssekretariat wird von der Landratssekretärin oder vom Landratssekretär geleitet. 3 Die Landratssekretärin oder der Landratssekretär ist bezüglich der Ge - schäfte des Landrates, des Landratsbüros und der landrätlichen Kom - missionen den Weisungen des Landrates, des Landratspräsidiums oder des Kommissionspräsidiums und in administrativer Hinsicht der Land - schreiberin oder dem Landschreiber unterstellt. 3 Verfahren 3.1 Sitzungen

Art. 28 Einberufung

1 Nach jeder Neuwahl versammelt sich der Landrat im Monat Juni zur konstituierenden Sitzung. * 2 Im übrigen versammelt sich der Landrat: 1. wenn es die Landratspräsidentin beziehungsweise der Landrats - präsident anordnet; 2. wenn es der Landrat oder das Landratsbüro beschliesst; 3. wenn mindestens 15 Mitglieder des Landrates die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich ver - langen; 11
4. wenn die Einberufung durch den Regierungsrat verlangt wird.

Art. 29 Bekanntmachung

1 Der Sitzungstag ist in der Regel mindestens zwei Wochen zuvor im Amtsblatt bekannt zu machen.

Art. 30 Beantragung von Geschäften

1 Das Recht, die Traktandierung eines Geschäftes zu verlangen, haben: 1. das Landratsbüro und die ständigen Kommissionen sowie die nichtständigen Kommissionen im Rahmen ihres Auftrages; 2. die Verwaltungsbehörden der selbständigen Anstalten im Rah - men ihres Aufgabenbereiches; 3. jedes Mitglied des Landrates und jede Kommission des Landrates über die Einreichung einer parlamentarischen Initiative, einer Mo - tion, eines Postulates, einer Interpellation oder eines Einfachen Auskunftsbegehrens; 4. der Regierungsrat. 2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Vorlagen, soweit sie nicht von landrätlichen Kommissionen oder von Verwaltungsbehörden selbständiger kantonaler Anstalten direkt eingereicht werden.

Art. 31 Öffentlichkeit

1. Grundsatz 1 Die Verhandlungen des Landrates sind öffentlich. 2 Bild- und Tonaufnahmen erfordern das Einverständnis des Landrats - büros.

Art. 32 2. Ausnahmen

1 Der Landrat kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit der Sitzung aufhe - ben, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als geboten erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es rechtfertigen. 2 Die Behandlung von Begnadigungsgesuchen und Einbürgerungsgesu - chen erfolgt in allen Fällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Art. 33 3. Kommissionen

1 Die Verhandlungen des Landratsbüros und der Kommissionen sind vertraulich; die Teilnehmenden unterlassen insbesondere Aussagen über die Voten und Anträge Einzelner. 12
2 Soweit Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, sind sie ihrerseits an das Amtsge - heimnis gemäss dem Behördengesetz 14 ) gebunden. 3.2 Beratungen 3.2.1 Allgemein

Art. 34 Wahlen

1 Die dem Landrat zustehenden Wahlen werden im offenen Handmehr durchgeführt, sofern nicht mindestens 15 Ratsmitglieder geheime Wahlen verlangen.

Art. 35 Sachvorlagen

1 Verfassungsvorlagen und Gesetze werden in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst. 2 Bei den übrigen Geschäften kann der Landrat nach Abschluss der ers - ten Beratung beschliessen, eine zweite Beratung durchzuführen.

Art. 35a * Verfahren bei Einbürgerungsgesuchen

1 Jedes Einbürgerungsgesuch ist einzeln zur Diskussion zu stellen. 2 Wird kein begründeter Antrag auf Ablehnung gestellt, ist das Gesuch nach erfolgtem Abschluss der Diskussion angenommen.

Art. 36 Mitwirkung des Regierungsrates, übriger Verwaltungs

- behörden und der Gerichte 1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Landratssitzungen teil. 2 Die Präsidien von Verwaltungsbehörden nehmen an den Landratssit - zungen teil, sofern von ihnen ausgehende Anträge oder sie betreffende Berichte zur Behandlung gelangen. 3 Das Obergerichtspräsidium nimmt an den Landratssitzungen teil, wenn der Rechenschaftsbericht der Gerichte oder diese betreffende Finanz - haushaltgeschäfte zur Behandlung gelangen. 14) NG 161.1 13
4 Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.

Art. 37 Rechte der Ratsmitglieder

1 Jedes Mitglied des Landrates hat insbesondere das Recht: 1. sämtliche Unterlagen einzusehen, die zur Vorbereitung des Ge - schäftes gedient haben; 2. sich zum in Behandlung stehenden Geschäft zu äussern und An - träge zu stellen; 3. Ordnungsanträge zu stellen; 4. Wahlvorschläge zu machen; 5. zur Abwehr eines persönlichen Angriffes eine persönliche Erklä - rung abzugeben.

Art. 38 Sanktionen

1 Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonsti - ges Verhalten die Achtung vor dem Landrat oder einzelnen Mitgliedern verletzen, sind vom Landratspräsidium unter gleichzeitiger Androhung des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen. 2 Im Wiederholungsfall kann der Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die fehlbare Person für die Dauer des betreffenden Geschäfts aus dem Sitzungssaal weisen. 3.2.2 Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen *

Art. 39 * Befugnisse

1 Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages: 1. in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen; 2. von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Ge - richten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen; 3. Mitglieder der Verwaltungsbehörden beziehungsweise der Ge - - erteilung vorladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Per - sonen beiziehen; 4. Besichtigungen durchführen; 5. Gutachten bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.– einholen; 6. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören; 7. Vernehmlassungsverfahren durchführen. 14
2 Verweigert eine Verwaltungsbehörde beziehungsweise ein Gericht die verlangte Auskunft oder Akteneinsicht, entscheidet nach Anhörung einer Vertretung der Verwaltungsbehörde beziehungsweise des zuständigen Gerichts das Landratsbüro.

Art. 40 * Aufsicht

1. allgemein 1 Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Bankprüfungs - kommission und die Justizkommission können: 1. Inspektionen durchführen, die in der Regel der zuständigen Ver - waltungsbehörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht angekündigt werden; 2. aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben betrauen.

Art. 41 * 2. Finanzkontrolle

1 Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission und die Justizkom - mission werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Finanzkontrolle unterstützt, die ihnen als Ausführungsorgan direkt zur Verfügung steht. 3.2.3 Parlamentarische Untersuchungskommission

Art. 42 Grundsatz

1 Die Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe ihres Auftra - ges die erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren. 2 Die Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen betrauen. 3 Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge sind zu protokollie - ren.

Art. 43 Auskunftspflicht

1 Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungs - kommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegen - standes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. 15
2 Das Recht zur Zeugnisverweigerung richtet sich nach dem Verwal - tungsrechtspflegegesetz 15 ) . *

Art. 44 Aktenherausgabe

1 Der Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägi - gen Amtsakten herauszugeben. Personen, die ausserhalb der vom Ver - fahren betroffenen Verwaltung stehen, haben der Untersuchungskom - mission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszuge - ben, als sie der Zeugnispflicht unterliegen.

Art. 45 Stellung der Betroffenen

1 Behördenmitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeu - ginnen beziehungsweise Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersu - chungskommission Einsicht zu nehmen. * 2 Die Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit bei Befragungen und Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. Auf die betreffenden Be - weismittel darf nur abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 46 Amtsgeheimnis

1 Auskunftspersonen und Einvernommene sind gegenüber der Untersu - chungskommission in jedem Fall und ohne Entbindungsbeschluss vom Amtsgeheimnis entbunden. 2 Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen.

Art. 47 Bericht und Antrag

1 Untersuchungskommissionen erstatten dem Landrat Bericht und stel - len Antrag. 15) NG 265.1 16
3.2.4 Eingaben

Art. 48 * Begnadigungsgesuche

1. Antragsrecht 1 Begnadigungsgesuche können von der verurteilten Person, deren ge - setzlichen Vertretung und mit Einwilligung der verurteilten Person von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnerin oder eingetragenen Partner für alle durch Urteil auferlegten Strafen gestellt werden.

Art. 49 2. Eingabe

1 Begnadigungsgesuche sind schriftlich und begründet beim Landrats - sekretariat zuhanden der Justizkommission einzureichen und müssen einen Antrag zur Art der Begnadigung enthalten. 2 Abgelehnte Begnadigungsgesuche können frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erneuert werden, wenn der Landrat bei der Ableh - nung nicht ausdrücklich eine kürzere oder längere Frist festgesetzt hat.

Art. 50 * Erläuterungsgesuche

1 Die Erläuterung der Kantonsverfassung oder eines Gesetzes kann von jeder stimmberechtigten Person sowie von den in der Kantonsverfas - sung genannten Kantons- und Gemeindebehörden beantragt werden, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall. 2 Das Erläuterungsgesuch ist beim Landratssekretariat zuhanden der Justizkommission schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 51 Petitionen

1 Jede Person ist berechtigt, dem Landrat Petitionen einzureichen. 4 Parlamentarische Vorstösse

Art. 52 Legitimation

1 Jedes Mitglied des Landrates sowie die Kommissionen können parla - mentarische Vorstösse unternehmen. 17

Art. 53 Formen

1 Die Parlamentarische Initiative beantragt in der Form des ausgearbei - teten Entwurfes oder der allgemeinen Anregung den Erlass, die Ände - rung, die Ergänzung oder die Aufhebung von Bestimmungen der Ge - setzgebung; wird die Initiative von mindestens einem Drittel der Ratsmit - glieder vorläufig unterstützt, überweist sie der Rat zur Berichterstattung und Antragstellung an eine Kommission. 2 Die Motion beantragt die Einleitung einer Verfassungs- oder Gesetzes - änderung oder den Erlass einer in die Zuständigkeit des Landrates fal - lenden Verfügung oder eines Beschlusses. 3 Das Postulat beauftragt den Regierungsrat, einen Gegenstand oder eine Massnahme aus dem Geschäftsbereich des Landrates, des Regie - rungsrates oder der Verwaltung zu prüfen; es kann auch einen Bericht über einen anderen Gegenstand oder die Einsetzung einer Sachver - ständigenkommission verlangen. 4 Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu ertei - len. 5 Die Kleine Anfrage ist ein vom Regierungsrat schriftlich zu beantwor - tendes Gesuch um Auskunft. 6 Das Einfache Auskunftsbegehren verlangt vom Regierungsrat Antwort auf eine Frage von aktuellem kantonalem Interesse; die Frage wird an der nächstfolgenden Landratssitzung mündlich beantwortet. 7 Die Anmerkung ist eine kurze Feststellung oder eine Anregung zum Legislaturprogramm, zur Jahreszielplanung, zum Finanzplan oder zum Rechenschaftsbericht des Regierungsrates beziehungsweise einer selbstständigen kantonalen Anstalt. * 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 54 Änderung bisherigen Rechts

1. Behördengesetz 1 Das Gesetz vom 25. April 1971 über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz) 16 ) wird wie folgt ergänzt: ... 16) NG 161.1 18

Art. 55 2. Proporzgesetz

1 Das Gesetz vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landra - tes 17 ) wird wie folgt ergänzt: ...

Art. 56 3. Gesetz über das Veterinärwesen

1 Das Gesetz vom 27. April 1969 über das Veterinärwesen 18 ) lautet neu: ...

Art. 57 4. Forstgesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 27. April 1975 zur Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Forst - gesetz) 19 ) lautet neu: ...

Art. 58 5. Umweltschutzgesetz

1 Das Einführungsgesetz vom 27. April 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) 20 ) lautet neu: ...

Art. 59 6. Umbenennungen

1 Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Re - glementen die folgenden Begriffe zu ersetzen: 1. «Standeskanzlei» durch «Staatskanzlei» beziehungsweise «Landratssekretariat»; 2. «Landschreiber» sinngemäss durch «Landratssekretärin oder Landratssekretär».

Art. 60 Geschäftsreglement

1 Der Landrat legt in einem Geschäftsreglement die weitern für seine Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen fest. 2 Im Geschäftsreglement sind insbesondere zu regeln: 1. weitere Befugnisse und Aufgaben der ständigen Kommissionen; 2. die ausnahmsweise Einsichtnahme in Kommissionsprotokolle durch Dritte. 17) NG 132.1/132.11 18) NG 826.1 19) NG 831.1 (heute Waldgesetz) 20) NG 721.1 19

Art. 60a * Übergangsbestimmungen zur Änderung

vom 28. März 2012 1 Die Konstituierung des Landrates gestützt auf die neue Organisation des Landratsbüros gemäss der Änderung des Landratsgesetzes vom 28. März 2012 erfolgt erstmals für das Amtsjahr 2012–2013.

Art. 61 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Es tritt auf den 1. Juli 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Verordnung vom 24. Juni 1992 über die Organi - sation und das Verfahren des Landrates (Landratsverordnung) 21 ) . 21) A 1992, 1093, usw. 20
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.02.1998 01.07.1998 Erlass Erstfassung A 1998, 197, 699 23.06.1999 29.11.1999 Art. 16 Abs. 2, 4. totalrevidiert A 1999, 937, 1906 22.10.2003 01.07.2004 Art. 14 Abs. 2, 4. geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 14 Abs. 2, 11. geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 14 Abs. 2, 11a. eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 16 Abs. 1, 3a. eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 16 Abs. 2, 5. aufgehoben A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 16 Abs. 3 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 18 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 19 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 20 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 21 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 22 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 23a eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 23b eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 24 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 28 Abs. 1 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Titel 3.2.2 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 39 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 40 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 41 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 45 Abs. 1 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 50 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 Art. 53 Abs. 7 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 15.02.2006 01.05.2006 Art. 35a eingefügt A 2006, 238, 666 23.01.2008 01.05.2008 Art. 48 totalrevidiert A 2008, 179, 694 28.03.2012 01.07.2012 Art. 15 totalrevidiert A 2012, 525, 996 28.03.2012 01.07.2012 Art. 60a eingefügt A 2012, 525, 996 21.11.2012 01.03.2013 Art. 16 Abs. 1, 4. geändert A 2012, 1789; A 2013, 322 27.05.2015 01.01.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338 29.06.2016 01.01.2017 Art. 23 totalrevidiert A 2016 1180, 1604 21
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.02.1998 01.07.1998 Erstfassung A 1998, 197, 699 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 14 Abs. 2, 4. 22.10.2003

01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 14 Abs. 2, 11. 22.10.2003

01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 14 Abs. 2, 11a. 22.10.2003

01.07.2004 eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 15 28.03.2012

01.07.2012 totalrevidiert A 2012, 525, 996

Art. 16 Abs. 1, 3a. 22.10.2003

01.07.2004 eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 16 Abs. 1, 4. 21.11.2012

01.03.2013 geändert A 2012, 1789; A 2013, 322

Art. 16 Abs. 2, 4. 23.06.1999

29.11.1999 totalrevidiert A 1999, 937, 1906

Art. 16 Abs. 2, 5. 22.10.2003

01.07.2004 aufgehoben A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 16 Abs. 3 22.10.2003

01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 18 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 19 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 20 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 21 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 22 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 23 29.06.2016

01.01.2017 totalrevidiert A 2016 1180, 1604

Art. 23a 22.10.2003

01.07.2004 eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 23b 22.10.2003

01.07.2004 eingefügt A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 24 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 25 Abs. 2 22.10.2003

01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 28 Abs. 1 22.10.2003

01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 35a 15.02.2006

01.05.2006 eingefügt A 2006, 238, 666 Titel 3.2.2 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 39 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 40 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 41 22.10.2003

01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 43 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 45 Abs. 1 22.10.2003

01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 48 23.01.2008

01.05.2008 totalrevidiert A 2008, 179, 694

Art. 53 Abs. 7 22.10.2003

01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56

Art. 60a 28.03.2012

01.07.2012 eingefügt A 2012, 525, 996 22
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