Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen (874.41)
CH - OW

Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen

über Beiträge an Kinderund Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 10. November 1988 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden 1 erlässt, gestützt auf Artikel 19 des Gesetzes über die Jugendhilfe vom 2. Dezember
1973
2 , Artikel 21 des Sozial hilfegesetzes vom 23. Oktober 1983 3 und Artikel 37 und 39 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 4 als Verordnung: ,

Art. 1

Geltungsbereich
1 a. Kinder, Jugend- und Erziehungsheimen, sozialpädagogischen Pflege- familien sowie Institutionen, die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Strafrechtes, der Invalidenversicherung und der Jugendhilfe erfüllen; Diese Verordnung regelt die Beiträge des Kantons und der Einwohner gemeinden an die Betriebskosten von: b. Einrichtungen für Erwachsene, die von der Inv alidenversicherung als berufliche Eingliederungsstätten, Werkstätten oder Wohnheime für Behinderte anerkannt sind.
2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Institutionen nach Art. 5 Abs.
2 des Gesundheitsgesetzes 5 .

Art. 2

6 7 Planung, Steuerung und Anerkennung
1 Der Regierungsrat ist für die Planung, die Steuerung und die Anerkennung von Heimen, sozialpädagogischen Pflegefamilien, Institutionen sowie Ei nrichtungen zuständig, auf welche diese Verordnung Anwendung findet.
2 Das Verfahren und die Vorausset zungen der Anerkennung von sozialen Einrichtungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Instituti onen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) 8 . Der Regi erungsrat hört vor der Anerkennung die Einwohnergemeinderäte an.
3 Der Regierungsrat schliesst mit den betreffenden Institutionen eine Lei stungsvereinbarung ab.
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Art. 3

Die Anerkennung bewirkt die Leistungsabgeltung im Rahmen dieser Ve rordnung. Kostgeldbeitrag
1 Der Kostgeldbeitrag ist, sofern er nicht durch den Heimaufenthalter bzw. den Inhaber der elterlichen Sorge oder auf andere Weise aufge bracht werden kann, im Sinne der öffentlichen Sozialhilfe durch die Ei nwohnergemeinde zu tragen. 9
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Art. 4

Die Höhe des Kostgeldbeit rages wird vom Regierungsrat bestimmt. Schulgeldbeitrag
1 Vorausgesetzt, dass die Einwohnergemeinde, in der das betreffende Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hat, einen gleichhohen Schulgeldbeitrag
ausrichtet, bezahlt der Kanton einen Schulgeldbeit rag pro Aufenthaltstag für Kinder, die eine Sonderschule als interne oder externe Schüler besuchen.
2 a. die Sonderschulung Invalider und die Betreuung hilfloser Minderjähriger; Schulgeldbeiträge werden bezahlt an die Kosten für: b. die Sonderschulung erzi ehungsschwieriger Kinder und Jugendlicher; c. Massnahmen pädagogischtherapeutischer Art gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 10 .
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Art. 5

Die Höhe des Schulgeldbeitrages wird nach Rücksprache mit den inner kantonalen Schul trägern vom Regierungsrat festgelegt. Betriebsbeitrag (Anteil am Betriebsdefizit)
1 Der verbleibende Betriebsaufwand von Heimen und Einrichtungen wird vom Kanton und den Einwohnergemeinden pro Kind bzw. Erwachsener je hälftig getragen.
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Art. 6

Den anerkannten sozialpädagogischen Pflegefamilien wird monatlich ein pauschaler Betriebsbeitrag ausgerichtet. Der Beitrag wird vom Regierungs rat festgelegt. Organisation a. Sicherheitsund Justizdepartement 11
1 Das Sicherheitsund Justizdepartement ist Ver bindungsstelle und, soweit diese Verordnung oder die Gesetzgebung nicht ausdrücklich eine andere Stelle als zuständig erklären, für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
2 a. der unmittelbare Verkehr mit den Heimen, sozialpädagogischen Pflegefamilien, Institutionen und Einrichtungen; Dem Sicherheitsund Justizdepartement obliegen insbesondere: b. die Kostengutsprache vor der Heimeinweisung; c. die anteilmässige Rechnungsstellung an die Einwohnergemeinden; d. die Antragstellung für die Planung, die Steuerung und die Anerkennung sowie den Entzug der Anerkennung von Heimen, sozialpädagogischen Pflegefamilien, Institutionen und Einrichtungen; e. die Antragsstellung für den Abschluss von Leistungsaufträgen; 12 f. die Aufsicht, insbesondere über das Finanzund Rechnungswesen so wie über die Qualität der Dienstleistungen. 13

Art. 7

14 b. Einwohnergemeinderat
1 Der Einwohnergemeinderat sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den besonderen Vorschriften für eine angemessene Plazierung der betroffenen Kinder, Jugendlic hen und Erwachsenen.
2

Art. 8

Der Einwohnergemeinderat arbeitet eng mit dem Sicherheitsund Justiz departement als kantonaler Verbindungsstelle zusammen, insbesondere Ergänzendes Recht
1 Soweit die kantonale Gesetzgebung keine besondere Regelung enthält, gelten bezüglich Berechnungsgrundlagen, Betriebsbeiträgen, Kostengut sprachen und Vergütungen die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einric htungen (IVSE) 15 . 16
2 Vorbehalten bleibt die Regelung der Zuständigkeiten und der Kosten- tragung im Strafund Massnahmenvollzug nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsgesetz und der kantonalen Strafprozessordnung 17 .
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Beitragsleistung an die Sonderschulung invalider Kinder vom 14. September
1972
18

Art. 9a

. 19 Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 29. Juni 2007 (Neuer Finanzausgleich)
1 Der Kanton übernimmt die bisherigen Leistungen der Invalidenversich erung sowie die schulischen Integrationsmassnahmen für Kinder und Jugend liche mit einer schweren Sprach oder Verhaltensbehinderung (Kosten für behi nderungsspezifisch ausgebildete Fachpersonen) bis ein genehmigtes Behinderten- und Sonderschulkonzept (einschliesslich der heilpädagogi schen Früherziehung) im Sinne von Art. 197 Ziff.
2 und 4 BV vo rliegt. 20
2

Art. 10

Diese Übergangsbestimmung gilt mindestens während drei Jahren. Die Ver ordnung tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft. Inkrafttreten
1 LB XX, 251; geändert durch das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung ( Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August
2007 (ABl 2007, 420), das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom
29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (ABl 2007, 1114), und Nachtrag vom
10. September 2009, in Kraft rückwirkend seit 1. August 2009 (ABl 2009, 1549)
2 GDB 874.1
3 GDB 870.1
4 LB XVI, 121
5 GDB 810.1
6 Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 42.)
7 Fassung gemäss Gesetz über die Umsetzung der NFA (Ziff. IV. 6.)
8 SR 831.26
9 Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 42.)
10 SR 831.20
11 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen
12 Geändert durch das Gesetz über die Umsetzung der NFA (Ziff. IV. 6.)
13 Eingefügt durch das Gesetz über die Umsetzung der NFA (Ziff. IV. 6.)
14 Eingefügt durch das Gesetz über die Umsetzung der NFA (Ziff. IV. 6.)
15 GDB 874.3
16 Geändert durch das Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 42.)
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Art.

54 bis 60 GOG (GDB 134.1) sowie Art. 219, 240 bis 243 StPO (GDB 320.11)
18 LB XIV, 121
19 Eingefügt durch das Gesetz über die Umsetzung der NFA (Ziff. IV. 6.)
20 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009
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