KONKORDAT über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (10.2917)
CH - UR

KONKORDAT über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

1 KONKORDAT über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) (vom 15. Dezember 2000 1 ; Stand am 1. Januar 2007) I. AL LGEMEINES

Artikel 1 Zw

eck
1 Mit diesem Konkordat begründen die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Ob- walden, Nidwalden und Zug die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz als Kompetenzzentrum für die Grundausbildung der Lehrerinnen und Leh- rer, für Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bildungsbereich.
2 Mit dem Konkordat regeln die Konkordatskantone die Zuständigkeit für die Diplomierung und Zertifizierung aller Ausbildungen, Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen für Lehrerinnen und Lehrer.

Artikel 2 Rechtsnatur,

Name und Sitz
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist Luzern.

Artikel 3 Auftrag der Pä

dagogischen Hochschule Zentralschweiz Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz erfüllt im Rahmen der mass- gebenden interkantonalen Vereinbarungen folgenden Auftrag: Sie a) bildet Lehrerinnen und Lehrer für die Volksschule aus; die Ausbildung ist praxis- und wissenschaftsorientiert zu gestalten; b) übernimmt Aufgaben im Bereich der Berufseinführung und bietet Weiter- bildung und Zusatzausbildungen für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen an; c) kann weitere Ausbildungsaufgaben übernehmen für Berufe, welche dem Lehrberuf nahestehen; d) betreibt berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung; e) unterstützt die Konkordatskantone und die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz sowie weitere interessierte Kantone, Schulträger und Bil- dungsinstitutionen der Zentralschweiz bei der Weiterentwicklung des Bil- ___________
1 Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 13. Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2002 (AB vom 29. Juni 2001).
2 dungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie bei der Zusammenarbeit in Bildungsfragen auf regionaler und schweizerischer Ebene; f) erbringt Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträger, Lehrpersonen und Dritte; g) wirkt mit bei der Qualifizierung und der Weiterbildung der in ihrem Be- reich tätigen Dozentinnen und Dozenten und weiterer Bildungsfachleute.

Artikel 4 Teilschulen

1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz besteht aus Teilschulen in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug.
2 Die Teilschulen werden vom Standortkanton selbst oder im Auftrag des Standortkantons von einer privaten Trägerschaft geführt.
3 Abs. 1 kann mit Mehrheitsbeschluss des Konkordatsrats sowie mit Zu- stimmung des Parlaments des betreffenden Standortkantons geändert wer- den.

Artikel 5 Vertragliche Einbindung der

Teilschulen
1 Der Konkordatsrat schliesst mit dem Regierungsrat des Standortkantons jeder Teilschule einen Vertrag ab. Darin werden namentlich vereinbart und geregelt: a) die Trägerschaft der Teilschule; b) das Leistungsangebot der Teilschule; c) die Pflichten des Standortkantons und der Teilschule gegenüber der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen; d) die Rechte des Standortkantons und der Trägerschaft der Teilschule in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen; e) die Grundsätze der finanziellen Abgeltung der am Ausbildungsstandort erbrachten Leistungen.
2 Der Standortkanton kann Aufträge an private Institutionen erteilen. Der Regierungsrat des Standortkantons regelt solche Aufträge in einem Vertrag mit der privaten Trägerschaft.

Artikel 6 Institute

1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen kön- nen für einzelne Aufgabengebiete Institute führen oder sich an Instituten be- teiligen.
2 Der Konkordatsrat regelt das Nähere, insbesondere Trägerschaft, Tätig- keit, Finanzierung und Organisation eines Instituts.
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Artikel 7 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen arbei- ten mit der Fachhochschule Zentralschweiz, mit anderen Pädagogischen Hochschulen sowie mit Universitäten zusammen. Sie können insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, Studierenden ande- rer Hochschulen gemeinsam mit den eigenen Studierenden Lehrveranstal- tungen anbieten, gemeinsam Dozierende anstellen, gemeinsame For- schungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur ge- meinsam nutzen.
2 Eine dauernde Übertragung von wesentlichen Teilaufgaben an Universitä- ten, andere Hochschulen oder Dritte ist durch einen Vertrag zu regeln, wel- cher der Genehmigung durch den Konkordatsrat bedarf.

Artikel 8 Personal

1 Für die Teilschulen gilt unter dem Vorbehalt von Abs. 2 das Personalrecht des Standortkantons, für die Direktion das Personalrecht des Sitzkantons.
2 Der Konkordatsrat regelt für die Schulleitungen und die Dozierenden aller Teilschulen in einer Verordnung: a) die Anforderungen an deren berufliche Qualifikation; er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Anerkennungsreglemente der Interkantona- len Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen; b) die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag; c) die Entlöhnung; er orientiert sich hierfür am Lohnsystem des Kantons Lu- zern.
3 Die Bestimmungen der Verordnung gemäss Abs. 2 gelten auch für private Institutionen gemäss Art. 5 Abs. 2. Diese haben die Verordnungsbestim- mungen in ihre privatrechtliche Regelung des Anstellungsverhältnisses zu integrieren.
4 Bei der Übernahme von Lehrpersonal bestehender Lehrerinnen- und Leh- rerseminare wird bei der Entlöhnung der Besitzstand gewahrt.

Artikel 9 Gleichbehandlung der Studierenden

Das Konkorda t gewährleistet den gleichberechtigten Zugang der Studieren- den aus den Konkordatskantonen zu den Studiengängen aller Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihre Gleichbehandlung während der Ausbildung.

Artikel 10 Zulassung zu

1 Der Konkordatsrat regelt die Zulassung zum Studium im Rahmen der An- forderungen der Anerkennungsreglemente der Interkantonalen Vereinba- rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
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2 Der Konkordatsrat kann für einzelne oder mehrere Studiengänge mangels Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn a) die finanziellen Möglichkeiten eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und b) ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist sowie c) die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienan- wärterinnen und -anwärter. Diese wird vor Aufnahme des Studiums oder im Verlaufe des ersten Studienjahres durch ein vom Konkordatsrat festgelegtes Eignungs- und Vorprüfungsverfahren abgeklärt.
4 Melden sich für einen Studiengang einer Teilschule mehr Studierende an als aufgrund der Ausbildungskapazität aufgenommen werden können, kön- nen Studierende einer anderen Teilschule zugeteilt werden. Der Konkor- datsrat regelt das Verfahren und die Kriterien.

Artikel 11 Regelung von

Diplomen und Zertifikaten
1 Der Konkordatsrat regelt für die Konkordatskantone abschliessend alle Ausbildungen, Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen für Lehrerinnen und Lehrer der Vorschulstufe, der Primarstufe, der Sekundarstufen I und II sowie den Bereich der Sonderschulung, soweit diese nicht in die Zuständig- keit des Bundes fallen.
2 Er erlässt Verordnungen über die Studiengänge, in denen insbesondere der Studienabschluss mit Diplomen, Zertifikaten und Ausweisen, die Aner- kennung ausländischer Abschlüsse sowie bereits erbrachter Studienleistun- gen geregelt werden.
3 Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Interkantonalen Vereinba- rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
4 Alle Diplome und Zertifikate, welche gestützt auf die Verordnungen des Konkordatsrates ausgestellt werden, sind von den Konkordatskantonen an- erkannt.
5 Die Anerkennung weiterer in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse durch die kantonal zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.

Artikel 12 Studiengebüh

ren
1 Die Studierenden haben der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Studiengebühren zu entrichten.
2 Die Semester- und die Prüfungsgebühren sowie die weiteren Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen.
3 Für die Abklärung der Eignung von Studienanwärterinnen und -anwärtern können Gebühren erhoben werden.
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4 Der Konkordatsrat regelt das Nähere und die Höhe der Studiengebühren in einer Verordnung. II. ORGAN E UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 13 Organe

Organe der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sind: a) der Konkordatsrat; b) die Direktion; c) der Beirat; d) die Geschäftsprüfungskommission.

Artikel 14 Konkordatsrat

1 Der Konkordatsrat ist die oberste vollziehende Konkordatsbehörde. Er be- steht aus den für die Bildung zuständigen Regierungsmitgliedern der Kon- kordatskantone.
2 Die Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Konkordatskantone.
3 Der Konkordatsrat konstituiert und organisiert sich selbst. Zur Wahrneh- mung seiner Aufgaben verfügt er über ein Sekretariat und die erforderlichen Dienste.

Artikel 15 Zuständigkeit

en
1 Der Konkordatsrat hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen; er Strategische Ziele a) beschliesst das Leitbild der PHZ und genehmigt die Leitbilder der Teil- schulen; b) schliesst mit dem Standortkanton jeder Teilschule einen Vertrag gemäss Art. 5 ab; c) genehmigt den vierjährigen Entwicklungs- und Finanzplan der PHZ; d) erteilt für die Teilschulen der PHZ, die Direktion der PHZ und für die Institute Leistungsaufträge und legt gemäss Art. 21 Abs. 1 die entspre- chende Kostenabgeltungs-Pauschale fest; e) genehmigt das Konzept für Forschung und Entwicklung; f) entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen gemäss Art. 7 Abs. 2; g) genehmigt das Konzept für die Qualitätssicherung und -entwicklung an der PHZ; h) genehmigt den periodischen Leistungsbericht zuhanden der Regierun- gen der Konkordatskantone und der Geschäftsprüfungskommission;
6 i) überprüft alle vier Jahre den Vollzug des PHZ-Konkordats und unterbrei- tet den Regierungen der Konkordatskantone Vorschläge zur Verbesse- rung des Vollzugs oder zur Änderung des Konkordats; Rechtsetzung j) erlässt das Statut der PHZ, in dem insbesondere die Organisation, Ein- zelheiten zur Finanzierung und zum Rechnungswesen, die Zuständigkei- ten der Direktion sowie jene der Schulleitungen der Teilschulen geregelt sind; k) erlässt eine Verordnung über das Lehrpersonal gemäss Art. 8; l) erlässt eine Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden; m) erlässt auf Antrag der Direktion Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 10 Abs. 2; n) erlässt die Verordungen über die Diplome und Zertifikate im Sinne von Art. 11 und genehmigt die Studienpläne; Verwaltung und Finanzen o) wählt den Direktor oder die Direktorin der PHZ; p) regelt Tätigkeit, Finanzierung und Organisation der Institute gemäss Art. 6; q) genehmigt die Jahresrechnungen der Institutionen in der Trägerschaft der PHZ; r) trifft Entscheide, welche die Organisation und Entwicklung der PHZ als Ganzes betreffen; s) entscheidet über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
2 Beschlüsse gemäss lit. b, c, d und j erfordern Einstimmigkeit, solche in den übrigen Zuständigkeitsbereichen das einfache Mehr der Mitglieder des Konkordatsrates.

Artikel 16 Direktion

1 Die Direktion ist das operative Leitungsorgan der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz.
2 Die Organisation und die Aufgaben der Direktion werden im Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz geregelt. Der Konkordatsrat überträgt der Direktion insbesondere alle jene Vollzugsaufgaben, welche für die Sicherstellung der Kohärenz der PHZ notwendig sind.

Artikel 17 Beirat

1 Der Beirat ist ein beratendes Organ für die Direktion und den Konkordats- rat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz. Er wird vom Konkor- datsrat gewählt und hat sieben bis neun Mitglieder.
2 Organisation und Aufgaben des Beirats werden im Statut der Pädagogi- schen Hochschule Zentralschweiz geregelt.
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Artikel 18 Geschäftsprüf

ungskommission
1 Die Parlamente der Konkordatskantone wählen aus dem Kreise ihrer Mit- glieder und für die Dauer ihrer jeweiligen Legislaturperiode je zwei Mitglieder in die Geschäftsprüfungskommission der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
2 Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
3 Sie prüft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und er- stattet den Parlamenten der Konkordatskantone Bericht.
4 Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnun- gen der PHZ und kann die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Konkor- datsrates sowie die Direktion der PHZ anhören. III. FINANZIER UNG

Artikel 19 Allgemeine Be

stimmungen
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz, ihre Teilschulen und Insti- tute führen einheitliche Kostenrechnungen, die es erlauben, die Finanzie- rungsbestimmungen dieses Konkordats zu vollziehen. Dem Konkordatsrat und seinen Diensten steht jederzeit die volle Einsicht in diese Kostenrech- nungen zu.
2 Weitere Einzelheiten der Finanzierung können im Statut der Pädagogi- schen Hochschule Zentralschweiz oder in den Verträgen mit den Teilschu- len gemäss Art. 5 geregelt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Festlegung der Zahlungstermine und der Akontozahlungen.

Artikel 20 Finanzierung der Konkordat

sorgane, der Dienstleistungen und der Weiterbildungsangebote
1 Die Kosten der Konkordatsorgane werden nach Abzug der Erlöse und Beiträge von den Konkordatskantonen zu gleichen Teilen getragen und ih- nen jährlich in Rechnung gestellt.
2 Die Kosten für Dienstleistungen und Projekte zu Gunsten der Zentral- schweizer Kantone werden von den beteiligten Kantonen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl auf der Basis der jährlichen Statistik des Bundes getra- gen.
3 Die Kosten für die Erfüllung von Aufträgen zu Gunsten einzelner Kantone, Gemeinden oder Dritter sind vom jeweiligen Auftraggeber zu tragen.
4 Die Kosten der Weiterbildungsangebote werden den Kantonen nach Ab- zug der Erträge aus allfälligen Beiträgen der Teilnehmenden nach Massga- be der Nutzung der Angebote in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung richtet sich nach dem Arbeitsort der Teilnehmenden.
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Artikel 21 Finanzierung der Studiengä

nge (Grundausbildungen und Zusatzausbildungen)
1 Die Konkordatskantone tragen die Betriebskosten sowie die darin einge- schlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten der Teilschu- len der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mittels einer im Voraus festgelegten Kostenabgeltungspauschale. Diese setzt sich aus Einzelpau- schalen zusammen, die für jeden Studiengang pro Studierende und Studie- renden errechnet werden. Bevor die Kostenabgeltungspauschale ermittelt wird, sind die Erlöse, die Studiengebühren sowie allfällige Beiträge des Bun- des und Dritter abzuziehen.
2 Für Studiengänge, die an mehreren Teilschulen angeboten werden, orien- tiert sich die von den Konkordatskantonen zu finanzierende Einzelpauschale an der kostengünstigsten Teilschule. Für Teilschulen, welche während der Laufzeit der Leistungsvereinbarung einen höheren Finanzbedarf haben, kann der Standortkanton eine Ergänzungspauschale festsetzen. Diese Er- gänzungspauschale wird für alle Studierenden dieser Teilschule vom Stan- dortkanton getragen.
3 In die Kostenabgeltungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Betriebskapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbe- trägen dient.
4 Der Standortkanton jeder Teilschule entrichtet einen Standortvorausanteil von 12 Prozent der Kostenabgeltungspauschale nach Abs. 1, der abgezo- gen wird, bevor den Konkordatskantonen Rechnung gestellt wird.
5 Den Konkordatskantonen wird jährlich nach Massgabe der Kostenabgel- tungspauschale pro Studiengang und der jeweiligen Anzahl der Studieren- den mit Wohnsitz im jeweiligen Kanton Rechnung gestellt. Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinba- rung bestimmt.
6 Die Kostenabgeltungspauschale wird zusammen mit der Leistungsverein- barung im Voraus für eine bestimmte Periode festgelegt. Sie berücksichtigt die Entwicklung der Teilschulen nach dem Entwicklungsplan und die Teue- rung. IV. RE CHTSPFLEGE

Artikel 22 Vollzug, Recht

sfragen
1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug des Konkordats verantwortlich.
2 Soweit das Konkordat nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Sitz- kantons.
3 Verfügungen und Entscheide der Pädagogische Hochschule Zentral- schweiz oder von Teilschulen über öffentlich-rechtliche Ansprüche sind im Sinne der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs voll- streckbaren Urteilen gleichgestellt, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.
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Artikel 23 Titelschutz

1 Wer eine gestützt auf dieses Konkordat geregelte Ausbildung mit einem Diplom oder Zertifikat abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Ti- tels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verlie- hen hat.
3 Wer einen durch dieses Konkordat geschützten Titel führt, ohne dazu be- rechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Artikel 24 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide, welche die Rechtsstellung der Studierenden betreffen und die von Organen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz oder einer Teilschule gestützt auf dieses Konkordat oder dessen Folgeerlasse getroffen werden, wie namentlich die Zulassung zur PHZ und das Bestehen der Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden.
2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements des Kantons Luzern ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Luzern nicht ausschliesst. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
3 Im Übrigen gilt die Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung des Sitzkantons für Entscheide von Organen der PHZ sowie jene des Standortkantons für Entscheide von Organen der Teilschulen.

Artikel 25 Streitschlicht

ung Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. SSBESTIMMUNGEN

Artikel 26 Beitritt zum Konkordat

1 Der Beitritt zum Konkordat wird der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentral- schweiz gegenüber erklärt, welche dem Bundesrat Mitteilung macht.
2 Mit Zustimmung der Regierungen der Konkordatskantone können weitere Kantone dem Konkordat beitreten.
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Artikel 27 Übergangsbe

stimmung zur Aufbauphase des Konkordats
1 Bis zur Betriebsaufnahme der Studiengänge werden die Aufbaukosten der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz von den Konkordatskantonen im Rahmen eines auf Antrag der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentral- schweiz von den Regierungen der Konkordatskantone zu genehmigenden Budgets getragen.
2 Der Konkordatsrat legt fest, von welchem Zeitpunkt an ein Studiengang gemäss den Bestimmungen von Art. 21 finanziert wird.
3 Der Betrieb der auslaufenden Lehrerinnen- und Lehrerseminare bleibt in der Zuständigkeit der bisherigen Trägerschaft und ist von diesem Konkordat nicht betroffen.

Artikel 28 Überprüfung der Zusammenarbeit mit der Fachhochsch

ule Zentralschweiz
1 Fünf Jahre nach Betriebsaufnahme der Pädagogischen Hochschule Zen- tralschweiz und ihrer Teilschulen erstattet der Konkordatsrat in Absprache mit dem Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz den Regierun- gen der Konkordatskantone Bericht über die Zusammenarbeit zwischen der Pädagogischen Hochschule und der Fachhochschule.
2 Im Rahmen dieses Berichts ist insbesondere zu prüfen, ob Konkordat und Organe von Pädagogischer Hochschule und Fachhochschule zusammenzu- führen seien oder ob allenfalls andere Zuordnungen von Fachbereichen zu einer der beiden Hochschulen geeignet sind, die Zusammenarbeit zu för- dern.

Artikel 29 Austritt aus de

m Konkordat
1 Der Austritt aus dem Konkordat kann unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli eines Jahres erfolgen. Er muss der Bildungsdirektoren-Konferenz Zent ralschweiz gegenüber erklärt werden.
2 Die im Konkordat verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige An- passungen des Konkordats, falls dies von einem der Konkordatskantone verlangt wird.

Artikel 30 Inkrafttreten des Konkordats

1 Dieses Konkordat kann in Kraft gesetzt werden, sobald ihm alle Kantone der Zentralschweiz beigetreten sind.
2 Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz legt den Zeitpunkt des 2 ___________
2 Von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zent ralschweiz mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2002.
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