VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Gesetz über das Gesundheitswesen (30.2115)
CH - UR

VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Gesetz über das Gesundheitswesen

1 VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Gesetz über das Gesundheitswesen (vom 17. November 1971 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, in Vollzug des Gesetzes vom 27. September 1970 über das Gesundheits- wesen (GG) 2 , beschliesst: Organisatorisches

Artikel 1 Gesundheitsk

ommission (Artikel 4 GG)
1 Der Gesundheitskommission gehören an, der Vorsteher der zuständigen Direktion 3 , der Kantonsarzt und der Kantonstierarzt von Amtes wegen, fer- ner mindestens ein frei praktizierender Ar zt, ein an einem Spital im Kanton amtierender Arzt, ein Zahnarzt, ein Apotheker, ein Vertreter eines medizini- schen oder pharmazeutischen Hilfsberufes.
2 Der Vorsteher der zuständigen Direktion 4 führt den Vorsitz.
3 Die Kommission kann Fachleute beiziehen und betroffene Berufs- oder In- teressenverbände anhören.

Artikel 2 Fürsorgefälle

(Artikel 13 G G)
1 Die Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind verpflichtet, bedürftige Kranke zu behandeln. Die bezüglichen Dienstleistungen haben sich in Art und Zahl auf das nach pflichtgemässem Ermessen notwendige Mass zu beschränken. Dies gilt auch für unumgängliche Dienstleistungen der in Artikel 32 des Ge- sundheitsgesetzes genannten medizinischen und pharmazeutischen Hilfs- personen. ___________
1 AB vom 2. Dezember 1971
2 RB 30.2111
3 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
2
2 Im Kantonsspital Uri kann in Fürsorgefällen ein Spezialtarif zur Anwen- dung gelangen.
3 Bei solchen Dienstleistungen ist das Gutsprache-Verfahren nach dem gel- tenden Armenrecht einzuhalten. Heilmittelwesen

Artikel 3 Heilmittelkast

en (Artikel 52 GG)
1 Pro Ortschaft darf in der Regel nur eine Bewilligung erteilt werden. Die Heilmittelkästen unterliegen der periodischen fachmännischen Kontrolle.
2 Der Inhaber einer Heilmittelkastenbewilligung darf ausser den freiverkäufli- chen Heilmitteln nur solche Medikamente führen, die von der Gesundheits- kommission in einer besondern Liste zusammengestellt sind.
3 Diese Heilmittel sind von einer Apotheke oder Drogerie im Kanton Uri zu beziehen und müssen in einem separaten Kasten aufbewahrt werden. Die Depothalter sind verpflichtet, die Liste der von der Gesundheitskommission anerkannten Heilmittel für die Kundschaft gut sichtbar am Heilmittelkasten anzuschlagen.

Artikel 4 Herstellung vo

n Arzneimitteln und Grosshandel mit solchen a) Bewilligung (Artikel 49 GG)
1 Wer im Kanton Uri Arzneimittel herstellen oder im grossen vertreiben will, hat dafür eine Bewilligung der zuständigen Direktion 5 einzuholen.
2 Diese Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber für fachmännische Her- stellung, Prüfung, Lagerung und Vertrieb der Arzneimittel Gewähr bietet. Dabei sind die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel 6 und der zu deren Ausführung erlassenen Vor- schriften und Richtlinien betreffend die Kontrolle der Betriebe und Unterneh- men, die sich mit der Herstellung von oder dem Grosshandel mit Arzneimit- teln befassen, zu beachten.

Artikel 5 b) Kontrolle

Die Herstellun g von Arzneimitteln und der Grosshandel mit solchen unter- liegt der fachmännischen Kontrolle. Die zuständige Direktion 7 ist ermächtigt, ___________
5 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
6 RB 30.2335; aufgehoben durch RRB vom 30. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den
30. Januar 2007 (AB vom 9. Februar 2007).
7 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
3 die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) zu beauftragen, im Kan- ton Uri Inspektionen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel 8 durchzuführen.

Artikel 6 Heilmittelvertri

eb a) Bewilligung (Artikel 54 GG)
1 Wer pharmazeutische Spezialitäten, ihnen gleichgestellte Arzneimittel so- wie für den Publikumsgebrauch bestimmte Heilvorrichtungen vertreiben will, hat bei der Gesundheitsdirektion 9 um eine Bewilligung nachzusuchen. Die- ser Pflicht unterliegt auch jener, der für die Verabreichung eines Arznei- mittels gebrauchte Hilfsmittel (z. B. Transfusionsbestecke usw.) vertreiben will, sofern diese unter die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel 10 fallen.
2 Die Bewilligung im Sinne von Absatz 1 wird nur erteilt, wenn das Heilmittel von der IKS begutachtet und registriert wurde. Dem Gesuch ist das Gutach- ten der IKS beizulegen.
3 Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach dem Gutachten der IKS.

Artikel 7 b) Ausnahme

1 Der Vertrieb von pharmazeutischen Spezialitäten und Heilvorrichtungen durch ausserkantonale Hersteller- oder Vertriebsfirmen ist, sofern sie bereits über eine entsprechende Bewilligung des Domizilkantons verfügen, ohne weiteres zulässig, wenn dafür keine Publikumsreklame gemacht wird und die Spezialität oder die Heilvorrichtung von der IKS begutachtet und regi- striert wurde.
2 Hausspezialitäten, die nicht der Kontrolle durch die IKS unterstehen, sind der zuständigen Direktion 11 zur Registrierung zu melden. ___________
8 RB 30.2335; aufgehoben durch RRB vom 30. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den
30. Januar 2007 (AB vom 9. Februar 2007).
9 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 RB 30.2335; aufgehoben durch RRB vom 30. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den
30. Januar 2007 (AB vom 9. Februar 2007).
11 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
4 Gebühren

Artikel 8 Gebühren

1 ... 12
2 Für besonders aufwendige Prüfungs- und Kontrollmassnahmen nach Arti- kel 4 und 5 hievor sind mindestens die Eigenkosten in Rechnung zu stellen. Strafbestimmungen

Artikel 9 Strafen

(Artikel 60/61 GG)
1 In Vollzug der Artikel 60/61 GG werden Zuwiderhandlungen wie folgt ge- ahndet: a) mit Busse bis zu Fr. 5 000.—: 13 1. wer ohne entsprechende Bewilligung Verrichtungen vornimmt, die den Medizinalpersonen vorbehalten sind, 2. wer in schwerwiegender Art und Weise wichtige andere Vorschriften verletzt. b) mit Busse bis zu Fr. 1 000.—, wer ohne entsprechende Bewilligung Ver- richtungen vornimmt, die den medizinischen und pharmazeutischen Hilfsberufen vorbehalten sind; c) mit Busse bis Fr. 500.—: 1. wer ohne entsprechende Bewilligung Verrichtungen vornimmt, die nach dem Gesundheitsgesetz und dieser Vollziehungsverordnung ei- ner Bewilligung bedürfen, 2. wer nach Artikel 53 GG verbotene Werbung betreibt. d) mit Busse bis Fr. 100.—, wer in anderer Weise den Vorschriften zuwider- handelt. ___________
12 Aufgehoben durch LRB vom 30. Juni 1982, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1983 (AB vom 6. August 1982).
13 Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 7. Juli 2006).
5
2 Weitergehende Strafvorschriften anderer Erlasse bleiben vorbehalten so- wie auch die Strafverfolgung gemäss Strafgesetzbuch 14 .

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordn ung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Hans Zurfluh Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
14 SR 311.0
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