Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (414.111)
CH - OW

Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995 (Stand 1. August 2007) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination 1 ) , Artikel 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 2 ) sowie im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, 3 ) beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.

Art. 2

Wirkung der Anerkennung 1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen. 1 GDB 410.2 2 GDB 410.4 3 Gestützt auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 (BBl 1995 II, 318) haben die EDK und der Schweizerische Bundesrat je separate, aber aufeinander abgestimmte Erlasse für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossen. Die entsprechende Verordnung des Bundesrates ist in der AS 1995, 1001, publiziert worden. Zu Gebrauchszwecken ist eine gemeinsame Ausgabe der beiden Erlasse erstellt worden OGS 1995, 63
2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife. 3 Sie berechtigen insbesondere zur: a. Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 4 ) , b. Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung 5 ) und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen undchemiker nach dem Lebensmittelgesetz 6 ) oder c. Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen 7 ) . 2. Anerkennungsbedingungen

Art. 3

Grundsatz 1 Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

Art. 4

Maturitätsschulen 1 Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind. 4 SR 414.110 5 Nicht mehr in Kraft 6 SR 817.0 7 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (GDB 410.4 ), Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 (GDB 415.31 ) 2

Art. 5

Bildungsziel 1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler. 2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit. 3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen. 4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.

Art. 6

Dauer 1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern. 2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist. 3
3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden. 4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

Art. 7

Lehrkräfte 1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt. * 2 Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.

Art. 8

Lehrpläne 1 Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.

Art. 9

Maturitätsfächer 1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. * 2 Die Grundlagenfächer sind: * a. die Erstsprache, b. eine zweite Landessprache, c. eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache), e. Biologie, f. Chemie, g. Physik, 4
h. Geschichte, i. Geographie, k. Bildnerisches Gestalten und/oder Musik. 2 bis Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach anzubieten. * 3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen: a. alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch), b. eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch), c. Physik und Anwendungen der Mathematik, d. Biologie und Chemie, e. Wirtschaft und Recht, f. Philosophie/Pädagogik/Psychologie, g. Bildnerisches Gestalten und h. Musik. 4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen: a. Physik, b. Chemie, c. Biologie, d. Anwendungen der Mathematik, d bis * Informatik, e. Geschichte, f. Geographie, g. Philosophie, h. Religionslehre, i. Wirtschaft und Recht, k. Pädagogik/Psychologie, l. Bildnerisches Gestalten, m. Musik und n. Sport. 5
5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus. 5 bis Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler eine Einführung in Wirtschaft und Recht. * 6 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend. 7 Im Grundlagenfach "Zweite Landessprache" müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als "zweite Landessprache" bestimmt werden.

Art. 10

Maturaarbeit 1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

Art. 11

Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche 1 Die gesamte Unterrichtszeit für die in Artikel 9 aufgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen: a. * Grundlagenfächer und obligatorische Fächer: 1. Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache) 30–40% 2. Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik) 25–35% 3. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie) 10–20% 4. Kunst (Bildnerisches Gestalten und/oder Musik) 5–10% b. für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit: 15–25 %

Art. 11

bis * Interdisziplinarität 1 Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind. 6

Art. 12

Dritte Landessprache 1 Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.

Art. 13

Rätoromanisch 1 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) bezeichnet werden.

Art. 14

Prüfungsfächer 1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden. 2 Prüfungsfächer sind: a. die Erstsprache, b. eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache im Sinne von Artikel 9 Absatz 7, c. Mathematik, d. das Schwerpunktfach und e. ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.

Art. 15

Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit 1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: a. in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; b. in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist; c. * in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation. 2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. 7

Art. 16

Bestehensnormen 1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Artikel 9 Absatz 1: * a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; b. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden. 3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.

Art. 17

Grundkurs in Englisch 1 Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden. 3. Besondere Bestimmungen

Art. 18

Zweisprachige Maturität 1 Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.

Art. 19

* Schulversuche 1 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglements für die Durchführung von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt werden. 2 Abweichungen für Schulversuche sind von der Schweizerischen Maturitätskommission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössischen Departement des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.

Art. 20

Formerfordernisse an den Ausweis 1 Der Maturitätsausweis enthält: a. die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft" sowie die Kantonsbezeichnung, 8
b. den Vermerk "Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995", c. den Namen der Schule, die ihn ausstellt, d. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, e. die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat, f. * die Noten der Maturitätsfächer nach Artikel 9 Absatz 1, g. * das Thema der Maturaarbeit, h. gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und i. die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule. 2 Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden. 4. Schweizerische Maturitätskommission

Art. 21

1 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. 5. Verfahren

Art. 22

Zuständigkeit 1 Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission. 2 Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission. 9

Art. 23

Rechtsschutz 1 Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten. 2 Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt auf Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) 8 ) beim Bundesgericht Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Beschwerde gemäss Artikel 82 BGG zur Verfügung. * 6. Schlussbestimmungen

Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen wird aufgehoben.

Art. 25

Übergangsbestimmungen 1 Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.

Art. 25

bis * Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom 14. Juni 2007 1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt. 2 Anerkennungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt. 3 Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen. 8 SR 173.110 10

Art. 26

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft. 2 Die Änderungen vom 14. Juni 2007 treten am 1. August 2007 in Kraft. * 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.01.1995 01.08.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 63 14.06.2007 01.08.2007

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 9 Abs. 1

geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 9 Abs. 2

geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 9 Abs. 2

bis eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 9 Abs. 4,

d bis eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 9 Abs. 5

bis eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 11 Abs. 1,

a. geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 11

bis eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 15 Abs. 1,

c. eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 16 Abs. 2

geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 19

totalrevidiert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 20 Abs. 1,

f. geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 23 Abs. 2

geändert OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 25

bis eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 26 Abs. 2

eingefügt OGS 2012, 54 14.06.2007 01.08.2007

Art. 20 Abs. 1,

g. geändert OGs 2012, 54 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.01.1995 01.08.1995 Erstfassung OGS 1995, 63

Art. 7 Abs. 1

14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54

Art. 9 Abs. 1

14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54

Art. 9 Abs. 2

14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54

Art. 9 Abs. 2

bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54

Art. 9 Abs. 4,

d bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54

Art. 9 Abs. 5

bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54

Art. 11 Abs. 1,

a. 14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54

Art. 11

bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54

Art. 15 Abs. 1,

c. 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54

Art. 16 Abs. 2

14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54

Art. 19

14.06.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2012, 54

Art. 20 Abs. 1,

f. 14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54

Art. 20 Abs. 1,

g. 14.06.2007 01.08.2007 geändert OGs 2012, 54

Art. 23 Abs. 2

14.06.2007 01.08.2007 geändert OGS 2012, 54

Art. 25

bis 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54

Art. 26 Abs. 2

14.06.2007 01.08.2007 eingefügt OGS 2012, 54 13
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