Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über den Ausschluss von S... (641.511)
CH - OW

Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen

betreffend den Beitritt zum Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 30. Mai 1959 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Erwägung, dass verschiedene Kantone am 10. Dezember 1948 ein Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen 2 vereinbart haben, das vom Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt worden ist, dass der Bund von der ihm verfassungsgemäss zustehenden Befugnis, Vorschriften gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen zu erlassen, keinen Gebrauch zu machen gedenkt, sofern die übrigen Kantone dem Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen beitreten, dass Artikel 8 des Steuergesetzes vom 8. Mai 1949 3 inhaltlich mit dem Konkordat übereinstimmt, in Anwendung von Artikel 32 Buchstabe h der Kantonsverfassung 4 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Kanton Unterwalden ob dem Wald tritt dem Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen, vom 10. Dezember 1948, bei. 5
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er wird ermächtigt, zu gegebener Zeit die hiefür nötigen Erklärungen abzugeben und allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen.
1 LB X, 79
2 LB X, 81
3 LB VIII, 291
4 LB VI, 105
5 Beitritt des Kantons Obwalden am 22. Juni 1959
Markierungen
Leseansicht