KONKORDAT betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil (60.1135)
CH - UR

KONKORDAT betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil

1 (Ausbildungszentrum mit Stufen Technikum, Fachschule und Berufsschule) Abgeschlossen in Bern am 14. März 1974. Vom Bundesrat unter Ausschluss von Artikel 5 Absätze 1 und 2 genehmigt am 18. August 1976. In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spezi- alzweige der Wirtschaft zu betreiben, vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat: 1)
Artikel 1 1) Verpflichtung der Kantone
1 Unter dem Namen Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungs- zentrum Wädenswil bilden die Konkordatskantone (im Folgenden Konkor- datsträger genannt) eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wädenswil ZH.
2 Die Konkordatsträger verpflichten sich, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen dieses Konkordats, zum Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
3 Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nicht etwas anderes ergibt.
Artikel 2 1) Verpflichtung privater Organisationen
1 Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge: – Stiftung Technische Obstverwertung Wädenswil; – Stiftung Weinfachschule, Wädenswil; – Stiftung Gartenbau, Wädenswil; – Berufs- und Fachverbände.
2 Die privaten Organisationen leisten Beiträge hauptsächlich für finanzielle Bedürfnisse des Technikums, die sich aus der Betreuung ihrer Fachgebiete ergeben.
3 Die Verpflichtungen und Rechte der privaten Organisationen werden in speziellen Verträgen zwischen dem Technikum einerseits und den einzelnen Organisationen anderseits geregelt.
4 Ebenso wird die Mitbenützung des Technikums durch solche Organisatio- nen für eigene Kurse, Veranstaltungen usw. auf dem Vertragsweg geregelt. 1) Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999)
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1 Die Hochschule hat zum Zweck: – auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen der Wirtschaft, insbesondere – im Obst-, Wein- und Gartenbau – in der Lebensmitteltechnologie – in der Biotechnologie – in der Ökotrophologie durch praxisorientierte Diplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwendung wissen- schaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. – in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwick- lungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.
2 Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck: auf Berufsbildungsstufe die Aus- und Weiterbildung von Berufs- und Fach- leuten sowie von Interessenten jeder Art durch Kurse, Vorträge, Demonstra- tionen, Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.
3 Das Konkordat kann die gleichen Aufgaben auch in anderen Bereichen und für weitere Zielsetzungen übernehmen.
Artikel 4 1) Sonderverpflichtung des Sitzkantons
1 Der Kanton Zürich verpflichtet sich, gemäss den Bestimmungen des Pachtvertrages vom 10. Oktober 1969/1. April 1970, mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 1969, für 100 Jahre dem Technikum im «Grüntal», Wädenswil, rund 11,5 ha Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und Strassen, mit ei- nem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu einem jährli- chen Pachtzins von gegenwärtig 3 000 Franken zur Verfügung zu stellen.
2 Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat das Recht ein, auf den gepachte- ten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschliessen.
3 In Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Schulrat übernimmt der Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungs- zentrums Wädenswil, auf Rechnung der Konkordatsmitglieder, Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
4 Der Kanton Zürich befreit das Konkordat von allen Kantons- und Gemein- desteuern.
Artikel 4a 2) Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung
1 Das Konkordat kann sich Verbundlösungen angliedern mit dem Ziel: – die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen – das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren 1) Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999) 2) Eingefügt durch LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999)
3 schem und administrativem Personal und die Mobilität von Studierenden zu fördern – in Forschungs- und Entwicklungsprojekten, bei Dienstleistungen und Bera- tungen zusammenzuarbeiten – die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen.
2 Ein Angliederungsvertrag zwischen dem Konkordat und der entsprechen- den Organisation regelt die rechtlichen und organisatorischen Beziehungen.
Artikel 5 1) Ausbaukosten und ihre Deckung
1 Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizerischen Obst- und Weinfachschule (SOW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau von insgesamt 22 356 000 Franken (Schätzung gemäss Stand des Baukostenindexes der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1972 mit 147,7 Punkten) werden wie folgt getragen: – Eidgenossenschaft Fr. 14 308 000 – Konkordatsträger gemäss Verteilerschlüssel (Anhang I) Fr. 8 048 000 Insgesamt Fr. 22 356 000
2 Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird als Darle- hen in Form einer Hypothek auf die Liegenschaft des Technikums aufgenom- men. Die allenfalls nachträglich dem Konkordat beitretenden Kantone haben ihren Kostenanteil gemäss Artikel 14 Absatz 1 zu entrichten, so dass das auf- genommene Darlehen in diesem Umfang zurückbezahlt werden kann.
Artikel 5a 2) Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
1 Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die nicht über die ordentlichen Betriebsmittel finanziert sind, werden durch Bun- desbeiträge, allfällige Beiträge Dritter sowie durch ein zinsloses Darlehen des Standortkantons finanziert.
2 Das zinslose Darlehen des Standortkantons wird innert 15 Jahren zulas- ten der Betriebsrechnung amortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der Amortisation aus dem Konkordat austreten, bezahlen den auf sie entfallen- den Anteil am Restbetrag im Jahr des Austritts. Der Konkordatsrat bestimmt diesen Anteil entsprechend den Studierenden- bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt.
Artikel 6 Jährliche Kosten und ihre Deckung
1 Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil sowie die Rück- stellungen gemäss Artikel 7. 1) 1) Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999) 2) Eingefügt durch LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999)
4 b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge der Konkordatsträger; d) Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen; e) Allfällige weitere Mittel.
3 Zur teilweisen Deckung des auf die Kantone entfallenden Anteils an den jährlichen Kosten verpflichten sich die Kantone zu einem festen Beitrag von total 300 000 Franken pro Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Kanto- ne verteilt nach einem Schlüssel (Anhang II), der folgende Faktoren um- fasst: a) Wohnbevölkerung Prozent mit einfachem Gewicht b) Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte/Fläche im Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau c) Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe/Zahl Beschäftigte in Obstverwertung und Weinbereitung Die Höhe des festen jährlichen Beitrages und der Verteilerschlüssel können jeweils frühestens in Abständen von zehn Jahren und nach Vorliegen neuer statistischer Grundlagen revidiert werden, vom Inkrafttreten des Konkorda- tes an gerechnet.
4 Die restlichen Jahreskosten (d. h. die jährlichen Kosten nach Abzug aller vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt: 1) a) für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Studierendenzahl des entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Studie- renden werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipen- dienpflichtig ist. b) für den Anteil des Berufsbildungszentrums im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen) des entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatskantone. Die Schüler werden jenem Konkordatsträger zu- gewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.
Artikel 7 1) Rückstellungen und Fonds
1 Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden folgende Rückstellungen vorgenommen: a) Die Rückstellung für den Unterhalt der Gebäude und Liegenschaften wird durch eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der gesam- ten Baukosten unter Berücksichtigung der seitherigen Veränderung des 1) Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999) Durchschnitt mit einfachem Gewicht
5 b) Die Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen, Maschinen und Installationen wird wie folgt gespiesen: – durch eine jährliche Einlage von 10–15 Prozent des Grundwertes der Einrichtungen, Maschinen und Installationen unter Berücksichtigung der Teuerung. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach
Artikel 6; – durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, die nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind; – durch allfällige weitere Mittel.
2 Ein Stipendienfonds wird errichtet, der durch Zuwendungen und Beiträge von Gönnern gespiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipendien: – an das Studium der Schüler, – für Studienaufenthalte der Schüler, – für Studienreisen der Schüler, – für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte.
3 Der Konkordatsrat kann Rücklagen und weitere Rückstellungen schaffen.
Artikel 8 1) Besondere Fälle
1 Für Studierende und Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat betei- ligt sind, wird den entsprechenden Kantonen ein Kostenanteil verrechnet, dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein internes Reglement geregelt ist.
2 Der Konkordatsrat kann für ausländische Studierende besondere Ge- bühren festsetzen.
Artikel 9 1) Organe
1 Die Organe des Konkordates sind: a) der Konkordatsrat; c) die Rechnungsprüfungskommission; d) die Fachkommissionen. Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, vorbehältlich Artikel 12. Eine Wieder- wahl ist zulässig. Personen, die im Wahljahr das 68. Altersjahr überschrei- ten, können nicht gewählt werden. 1) Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999)
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1 Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt: – Angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein je 1 – Fachkommissionen je 1 Für jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein Stellvertre- ter zu bezeichnen.
2 Der Konkordatsrat ist befugt, weiteren interessierten Kreisen Sitze ein- zuräumen.
3 Die Befugnisse des Rates sind: – Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Protokollfüh- rers des Rates; – Ernennung der Mitglieder des Schulrates; – Ernennung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und ihrer Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung; – Genehmigung des Arbeitsprogrammes, des Voranschlages sowie des Ent- wicklungs- und Finanzplanes; – Festsetzung der Prozentsätze für die Rückstellungen für Gebäude und Liegenschaften und für Sachmittel im Rahmen von Artikel 7; – Genehmigung der Tätigkeitsberichte; – Genehmigung der Rechnung; – Erlass der internen Reglemente und Besoldungsordnung, soweit nicht nach Beschluss des Konkordatsrates oder nach Angliederungsvertrag an- dere Zuständigkeiten festgelegt sind; – Erlass von Zulassungsbeschränkungen; der Konkordatsrat kann die Be- stimmungen des Zürcher Fachhochschulgesetzes sinngemäss für an- wendbar erklären; – Die Behandlung aller weiteren Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
4 Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Einladung durch die Schulkommission hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
5 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu ver- schicken. Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte fassen, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Rates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. 1) Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999)
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1 Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt: – Sitzkanton 1 – andere Konkordatsträger 4 – Wirtschaftskreise und Berufsverbände 2–4
2 Weiteren interessierten Kreisen können Sitze im Schulrat eingeräumt werden.
3 Er ist zuständig für: – Vorbereitung der Geschäfte des Konkordatsrates; – Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Schulrates; – Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissionen; – Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz; – Qualifikation und Besoldungseinreihung des Rektors und der Prorektoren; – Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer; – Verleihung des Professorentitels; – Aufsicht über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wädenswil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen; – Erlass von Studienprogrammen; – Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit; – Letztinstanzliche Erledigung von Rekursen, insbesondere bei Verweige- rung von Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Studie- renden; – Letztinstanzlicher Entscheid gegen Anordnungen unterer Instanzen des Konkordats; vorbehalten bleiben Rekurse gemäss Bundesrecht oder Ver- bundvertrag; – Letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen Mitarbeitern der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil; – Bezeichnung der Vertretung des Konkordats in Verbundorganen gemäss Angliederungsvertrag; – Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes; – Verwaltung der Rückstellungen und Fonds und Ausgabenbeschlüsse gemäss den Bestimmungen des Finanzreglementes; – Vertretung der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil gegen aussen.
4 Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Orga- ne im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
5 Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender 1) Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999)
8 – des Ehemaligenvereins.
6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
Artikel 12 1) Die Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: – 1 Vertreter der Eidgenossenschaft, – 1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter, – 1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amte stehende Vertreter der Konkordatsträger und der Wirtschaftskreise aus, und der entsprechende Stellvertreter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mit- gliedes der Kommission oder eines Stellvertreters bezeichnet der vertretene Kanton beziehungsweise Wirtschaftskreis den Nachfolger unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Konkordatsrat. Kein Konkordatsträger kann gleich- zeitig im Schulrat und in der Rechnungsprüfungskommission vertreten sein.
3 Die Kommission hat die Rechnung zu prüfen und dem Konkordatsrat da- rüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.
Artikel 12a 2) Fachkommissionen
1 Den Abteilungen (Studiengänge) der Hochschule und dem Berufsbil- dungszentrum kann je eine Fachkommission zugeordnet werden.
2 Einer Fachkommission gehören 5–9 Mitglieder an. Der Abteilungsleiter bzw. der Rektor des Berufsbildungszentrums nimmt an den Sitzungen der Fachkommission mit beratender Stimme teil. Der Beizug weiterer Teilnehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt.
3 Die Fachkommissionen unterstützen die Schulleitung in der internen fachli- chen Qualitätsentwicklung der Abteilungen und stellen ihr Anträge für die Entwicklung der Fachbereiche.
Artikel 13 1) Einzahlung der Kantonsbeiträge Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen: a) ihren Anteil an die Ausbaukosten (Artikel 5) einschliesslich allfälliger Er- höhungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt: 30 Prozent bei Baubeginn, 30 Prozent bei Vollendung der Rohbauten, Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung; 1) Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999) 2) Eingefügt durch LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999)
9 Rechnungsjahres, einen Drittel auf Mitte des Rechnungsjahres und den Rest spätestens innert 30 Tagen nach Vorliegen des Rechnungsab- schlusses.
Artikel 14 1) Beitritt und Kündigung
1 Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat entscheidet der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Konkordatsträger können ihre Mit- gliedschaft unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
Artikel 15 Inkraftsetzung Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten Beiträge an die Ausbaukosten die Summe von 6 Millionen Franken errei- chen. 2) 1) Fassung gemäss LRB vom 17. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AB vom
26. November 1999) 2) In Kraft seit 1. August 1976
10 Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau) Kantone Schlüssel Fr. % Zürich 24.526 1 973 850 Bern (deutschsprachig) 12.111 974 700 Luzern 6.420 516 680 Uri 0.476 38 310 Schwyz 1.917 154 280 Obwalden 0.482 38 790 Nidwalden 0.580 46 680 Glarus 0.587 47 240 Zug 1.461 117 580 Freiburg (deutschsprachig) 1.126 90 620 Solothurn 3.436 276 530 Basel-Stadt 4.969 399 900 Basel-Landschaft 3.899 313 790 Schaffhausen 3.167 254 880 Appenzell A.-Rh. 0.736 59 230 Appenzell I.-Rh. 0.149 11 990 St. Gallen 8.694 699 700 Graubünden 4.807 386 870 Aargau 10.831 Thurgau 9.162 737 360 Fürstentum Liechtenstein 0.464 37 340 100.000 8 048 000
11 Schlüssel für die Verteilung des festen Beitrages der Kantone an die jährlichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige, Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau) Kantone Schlüssel Fr. % Zürich 23.265 69 800 Bern (deutschsprachig) 12.672 38 020 Luzern 6.847 20 540 Uri 0.517 1 550 Schwyz 2.036 6 110 Obwalden 0.518 1 550 Nidwalden 0.620 1 860 Glarus 0.586 1 760 Zug 1.426 4 280 Freiburg (deutschsprachig) 1.181 3 540 Solothurn 3.622 10 870 Basel-Stadt 3.706 11 120 Basel-Landschaft 3.865 11 590 Schaffhausen 3.230 9 690 Appenzell A.-Rh. 0.746 2 240 Appenzell I.-Rh. 0.168 500 St. Gallen 9.076 27 230 Graubünden 5.110 15 330 Aargau 10.921 32 760 Thurgau 9.407 28 220 Fürstentum Liechtenstein 0.481 1 440 100.000 300 000
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