VERORDNUNG über die Rechtspflege in der Unfallversicherung
                            VERORDNUNG  über die Rechtspflege in der Unfallversicherung  (vom 21.  September  1983; Stand am 17.  Februar  2009)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung  1  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Buchstabe e Kantonsverfassung
                            2  , Artikel  65 Organisationsgesetz  für die urnerischen Gerichtsbehörden  3  , Artikel  9 und 10 Einführungsgesetz  zum KUVG,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Schiedsgerichtsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Parteien und Zuständigkeit
                            Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und die Zuständigkeit des  Schiedsgerichts richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfall  -  versicherung  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Vermittlungsverfahren
                            1  Wer das Schiedsgericht anrufen will, hat ein Vermittlungsgesuch zu  stellen, das die Parteien bezeichnet und das Rechtsbegehren enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständiger Vermittler ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die von den Parteien vertraglich vereinbarte Vermittlungsinstanz oder wo  eine solche fehlt ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der örtlich zuständige Landgerichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt der Vermittler die Parteien  vor und versucht im freien Gespräch den Streit beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei innert sechzig Tagen  das Schiedsgericht anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 832.20832.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.3221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 832.20832.201  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schiedsgericht
                            a) Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schiedsgericht für die Unfallversicherung besteht aus einem  neutralen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident des Obergerichtes Uri:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  stellt oder bezeichnet den neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  setzt den Parteien eine Frist zur Bezeichnung je eines Schiedsrichters  an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ernennt im Säumnisfall die fehlenden Schiedsrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht Uri erlässt allfällig notwendige weitere Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) Verfahren
                            1  Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der  Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schieds  -  gerichtes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide des Schiedsgerichts werden den Parteien schriftlich,  begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Versicherungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 5 Kantonales Versicherungsgericht
                            Das Obergericht urteilt als Versicherungsgericht im Sinne der Bundesge  -  setzgebung. Es beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Verwal  -  tungsgerichtsbeschwerden nach der Bundesgesetzgebung über die Unfall  -  versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Zuständigkeit
                            Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes richten  sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unfallversicherung  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 7 Verfahren
                            Soweit das Bundesrecht nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, richtet  sich das Verfahren vor Obergericht als Versicherungsgericht nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 832.20832.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  8   für  die verwaltungsrechtliche Klage aufstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat  10   auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 1984 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Rudolf Schenk  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Vom Bundesrat genehmigt am 6.  September  1984  3