Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 20. Oktober 1994 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 3 bei. Der Kanton Obwalden stimmt dem Nachtrag vom 16. Juni 2005 4 zur interkantonalen Vereinbarung zu. 5
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rah- men seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 6
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 7
1 LB XXIII, 153; geändert durch Nachtrag vom 16. März 2006 (ABl 2006, 439)
2 GDB 101
3 GDB 410.4
4 ABl 2006, 440
5 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. März 2006
6 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. März 2006
7 Geändert durch Nachtrag vom 16. März 2006
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