Weisungen über die Urnenabstimmungen in den Gemeinden (133.2)
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Weisungen über die Urnenabstimmungen in den Gemeinden

133.2 Weisungen über die Urnenabstimmungen in den Gemeinden vom 15. Februar 1982 1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 231 des Gesetzes vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 Geltungsbereich Diese Weisungen gelten für die Urnenabstimmung in kommunalen Angelegenheiten; vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Proporzgesetzgebung 3 . Abstimmungen im Sinne dieser Weisungen sind sowohl Wahlen als auch Entscheide über Sachgeschäfte. §
2 Durchführung 1. allgemein Wahlen und Sachgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies durch die Gesetzgebung vorgesehen, vom administrativen Rat angeordnet oder von einem Zehntel der Aktivbürger der Gemeinde schriftlich verlangt wird. Der administrative Rat entscheidet, ob die Urnenabstimmung im Rahmen der Gemeindeversammlung oder getrennt davon durchzuführen ist. §
3 Unterschriftensammlung Wahlen und Sachabstimmungen sind an der Urne durchzuführen, wenn dies von einem Zehntel der Aktivbürger bis zum achten Tag vor der Gemeindeversammlung schriftlich verlangt wird. Mit der Unterschriftensammlung darf schon vor der Veröffentlichung der Geschäftsordnung begonnen werden. Für das Verfahren der Unterschriftensammlung gelten die Bestimmungen der Art. 21 bis 29 des Gemeindegesetzes
2 §
4 Stimmberechtigung 1. Begriff Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 8 und 89 der Kantonsverfassung. §
5 2. Politischer Wohnsitz Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Personen, deren politischer Wohnsitz unklar ist, können vom Stimmregisterführer aufgefordert werden, sich darüber auszuweisen, dass sie nicht an einem andern Ort stimmberechtigt sind; dieser Ausweis kann insbesondere von Bevormundeten, Wochenaufenthaltern und Ehefrauen, die ohne richterliche Anordnung von ihrem Gatten getrennt leben, verlangt werden. Stimmberechtigte, die am Abstimmungstag oder an einem der vier vorangehenden Tage in eine Gemeinde zuziehen und hier ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben sich darüber auszuweisen, dass sie das Stimmrecht in der betreffenden Abstimmung an ihrem bisherigen politischen Wohnsitz nicht ausgeübt haben. §
6 Fristen Für die Berechnung der Fristen wird der Tag der Veröffentlichung nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder öffentlichen Ruhetag, endigt sie am nächstfolgenden Werktag. Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis 18.00 Uhr der zuständigen Amtsstelle übergeben wird, oder wenn sie den Poststempel des letzten Tages trägt. §
7 Stimmregister 1. für die politische Gemeinde a) Anlage
Jede politische Gemeinde führt ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Stimmregister); es ist nach den durch den Regierungsrat zu erlassenden Weisungen anzulegen. Das Stimmregister steht den Beteiligten zur Einsichtnahme offen. Vor jeder Urnenabstimmung ist die Zahl der Stimmberechtigten im Stimmregister festzuhalten. §
8 b) Registerführung 7 Das Stimmregister wird durch die Gemeindeverwaltung geführt. §
9 2. für die übrigen Gemeinden Die politischen Gemeinden stellen den übrigen Gemeinden ihre Stimmregister sowie auf Grund der Einwohnerkontrolle die weiteren Angaben zur Verfügung. Für Abschriften des Stimmregisters sowie die zusätzlichen Angaben können die politischen Gemeinden eine Gebühr verlangen. §
10 Einsprachen gegen das Stimmregister sind spätestens bis zum letzten Montag vor dem Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen. Der Entscheid des Gemeindepräsidenten über die Einsprache ist dem Einsprecher spätestens bis zum Freitag vor dem Abstimmungstag schriftlich zu eröffnen; auf dem Stimmregister ist ein entsprechender Nachtrag oder eine entsprechende Streichung vorzunehmen. §
11 Hat jemand, der zu Unrecht im Stimmregister nicht eingetragen ist, eine Einsprache gemäss § 10 versäumt, kann er bis zum Schluss der Abstimmung sein begründetes Begehren dem Abstimmungsbüro unterbreiten. Das Abstimmungsbüro entscheidet unverzüglich und stellt allenfalls für die betreffende Abstimmung einen Stimmrechtsausweis gemäss § 15 aus. Das Stimmregister ist entsprechend zu ergänzen. §
12 Für alle Urnenabstimmungen sind Urnen zu verwenden, die durch die Gemeinden zu beschaffen sind. Die Urnen müssen verschliessbar sein; Einwurföffnung und Verschluss müssen ausserdem versiegelt oder plombiert werden können. §
13 8 1. allgemein Zum Stimmaterial gehören: 1. der Stimmrechtsausweis, kombiniert als Rückantwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe; 2. das Stimmkuvert; 3. der Stimmzettel beziehungsweise der Wahlzettel; 4. bei Erlassen und Sachgeschäften: der Wortlaut der Vorlage, die Begründung der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die allfällige Stellungnahme des administrativen Rates und der Finanzkommission; 5. bei Wahlen: die Liste der fristgerecht vorgeschlagenen, wählbaren Kandidatinnen und Kandidaten. Begründung und Stellungnahme müssen kurz und sachlich sein. Bei Wahlen sind die das Vorschlagsrecht ausübenden Personen berechtigt, einen Wahlprospekt beizulegen; das kantonale Abstimmungsbüro erlässt verbindliche Weisungen über die Form und den Umfang des Wahlprospektes. §
14 Das Stimmaterial muss bei Urnenabstimmungen, die getrennt von der Gemeindeversammlung durchgeführt werden, mindestens 7 Tage vor dem Abstimmungstag jedem Aktivbürger zugestellt werden. 6
Abstimmungsvorlage und Erläuterung können je Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung durch die Gemeindeverwaltung. 7 §
15 7 Die Gemeinden erstellen auf Grund des Stimmregisters für die Stimmberechtigten einen Stimmrechtsausweis in der Form eines Kuverts, das gleichzeitig als Rückantwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe dient; zu diesem Zweck steht diesen gegen Verrechnung der Kosten die kantonale Datenverarbeitungsanlage zur Verfügung. Der Stimmrechtsausweis beziehungsweise das Rückantwortkuvert enthalten die folgenden Angaben: 1. Vorderseite a) Name und Adresse der stimmberechtigten Person sowie Name der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Wohnsitz hat; b) Datum der Wahl oder Abstimmung; c) Abstimmungszeiten; d) Hinweis, dass bei brieflicher Stimmabgabe die Unterschrift eigenhändig erfolgen muss; e) Hinweis auf die Vorschriften zur persönlichen und brieflichen Stimmabgabe. 2. Rückseite a) Auszug der Vorschriften über die briefliche Stimmabgabe (§ 43-§ 44); b) Adresse des Abstimmungsbüros. §
16 Bei den Urnenabstimmungen sind die amtlichen Stimmkuverts zu verwenden. Diese sind mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. §
17 Bei den Urnenabstimmungen übt der Stimmberechtigte sein Stimmrecht mit dem amtlichen, von der Gemeinde gelieferten Stimmzettel aus. Der Stimmzettel kann so viele durch Perforierung abtrennbare Abschnitte enthalten, als im betreffenden Wahlgang Sitze zu besetzen sind. §
18 7 §
19 Sämtliche Mitglieder einer Behörde, die gewählt werden müssen, sind im gleichen Wahlgang zur Wahl zu bringen. Wenn neben den Mitgliedern einer Behörde auch Präsident und Vizepräsident zu wählen sind, ist für diese Wahl ein besonderer Stimmzettel zu verwenden. §
20 1. Abstimmungsbüro Bei der Auszählung der Stimmen muss das Abstimmungsbüro vollzählig sein; abwesende Mitglieder sind durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Das Abstimmungsbüro trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. §
21 Die Urnen von Nebenlokalen sind versiegelt oder plombiert nach Schluss der Abstimmung ins Hauptlokal zu bringen. Vor der Zählung sind die Stimmkuverts der verschiedenen Urnen der Gemeinde zu mischen. §
22 a) allgemein Das Abstimmungsbüro hat vor der Zerlegung perforierter Stimmzettel in ihre Abschnitte jeden Stimmzettel als Ganzes zu
prüfen und vor der Ermittlung des Ergebnisses festzustellen: 1. die Anzahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten; 2. die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel; 3. die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel. §
23 Als ungültig zu erklären sind Stimmzettel: 1. die nicht amtlich sind; 2. die nicht handschriftlich ausgefüllt sind; 3. die den Willen des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen; 4. die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten; 5. die mehr Kandidatennamen enthalten, als Sitze zu besetzen sind; 6. die nicht in einem amtlichen Stimmkuvert in der Urne liegen; 7. die in Mehrzahl für ein und dieselbe Abstimmung in einem Stimmkuvert liegen; 8.
7 9. die bereits im Stimmkuvert in zwei oder mehrere Abschnitte zerlegt sind; 10. die, falls brieflich abgestimmt wird, die hiefür geltenden Erfordernisse nicht erfüllen. Auf den gemäss Abs. 1 Ziff. 6 bis 9 ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken. §
24 a) massgebendes Stimmenmehr Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr; es ist erreicht, wenn ein Vorgeschlagener mehr als die Hälfte der Zahl der in Betracht fallenden Stimmen (leere und gültige Stimmzettel) erreicht. Das absolute Mehr wird für die Wahl jeder Behörde für sich berechnet. Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend; gewählt sind die Vorgeschlagenen mit den höchsten Stimmenzahlen. §
25 Auf den gültigen Stimmzetteln sind vom Abstimmungsbüro zu streichen: 1. Kandidatennamen, soweit diese mehr als einmal aufgeführt sind; 2. Namen, die unleserlich sind oder den Kandidaten nicht genügend klar bezeichnen; 3. Kandidatennamen, die nicht auf der Kandidatenliste stehen. §
26 Erreichen mehr Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt. Erreichen zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden des Abstimmungsbüros im Beisein des Abstimmungsbüros gezogen werden muss. 6 §
27 Die bisherige Behörde bleibt bis zum Ende der ordentlichen Frühjahrs-Gemeindeversammlung des betreffenden Wahljahres im Amt; wenn die Gemeindeversammlung vor der Urnenwahl des Gemeinderates stattfindet, bleibt der bisherige Gemeinderat bis zum Abschluss der Urnenwahl im Amt. §
28 Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür als dagegen abgegeben worden sind.
Bei Stimmengleichheit der annehmenden und ablehnenden Stimmen ist die Sachvorlage abgelehnt. Liegen bei einer Sachabstimmung eine oder mehrere Gegenvorlagen vor, ist jene Sachvorlage angenommen, für die mehr als die Hälfte der Zahl der in Betracht fallenden gültigen Stimmzettel abgegeben worden sind. 4 §
29 Über das Ergebnis jeder Abstimmung ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Mitgliedern des Abstimmungsbüros unterzeichnet werden muss. Das Abstimmungsprotokoll hat zu enthalten: 1.
6 2.
6 3.
6 4. die Anzahl der Stimmen für Annahme und Verwerfung bei Sachvorlagen beziehungsweise die Anzahl der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen. Das Abstimmungsprotokoll ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. §
30 6 Die eingegangenen Abstimmungsunterlagen werden nach der Abfassung des Protokolls verpackt, zugeklebt und mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen; bei mehreren Abstimmungen werden die eingegangenen Stimmzettel getrennt aufbewahrt. Die Abstimmungsunterlagen sind bis zur Erledigung eingereichter Abstimmungsbeschwerden aufzubewahren. §
31 Das Abstimmungsbüro veröffentlicht unmittelbar nach Beendigung der Auszählung die Abstimmungsergebnisse. Bei Wahlen ist die von jedem Kandidaten erreichte Stimmenzahl anzugeben. II. DIE GETRENNT VON DER GEMEINDEVERSAMMLUNG DURCHZUFÜHRENDE URNENABSTIMMUNG 1. Organisation §
32 1. lokal Der administrative Rat wählt ein Abstimmungsbüro von mindestens drei Mitgliedern und mindestens zwei Ersatzmitgliedern für das Hauptlokal und ein Abstimmungsbüro von zwei bis vier Mitgliedern und mindestens einem Ersatzmitglied für jedes Nebenlokal. In den Abstimmungsbüros sollen die verschiedenen Volksstände und Parteien angemessen vertreten sein. §
33 Das kommunale Abstimmungsbüro setzt sich zusammen aus dem Abstimmungsbüro des Hauptlokals und mindestens je einem Mitglied, das der administrative Rat aus den Abstimmungsbüros allfälliger Nebenlokale bezeichnet. Der administrative Rat bestimmt den Präsidenten und Vizepräsidenten des kommunalen Abstimmungsbüros. §
34 1. Anforderungen Die Abstimmungen sind in einem öffentlichen Lokal durchzuführen, das ungehindert betreten werden kann und in welchem die Wahrung des Stimmgeheimnisses gewährleistet ist. Wo kein öffentliches Lokal zur Verfügung steht, ist die Abstimmung in einem andern geeigneten Lokal durchzuführen. §
35 In weitläufigen Gemeinden kann der administrative Rat zusätzlich zum Hauptlokal Nebenlokale bestimmen. §
36
In und vor dem Gebäude, in welchem sich das Abstimmungslokal befindet, ist jede Propaganda und jeder Beeinflussungsversuch untersagt. Ebenso ist das Sammeln von Unterschriften oder von Gaben verboten. §
37 10 Am Abstimmungstag sind die Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen von 09.30 Uhr bis 11.00 Uhr geöffnet. §
38 2. Verfahren §
39 1. Inhalt Die Anordnung einer Abstimmung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Gegenstand der Abstimmung; 2. die Art des Verfahrens; 3. den Abstimmungstag; 4. den Hinweis auf die Auflage von Abstimmungsunterlagen; 5. den letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen; 6. den Tag eines allfälligen zweiten Wahlganges. §
40 Der administrative Rat, der eine Abstimmungsanordnung erlässt, sorgt für ihre rechtzeitige Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Abstimmungsanordnungen sind spätestens wie folgt zu veröffentlichen: 1.
9 2. bei Sachabstimmungen am dritten Freitag vor dem Abstimmungstag. §
41 1. Eröffnung Die Eröffnung des Urnenganges darf nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgen. Vor dem Beginn hat das Abstimmungsbüro den Verschluss der leeren Urne zu versiegeln oder zu plombieren. §
42 a) persönlich Der Stimmende hat durch die Abgabe des Stimmrechtsausweises seine Stimmberechtigung nachzuweisen; bestehen über die Identität des Stimmenden Zweifel, hat sich dieser auszuweisen. Der Stimmende hat seinen handschriftlich ausgefüllten Stimmzettel im unverschlossenen amtlichen Stimmkuvert in die Urne zu legen. §
43 7 ba) Grundsatz Wer brieflich abstimmt, kann seine Stimme von einem beliebigen Ort der Schweiz aus absenden oder sie bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Unterlagen bis zum Schluss des Urnenganges möglich. 43a bb) Vorgehen 7 Wer brieflich abstimmen will, legt den Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmkuvert und dieses in das Rückantwortkuvert, klebt letzteres zu und setzt seine Unterschrift auf die Vorderseite des Rückantwortkuverts. § 43b 7
Das Rückantwortkuvert kann der Post übergeben, bei der Gemeindeverwaltung abgegeben, in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen oder durch einen Vertreter dem Abstimmungsbüro übergeben werden. §
44 Mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros haben während des Urnengangs zu prüfen, ob die brieflichen Stimmabgaben gültig sind; zu diesem Zweck sind die eingegangenen Rückantwortkuverts ungeöffnet zu übergeben. Briefliche Stimmabgaben sind gültig, wenn: 1. der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist; 2. die Stimme im Inland abgegeben wurde und vor dem Schluss des Urnenganges beim Abstimmungsbüro eingetroffen ist; 3. das Rückantwortkuvert handschriftlich unterzeichnet ist. 7 Die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabgaben sind unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne zu legen. Als ungültig erklärte briefliche Stimmabgaben sind wie ungültige Stimmzettel zu behandeln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus dem Stimmkuvert herausgenommen werden. §
45 Bei der Eröffnung und während des Urnengangs müssen mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros anwesend sein. Das Abstimmungsbüro überwacht die Abgabe der Stimmrechtsausweise und überprüft in Zweifelsfällen die Identität der Stimmenden. Es sorgt für die vorschriftsgemässe Durchführung der Abstimmung. §
46 An den Vortagen ist nach dem Ablauf der Öffnungszeit die Einwurföffnung der Urne durch das Abstimmungsbüro zu versiegeln oder zu plombieren und die Urne zu schliessen. Die Siegel oder Plomben der Einwurföffnung sind in Anwesenheit des Abstimmungsbüros erst bei der Fortsetzung der Abstimmung wieder zu entfernen. §
47 Die Abstimmungslokale sind zur festgesetzten Zeit zu schliessen; die im Abstimmungslokal anwesenden Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht noch ausüben. Nach Schluss der Abstimmung dürfen keine Stimmkuverts mehr angenommen werden. 3. Wahlen §
48 1. Vorschlagsrecht Wahlvorschläge können von jedem Aktivbürger, von jeder Kommission und vom administrativen Rat der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. Der gleiche Antragsberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. §
49 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wahlfähiger Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind; die Kandidaten sind mit Name, Vorname, Beruf sowie Wohnadresse und erforderlichenfalls mit dem Geburtsjahr zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind durch den oder die Antragsteller zu unterzeichnen. §
50 Wahlvorschläge sind bis zum 6. Freitag vor dem Abstimmungstag beim Präsidenten des administrativen Rates einzureichen. 9
Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht. Wahlvorschläge können nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr zurückgezogen werden. §
51 Vorgeschlagene, die nicht dem Amtszwang unterstehen, haben dem administrativen Rat binnen 24 Stunden nach erfolgter Anfrage die allfällige Wahlablehnung schriftlich bekannt zu geben. Lehnt ein Vorgeschlagener, der nicht mehr dem Amtszwang untersteht, eine Wahl ab, wird sein Name von Amtes wegen auf dem Wahlvorschlag gestrichen. §
52 Die Wahlvorschläge sind vom Präsidenten des administrativen Rates in der Reihenfolge ihres Einganges mit einer Ordnungsnummer zu versehen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Sitze zu besetzen sind, ist er ungültig. Der administrative Rat prüft die Antragsberechtigung der Antragsteller und die Wahlfähigkeit der Vorgeschlagenen. Wahlvorschläge, die von Unberechtigten eingereicht werden, sind auszuscheiden; die Namen von Vorgeschlagenen, welche die Wahlfähigkeit nicht besitzen, sind zu streichen. §
53 Die Wahlvorschläge sind nach erfolgter Bereinigung bis zum Abstimmungstag zur Einsichtnahme durch die Aktivbürger in den Kanzleien der politischen Gemeinden öffentlich aufzulegen. §
54 1. Erstellung Der administrative Rat erstellt unmittelbar nach der Bereinigung der Wahlvorschläge die Kandidatenliste. Werden bei Erneuerungswahlen von Behörden bisherige Mitglieder in Vorschlag gebracht, sind diese in der Reihenfolge ihres Wahlalters an die Spitze der Kandidatenliste zu setzen; im übrigen sind die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf der Kandidatenliste aufzuführen. Sofern der Wahlvorschlag im Auftrag einer politischen Interessengruppe eingereicht wurde, ist die Zugehörigkeit des Vorgeschlagenen zu dieser Interessengruppe in Klammer anzugeben; ebenso ist der Zusatz «bisher» anzubringen. §
55 6 Die Kandidatenliste ist jedem Aktivbürger bis spätestens 7 Tage vor dem Abstimmungstag mit dem übrigen Stimmaterial zuzustellen. §
56 1. Grundsatz Die Aktivbürger dürfen nur Kandidaten die Stimmen geben, die auf der Kandidatenliste stehen. §
57 Überschreitet die Gesamtzahl der Vorgeschlagenen auf der Kandidatenliste die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen ohne Wahlgang durch den administrativen Rat als gewählt erklärt. §
58 Findet keine stille Wahl statt, ist der erste Wahlgang durchzuführen. Wenn durch eine stille Wahl nicht alle Sitze besetzt werden, ist ebenfalls der erste Wahlgang durchzuführen; in diesem Fall kann für die bei der stillen Wahl unbesetzt gebliebenen Sitze für beliebige wahlfähige Personen die Stimme abgegeben werden. Für das Zustandekommen der Wahl gelten die Bestimmungen von § 24 bis 26. §
59 Für die Sitze, die aufgrund des ersten Wahlganges nicht besetzt worden sind, ist frühestens zwei Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang durchzuführen; § 57 bleibt vorbehalten. Der zweite Wahlgang muss bei ordentlichen Erneuerungswahlen bis Ende Juni durchgeführt werden. 5
Der administrative Rat bereinigt die Kandidatenliste für den zweiten Wahlgang; auf diese hat er alle Vorgeschlagenen zu setzen, die im ersten Wahlgang nicht gewählt worden sind und deren Wahlvorschlag nicht binnen 48 Stunden nach erfolgter Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses durch den Antragsteller schriftlich zurückgezogen wird. Die Kandidatenliste für den zweiten Wahlgang ist zusammen mit dem übrigen Stimmaterial den Aktivbürgern spätestens sieben Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen. Für das Zustandekommen der Wahl gelten die Bestimmungen von § 24 und 26. §
60 Wenn gleichzeitig Mitglieder einer Behörde und unter diesen Präsident und Vizepräsident zu wählen sind, kann der Aktivbürger einem Vorgeschlagenen als Präsident oder Vizepräsident die Stimme geben, ohne für ihn auch als Mitglied zu stimmen. Das massgebende Stimmenmehr wird für die Mitgliedschaft und das einzelne Amt getrennt ermittelt nach der Zahl der hiefür abgegebenen gültigen und leeren Stimmzettel. Als Präsident beziehungsweise Vizepräsident kann nur gewählt erklärt werden, wer zugleich auch als Mitglied gewählt ist; wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, muss die Wahl des Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten neu angeordnet werden. 4. Sachabstimmungen §
61 Den Aktivbürgern sind für Sachabstimmungen die Unterlagen zu jedem Geschäft mindestens sieben Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen. 6 Der administrative Rat kann zu den Vorlagen eine Erläuterung abgeben. 7 Abstimmungsvorlage und Erläuterung können je Haushalt nur einmal zugestellt werden, es sei denn, ein Haushaltmitglied verlange die persönliche Zustellung durch die Gemeindeverwaltung. 7 III. DIE IM RAHMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG DURCHZUFÜHRENDE URNENABSTIMMUNG 1. Organisation §
62 Der administrative Rat wählt ein Abstimmungsbüro von drei bis fünfzehn Mitgliedern sowie dessen Präsidenten. §
63 Die Urnenabstimmungen sind innerhalb oder ausserhalb des Lokals durchzuführen, in welchem die Gemeindeversammlung stattfindet. Die Urnen sind so aufzustellen, dass jedem Aktivbürger ungehindert die Möglichkeit offen steht, seine Stimme abzugeben. §
64 Die Abstimmungszeit beschränkt sich auf den Zeitraum, während welchem die Verhandlungen der Gemeindeversammlung für die Durchführung der Urnenabstimmung unterbrochen werden. Der Verhandlungsleiter hat, bevor er den Urnengang als geschlossen erklärt, festzustellen, ob noch ein Teilnehmer an der Gemeindeversammlung seine Stimme abgeben will. 2. Verfahren §
65 Wenn gemäss § 2 Wahlen oder Abstimmungen an der Urne durchzuführen sind, hat der administrative Rat dies bei der erstmaligen Veröffentlichung der Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlung hinter jedem einzelnen Geschäft mit dem Zusatz «Urnenabstimmung» öffentlich bekannt zu machen. Sofern das Begehren auf Durchführung der Urnenabstimmung gemäss § 3 nach der Veröffentlichung der Geschäftsordnung eingereicht wird, erfolgt die Bekanntmachung an der Gemeindeversammlung bei der Bereinigung der Geschäftsordnung.
Das Stimmaterial wird den Stimmberechtigten vor dem Versammlungslokal abgegeben; sie erhalten das amtliche Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel. 6 Bestehen über die Stimmberechtigung Zweifel, hat sich der Aktivbürger auszuweisen. 6 §
66 Die Stimmabgabe hat persönlich zu erfolgen. Sobald der Verhandlungsleiter den Urnengang als eröffnet erklärt, können die Aktivbürger den handschriftlich ausgefüllten Stimmzettel im unverschlossenen Stimmkuvert in die Urne legen. 6 Bestehen über die Stimmberechtigung Zweifel, hat sich der Aktivbürger auszuweisen. 6 Wenn der Verhandlungsleiter den Urnengang als geschlossen erklärt hat, dürfen keine weiteren Stimmkuverts mehr in die Urne gelegt werden. §
67 Das Abstimmungsbüro hat während des Urnengangs bei den Urnen anwesend zu sein und für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Abstimmung zu sorgen. 3. Wahlen §
68 Wahlvorschläge können von jedem an der Gemeindeversammlung teilnehmenden Aktivbürger, von jeder Kommission und vom administrativen Rat der zuständigen Gemeinde gemacht werden. Hat der Verhandlungsleiter die Wahlumfrage als geschlossen erklärt, können keine weiteren Wahlvorschläge mehr eingebracht werden. §
69 Die Wahlvorschläge sind für jedermann ersichtlich aufzuschreiben. Werden bei Erneuerungswahlen von Behörden bisherige Mitglieder in Vorschlag gebracht, sind diese in der Reihenfolge ihres Wahlalters an die Spitze der Kandidatenliste zu setzen. Im übrigen sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs aufzuführen. §
70 1. Grundsatz Die Aktivbürger dürfen nur Kandidaten die Stimme geben, die auf der Kandidatenliste stehen. §
71 Überschreitet die Gesamtzahl der Kandidaten auf der Kandidatenliste die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, erklärt der Verhandlungsleiter die Vorgeschlagenen ohne Wahlgang als gewählt. §
72 Für den ersten und zweiten Wahlgang finden die Bestimmungen der Paragraphen 58 und 59 sinngemäss Anwendung. §
73 Für die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten einer Behörde finden die Bestimmungen von § 60 sinngemäss Anwendung. IV. AUFSICHT UND RECHTSPFLEGE §
74 Die Aufsicht über die Urnenabstimmung obliegt dem Regierungsrat. Wird eine Abstimmung nicht ordnungsgemäss durchgeführt oder wegen Störungen vorzeitig abgebrochen, trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen; er kann insbesondere die Abstimmung neu ansetzen und einen oder mehrere Sachwalter mit der Vorbereitung, Beaufsichtigung oder Leitung der Abstimmung beauftragen. §
75
Gegen Stimmrechtsentscheide gemäss § 10 kann der Betroffene beim Regierungsrat Stimmrechtsrekurs einreichen. Die Rekursfrist beträgt drei Tage nach Eröffnung des Stimmrechtsentscheides. Der Entscheid des Regierungsrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verfassungsgericht angefochten werden. Stimmrechtsrekurse, die der Regierungsrat vor dem Abstimmungstag nicht erledigen kann, sind als Abstimmungsbeschwerden weiter zu behandeln. §
76 1. allgemein Mit der Abstimmungsbeschwerde können alle Verfahrensmängel bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen gerügt werden. Die Abstimmungsbeschwerde muss einen Antrag und eine kurzgefasste Darstellung des beanstandeten Sachverhaltes enthalten. Beschwerdeberechtigt ist jeder Aktivbürger der zuständigen Gemeinde. §
77 Über Abstimmungsbeschwerden entscheidet der Regierungsrat. Sein Entscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verfassungsgericht angefochten werden. §
78 Abstimmungsbeschwerden sind schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Die Beschwerdefrist zur Anfechtung von vorbereitenden Massnahmen beträgt fünf Tage seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der anzufechtenden Tatsache Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss. In den übrigen Beschwerdefällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag. §
79 Wenn der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Verfahrensmängel bei der Anordnung oder Vorbereitung einer Abstimmung feststellt, sorgt er nach Möglichkeit vor dem Abstimmungstag für die Behebung der Mängel; er kann die angeordnete Abstimmung absagen oder verschieben. §
80 Unrichtig festgestellte Abstimmungsergebnisse werden im Beschwerdeentscheid richtiggestellt. §
81 Die Abstimmung wird durch den Beschwerdeentscheid ganz oder teilweise aufgehoben, wenn Verfahrensmängel festgestellt sind, welche das Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben könnten und deren Auswirkungen sich durch den Beschwerdeentscheid nicht beseitigen lassen. Bei Aufhebung einer Abstimmung trifft der Regierungsrat die erforderlichen Anordnungen. V. SCHLUSSBESTIMMUNG §
82 Diese Weisungen treten sofort in Kraft; die Weisungen vom 11. Februar 1980 über die Urnenabstimmung in den Gemeinden sind aufgehoben. Sie bleiben verbindlich, bis der Landrat auf dem Verordnungsweg das Urnenabstimmungsverfahren geordnet hat. Sie sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Endnoten 1 A 1982, 322; vom Bund genehmigt am 18. Dezember 1996 2 NG 171.1 3 NG 132.1
4 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 12. November 1984, A 1984, 1226 5 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 15. Januar 1990, A 1990, 47 6 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 3. Mai 1993, A 1993, 818 7 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 11. Juli 1994, A 1994, 1553 8 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 13. Januar 1998, A 1998, 34; 9 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 3. März 2000, A 2000, 314 10 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 18. Juni 2002, A 2002, 998; in Kraft seit 1. September 2002
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