REGLEMENT über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen
REGLEMENT über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen (vom 18. Dezember 1989; Stand am 1. Januar 1990) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen 1 , Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivil - gesetzbuches 2 und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:
Artikel 1 Beratungsstellen
Die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder mehrere anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der Kanton eine Beratungsstelle ein.
Artikel 2 Anerkennung
1 Der Regierungsrat ist zuständig, private Beratungsstellen anzuerkennen.
2 Er kann der privaten Beratungsstelle, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllt, die Anerkennung entziehen.
Artikel 3 Gesuche
Die Gesuche um Anerkennung als Beratungsstelle haben Angaben zu enthalten über:
a) Trägerschaft;
b) Organisation;
c) personelle Zusammensetzung;
d) Finanzierung der Beratungsstelle.
1 SR 857.5
2 RB 9.2111
3 RB 1.1101 1
Artikel 4 Aufsicht
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über die aner - kannten Beratungsstellen aus.
Artikel 5 Aufgaben der Beratungsstelle
Die Beratungsstelle erfüllt die in der Bundesgesetzgebung über die Schwan - gerschaftsberatungsstellen 4 und Artikel 171 des Zivilgesetzbuches 5 fest - gelegten Aufgaben.
Artikel 6 Beiträge des Kantons
1 Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen im Rahmen des jähr - lichen Voranschlages finanzielle Beiträge.
2 Der Kantonsbeitrag muss sicherstellen, dass die Beratungsstelle ihre gesetzlich umschriebenen Aufgaben erfüllen kann.
3 In diesem Rahmen bestimmt der Regierungsrat die Beitragshöhe im Einzelfall. Er kann diese Befugnis der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen.
Artikel 7 Veröffentlichung
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Beratungsstellen im Amtsblatt.
Artikel 8 Meldung
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nimmt die nach der Bundesgesetz - gebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen 6 vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesamt für Sozialversicherungen vor.
Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 4. April 1985 über die Schwangerschaftsberatungs - stellen 7 wird aufgehoben.
4 SR 857.5857.51
5 SR 857.5210
6 SR 857.5857.51
7 RB 20.3455
2
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Carlo Dittli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3
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