KONKORDAT betreffend das Laboratorium der Urkantone (30.2315)
CH - UR

KONKORDAT betreffend das Laboratorium der Urkantone

KONKORDAT betreffend das Laboratorium der Urkantone (vom 14. September 1999 1 ; Stand am 1. Januar 2009) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden vereinbaren: I. Organisationsform und Aufgaben

Artikel 1 Name, Rechtsnatur, Sitz

1 Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlich-recht - liche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbst - ständig; es führt eine eigene Rechnung.
3 Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Eigentümerin des Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.

Artikel 2 Aufgaben

1 Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskantone:
a) die eidgenössische und kantonale Lebensmittel- und Chemikalienge - setzgebung, soweit die anwendbare Gesetzgebung der Kantonschemi - kerin oder dem Kantonschemiker Aufgaben zuweist; sowie;
b) die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Artikel 8b. Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betraut werden. 2
2 Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
3 Soweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt werden, können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche Dienstleistungen aufgenommen werden, die mit dem öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt sind.
1 Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2000 (AB vom 24. Dezember 1999).
2 Fassung gemäss LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008). 1
4 Das Laboratorium koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit anderen Behörden und Ämtern. 3 II. Organe und Zuständigkeiten

Artikel 3 4 Organe und Vollzugsinstanzen

Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind:
a) die Aufsichtskommission;
b) die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter;
c) die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
d) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
e) die Revisionsstelle;
f) die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

Artikel 4 Aufsichtskommission

1. Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.
2 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jähr - lich mindestens zweimal.
3 Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.

Artikel 5 2. Aufgaben

Die Aufsichtskommission:
a) führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium;
b) erteilt unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 dem Laboratorium den Leistungsauftrag; 5
c) genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget und Nachkredite; 6
3 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
4 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
5 Fassung gemäss LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
6 Fassung gemäss LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
2
d) informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die Ausführung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbud - gets; 7
e) wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest; 8
f) erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungsver - ordnung; 9
g) legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht sie. 10
h) setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen 11 ; 12
i) entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes 13 sowie über den Beizug von Organisationen für den Vollzug des Tierseuchengesetzes 14 und legt deren Aufgaben und Befug - nisse in einem Leistungsauftrag fest; 15
j) entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion 16 und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest; 17
k) entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung gemäss

Artikel 8b Absatz 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von

Artikel 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der anwe -

7 Fassung gemäss LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
8 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
9 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
10 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
11
Artikel 34 TSchG (SR 455)
12 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
13
Artikel 38 TSchG (SR 455 )
14 SR 916.40)
15 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
16 SR 916.401), Artikel 12 Absatz 5 MQV (SR 916.351.0 SR 916.404), Artikel 31 Absatz 4 TAMV (SR 812.212.27 SR 910.15)
17 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008). 3
senden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsi - dent; 18
l) kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der gene - rellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des Kantons - tierarztes nach Artikel 8b Absatz 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie Ausfüh - rungsbestimmungen und regelt das Verfahren. Die Beschlussfassung richtet sich nach Artikel 6. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone. 19

Artikel 6 3. Beschlussfassung

1 Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit.
2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen.
3 Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und Antragsrecht. 20

Artikel 7 21 Betriebsleitung

1. Stellung Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in administra - tiver Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.

Artikel 8 22 2. Aufgaben

1 Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetz - gebung und des Leistungsauftrages.
2 Sie hat insbesondere
a) die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und des Globalbudgets zu verantworten;
b) für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen;
18 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
19 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
20 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
21 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
22 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
4
c) die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzu - schliessen;
d) der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen;
e) das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren Geschäfte vorzubereiten.
3 Der Betriebsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiterdelegieren.

Artikel 8a 23 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkor - datskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat.
2 In diesem Bereich übt sie bzw. er die fachliche Aufsicht aus über die mit dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen.
3 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

Artikel 8b 24 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt von Artikel 5 Buchstabe l die eidgenössische und kantonale Veterinärge - setzgebung, namentlich die:
a) Tierseuchengesetzgebung 25 ;
b) Tierschutzgesetzgebung 26 ;
c) Lebensmittelgesetzgebung 27 im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung;
d) Heilmittelgesetzgebung 28 in tierärztlichen Privatapotheken, anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zum überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Verord - nung über die Primärproduktion registriert sind 29 ;
23 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
24 Eingefügt durch LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
25 SR 916.40)
26 TSchG (SR 455 )
27 SR 817.0)
28 SR 812.21)
29 SR 916.020) 5
e) Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tieri - schen Produkten in seinem Bereich 30 ;
f) Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilkunde, der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege sowie der Ausbil - dung von Tieren;
g) Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer Gefähr - dung durch Hunde 31 ; sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag. 32
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug nach Absatz 1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die erforderlichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und Bieneninspektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt werden. 33
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

Artikel 8c 34 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen Artikel 8d–8f beschränkt sich auf kantonstierärztliche Verfügungen gemäss Artikel 8b Absatz 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

Artikel 8d 35 2. Anwendbares Recht

1 Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, finden die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons Anwen - dung.
30 EDAV (SR 916.443.10)
31 SR 455.1), in den kantonalen Hundegesetzgebungen vorgesehene Massnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit.
32 Fassung gemäss LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
33 Fassung gemäss LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
34 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
35 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
6
2 Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 36 und der Gerichtsordnung 37 des Kantons Schwyz.

Artikel 8e 38 Einsprache

1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstier - arzt Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einspracheent - scheid.

Artikel 8f 39 Beschwerde

1 Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantons - tierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde erhoben werden.
2 Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerdelegiti - miert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.

Artikel 8g 40 Legitimation von Behörden und Ämtern

Entscheide gemäss Artikel 5 Bst. k sind den betroffenen Regierungen der Konkordatskantone schriftlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist berechtigt gegen Entscheide der Aufsichtskommission innert 20 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde zu erheben. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons anwendbar.

Artikel 9 Revisionsstelle

1 Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.
36 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110)
37 Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 234.11)
38 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
39 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
40 Eingefügt durch LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008). 7
2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungs - mässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.
3 Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.

Artikel 10 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1 Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäftsprü - fungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die Kommission konstituiert sich selbst. 41
2 Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie:
a) vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone Stellung zum Leistungsauftrag nimmt;
b) die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung des Leistungsauftrages informiert;
c) von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums informiert wird. III. Betrieb und Personal

Artikel 11 Leistungsauftrag

1 Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur Leis - tungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt. 42
2 Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkor - datskantone.
3 Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können. Reicht das Globalbudget wegen einer Änderung des Leistungsauftrages nicht aus, ist bei der Aufsichtskommission ein Nach - kredit zu beantragen. 43
41 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
42 Fassung gemäss LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
43 Fassung gemäss LRB vom 1. Oktober 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 10. Oktober 2008).
8

Artikel 12 Personal

1 Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personal- und Besol - dungsverordnung des Kantons Schwyz an. 44
2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

Artikel 13 Haftung und Verantwortlichkeit

1 Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. IV. Finanzhaushalt

Artikel 14 45 Kostenrechnung

1 Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung.
2 Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der Finanzierung künftiger Investitionen.
3 Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode übertragen.
4 Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen, die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezo - genen Leistungen verteilt.

Artikel 15 46 Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten

1 Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von Gesetzes wegen nicht gebührenfrei sind.
44 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
45 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
46 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 9
2 Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, schuldet die Verursacherin oder der Verursacher die Gebühr.

Artikel 16 Entgelte für Dienstleistungen

Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.

Artikel 17 Steuerfreiheit

Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit. V. Erweiterungsprojekt 2004

Artikel 18 47 Bau und Finanzierung

1 Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein Erweiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von Fr.
1 500 000.– werden nach Abzug von Fr. 150 000.– als Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskantone verteilt: Kanton Schwyz 61 % Fr. 824 000.– Kanton Uri 12 % Fr. 162 000.– Kanton Obwalden 14 % Fr. 189 000.– Kanton Nidwalden 13 % Fr. 175 000.–
2 Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschliessen die Volksvertre - tungen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel endgültig. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzufor - dern.
3 Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 19 Rechtsgültigkeit

Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone.
47 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
10

Artikel 20 Dauer und Kündigung

1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündi - gungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das Ende der ersten Leistungsperiode.
3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.

Artikel 21 Austritt und Auflösung

1 Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.
2 Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Inter - essen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung des Laboratoriums angemessen zu berücksichtigen.
3 Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.

Artikel 22 Streitigkeiten

Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordatskan - tonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.

Artikel 23 Übergangsbestimmungen

1 Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag erteilt. 48
2 Die Aufsichtskommission erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die Einführung der Kostenrechnung.
48 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003). 11
3 Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den Rech - nungsjahren 2004 und 2005 von den Konkordatskantonen nach folgenden Verteilschlüsseln getragen 49
a) für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16 %, Schwyz 54 %, Obwalden
14 %, Nidwalden 16 %;
b) für den Bereich Kantonstierarzt: Uri 12 %, Schwyz 61 %, Obwalden
14 %, Nidwalden 13 %.
4 Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom
19. Februar 1970. Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang notwendigen Erklärungen abgeben.

Artikel 24 Inkrafttreten

1 Nach der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone treten die Art. 5 Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, 12, 18 und 23 sofort, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.
3 Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom
19. Februar 1970 sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchfüh - rung der Giftkontrolle vom 25. Mai 1972 aufgehoben.
49 Fassung gemäss LRB vom 24. September 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 10. Oktober 2003).
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