OPFERHILFEREGLEMENT
OPFERHILFEREGLEMENT (OHR) (vom 13. Mai 2003 1 ; Stand am 1. Juli 2003) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel
4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG]) 2 und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1
1 Dieses Reglement vollzieht das Opferhilfegesetz 4 in den Bereichen Bera - tung sowie Entschädigung und Genugtuung.
2 Der Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 5 .
2. Abschnitt: Beratungsstellen
Artikel 2 Grundsatz
Die Beratung der Opfer erfolgt durch eine anerkannte private oder öffent - liche Beratungsstelle.
Artikel 3 Anerkennung
1 Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstelle, sofern sie Gewähr für 6
2 Er schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung ab.
1 AB vom 30. Mai 2003.
2 SR 312.5
3 RB 1.1101
4 SR 312.5
5 SR 312.0
6 SR 312.5 1
Artikel 4 Aufgaben
1 Die Beratungsstelle erfüllt die im Opferhilfegesetz 7 und in diesem Regle - ment aufgeführten Aufgaben.
2 Sie erstattet der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Artikel 5 Finanzhilfen
1 Der Kanton gewährt der Beratungsstelle gestützt auf den Leistungsvertrag und im Rahmen des jährlichen Voranschlages Finanzhilfen.
2 Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach den Aufwendungen der Beratungsstelle für die Opferhilfe, soweit deren Tätigkeit einer wirksamen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Aufgabenerfüllung entspricht.
Artikel 6 Aufsicht
Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die Aufsicht über die Beratungsstelle aus.
3. Abschnitt: Beratung
Artikel 7 Grundsatz
1 Die Beratung umfasst Beratung im engeren Sinne, Leistung von Soforthilfe und Vermittlung weiterer Hilfe.
2 Die Beratungsstelle stellt die Anspruchsberechtigung des Opfers fest (Art. 2 OHG). Wird die Anspruchsberechtigung verneint, kann das Opfer von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen.
3 Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder Weiterführung der Beratung nicht einigen, gilt das Verfahren nach Absatz 2.
Artikel 8 Soforthilfe
1 Der Beratungsstelle steht für die Leistung von Soforthilfe ein Betrag von
1000 Franken pro Fall zur Verfügung.
2 Für weitergehende Soforthilfe hat sie der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
7 SR 312.5
2
Artikel 9 Weitere Hilfe
1 Die Beratungsstelle vermittelt weitere Hilfe, soweit dies nach den Umständen, namentlich den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Opfers, notwendig ist.
2 Dazu hat sie bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
4. Abschnitt: Entschädigung und Genugtuung
Artikel 10 Entschädigung und Genugtuung
1 Das Opfer kann bei der Justizdirektion ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung einreichen.
2 Es muss die zu seiner Beurteilung notwendigen Angaben enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.
3 Die Justizdirektion entscheidet über das Gesuch.
4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 15 OHG erfüllt, gewährt sie einen Vorschuss.
Artikel 11 Rückgriffsansprüche des Staates
Die Justizdirektion macht die Rückgriffsansprüche des Staates nach
Artikel 14 Absatz 2 OHG geltend.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Artikel 12
1 Gegen Verfügungen der Justizdirektion über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung kann innert 20 Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichts - beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden. Das Gericht hat freie Überprüfungsbefugnis.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 8 .
8 RB 2.2345 3
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 13 Vollzug
Die Justizdirektion vollzieht das Opferhilfegesetz 9 , soweit dieses oder das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.
Artikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 21. Dezember 1992 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 10 wird aufgehoben.
Artikel 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Frau Landammann: Dr. Gabi Huber Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
9 SR 312.5
10 RB 20.3456
4
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