Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (415.334)
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Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

415.334 Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung) vom 1 8. Dezember 2008 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentral schweiz, gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 des Konkordates über die Pädagogis che Hochschule Zentralschweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für a. das erweiterte Aufnahmeverfahren gemäss dem PHZ Aufnahmereglement und b. sämt liche Studienangebote des Kompetenzbereichs Ausbildung (Diplomst udien).
2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen erstellt wer den, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Direktionskon ferenz von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen erlas sen. II. Aufnahmegebühren

Art. 2

Aufnahmegebühren
1 Die Aufnahmegebühren betragen für die Diplomstudien CHF 200. –. 3
2 Sofer n kein Studienunterbruch erfolgt, wird bei einem Wechsel des Studiengangs keine zusätzliche Aufnahmege bühr erhoben. II I. Teilnahme- und Studiengebühren

Art. 3

Vorbereitungskurs
1 Für den Besuch des Vorbereitungskurses im Rahmen des erweiter ten Aufnahmeverf ahrens werden folgende Teilnahmegebühren erhoben: a. für Teilnehmende mit Wohnsitz in einem Konkor datskanton oder in einem Kanton, der Mitglied eines regionalen oder bilateralen Abkommens ist : Vorbereitungskurs Niveau I CHF 5 00. – Vorbereitungskurs Nivea u II CHF 75 0. – b. für alle übrigen Teilnehmenden Vorbereitungskurs Niveau I CHF 8 400. – Vorbereitungskurs Niveau II CHF 14 000. –
1 ABl 2009, 224, geändert durch Nachtrag vom 22. Juni 2012, in Kraft seit 1. September
2012 (ABl 2012, 1131)
2 GDB 415.33
3 Geändert durch Nachtrag vom 22. Juni 2012
2 Für die Feststellung des Wohnsitzes gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Fac hhochschulvereinbarung (FHV).
3 Für Teilnehmende, die infolge Nichtbestehens der Eintrittsprüfung den Vorbereitungskurs oder Teile davon wiederholen, beträgt die Tei lnahmegebühr unabhängig vom Wohnsitz: Vorbereitungskurs Niveau I CHF 500. – Vorbereitungskurs Niveau II CHF 750. –

Art. 4

Dipl omstudi en
1 Die allgemeinen Studiengebühren betragen: a. für immatrikulierte Studierende pro Semester CHF 550. – b. für Hörerinnen und Hörer pro Semesterwoche n stunde CHF 150. –
2 Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogr amme gehen allfällige Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen den Bestimmungen dieser V erordnung vor.
3 Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semes ters durchgeführt wer den, wird keine Studiengebühr erhoben

Art. 5

Instrumentalo der Gesangsunterricht
1 Im Bereich Diplomstudien beträgt die Gebühr für den Instrumentaloder Sologesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten während eines Semesters : a. obligatorischer Instrumentalunterricht unentgeltlich b. freiwilliger Unterricht in Sologesang während des stufenübergreifenden Grund jahrs unentgeltlich c. freiwilliger Instrumentalunterricht für Studierende ohne Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grund jahr s unentgeltlic h d. freiwilliger Instrumentalunterricht für St udierende mit Studienfach Musik während des stufenübergreifenden Grund jahr s: – Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) – Gruppenunterricht Fr. 900. – Fr. 450. – e. freiwilliger Instrumentalunterricht oder freiwilliger Unterricht in Sologesang für alle Studierenden ab dem zweiten Studienjahr: – Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen) – Gruppenunterricht Fr. 900. – Fr. 450. –
2 Die Lektionen bei Instrumentaloder Gesangsunterricht dauern 45 Minuten. Gilt eine andere Lektionsdauer, sind die entsprechenden Gebühren im massgebenden Verhältnis zu bezahlen.
3 Eine allfällige Instrumentenmiete geht zu Lasten der Studierenden. IV. Prüfungsgebühren

Art. 6

Eintrittsprüfung
1 Die Gebühr für die Eintrittsprüfung beträgt CHF 250. – .
2 Muss die Eintr ittsprüfung wiederholt werden, beträgt die Gebühr CHF 125. – .

Art. 7

Diplomstudien
1 Die Prüfungsgebühren werden wie folgt festgesetzt: a. Bachelorprüfung CHF 400. – b. Masterprüfung CHF 200. – c. Prüfung Erweiterungsdiplom CHF 200. –
2 Die Gebühren für W iederholungsprüfungen betragen die Hälfte der Gebühren nach Absatz 1. V. Dokumentengebühren

Art. 8

Dokumentengebühren Für die Ausfertigung von Diplomen und Beschei nigungen werden folgende Gebühren erhoben: a. Bachelor mit Lehrdiplom / Master mit Lehrdiplom CHF 220. – b. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten, pro Stück CHF 50. – VI. Übrige Gebühren

Art. 9

Lehrmittel, Exkursionen In den Teilnahme- und Studiengebühren sind die Kosten für per sönliche Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen etc. nicht enth alten. Diese werden separat in Rec hnung gestellt .

Art. 10

Hochschulsport Campus Luzern Die Rektorate sind berechtigt , für die Benützung von Angeboten des Hochschulsports Cam pus Luzern einen Beitrag von maximal CHF 50. – pro Semester zu erheben. Bei besonder s personaloder materialinten siven Angeboten kann der Beitrag entsprechend den anfallenden Ko sten erhöht we rden. VII. Ausnahmeregelungen

Art. 11

Beurlaubung und Studienunterbruch
1 Eine Beurlaubung berechtigt nicht zur Reduktion von Gebühren.
2 Bei einem Studienunterbruch sind keine Gebühren geschuldet. Bei der Wiederaufnahme des Studiums nach einem mehr als einjährigen Unterbruch wird die Aufnahmegebühr erneut erho ben.

Art. 12

Abmeldung und Studienabbruch
1 Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Artikel 3 Ab satz 1 Buchstabe a bestimmten Teilnahmegebühren geschuldet. Teilnehmenden gemäss Buchstabe b wird die Differenz zu Buchstabe a zurückerstattet .
2 Bei einer Abmeldung von einer Prüfung mindestens vier Wochen vor der en Durchführung werden allfällige Prüfungsund Dokumentengebüh ren zurücker stattet .

Art. 13

Härtefälle
1 In Härtefällen können die Rektorate im Rahmen der Richtlinien der Direktionskonferenz die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewill igen.
2 Aufnahmegebühren können nicht erlas sen werden. VIII. Schlussbestimmungen

Art. 14

Zahlungspflicht
1 Die Bezahlung der Aufnahme- und Studien- beziehungsweise Teilnahmegebühr ist Voraussetzung für di e Zulassung zum Studium beziehungsweise zum Vorberei tungskurs .
2 Die Bezahlung der Prüfungsgebühren ist Voraussetzung für die Z ulassung zur entspr echenden Prüfung.
3 Die Bezahlung der Dokumentengebühr ist Voraussetzung für den E rhalt der entsprechenden Dok umente.

Art. 15

Fälligkeit Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Sie wer den vom zuständigen Rektorat ei ngezogen.

Art. 16

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 17

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Studiengebühren an der Pädagogi schen Hochschule Zentral schweiz vom 13. März 2003 wird aufgehoben. 4

Art. 1

8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 ABl 2003, 523 und 1183, ABl 2005, 1475, und ABl 2007, 2111
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