REGLEMENT über das Verfahren zum freihändigen Landerwerb für den Nationalstrassenbau
REGLEMENT über das Verfahren zum freihändigen Landerwerb für den National - strassenbau (vom 14. Mai 1962; Stand am 20. Februar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 32 und 61 des Bundesgesetzes über die National - strassen vom 8. März 1960 1 , sowie auf Grund von Artikel 3 lit. e und
Artikel 6 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 27. April
1961, beschliesst :
1. Abschnitt: Zuständigkeit und Organisation
Artikel 1 Freihändiger Erwerb
1 Soweit der Regierungsrat den freihändigen Landerwerb für anwendbar erklärt, ist die Baudirektion zur Landbeschaffung für den Nationalstras - senbau zuständig.
2 Die von ihr abgeschlossenen, notariell beurkundeten Erwerbsverträge bedürfen jedoch zu ihrer Verbindlichkeit für den Kanton der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Artikel 2 Expropriationsverträge
1 Die Baudirektion ist gleichfalls zuständig für den Abschluss der Expropria - tionsverträge (gütliche Entschädigungsabrede) nach Einleitung des Enteig - nungsverfahrens.
2 Solche Expropriationsverträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der einfa - chen Schriftform (Artikel 54 des Enteignungsgesetzes 2 ) und der Zustim - mung durch den Regierungsrat (Artikel 3 lit. e der kantonalen Vollziehungs - verordnung zum Nationalstrassengesetz). Auch sind sie dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen (Artikel 54 des Enteignungsge - setzes 3 ).
1 SR 725.11
2 SR 711
3 SR 711 1
Artikel 3 Landerwerbskommission
1 Die von der Baudirektion abzuschliessenden Geschäfte zum Erwerb von Land, Wald und Gebäulichkeiten werden von einer kantonalen Lander - werbskommission und vom Bauamt Uri vorbereitet.
2 Die kantonale Landerwerbskommission besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, zwei Mitgliedern und zwei bis vier Ersatzmännern, die vom Regierungsrat auf Vorschlag der Baudirektion gewählt werden.
3 Bei den Verhandlungen haben der Präsident oder einer der Vizepräsi - denten, zwei Mitglieder oder zwei Ersatzmänner und der Sekretär anwe - send zu sein.
4 Die von der Landerwerbskommission getätigten Verträge sind stets entweder durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten und den Sekretär zu unterzeichnen.
5 Das Bauamt führt das Sekretariat der kantonalen Landerwerbskom - mission.
2. Abschnitt: Das Verfahren
1. Unterabschnitt: Vorverfahren
Artikel 4 Richtplan Erwerbszone
1 Das Bauamt Uri legt in einem Richtplan die Zone fest, innerhalb der die freihändigen, gestreuten Käufe in der Regel zu tätigen sind.
2 Die Zone ist so zu bemessen, dass die in ihr erworbenen Flächen sofern notwendig noch durch das Zwangslandumlegungsverfahren (Artikel 36 des Nationalstrassengesetzes) ins künftige Strassengebiet gebracht werden können.
Artikel 5 Erwerbsmass
1 Der Richtplan ist in der Längsachse der künftigen Nationalstrasse in geeignete Teilabschnitte aufzugliedern. Für jeden Teilabschnitt ist der Bedarf an Strassenbauland anzugeben mit dem Vermerk, wieviel davon auf bestehendes Kantons-, Korporations- oder Privatgebiet entfällt.
2 In einem Zonenabschnitt darf freihändig, gestreut, soviel Land erworben werden, als im entsprechenden Teilabschnitt die Nationalstrasse Gebiet beansprucht.
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Artikel 6 Erwerbspreis
1 Für das ganze Gebiet der Erwerbszone erstellt das Bauamt Uri in Zusammenarbeit mit der kantonalen Landerwerbskommission einen Preis - zonenplan.
2 Der Preiszonenplan enthält die für die einzelnen Gebiete massgeblichen Höchstpreise, die nur in Ausnahmefällen und nur nach Rückfrage bei der Baudirektion überschritten werden dürfen.
2. Unterabschnitt: Hauptverfahren
Artikel 7 Zusammentritt der Kommission
1 Die Kommission wird auf ihr bekanntgewordene Abschlussmöglichkeiten hin tätig oder aber tritt systematisch mit allen in Frage kommenden Eigentü - mern in Kontakt.
2 Die Kommissionsmitglieder werden vom Sekretariat nach Notwendigkeit, bzw. auf Anordnung des Präsidenten, bzw. auf Begehren der Baudirektion zu den Sitzungen und Verhandlungen einberufen.
Artikel 8 Beurkundung
Führen die Verhandlungen zur gegenseitigen Vertragsbereitschaft, so ist im freihändigen Erwerb die notarielle Beurkundung in die Wege zu leiten.
Artikel 9 Expropriationsverträge
Die Expropriationsverträge werden vom Bauamt Uri ausgefertigt.
Artikel 10 Genehmigungsverfahren
Das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren für alle Verträge wird von der Baudirektion eingeleitet.
3. Unterabschnitt: Kontrolle
Artikel 11 Meldepflicht, Situationsplan
1 Nach der notariellen Beurkundung sind sämtliche Erwerbsverträge umgehend dem Bauamt Uri zu melden.
2 Dieses trägt die erworbenen Flächen auf einen Situationsplan ein und führt für jeden Teilabschnitt Kontrolle über das erworbene und über das noch offene Gesamtmass. 3
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 12 Taggeld und Spesenvergütung
1 Die Mitglieder der kantonalen Landerwerbskommission und der Experte werden für ihren Zeitaufwand nach den jeweils geltenden Weisungen des Eidgenössischen Amtes für Strassen- und Flussbau entschädigt.
2 Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen dürfen nur ausgeführt werden, wenn Zeit oder Kosten eingespart werden können. Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Billettkosten vergütet.
3 Bei der Benützung eines privaten Fahrzeuges hat der Fahrzeughalter das Datum der Fahrt, die Anzahl der gefahrenen Kilometer sowie Zweck und Ziel der Reise auf der Spesenrechnung genau anzugeben. Die Rechnung ist vom Präsidenten der Landerwerbskommission zu visieren.
4 Die Entschädigung für Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt: 40 Rappen pro gefahrenen Kilometer für die ersten 5000 km. 20 Rappen für jeden weiteren Kilometer. In diesen Ansätzen sind die Amortisation des Fahrzeuges, die obligatorische Haftpflicht-Versicherung, Kasko-, Feuer- und Diebstahl-Versicherung, Garagemiete und die gesamten Unterhaltskosten inbegriffen.
5 Für allfällige weitere Spesen wie Telefone usw. können die effektiven Kosten in Rechnung gestellt werden.
Artikel 13 Inkrafttreten
Das Reglement vom 14. Mai 1962 über das Verfahren zum freihändigen Landerwerb für den Nationalstrassenbau mit seiner revidierten Fassung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft. 4 Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri Der Landammann: Dr. A. Weber Der Kanzleidirektor: Dr. H. Muheim
4 Genehmigt vom Bundesrat am 16. Juni 1969, in Kraft seit 16. Juni 1969.
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