Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
651.11 Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr vom 21. Oktober 1967 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Anwendung der Art. 2 und 6 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1967 zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr 2 , der Art. 65 Abs. 3 und Art. 82 des Strassengesetzes 3 sowie von Art. 78 des Organisationsgesetzes 4 , beschliesst: I. ORGANISATION §
1 Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Strassenverkehr. Er ist zuständig: 1. zur Übertragung der Befugnis an die Politischen Gemeinden, Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen sowie Signale und Markierungen anzubringen; 2. zur Beschlussfassung über die Anbringung der Ortschaftstafeln gemäss § 27 Abs. 1; 3. zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr. §
2 Justiz- und Sicherheitsdirektion 26 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist zuständig für: 1. den Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs; 2. Anordnungen über das Anbringen von Signalen und Markierungen, mit Ausnahme der Ortschaftstafeln; 3. die Bewilligung von motor- und radsportlichen Veranstaltungen gemäss Art. 52 SVG und von Versuchsfahrten gemäss Art. 53 SVG; 4. die Ermässigung oder den Erlass der Verkehrssteuern; 5. die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. §
3 Baudirektion Die Baudirektion ist zuständig für die Aufstellung oder Anbringung sowie Entfernung der durch den Regierungsrat oder die Polizeidirektion angeordneten Signale und Markierungen. §
4 Strassenverkehrsamt Das Strassenverkehrsamt 21 ist zuständig: 1. zur Prüfung von Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge; 2. zur Abnahme der Führerprüfungen; 3.
22 zur Ausstellung der Lernfahr- und Führerausweise, der Motorfahrzeug- und Motorfahrradausweise sowie der Fahrlehrerbewilligungen; 4.
22 zur Abgabe der Versicherungsvignetten für Motorfahrräder und Fahrräder sowie der Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder; 5.
22 zum Rückzug der Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder; 6. zur Aberkennung des Rechtes, von ausländischen Fahrzeugausweisen und internationalen Zulassungsscheinen in der Schweiz Gebrauch zu machen; 7.
22 zur Führung der Register über die Lernfahr- und Führerausweise sowie der Motorfahrzeug- und Motorfahrradausweise;
8.
26 ... 9. zur Bewilligung von Ausnahmen für die Benützung der Autobahnen und Autostrassen; 10. zur Genehmigung von Sitz- und Schutzeinrichtungen auf Lastwagen; 11. zur Bewilligung von Personentransporten auf Lastwagen und Anhängern; 12. zur Bewilligung von Warentransporten, die nicht auf einer Ladefläche vorgenommen werden sollen; 13. zur Erteilung von Sonderbewilligungen für Arbeitsmaschinen und Schlittenanhänger; 14. zur Bewilligung von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten; 15. zur Festsetzung der Bedingungen für Ausnahmeanhänger; 16. zur Sicherstellung von vorschriftswidrigen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsgegenständen und zur Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 84 Abs. 4 der eidgenössischen Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) 5 ; 17. zur Bewilligung der gewerblichen Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge sowie zur Verwendung solcher Fahrzeuge bei volkstümlichen Umzügen; 18. zur Erteilung und zum Entzug von Ausnahmebewilligungen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot; 19. zur Bewilligung von werkinternem Verkehr auf öffentlichen Strassen; 20. zur Bewilligung von Ausnahmen für Gesellschaftswagen im Linienverkehr; 21. zu Veranlagung und Bezug der Verkehrssteuern; 22. zu Verfügungen über Steuernachzahlungen und Steuerrückerstattungen; 23. zu Festsetzung und Bezug der Gebühren; 24. zum Bezug der Nationalstrassenabgabe und der Schwerverkehrsabgabe. § 4a 26 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden / Nidwalden (VSZ) vollzieht als kantonale Zulassungsbehörde die Vorschriften über den Strassenverkehr, soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklären. §
5 Verhörrichter, Polizeikommandant Der Verhörrichter sowie der Polizeikommandant beziehungsweise deren Stellvertreter sind für die Anordnung der Blutprobe im Sinne des Strassenverkehrsrechtes des Bundes zuständig. §
6 Kantonspolizei 22 Die Organe der Kantonspolizei haben von sich aus und nach den besonderen Weisungen der Polizeidirektion die Einhaltung der Vorschriften über den Strassenverkehr zu überwachen. Sie sind insbesondere zuständig: 1. Verkehrskontrollen, insbesondere Ausweis-, Gewichts-, Geschwindigkeits- und Abgas-Wartungskontrollen durchzuführen; 1a. für den Vollzug der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und –führer 16 ; 2. auf der Stelle Lernfahr- oder Führerausweise abzunehmen oder die Weiterfahrt zu verhindern; 3. auf der Stelle Fahrzeugausweise abzunehmen sowie die Kontrollschilder zu beschlagnahmen oder die Weiterfahrt zu verhindern; 4. Fahrzeuge sicherzustellen und eine Nachprüfung des Fahrzeuges anzuordnen; 5. Ordnungsbussen zu erheben;
6. bei Strassenverkehrsübertretungen, die durch Kinder begangen werden und die bei Jugendlichen im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, ein Vorverfahren gemäss § 191 der Strafprozessordnung 6 durchzuführen; 7. weitere gemäss der Strassenverkehrsgesetzgebung in die Zuständigkeit der Polizei fallende Verfügungen und Massnahmen zu treffen. § 6a 25 Der Kanton und die Gemeinden sind zuständig zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend den ruhenden Verkehr. Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs können Hilfspolizistinnen oder Hilfspolizisten im Sinne von Art. 11 des Polizeigesetzes 7 eingesetzt werden. Die von den Hilfspolizistinnen oder Hilfspolizisten der Gemeinden erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Gemeindekasse. Die Polizeidirektion erlässt im Einvernehmen mit den Gemeinden Weisungen betreffend die Rekrutierung, die Ausbildung, die Weiterbildung, den Einsatz der Hilfspolizei und die Erhebung der Ordnungsbussen. §
7 Strafkontrolle 19 Der Strafkontrolle obliegt die Führung der Register wegen Übertretung von Vorschriften des Bundes über den Strassenverkehr nach den Vorschriften der Strafregisterverordnung 8 . §
8 Gemeinderat Der Gemeinderat ist zuständig: 1. zur Bewilligung des regelmässigen nächtlichen Parkierens auf Gemeindestrassen und, unter Wahrung des Mitspracherechts der Strasseneigentümer, auf öffentlichen Strassen privater Eigentümer; 2. zum Erlass von Vorschriften über die Standplätze von Taxametern (Taxis) und deren Betrieb; 3. zum Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs sowie zur Anbringung der Signale und Markierungen, soweit der Politischen Gemeinde diese Befugnisse durch den Regierungsrat übertragen worden sind. §
9 Rechtsmittel Verfügungen des Strassenverkehrsamtes können binnen 20 Tagen schriftlich bei der Polizeidirektion angefochten werden; Beschwerdeentscheide der Polizeidirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Verfügungen der Polizeidirektion sowie des Gemeinderates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat angefochten werden; Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr 2 II. MOTORFAHRZEUGE §
10 1. Fahrzeugausweise und Bewilligungen a) allgemein Motorfahrzeugausweise und Bewilligungen dürfen nur durch das Strassenverkehrsamt geändert oder ergänzt werden. Duplikate von Fahrzeugausweisen oder Bewilligungen sind dem Strassenverkehrsamt sofort zurückzugeben, wenn der Originalausweis wieder gefunden wird. §
11 Das Strassenverkehrsamt kann für Fahrzeuge, die zur Prüfung angemeldet sind, provisorische Fahrzeugausweise mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellen; wird das Fahrzeug nicht rechtzeitig vorgeführt, kann das Strassenverkehrsamt den provisorischen Fahrzeugausweis sofort zurückziehen.
Wird ein Motorfahrzeug wegen Reparatur vorübergehend ausser Verkehr gesetzt, kann das Strassenverkehrsamt für ein anderes Fahrzeug einen Ersatzausweis ausstellen und die befristete Übertragung der Kontrollschilder auf das Ersatzfahrzeug gestatten. §
12 a) Abgabe Die Kontrollschilder werden für die Gültigkeitsdauer der Fahrzeugausweise gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr an die Fahrzeughalterin beziehungsweise den Fahrzeughalter abgegeben; sie bleiben Eigentum des Kantons. Beschädigte oder nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder sind auf Kosten der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters zu ersetzen. §
13 Die Kontrollschilder sind dem Strassenverkehrsamt unverzüglich abzuliefern: 1. wenn die Gültigkeit des Fahrzeugausweises erlischt oder wenn das Fahrzeug aus dem Verkehr genommen wird; vorbehalten bleibt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr 9 ; 2. bei Veräusserung des Fahrzeuges. Missbräuchlich verwendete Kontrollschilder können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden. Der Entzug der Kontrollschilder ist auch zulässig, solange einer Aufforderung zur Prüfung oder Nachprüfung eines Fahrzeuges ohne ausreichende Gründe keine Folge geleistet wird. Pflichtwidrig zurückbehaltene Kontrollschilder werden auf Kosten des Säumigen polizeilich abgeholt. Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate auf dem Strassenverkehrsamt deponiert bleiben, wird verfügt. §
14 1. allgemein Das Strassenverkehrsamt kann vor der Ausstellung eines Lernfahr- oder Führerausweises vom Bewerber ein Leumundszeugnis und einen Auszug aus dem Strafregister verlangen oder auf dessen Kosten einholen. Treten nachträglich Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers auf, namentlich nach einer schweren Krankheit oder bei hohem Alter, kann das Strassenverkehrsamt eine ärztliche oder psychotechnische Untersuchung auf Kosten des Fahrzeugführers anordnen. §
15 Die Fahrlehrerbewilligung ist mit dem Führer- und Fahrzeugausweis mitzuführen. Die Fahrlehrerbewilligung wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen: 1. wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen oder wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden; 2. bei allgemein nicht befriedigenden Prüfungsergebnissen der Fahrschüler, sofern sie auf ungenügende Ausbildung zurückzuführen sind. §
16 1. Meldepflichten Tatsachen die eine Änderung oder Ergänzung der Ausweise oder Bewilligungen erfordern, sind dem Strassenverkehrsamt unverzüglich zu melden; insbesondere haben die Inhaber von Lernfahr- und Führerausweisen jeden Wohnsitzwechsel binnen 14 Tagen dem Strassenverkehrsamt mitzuteilen. Wer einen Ausweis oder ein Kontrollschild verliert, hat dies dem Strassenverkehrsamt sofort zu melden und für die Kosten des Ersatzes aufzukommen. Inhaber von Lernfahr- oder Führerausweisen haben dem Strassenverkehrsamt unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn sich nach der Erteilung des Ausweises körperliche oder geistige Gebrechen zeigen, welche die sichere Führung eines Motorfahrzeuges beeinträchtigen können. §
17 Wer ein Motorfahrzeug einem andern zur Führung überlässt, hat sich zuvor zu überzeugen, dass dieser im Besitz
eines gültigen Führerausweises ist. Die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen und die gewerbsmässige Ausführung von Personentransporten sind dem Strassenverkehrsamt zu melden. §
18 §
19 Liegen bei Fahrzeugführern sowie an Unfällen beteiligten Strassenbenützern Anzeichen von Angetrunkenheit vor, klärt die Kantonspolizei durch Befragung ab, ob sich der Verdächtige freiwillig der Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt unterzieht. Weigert er sich, meldet dies die Kantonspolizei dem Verhörrichter oder dem Polizeikommandanten, der endgültig darüber entscheidet, ob eine Blutprobe zu entnehmen ist. 17 § 19a Sicherstellung von Gegenständen 1. Zuständigkeit Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstände können gemäss § 4 Ziff. 16 vom Strassenverkehrsamt sichergestellt werden; Fahrzeuge können gemäss § 6 Abs. 2 Ziff. 4 von den Organen der Kantonspolizei zuhanden des Strassenverkehrsamtes sichergestellt werden. Die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane zur Beschlagnahme von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsgegenständen gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. § 19b 22 Das Strassenverkehrsamt erlässt eine schriftliche Sicherstellungsverfügung, kennzeichnet die sichergestellten Gegenstände und fordert den Eigentümer auf, den Gegenstand binnen 30 Tagen in den vorschriftsgemässen Zustand zu bringen oder unbrauchbar zu machen und zu beseitigen. § 19c Verwertung 22 Sichergestellte Gegenstände können durch das Strassenverkehrsamt frühestens drei Monate nach erfolgter Mitteilung der Aufhebung der Sicherstellung verwertet werden; die Verwertung kann früher erfolgen, wenn die Verwahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Die Gegenstände sind durch öffentliche Versteigerung zu verwerten; bleibt die Versteigerung erfolglos, wäre sie von vorneherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, können die Gegenstände freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Gegenstände. Gegenstände, deren Verwertung nicht möglich ist oder deren Verwendung unzulässig ist, können vernichtet werden. Die frühere Verwertung und die Vernichtung bedürfen der Zustimmung der Polizeidirektion. § 19d 22 Das Strassenverkehrsamt auferlegt die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung dem Eigentümer des Gegenstandes. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Werden die Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt, kann eine Verwertung erfolgen. Der nach der Deckung der Kosten verbleibende Betrag wird für den Berechtigten bei der Staatskasse hinterlegt; der Anspruch des Berechtigten erlöscht fünf Jahre nach erfolgter Hinterlegung. III. MOTORFAHRRÄDER SOWIE FAHRRÄDER UND IHNEN GLEICHGESTELLTE FAHRZEUGE §
20 22 Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis und dem im Fahrzeugausweis genannten gültigen Kontrollschild versehen sind; das Kontrollschild muss mit einer gültigen Versicherungsvignette gemäss Art. 34 der eidgenössischen Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) 10 ausgestattet sein. §
21 22
1. Grundsatz Fahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar mit einer Grundplatte gemäss Art. 73 der eidgenössischen Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) 11 Versicherungsvignette gemäss Art. 34 VVV 10 aufgeklebt ist. §
22 22 Das Fahrradkennzeichen (Grundplatte und gültige Versicherungsvignette) darf auf ein anderes Fahrrad übertragen werden; die Übertragung auf Motorfahrräder ist nicht gestattet. §
23 Der Verlust des Fahrradkennzeichens ist der Kantonspolizei zu melden; der Halter des Fahrrades hat für die Kosten des Ersatzes aufzukommen. §
24 1. Motorfahrräder Der Halter eines Motorfahrrades hat eine Haftpflichtversicherung gemäss Art. 35 VVV 13 Versicherungsvignette dient als Versicherungsausweis. Die Versicherungsvignetten können beim Strassenverkehrsamt bezogen werden; gleichzeitig ist die Verkehrssteuer zu entrichten. §
25 22 Der Halter eines Fahrrades hat eine Haftpflichtversicherung gemäss Art. 35 VVV 10 abzuschliessen; die Versicherungsvignette dient als Versicherungsausweis. § 25a Sicherstellung und Verwertung 22 Die Sicherstellung von Motorfahrrädern, Fahrrädern und ihnen gleichgestellten Fahrzeugen sowie von deren Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsgegenständen richtet sich sinngemäss nach den Paragraphen 19a-19d. §
26 Das Verbot des Radfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit kann gegenüber Personen verfügt werden: 1. welche infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder charakterlicher Mängel keine Gewähr für die sichere Führung eines Fahrrades bieten; 2. welche die Verkehrsvorschriften schwer oder wiederholt verletzt haben; 3. welche dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben sind. V. SIGNALE UND MARKIERUNGEN §
27 Das Verfahren bei der Beschlussfassung über die Anbringung der Ortschaftstafeln richtet sich nach den Vorschriften der Strassenverordnung 14 Verkehrsbeschränkungen auf Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer dürfen erst nach Anhörung des zuständigen Gemeinderates beziehungsweise der Strasseneigentümer signalisiert werden. Die Aufstellung von Signalen für die Parkierung mit Parkscheiben darf nur mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderates verfügt werden. §
28 Die Kosten der Signalisation sind vom Kanton für die Nationalstrassen und Kantonsstrassen, von den Gemeinden für die Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer und vom Strasseneigentümer für Privatstrassen zu tragen. Streitigkeiten über die Kosten der Signalisation entscheidet der Regierungsrat endgültig. §
29
Die in der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr umschriebenen Signale dürfen von Privaten nur verwendet werden, wenn deren Aufstellung durch eine Verfügung der Polizeidirektion angeordnet wird. V. VERKEHRSSTEUERN UND GEBÜHREN 1. Verkehrssteuern §
30 20 1. Grundsatz Für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger, die mit Nidwaldner Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder die mit Standort im Kanton auf öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, hat der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. Die Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten. Der Halter eines Fahrzeuges hat die für den Eintritt der Steuerpflicht oder für eine Änderung der Veranlagung erheblichen Tatsachen vor der Inverkehrsetzung des Fahrzeuges dem Strassenverkehrsamt zu melden. §
31 Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Feuerwehr, der Polizei, dem Militär, Krankentransporten und anderen nicht wirtschaftlichen Zwecken des Gemeinwesens dienen; Motorfahrzeuge des Bundes werden für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuert. Gebrechlichen, die wegen ihres Gebrechens zu ihrer Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um einen Gebrechlichen zu betreuen. Wird das Motorfahrzeug des Gebrechlichen oder seines Betreuers auch für andere Fahrten benützt, tritt an die Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer. §
32 20 Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges und endigt mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder dem Strassenverkehrsamt zurückgegeben werden. §
33 20 Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für die Steuerperiode veranlagt. Wird ein Fahrzeug im Verlaufe der Steuerperiode zum Verkehr zugelassen, wird die Steuer vom Tag der Ausgabe des Kontrollschildes bis zum Ende der Steuerperiode veranlagt. Abs. 3-5 ... 23 §
34 23 Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden: 1.
24 der Hubraum bei Personenwagen, Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen, dreirädrigen Motorfahrzeugen, Motorrädern, Kleinmotorrädern und Motorschlitten mit Benzin oder Dieselmotoren; 2. das Gesamtgewicht des Zuges bei Sattelmotorfahrzeugen; 3. das Gesamtgewicht bei den übrigen Fahrzeugen. Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird die Verkehrssteuer aufgrund des Fahrzeuges mit dem höchsten Steueransatz berechnet. §
35 §
36 §
37 Die Höhe der Verkehrssteuer richtet sich nach dem im Anhang 1 enthaltenen Tarif.
Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet. Die Jahressteuer beträgt für alle Fahrzeugarten, ausgenommen Motorfahrräder, mindestens Fr. 40.–. 23 §
38 Die Verkehrssteuer wird für die ganze Steuerperiode zum voraus erhoben. Die Steuerforderung ist mit der Eröffnung der Veranlagung (Zustellung der Steuerrechnung) fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Werden die Steuern nicht binnen der Zahlungsfrist entrichtet, lässt das Strassenverkehrsamt nach einer einmaligen gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nach einer Frist von 10 Tagen auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen; Strafverfolgung bleibt vorbehalten. §
39 20 Werden die Kontrollschilder vor Ablauf der Steuerperiode hinterlegt, werden die bezahlten Steuern von dem der Hinterlegung folgenden Tag an gutgeschrieben oder auf Verlangen zurückerstattet. Abs. 2-4 ... 23 §
40 §
41 ... Sind Wechselschilder missbräuchlich verwendet worden, kann die Abgabe solcher Schilder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verweigert werden. §
42 20 Wird der Standort eines Fahrzeuges ausser den Kanton verlegt, erfolgt die Steuerrückerstattung von dem Tage an, ab welchem die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird. §
43 Wechselt der Halter während der Steuerperiode das Fahrzeug, ist je Tag 1/360 der Steuerdifferenz der beiden Fahrzeuge nachzuzahlen beziehungsweise gutzuschreiben. §
44 Mit schriftlicher Ermächtigung des früheren Halters wird die von diesem bezahlte Verkehrssteuer dem neuen Halter angerechnet. Der neue Halter besitzt keinen Rechtsanspruch, dass das Kontrollschild auf ihn übertragen wird. §
45 Kommt ein Fahrzeug infolge Reparatur vorübergehend ausser Verkehr, kann das Strassenverkehrsamt die Benützung eines geprüften und versicherten Ersatzfahrzeuges während der Reparaturzeit gestatten, in der Regel aber nicht länger als für 30 Tage. Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges hat auf die Verkehrssteuer keinen Einfluss. §
46 Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuerleistung herangezogen worden ist, hat er den während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen. Ist ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde zu einer zu hohen Steuer veranlagt worden, ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzubezahlen. §
47 20 Wer die Meldepflicht gemäss § 30 Abs. 3 unterlässt, schuldet eine Steuerbusse. Sie beträgt das Doppelte der nachgeforderten Steuer, mindestens aber ein Steuerbetreffnis für 90 Tage. §
48 22
Für Motorfahrräder, die mit Standort im Kanton auf öffentlichen Strassen im Verkehr stehen, hat der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. Diese Steuer wird bei der Abgabe des Kontrollschildes beziehungsweise der Versicherungsvignette erhoben. Eine Rückerstattung dieser Steuer findet in keinem Fall statt. 2. Gebühren §
49 Für die Amtshandlungen, die von der kantonalen Verwaltung im Zusammenhang mit der Strassenverkehrsgesetzgebung verrichtet werden, sowie für die in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle sind Gebühren zu entrichten. Die Gebührenansätze richten sich nach dem im Anhang 2 enthaltenen Tarif. Gebühren werden nicht zurückerstattet, sobald die entsprechende Amtshandlung verrichtet worden ist. §
50 1. nächtliches Dauerparkieren Wer sein Fahrzeug nachts regelmässig auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen parkiert, bedarf der Bewilligung des zuständigen Gemeinderates, sofern dieser auf dieses Erfordernis nicht allgemein verzichtet. Der Gemeinderat hat die Bewilligung von einer jährlich zu entrichtenden Gebühr abhängig zu machen, deren Höhe sich nach dem im Anhang 2 enthaltenen Ansatz richtet. §
51 Der Gemeinderat kann durch Verordnung gemäss Art. 82 Ziff. 1 der Kantonsverfassung das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund gebührenpflichtig erklären. Abgabepflichtig können erklärt werden: 1. Motorfahrzeugbesitzer, die über keine Abstellfläche auf privatem Grund verfügen und ihr Motorfahrzeug dauernd auf öffentlichem Grund in der Gemeinde abstellen; als Besitzer eines Motorfahrzeuges gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung während längerer Zeit überlassen worden ist; 2. Inhaber von Geschäften, Betrieben aller Art usw., die für die Fahrzeuge ihrer Kunden oder Angestellten über keine hinreichende Abstellfläche auf privatem Grund verfügen. Die Verordnung des Gemeinderates bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. §
52 Der Gemeinderat kann mit Zustimmung der Polizeidirektion Parkplätze mit Parkuhren einrichten. Wer ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger auf einem Parkplatz mit Parkuhren abstellt, ist gebührenpflichtig und darf das Fahrzeug nur gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abstellen. 3. Verfahren §
53 Gesuche um Steuerrückerstattung werden nur berücksichtigt, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt hinterlegt worden sind. ... §
54 Das Strassenverkehrsamt kann den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder verweigern oder zurückziehen, solange der Halter mit der Entrichtung von Verkehrssteuern oder Gebühren im Rückstand ist. §
55 Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Instanzen über die in dieser Verordnung begründeten Steuer- und Gebührenforderungen mit Einschluss der Strafsteuern sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 15 gleichgestellt.
VI. ÜBERGANGS-, STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
56 Halter von Motorfahrzeugen oder Motorfahrzeuganhängern, die vor dem 1. Januar 1968 ihre Verkehrssteuer nach dem bisherigen Steuertarif bezahlt haben, müssen für die Zeit ab 1. Januar 1968 bis zum Ende ihrer Steuerperiode die sich aufgrund des neuen Steuertarifs ergebende Nachzahlung leisten. Das Strassenverkehrsamt hat für die Steuernachzahlung Rechnung zu stellen. §
57 21 In den geltenden Erlassen, insbesondere in der kantonalen Gesetzgebung über den Strassenverkehr, ist die nachstehende Bezeichnung wie folgt zu ersetzen: §
58 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Busse 27 bestraft. §
59 Diese Verordnung untersteht dem Referendum. Mit ihrer Rechtsgültigkeit gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 4 tritt sie auf den 1. Januar 1968 in Kraft. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. Reglement vom 6. April 1891 betreffend das Kutscherwesen; 2. Verordnung vom 15. Juli 1895 betreffend den öffentlichen Verkehr im Flecken Stans; 3. Verordnung vom 18. Juni 1900 betreffend den öffentlichen Verkehr im Dorfe Beckenried; 4. Vollziehungsverordnung vom 27. Dezember 1952 zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr; 5. Regierungsratsbeschluss vom 7. Dezember 1959 betreffend Gebühren für Spezialfahrzeuge; 6. Regierungsratsbeschluss vom 30. Mai 1960 betreffend die Verkehrssteuer der Motorkarren. Endnoten 1 A 1967, 1148; 1968, 2 2 NG 651.1 3 NG 622.1 4 NG 151.1 (heute aufgehoben) 5 SR 741.41; heute Art. 221 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) 6 NG 263.1 7 NG 911.1 8 NG 263.11 9 SR 741.31 10 SR 741.31; heute Art. 38 VVV und Art. 175 Abs. 5 VTS (SR 741.41) 11 SR 741.41; heute Art. 213 Abs. 3 VTS 12 heute nur noch die Versicherungsvignette erforderlich 13 heute Art. 38 VVV 14 NG 622.11
15 SR 281.1 16 SR 822.221, SR 822. 222 17 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 3. Juli 1976, A 1976, 914, 1191 18 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. September 1981, A 1981, 1085, 1314 19 Fassung gemäss Beschluss der Gesetzbuchkommission vom 21. Dezember 1983, AI. 1983, 1223 20 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 12. Oktober 1984, A 1984, 1124; 1985, 18; in Kraft seit 1. Januar 1985 21 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 16. Dezember 1987, A 1987, 1581; 1988, 385; in Kraft seit 1. März 1988 22 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 20. September 1989, A 1989, 1197, 1498; in Kraft seit 1. Januar 1990 23 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 26. April 1992, A 1991, 1542; 1992, 693; in Kraft seit 1. Januar 1992 24 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 20. November 1996, A 1996, 2247, 1997, 387; in Kraft seit 1. Januar 1997 25 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 12. März 1997, A 1997, 426, 859 26 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. Oktober 2002, A 2002, 1739; A 2003, 22; in Kraft seit 1. Januar 2003 27 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1705, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007
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