Kantonsratsbeschluss über die Familienzulagen für Arbeitnehmer
über die Familienzulag en für Arbeitnehmer vom 29. Juni 2007 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 9. Mai 1954 2 , beschliesst:
1. Die Familienzulage besteht aus: a. einer Kinderzulage von Fr. 200.– je Monat für jedes Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr. Sie wird bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet für Kinder, die wegen Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind und sich nicht in Ausbildung befinden; b. einer Ausbildungszulage von Fr. 250.– je Monat für jedes sich in Aus- bildung befindende Kind ab dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
2. Der Beitrag der Arbeitgeber, die der kantonalen Kasse angeschlossen sind, beträgt 1,8 Prozent vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV- Gesetzgebung 3 .
3. Der Kantonsratsbeschluss über die Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 2. Dezember 2004 4 wird aufgehoben.
4. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 ABl 2007, 1128
2 GDB 857.1
3 SR 831.1
4 ABl 2004, 1495
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