REGLEMENT über die Berufsvorbereitungsschule
REGLEMENT über die Berufsvorbereitungsschule (vom 3. März 2009 1 ; Stand am 1. August 2017) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über die Berufs- und Weiter - bildung (BWV) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt das Angebot, die Organisation und das Aufnahme - verfahren der Berufsvorbereitungsschule (BVS).
Artikel 2 Ziele der BVS
Die BVS verfolgt die Ziele nach Artikel 6 Absatz 2 der BWV.
2. Abschnitt: Angebot
Artikel 3
1 Die BVS bietet bei entsprechendem Bedarf folgende Angebote an:
a) ein schulisches Angebot mit wöchentlich vier Schultagen und einem Tag Praktikum;
b) ein kombiniertes Angebot mit wöchentlich einem bis zwei Schultagen und drei bis vier Tagen Praktikum.
c) ein integratives Angebot mit wöchentlich vier bis fünf Schultagen. 3
1 AB vom 20. März 2009
2 RB 70.1103
3 Eingefügt durch RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017). 1
2 Das schulische Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler im mittleren bis oberen Leistungsbereich mit hoher Motivation für den Besuch einer Schule.
3 Das kombinierte Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler im unteren Leistungsbereich mit eher tieferer Motivation für den Besuch eines vorwiegend schulischen Unterrichts. 3a Das integrative Angebot richtet sich an spät zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Ausland, für die es aufgrund des zu geringen Bildungsstands und der Fremdsprachigkeit nicht möglich ist, das schulische oder kombinierte Angebot zu nutzen. 4
4 Die BVS dauert ein Jahr.
Artikel 4 Schulgelder
1 Die Schülerinnen und Schüler haben ein jährliches Schulgeld von
500 Franken zu entrichten.
2 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri wird zusätzlich der entsprechende Betrag gemäss interkantonaler Vereinba - rung dem Wohnortskanton in Rechnung gestellt. Übernimmt der Wohnorts - kanton diese Kosten nicht, sind sie von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.
3 Die Schülerinnen und Schüler tragen die übrigen Kosten wie jene für Lehr - mittel, für Schulmaterialien, für Exkursionen und für Reisespesen.
3. Abschnitt: Organisation
Artikel 5 Schulträger
Schulträger ist die Berufsfachschule Uri. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Berufsfachschule sinngemäss auch für die BVS.
Artikel 6 Lehrpersonen
Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über ein Lehrdiplom für die Sekun - darstufe I (schulisches und kombiniertes Angebot) oder der Primarstufe (integratives Angebot). 5
4 Eingefügt durch RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017).
5 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017).
2
Artikel 7 Amt für Berufsbildung
6 Das Amt für Berufsbildung übt die Aufsicht über die BVS aus.
Artikel 8 Schulkommission
Die Schulkommission regelt die organisatorische Eingliederung der BVS in die Berufsfachschule. Sie wählt die Leitung der BVS und übernimmt weitere Aufgaben, die ihr in diesem Reglement zugewiesen werden.
Artikel 9 Aufnahmekommission
1 Für das schulische und das kombinierte Angebot wählt die Bildungs- und Kulturdirektion eine Aufnahmekommission aus höchstens acht Mitgliedern. Diese setzt sich aus Vertretungen der kantonalen Berufsfachschule Uri, der Oberstufe und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zusammen. Das Präsidium führt ein Mitglied der Schulkommission. 7 1a Für das integrative Angebot wählt die Bildungs- und Kulturdirektion eine Aufnahmekommission aus höchstens fünf Mitgliedern. Diese setzt sich aus Vertretungen der kantonalen Berufsfachschule Uri, der Schulkommission, der Ansprechstelle Integration und der für die Integration der Flüchtlinge zuständigen Organisation (beispielsweise Schweizerisches Rotes Kreuz) zusammen. Das Präsidium führt ein Mitglied der Schulkommission. 8
2 Die Aufnahmekommission ist zuständig für die Planung und Durchführung des Aufnahmeverfahrens. Sie entscheidet über die Aufnahme und Zuwei - sung zu einem Angebot.
4. Abschnitt: Aufnahme
Artikel 10 Aufnahmebeschränkung
Reicht die vorhandene Studienplatzzahl nicht aus, erlässt die Aufnahme - kommission Aufnahmebeschränkungen. Sie berücksichtigt dabei namentlich die Zumutbarkeit und Angemessenheit einer anderen Lösung und die Wahr - scheinlichkeit, dass eine andere Lösung gefunden werden kann.
6 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017).
7 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017).
8 Eingefügt durch RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017). 3
Artikel 11 Aufnahmegesuch
1 Das Gesuch um Aufnahme in die BVS ist an die Aufnahmekommission zu richten.
2 Für das schulische und das kombinierte Angebot ist das Aufnahmegesuch fristgerecht mit dem Formular einzureichen, das die Aufnahmekommission zur Verfügung stellt. Beizulegen sind 9 :
a) ein persönliches Bewerbungsschreiben, in dem die Bewerberin oder der Bewerber darlegt, dass sie oder er die Voraussetzungen für die Aufnahme nach 12 erfüllt;
b) ein Lebenslauf;
c) Zeugniskopien der 1. und 2. Klasse sowie des 1. Semesters der 3. Klasse der besuchten Oberstufe.
3 Für das integrative Angebot ist das Aufnahmegesuch fristgerecht mit dem Formular einzureichen, das die Aufnahmekommission zur Verfügung stellt. 10
Artikel 12 11 Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Für das schulische und das kombinierte Angebot ist vorausgesetzt: dass:
a) die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion in der 3. Klasse des Gymnasiums und der 3. Oberstufe erfüllt;
b) die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis über einen Prakti - kumsplatz erbringt;
c) sich die Bewerberin oder der Bewerber aktiv mit der Berufswahl ausein - andergesetzt hat und ein realistisches Berufsziel verfolgt;
d) die Lernbereitschaft und die Motivation der Bewerberin oder des Bewer - bers erkennbar sind; und
e) der Besuch der BVS sinnvoll oder notwendig ist.
2 Für das integrative Angebot ist vorausgesetzt: dass:
a) die Bewerberin oder der Bewerber über den Sprachstand A2 gemäss GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) der deutschen Sprache verfügt;
b) die Lernbereitschaft und die Motivation der Bewerberin oder des Bewer - bers erkennbar sind; und;
c) der Besuch der BVS sinnvoll oder notwendig ist.
9 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017).
10 Eingefügt durch RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017).
11 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017).
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Artikel 13 Aufnahmegespräch
Die Aufnahmekommission führt in der Regel mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Aufnahmegespräch.
Artikel 14 Bericht der abgebenden Schule
Die Aufnahmekommission kann bei der abgebenden Schule eine Beurtei - lung der Bewerberin oder des Bewerbers einholen.
Artikel 15 Aufnahmeentscheid
1 Die Aufnahmekommission entscheidet gestützt auf das Aufnahmegesuch, das allenfalls durchgeführte Aufnahmegespräch und den allenfalls einge - holten Bericht der abgebenden Schule über die Aufnahme in die BVS und die Zuweisung zu einem Angebot. Artikel 6 Absatz 3 BWV bleibt vorbe - halten.
2 Der Aufnahmeentscheid kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Artikel 15a 12 Ergebnisse des Testsystems «Stellwerk»
Lernende haben beim Eintritt in die BVS die Detailergebnisse des Testsys - tems «Stellwerk» vorzuweisen, sofern vorhanden. 13
5. Abschnitt: Unterricht
Artikel 16 Unterrichtsfächer
1 Die Unterrichtsfächer und die Unterrichtsanteile der einzelnen Fächer richten sich nach dem Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz.
2 In diesem Rahmen bestimmt die Schulkommission die Unterrichtsfächer und die Anzahl der Wochenlektionen.
Artikel 17 Praktikum
Das Praktikum dauert in der Regel ein Jahr. Ein Wechsel des Praktikumsbe - triebs ist aus wichtigen Gründen möglich. Die Leitung der BVS entscheidet über einen Wechsel.
12 Eingefügt durch RRB vom 4. Februar 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2014 (AB vom 14. Februar 2014).
13 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017). 5
Artikel 18 Vertrag
1 Die Schule schliesst mit der Schülerin oder dem Schüler einen Vertrag über den Besuch des Unterrichts ab.
2 Der Praktikumsbetrieb schliesst mit der Schülerin oder dem Schüler einen Vertrag über das Praktikum ab. 14
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Artikel 19 Rechtsmittel
1 Die Entscheide der Aufnahmekommission können mit Verwaltungsbe - schwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion angefochten werden.
2 Gegen die Beschwerdeentscheide der Bildungs- und Kulturdirektion kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 15 .
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
14 Fassung gemäss RRB vom 28. März 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2017 (AB vom 1. September 2017).
15 RB 2.2345
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