REGLEMENT über Turnen und Sport in der Schule
___________ (vom 4. Dezember 1991; Stand am 1. Januar 2007) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1972 über die Förderung von Turnen und Sport 1 , beschliesst: Artikel 1 1 Der obligatorische Turn- und Sportunterricht beträgt für Mädchen und Knaben pro Woche: a) an den Volksschulen 3 Stunden b) an der Mittelschule 3 Stunden c) im Lehrerseminar 3 Stunden d) in den Kindergärten 1 Stunde 2 Für den Turn- und Sportunterricht an den Berufsschulen werden die be- sonderen Bestimmungen des Regierungsrates 2 vorbehalten. Artikel 2 Zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht können Sporthalb- tage, Sporttage und Sportlager durchgeführt werden. Die Erziehungsdirekti- on erlässt Richtlinien. Artikel 3 Für die Förderung der guten Haltung sind im Rahmen des Schulunterrichtes täglich Gymnastikpausen einzubauen. Artikel 4 1 Dispensationen vom Turn- und Sportunterricht können vom zuständigen Turnlehrer erteilt werden. 2 Für Dispensationen von mehr als zwei Wochen Dauer hat der Schüler ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 1 RB 10.4111 2 RB 10.4115
fordern, wie Schwimmen und Skifahren, nur unterrichten, wenn sie in dieser Sportart hinreichend aus- und weitergebildet sind. 2 Die Erziehungsdirektion erlässt Weisungen. Artikel 6 Zur Erteilung des Turn- und Sportunterrichtes sind berechtigt: a) an den Volksschulen Lehrkräfte der Volksschule mit Turnpatent oder Turnausweis, Turn- und Sportlehrer I und II, Sportlehrer der Eidg. Sportschule Magglingen (ESSM) b) an der Mittelschule Turn- und Sportlehrer II c) am Lehrerseminar Turn- und Sportlehrer II mit ausreichend Artikel 7 1 Die Ausbildung der Lehrkräfte für den Turn- und Sportunterricht ist im Lehrplan des Lehrerseminars geregelt. 2 Die Fortbildung der Lehrkräfte im Turn- und Sportunterricht erfolgt im Rahmen der kantonalen Lehrerfortbildung. 3 Fachlehrer können ihre Fortbildungskurspflicht auch durch den Einsatz als Kursleiter oder Klassenlehrer in der Lehrerfortbildung oder in Kursen des Schweizerischen Verbandes für Sport in der Schule (SVSS) oder in J+S- Fortbildungskursen (FK) oder J+S-Zentralkursen (ZK) erfüllen. Artikel 8 Der Erziehungsrat bestimmt die Lehrpläne und Lehrmittel für den Turn- und Sportunterricht. Artikel 9 1 Jede Schulabteilung bildet in der Regel eine Sportabteilung. 2 An der Volksschule wird bis zur 6. Klasse der Turn- und Sportunterricht für Mädchen und Knaben gemeinsam erteilt. Vom 7. Schuljahr an kann der Turn- und Sportunterricht für Mädchen und Knaben getrennt durchgeführt werden.
Schulwoche zu verteilen. 2 Auf der Oberstufe der Volksschule und an den Mittelschulen werden Dop- pellektionen empfohlen. Artikel 11 1 Der Turn- und Sportunterricht ist wenn möglich im Freien durchzuführen. 2 Fällt eine Sportlektion wegen ungünstiger Witterung aus, so ist diese in der Regel zu kompensieren. Artikel 12 1 Im 8. Schuljahr ist nach den Weisungen der Schulturnkommission für Knaben und Mädchen eine Sportprüfung durchzuführen. 2 Zur Überprüfung der persönlichen Leistungsfähigkeit sind für Schüler im 3. bis 9. Schuljahr Tests und Lernzielkontrollen durchzuführen. Artikel 13 1 Lehrkräfte, die eine J+S-Leiteranerkennung besitzen, können mit Zustim- mung des Schulrates Sportfachkurse in Form eines Lagers veranstalten. J+S-Sportfachkurse sind auch in aufgeteilter Form im Rahmen von freiwilli- gen Schulsportkursen zulässig. 2 J+S-Ausdauerprüfungen können im Rahmen der obligatorischen Turn- und Sportlektionen nach den Weisungen von J+S durchgeführt werden. Artikel 14 Lehrkräfte und Schüler haben beim Turn- und Sportunterricht geeignete Sportbekleidung zu tragen. Die Schüler sind zur Körperpflege anzuhalten. Artikel 15 Die Lehrkräfte haben im Turn- und Sportunterricht bei den Schülern das Bewusstsein des Fairplay-Gedankens zu wecken. Artikel 16 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schulen über die für Turnen und Sport notwendigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Bau und Ausstat- tung der Anlagen richten sich nach den Normalien der Eidgenössischen Sportschule Magglingen (ESSM).
___________ b) für einen fachgerechten Unterhalt der Sportanlagen und -einrichtungen zu sorgen; c) Sportanlagen, an deren Erstellung der Kanton Beiträge geleistet hat, J+S-Gruppen sowie den Organisatoren des Jugend- und Erwachsenen- sports zu günstigen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wenn mög- lich auch während der Ferienzeit. Artikel 17 Es werden aufgehoben: 1. Das Reglement vom 3. Juli 1974 über Turnen und Sport in der Schule 3 2. Das Reglement vom 3. Juli 1974 über den freiwilligen Schulsport im Kan- ton Uri 3. Das Reglement vom 3. Juli 1974 über den Schwimmunterricht an den Volks- und Mittelschulen des Kantons Uri Artikel 18 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrates Der Präsident: Dr. Hansruedi Stadler Der Sekretär: Robert Fäh 3 RB 10.4114
Feedback