Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden * (Steuerverordnung, StV) vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 281 des Gesetzes vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Einkommens- und Vermögenssteuern 1.1 Steuerpflicht § 1 Internationale Steuerausscheidung 1 Im internationalen Verhältnis kann die Steuerausscheidung objektmäs - sig vorgenommen werden, wenn dadurch auf Dauer eine Über- oder Unterbesteuerung vermieden werden kann, oder wenn für die direkte Bundessteuer eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen wird. § 2 Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons 1 Beim Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb des Kantons bleibt die Steuerpflicht für das laufende Steuerjahr in der bishe - rigen Steuergemeinde unverändert. 2 Bei Heirat werden die Ehegatten, soweit sie vor der Heirat in unter - schiedlichen Steuergemeinden steuerrechtlichen Wohnsitz hatten, für die laufende Steuerperiode in derjenigen Steuergemeinde besteuert, in welcher sie am Ende dieser Periode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. * 1) NG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Im Übrigen gelten bei Änderungen der innerkantonalen Verhältnisse die Regeln für interkantonale Sachverhalte. * § 3 Rechtlich und tatsächlich getrennte Ehe 1 Die Ehe ist rechtlich getrennt, wenn sie zivilrechtlich getrennt oder ge - schieden ist. 2 Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht und eine allfällige Unter - stützung des einen Ehegatten durch den anderen nur noch in ziffern - mässig bestimmten Beträgen geleistet wird. § 4 Erbengemeinschaften 1 Die Ermittlung der Anteile von Erbinnen, Erben oder Bedachten erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben der letztwilligen Verfügung. 2 Besteht keine letztwillige Verfügung oder sind Erbschaftsklagen an - hängig, ist die gesetzliche Erbfolge massgebend. § 5 * Besteuerung nach dem Aufwand 1 Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Einkommen gemäss
Art. 16 Abs. 3 Ziff.
1 des Steuergesetzes 2 ) beträgt mindestens Fr. 400'000.–. 2 Das dem Aufwand entsprechende steuerbare Vermögen bemisst sich nach Art. 16 Abs. 4 des Steuergesetzes und beträgt mindestens Fr. 8'000'000.–. § 6 Steuererleichterungen 1 Die Steuererleichterungen können vor der Eröffnung eines Unterneh - mens oder einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit zu - gesichert werden. 2 Zur Beurteilung des volkswirtschaftlichen Interesses wird auf folgende Kriterien abgestellt: 1. Schaffung neuer Arbeitsplätze; 2. Erhaltung beziehungsweise Sicherung bestehender Arbeitsplätze mittels besonderer Massnahmen; 3. Investitionstätigkeit; 2) NG 521.1 2
4. Impulsgebung für die übrige wirtschaftliche Entwicklung (Sekun - däreffekte); 5. Konkurrenzierung bestehender Betriebe; 6. Entwicklungsaussichten und Sicherheit der Arbeitsplätze; 7. Umweltbelastung; 8. Verhältnis von Landbedarf und Wirtschaftlichkeit; 9. finanzielle Verhältnisse der Standortgemeinde. 3 In der Regel muss für alle Kriterien eine positive Beurteilung vorliegen. 4 Die Steuererleichterung beträgt in der Regel zwischen 10 und 30 Pro - zent und kann während der Dauer der Gewährung abgestuft werden. 5 Gesuche sind beim kantonalen Steueramt einzureichen. 1.2 Einkommenssteuer § 7 Bewertung der Naturaleinkünfte von Unselbstständigerwerbenden 1 Die Naturaleinkünfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wer - den zum Marktwert bemessen. Sie werden in der Regel nach den für die eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. 2 Die Steuerwerte und Steueransätze richten sich nach dem Anhang. § 8 Bewertung der Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden 1 Die Entnahmen von Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Unternehmen für die steuerpflichtige Person sowie die von ihr unterhal - tenen Personen werden zu den Selbstkosten angerechnet. 2 Die Steuerwerte und Steueransätze richten sich nach dem Anhang. § 9 Geschäftliche Kapitalgewinne 1 Der Kapitalgewinn gemäss Art. 21 Abs. 2 des Steuergesetzes 3 ) ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös und dem Ein - kommenssteuerwert am Tage der Veräusserung. 3) NG 521.1 3
2 Liegen keine kaufmännisch geführten Geschäftsbücher vor, berechnet sich der Kapitalgewinn nach dem Differenzbetrag zwischen dem Ver - äusserungserlös und den ausgewiesenen Gestehungskosten, wobei die steuerlich berücksichtigten Abschreibungen von den Gestehungskosten in Abzug zu bringen sind. 3 Bei der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen ist anstelle des Veräusserungspreises der Verkehrswert massgebend. § 10 Beteiligungen im gewillkürten Geschäftsvermögen 1 Als Erwerb im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Steuergesetzes 4 ) gelten nur entgeltliche Eigentumsübertragungen. 2 Beteiligungen, die aus der Umwandlung eines Personenunternehmens in eine juristische Person hervorgehen, können nicht zum Geschäftsver - mögen erklärt werden. 3 Die Käuferschaft hat die Erklärung einer Beteiligung zum Geschäfts - vermögen zusammen mit der ersten Steuererklärung nach dem Beteili - gungserwerb der Veranlagungsbehörde abzugeben. 4 Bei Zukäufen gleicher Beteiligungsrechte können nur die zusätzlich er - worbenen Beteiligungsrechte zum Geschäftsvermögen erklärt werden, sofern diese für sich allein mindestens 20 Prozent des Aktien-, Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ver - körpern oder die bisherige Beteiligung bereits zum Geschäftsvermögen gehört. 5 Sinkt die Beteiligungsquote an einer zum Geschäftsvermögen erklär - ten Beteiligung durch einen Teilverkauf unter 20 Prozent, kann die ver - bleibende Beteiligung als Geschäftsvermögen beibehalten werden. § 11 * ... § 12 Erträge aus beweglichem Vermögen 1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten alle Vermögenserträ - ge, die der steuerpflichtigen Person namentlich durch Zahlung, Über - weisung, Gutschrift oder Verrechnung zufliessen. 2 Die Einkünfte werden dem Einkommen der Jahre zugerechnet, in dem die steuerpflichtige Person einen rechtlichen Anspruch darauf erhält.
Art. 23 Abs. 1 Ziff.
3 zweiter Satz des Steuergesetzes 5 ) bleibt vorbehal - ten. 4) NG 521.1 5) NG 521.1 4
§ 13 Erträge aus unbeweglichem Vermögen; Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken 1 Der Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken ist unter Berücksichti - gung des Prozentsatzes gemäss dem Anhang zu versteuern. § 14 Unterhaltsbeiträge bei Scheidung oder Trennung 1 Als Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 26 Ziff. 6 des Steuergesetzes 6 ) gel - ten ausschliesslich periodische Beiträge. § 15 Steuerfreie Einkünfte 1 Hilflosenentschädigungen der AHV, IV und der SUVA sowie Integri - tätsentschädigungen sind steuerfreie Einkünfte. Macht die steuerpflichti - ge Person jedoch Krankheits- oder Invaliditätskosten geltend, sind von diesen die Hilflosenentschädigungen in Abzug zu bringen. * 2 ... * § 16 Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Fahrkosten 1 Für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung im Sinne des Anhanges beschränkt. 2 Die für die Berufskosten gemäss Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 des Steuerge - setzes 7 ) geltenden Pauschalansätze richten sich nach dem Anhang. Mit der Pauschale sind sämtliche variablen und festen Kosten, einschliess - lich der Parkgebühren, abgegolten. § 17 2. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung 1 Für Verpflegungsmehrkosten ausserhalb der Wohnstätte werden Pauschalansätze abgezogen: 1. wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwi - schen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; 2. bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit. 6) NG 521.1 7) NG 521.1 5
2 Wird die Verpflegung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber verbilligt (Kantinenverpflegung, Beiträge in bar, Abgabe von Mahlzeiten - gutscheinen usw.), ist nur der halbe Abzug der Ansätze gemäss Abs. 1 zulässig; geht die Verbilligung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeit - geber derart weit, dass offensichtlich keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, ist kein Abzug zulässig. 3 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. 4 Die Pauschalansätze richten sich nach dem Anhang. § 18 3. Mehrkosten für Unterkunft bei Wochenaufenthalt 1 Steuerpflichtige Personen mit auswärtigem Arbeitsort, denen die all - tägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können für die notwendigen Mehr - kosten für die Unterkunft den Pauschalaufwand gemäss dem Anhang abziehen. 2 Kann die steuerpflichtige Person höhere tatsächliche Kosten nachwei - sen, kann sie diese abziehen. Als Unterkunft abzugsberechtigt sind nur die Aufwendungen für ein Zimmer. § 19 4. übrige Berufskosten 1 Der Pauschalabzug für die übrigen notwendigen Berufskosten richtet sich nach dem Anhang. 2 ... * 3 Die Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der di - rekten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leiten - den Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates-Verord - nung, ExpaV) 8 ) ist sinngemäss anwendbar. § 20 5. nebenberufliche Behördentätigkeit 1 Den Aufwendungen für eine nebenberufliche Behördentätigkeit wird ausschliesslich mit einem Pauschalabzug Rechnung getragen. Die Pauschale richtet sich nach dem Anhang. 2 Als Behördentätigkeit gelten sämtliche Tätigkeiten im Sinne der Behör - dengesetzgebung 9 ) sowie der Korporationsgesetzgebung 10 ) . * 8) SR 642.118.3 9) NG 161 10) NG 181.1 6
§ 20a * ... § 21 6. unselbständige Nebenerwerbstätigkeit 1 Den Aufwendungen für eine unselbständige Nebenerwerbstätigkeit wird mit einem Pauschalabzug Rechnung getragen. Die Pauschale rich - tet sich nach dem Anhang. * 2 ... * § 22 7. Begrenzung der Abzüge 1 Die Abzüge für Berufsauslagen im Sinne von Art. 29 des Steuergeset - zes 11 ) dürfen höchstens den Betrag der steuerbaren Einkünfte aus un - selbstständiger Erwerbstätigkeit erreichen. § 23 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Abschreibungen 1 Für Wertverminderungen von Geschäftsaktiven sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungsta - bellen ausgewiesen werden. 2 Die Höhe der Abschreibungen richtet sich in der Regel nach den je - weils geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung. 3 Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibungen erhöhen, soweit sie den Geschäftsertrag vermehrt oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die gemäss Art. 33 des Steuerge - setzes 12 ) verrechenbar sind. Vorbehalten bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts 13 ) . 4 Abschreibungen auf dem Weg der Einmalerledigung werden unter der Voraussetzung zugelassen, dass die Steuervorteile, die der steuer - pflichtigen Person aus der zeitlichen Vorverschiebung der Abschreibun - gen erwachsen, durch einen gleichwertigen Zuschlag zum steuerbaren Einkommen ausgeglichen werden. Die Zuschlagssätze richten sich nach dem Anhang. 11) NG 521.1 12) NG 521.1 13) SR 220 7
5 Für laufend zu ersetzende, bewegliche Wirtschaftsgüter, wie Mobiliar, Maschinen, Apparate, EDV und Fahrzeuge, werden im Jahr der An - schaffung oder Herstellung Sofortabschreibungen zugelassen. Nicht als solche gelten alle Anschaffungen mit einem Normalabschreibungssatz von weniger als 25 Prozent vom Restwert. Ausgeschlossen sind Sofort - abschreibungen auf Immobilien. * § 24 2. Wertberichtigungen 1 Für vorübergehende Wertveränderungen des Geschäftsvermögens sind Wertberichtigungen zulässig. 2 Wertberichtigungen sind Korrekturposten auf Aktiven für bereits einge - tretene Entwertungen oder in unmittelbarer Zukunft zu erwartende Ein - bussen des Geschäftsvermögens. In begründeten Fällen sind auch Kor - rekturposten zu Passiven möglich. 3 Zu den Wertberichtigungen auf Aktiven des Geschäftsvermögens ge - hören insbesondere das Delkredere, die Wertberichtigungen auf Liegen - schaften, Beteiligungen und Vorräten sowie die verbuchten, nicht reali - sierten Kursverluste auf Wertpapieren und Fremdwährungen per Bilanz - stichtag. § 25 3. Rückstellungen 1 Rückstellungen zum Ausgleich drohender Geschäftsverluste sind zu - lässig: 1. für Verpflichtungen, die durch Ereignisse in den für die Einkom - mensbesteuerung massgeblichen Geschäftsjahren begründet sind, deren Rechtsbestand oder Höhe jedoch noch unbestimmt ist; 2. für unmittelbar drohende Verlustrisiken, die in den massgeblichen Geschäftsjahren begründet werden. 2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. § 26 * 4. Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte 1 Als Mindestanforderung für den Nachweis von Forschungs- und Ent - wicklungsaufträgen an Dritte sowie von eigenen Forschungs- und Ent - wicklungsprojekten ist den Steuerbehörden ein schriftliches For - schungs- beziehungsweise Entwicklungskonzept mit Projektbeschrieb, Zeit- und Kostenrahmen einzureichen. 8
2 Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte beziehungsweise für eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind nur zulässig, soweit diese in wesentlichem Umfang auch in der Schweiz durchgeführt werden. § 27 5. Ersatzbeschaffungen 1 Die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzobjekt, dessen Erwerb bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgte, ist zulässig. § 27a * ... § 28 * Wertschriftenverwaltungskosten 1 Für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeich - nisses durch Dritte kann für sämtliche abzugsfähigen Kosten anstelle der tatsächlichen Kosten eine Pauschale gemäss Anhang abgezogen werden. 2 Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Kann die Aufteilung in abzugsfä - hige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen werden, kann die Pauschale in Abzug gebracht werden, sofern die tatsächlich bezahl - ten Kosten mindestens den Pauschalbetrag erreichen und betragsmäs - sig nachgewiesen werden. 3 ... * § 29 Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen 1. tatsächliche Kosten 1 Als Unterhaltskosten gelten: 1. die Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatz - beschaffung sowie die Einlagen in den Reparatur- und Erneue - rungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern die - se Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie der steuer - pflichtigen Person unwiderruflich entzogen sind; 2. bei Vermietung oder Verpachtung jene Betriebskosten, die nicht auf die Mieterin oder den Mieter beziehungsweise auf die Pächte - rin oder den Pächter überwälzt werden. 9
2 Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören die Prämien für die Sach- und Haftpflichtversicherung von Liegenschaften. 3 Als Verwaltungskosten abziehbar sind auch die notwendigen tatsächli - chen Auslagen der steuerpflichtigen Person, soweit sie nicht eine Ent - schädigung für eigene Arbeit darstellen oder als wertvermehrende Auf - wendungen im Sinne von Art. 148 des Steuergesetzes 14 ) geltend ge - macht wurden. § 30 2. Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen 1 Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz die - nen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden. 2 Als erneuerbare Energien im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere: 1. Sonnenenergie; 2. Geothermie; 3. mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme; 4. Windenergie; 5. Biomasse inklusive Holz oder Biogas. 3 Werden die in Abs. 1 und 2 erwähnten Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, kann der Abzug nur auf dem Teil geltend gemacht werden, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen ist. 4 ... * § 31 3. Ausschluss 1 Nicht als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbe - sondere: 1. wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen, Aus- oder Umbauten sowie die Verbesserung von Liegenschaften; 2. einmalige Beiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigen - tümern an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Gemeinschaftsan - tennen, Abwasserreinigungsanlagen und Kanalisationen; 3. Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Ver - messungs-, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten; 14) NG 521.1 10
4. die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften verbundenen Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchge - bühren, Vermittlerprovisionen und Grundstückgewinnsteuern; 5. bei Eigengebrauch die privaten Aufwendungen wie Heizungskos - ten, Warmwasseraufbereitung, Energieverbrauch, Wasserzins, Kehrichtabfuhr- und Abwasserbeseitigungsgebühren, Abonne - mentkosten für Gemeinschaftsantennen, Gartenpflege, übrige Pflege und Reinigung. § 32 4. Pauschalabzug 1 Anstelle der tatsächlichen Kosten gemäss § 29 kann die steuerpflichti - ge Person für jede Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. 2 Für die Altersbestimmung des Gebäudes im Sinne von Art. 34 Abs. 4 des Steuergesetzes 15 ) ist der letzte Tag der Steuerperiode sowie das erste Bezugsdatum des Gebäudes massgebend; es werden nur volle Jahre berechnet. § 33 * ... § 34 Schuldzinsen 1 Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens entspricht der höchstens zulässige Schuldzinsenabzug den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen gemäss Art. 23 und 24 des Steuergesetzes 16 ) zuzüglich eines Grundbetrages von Fr. 50'000.–. Dieser Grundbetrag gilt sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen steuerpflichtigen Personen. 2 Die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen gemäss
Art. 23 und 24 des Steuergesetzes im Sinne von Abs. 1 bemessen sich im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Der Nachweis des Bruttoertrages obliegt der steuerpflichtigen Person. In zeitlicher Hinsicht wird dabei für sämtliche Vermögenserträge auf deren Fälligkeit abge -
stellt. 15) NG 521.1 16) NG 521.1 11
3 Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilwei - ser Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des satzbestimmenden Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens auch die Erträge aus Grundstücken ausserhalb des Kantons in die Berechnung des höchstens zulässigen Schuldzinsenabzuges. Für die Steuerausscheidung werden die so er - mittelten höchstens zulässigen Schuldzinsen proportional nach der Be - legenheit der Aktiven verteilt. § 35 * Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbe - dingte Kosten 1 Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die von der steuerpflichtigen Person selbst getragen werden. Als solche gelten diejenigen Kosten, die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen insbeson - dere öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutio - nen zur Zahlung verbleiben. 2 Die von der steuerpflichtigen Person für sich oder für eine von ihr un - terhaltene Person geltend gemachten krankheits-, unfall- und behinde - rungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnun - gen oder andere Belege nachzuweisen. 3 Anstelle des Abzuges der effektiven Mehrkosten kann bei einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät eine Pauschale geltend ge - macht werden. Der Pauschalabzug richtet sich nach dem Anhang. 4 Personen mit Behinderungen können anstelle des Abzuges der effekti - ven selbst getragenen Kosten einen jährlichen Pauschalabzug geltend machen. Der Pauschalabzug richtet sich nach dem Anhang. § 36 Sozialabzüge 1 Als Kinder gelten die leiblichen Kinder sowie die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. § 37 Reduzierter Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne 1 Bei der Berechnung des prozentualen Umfanges der Beteiligung ge - mäss Art. 40 Abs. 3 ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausschüttung massgebend. 2 Wird bei einem Verkauf von Beteiligungsrechten der Bezug des Beteili - gungsertrages vorbehalten, wird in Bezug auf den prozentualen Umfang der Beteiligung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs der Be - teiligungsrechte abgestellt. 12
3 ... * 1.3 Vermögenssteuer § 38 Steuerfreies Vermögen 1 Zum Hausrat gehören jene Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, insbe - sondere Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik. 2 Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegen - stände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate. 3 Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsamm - lungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden. § 39 Steuerwerte 1. Viehbestand 1 Die Steuerwerte des Viehbestandes richten sich nach den Ansätzen im Anhang. § 40 2. kotierte Wertpapiere 1 Der Steuerwert von kotierten Wertpapieren, insbesondere Aktien, Obli - gationen, Anteilscheine richtet sich nach der Kursliste der Eidgenössi - schen Steuerverwaltung für das entsprechende Steuerjahr. 2 Soweit der Kursliste keine Angaben entnommen werden können, gilt der letztbekannte Geldkurs der entsprechenden Steuerperiode als Steu - erwert. § 41 * 3. nicht kotierte Wertpapiere 1 Der Steuerwert von nicht kotierten Wertpapieren richtet sich nach der Wegleitung für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere der Eidgenös - sischen Steuerverwaltung. Die Umstände des Einzelfalles sind dabei im Sinne der Wegleitung angemessen zu berücksichtigen. 13
2 Wenn die bewertende Behörde über die Verhältnisse einer Gesell - schaft aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht genü - gend orientiert ist, kann sie die Bewertung mit der Geschäftsleitung, ei - nem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer beauftragten Person be - sprechen. Die Bewertung kann dem Veranlagungsentscheid beigefügt werden. 3 Die Steuerwerte der Alptitel werden durch den Regierungsrat festge - legt. * § 42 Güterschatzung 1. Schätzungsobjekte 1 Von Amtes wegen werden geschätzt: 1. Liegenschaften; 2. Miteigentumsanteile an Grundstücken; 3. in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte; 4. Bergwerke; 5. nutzbar gemachte Wasserkräfte und Naturvorteile, die nicht mit einem Grundstück geschätzt werden können. 2 Verfügt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer über mehrere Grund - stücke, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, so können die Grundstücke für die Schatzung vereinigt werden, wenn keine getrennte Bewertung möglich ist. 3 Die mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Lasten sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, soweit sie für den Wert eines Grund - stückes von Bedeutung sind. 4 Soweit für Steuerzwecke keine amtliche Schatzung benötigt wird, kann auf die Schatzung von Grundstücken verzichtet werden. 5 Soweit Miteigentumsanteile im Grundbuch festgehalten sind, sind die - se für Schatzungen verbindlich. § 43 2. Bewertungsgrundsätze a) nichtlandwirtschaftliche Grundstücke 1 Die Bewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke erfolgt grundsätzlich nach den Regeln des Schweizerischen Schätzerhandbu - ches der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewer - tungsexperten, der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer so - wie des Schweizerischen Verbandes der Immobilien-Treuhänder in der jeweils aktuellen Auflage. * 14
2 Soweit die allgemeine Schätzertoleranz von 10 Prozent nicht über - schritten wird, dürfen vereinfachte Verfahren angewendet werden. § 44 b) landwirtschaftliche Grundstücke 1 Die Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke erfolgt grundsätz - lich nach den Regeln der jeweils geltenden Fassung der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes 17 . * 2 Landwirtschaftliche Grundstücke, die in untergeordneter Weise nicht - landwirtschaftlich genutzt werden, sind anteilsmässig gemäss Art. 50 und 51 des Steuergesetzes 18 ) nach der Nutzungsart zu bewerten. 3 ... * 4 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone, die eine Fläche von weniger als 2'500 m² aufweisen, können insbesondere dann zum Ertragswert besteuert werden, wenn: 1. eine Überbauung wegen grundstückspezifischer Besonderheiten nicht möglich ist; 2. sie mit angrenzenden Grundstücken der gleichen Eigentümerin oder des gleichen Eigentümers zusammen eine bewirtschaftete Fläche von mehr als 2'500 m² erreichen und nicht über der land - wirtschaftlichen Belastungsgrenze belastet sind. § 45 Reduzierter Steuersatz für Beteiligungen 1 Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 2 des Steuergesetzes 19 ) wird auf die Verhältnisse am Vermögensstichtag ge - mäss Art. 63 Abs. 1 des Steuergesetzes abgestellt. 2 ... * 17) Anhang 1 zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB), SR 211.412.110 18) NG 521.1 19) NG 521.1 15
1.4 Zeitliche Bemessung § 46 Bemessung des Einkommens 1 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die re - gelmässig fliessenden Einkünfte auf 12 Monate umgerechnet; die Um - rechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tat - sächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf 12 Monate umge - rechneten Einkommen zusammengezählt. Art. 41 und 42 des Steuerge - setzes 20 ) bleiben vorbehalten. § 47 Bemessung des Einkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Ermittlung des Einkommens 1 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Ge - schäftsjahre. Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstä - tigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsab - schluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weni - ger als 12 Monate umfasst. 2 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen. 3 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei un - terjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die or - dentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerech - net; die Umrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der Dauer der Steu - erpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf 12 Monate umgerechnet werden. 4 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das 12 oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet. 5 Ausserordentliche Faktoren, insbesondere Kapitalgewinne und buch - mässig realisierte Wertvermehrungen, werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. 20) NG 521.1 16
§ 48 2. Geschäftsabschluss 1 In jeder Steuerperiode ist ein Geschäftsabschluss zu erstellen. Auf die Erstellung eines Abschlusses kann in dem Jahr verzichtet werden, in welchem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. 2 Gewinn- und Kapitalsteuern § 49 Internationale Steuerausscheidung 1 Im internationalen Verhältnis kann die Steuerausscheidung objektmäs - sig vorgenommen werden, wenn dadurch auf Dauer eine Über- oder Unterbesteuerung vermieden werden kann, oder wenn für die direkte Bundessteuer eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen wird. § 50 * Sitzwechsel innerhalb des Kantons 1 Beim Wechsel des steuerrechtlichen Sitzes innerhalb des Kantons bleibt die Steuerpflicht für die laufende Steuerperiode in der bisherigen Steuergemeinde unverändert. 2 Im Übrigen gelten bei Änderungen der innerkantonalen Verhältnisse die Regeln für interkantonale Sachverhalte. § 51 Steuerbefreiung 1 Juristischen Personen, deren Gewinn und Kapital nur zum Teil aus - schliesslich und unwiderruflich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, kann die Steuerbefreiung anteilsmässig gewährt wer - den, wenn: 1. die ausschliesslich öffentlichen Zwecken gewidmeten Gewinn- und Kapitalanteile gesondert ausgewiesen werden; 2. die gesondert ausgewiesenen Gewinn- und Kapitalanteile für die Erfüllung von Zwecken gemäss Art. 74 Abs. 2 des Steuergeset - zes 21 ) dienen. 2 Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung dahin, hat die juristische Person von sich aus der Veranlagungsbehörde Mitteilung zu machen. Im Unterlassungsfall finden die Vorschriften über die Nach- und Strafsteuer Anwendung. 21) NG 521.1 17
§ 52 Steuererleichterungen 1 Steuererleichterungen können nur Unternehmen gewährt werden, die der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Im Übrigen findet § 6 sinnge - mäss Anwendung. § 53 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand 1 Auf Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte findet § 26 sinngemäss Anwendung. 2 ... * § 53a * Entlastungsbegrenzung 1 Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Art. 78b Abs. 1 des Steuerge - setzes 22 ) sind in folgender Reihenfolge zu kürzen: 1. zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 78a des Steuergesetzes); 2. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 280a Abs. 1 des Steuergesetzes); 3. Ermässigung für Patentboxerträge (Art. 77a des Steuergesetzes). § 54 * ... § 55 Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen 1 In Bezug auf Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen finden die Paragrafen 23–25 und 27 sinnge - mäss Anwendung. § 56 Verluste 1 Als Unterbilanz gilt der Betrag, der zur Deckung des Aktien-, Grund- oder Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven fehlt. 2 Ein qualifizierter Fehlbetrag im Sinne von Art. 670 des Obligationen - rechts 23 ) ist nicht Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten mit Sanierungsleistungen. 22) NG 521.1 23) SR 220 18
§ 57 * Kapitalgewinne auf Beteiligungen 1 Für die Ermittlung der Quote von 10 Prozent können mehrere Verkäu - fe in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden. § 57a * ... 3 Quellensteuern 3.1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton § 58 * Nachträgliche ordentliche Veranlagung 1 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung sind Art. 10–13 der Ver - ordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) 24 ) sinngemäss anwendbar. 2 Der Betrag gemäss Art. 118 Abs. 1 Ziff. 1 des Steuergesetzes 25 ) richtet sich nach Art. 9 der Quellensteuerverordnung. § 59 Steuertarife 1. Arten 1 Für den Steuerabzug an der Quelle gelten die Tarifcodes gemäss
Art. 1 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung 26
) sinngemäss. * 2 Die Steuersätze innerhalb der Tarifcodes werden im Anhang festge - setzt. * 3 Der Steuersatz von Personen mit dem Tarifcode D beträgt pauschal 10 Prozent, einschliesslich des Anteils an der direkten Bundessteuer. * 4 Für die Anwendung eines Tarifs sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerba - ren Leistung massgebend. § 60 * 2. berücksichtigte Abzüge 1 Die in den Steuertarifen berücksichtigten Abzüge werden im Anhang festgelegt. 24) SR 642.118.2 25) NG 521.1 26) SR 642.118.2 19
§ 61–62 * ... 3.2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz * § 63 Anwendbares Recht 1
Art. 14–19 der Quellensteuerverordnung 27
) sind sinngemäss anwend - bar. 2 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird, richtet sich nach Art. 20 der Quellensteuerverordnung. 3.3 Gemeinsame Bestimmungen bezüglich der Erhebung der Quellensteuer § 63a Anwendbares Recht 1 Für die Erhebung der Quellensteuer sind Art. 2–4 und Art. 7 der Quel - lensteuerverordnung 28 ) sinngemäss anwendbar. § 64 Abrechnungsperiode 1 Die Abrechnungsperiode beträgt: 1. 3 Kalendermonate für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber; 2. 6 Kalendermonate für Hypothekarschuldnerinnen oder Hypothe - karschuldner; 3. 1 Kalenderjahr für juristische Personen bezüglich der Leistungen, die deren Organen ausgerichtet werden. 2 In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode. 3 Das kantonale Steueramt kann monatliche Abrechnungen anordnen. § 65 Bezugsprovision 1 Die Bezugsprovision beträgt 1 Prozent. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann diese bei der Einzahlung der Quellensteuer direkt abziehen. * 27) SR 642.118.2 28) SR 642.118.2 20
2 Das Kantonale Steueramt kann die Bezugsprovision kürzen oder strei - chen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leis - tung die Verfahrenspflichten verletzt. * § 65a * Meldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Perso - nen, die gemäss Art. 111 oder 120 des Steuergesetzes 29 ) quellensteuer - pflichtig sind, dem Kantonalen Steueramt binnen acht Tagen ab Stellen - antritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. 2 Übermittelt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Quellensteuer - abrechnung elektronisch, können Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung gemeldet werden. * 3 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Änderungen von Sachverhalten melden, die für die Erhebung der Quellensteuer massgebend sind. Die Arbeitgeberin - nen und Arbeitgeber melden die Änderungen innerhalb der Fristen ge - mäss Abs. 1 und 2 dem Kantonalen Steueramt. * § 66–67 * ... 3.4 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss Art. 42a des Steuergesetzes, 30 ) * § 67a * Anwendbares Recht 1 Sofern sich aus Art. 42a des Steuergesetzes 31 ) sowie aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes und der Steuerverordnung über die Quellensteuer sinngemäss auch im Verfah - ren der vereinfachten Abrechnung. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 22–24 der Quellensteuerverordnung 32 ) . * 29) NG 521.1 30) NG 521.1 31) NG 521.1 32) SR 642.118.2 21
4 Verkehrssteuern auf Grundstücken § 68 * Aufschiebende Wirkung bei der Grundstückgewinnsteuer 1 Bei einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer werden die bisheri - gen Anlagekosten als Erwerbspreis übernommen. 2 Ein Erbvorbezug im Sinne von Art. 142 Ziff. 1 des Steuergesetzes 33 ) liegt vor, wenn die veräussernde Person mit Rücksicht auf die erwer - bende Person als Erbanwärterin oder Erbanwärter offenkundig ganz oder teilweise auf ein Entgelt verzichtet. 3 Ein Eigentumswechsel gilt als Schenkung, wenn der Erwerbspreis un - ter den Anlagekosten liegt und die übrigen Voraussetzungen für eine Schenkung erfüllt sind. § 69 Ersatzbeschaffung 1 ... * 2 Der aufgeschobene Gewinn oder Gewinnanteil wird bei der Veräusse - rung des Ersatzobjektes von dessen Anlagekosten in Abzug gebracht. § 70 Steuersätze 1 Bei teilweisem Steueraufschub wird die Eigentumsdauer lediglich auf dem aufgeschobenen Gewinnanteil nicht unterbrochen. 5 Erbschafts- und Schenkungssteuern § 71 Gegenstand der Erbschafts- und Schenkungssteuer 1 Für die Ermittlung der Erbanteile gilt § 4 sinngemäss. 2 Bei teilweise entgeltlicher erbrechtlicher Zuwendung oder gemischter Schenkung erfolgt die Besteuerung lediglich auf dem unentgeltlich zu - gewendeten Anteil. § 72–72a * ... 33) NG 521.1 22
6 Verfahrensrecht 6.1 Organisation und Zuständigkeiten § 73 Vertretung vor den richterlichen Behörden 1 Die Vertretung des Kantons und der Gemeinden vor den richterlichen Behörden obliegt in sämtlichen Steuerangelegenheiten dem kantonalen Steueramt. § 74 Unmittelbare fachliche Aufsicht 1 Im Rahmen der unmittelbaren fachlichen Aufsicht über die Veranla - gungsinstanzen kann das kantonale Steueramt Veranlagungsrichtlinien erlassen und verbindliche Anordnungen für den Einzelfall treffen. 2 Die unmittelbare fachliche Aufsicht wird durch die kantonale Steuerver - walterin oder den kantonalen Steuerverwalter beziehungsweise seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter wahrgenommen. § 74a * ... § 75 Verwaltungskosten 1 Die Verwaltungskosten für die Erhebung und den Bezug von Steuern und Feuerwehrersatzabgaben werden beim Kanton erfasst. Sie werden den verschiedenen Körperschaften belastet. * 2 Die Verwaltungskosten beinhalten: 1. * die Nettoaufwendungen des Kantonalen Steueramtes gemäss der Erfolgsrechnung ohne Ausgleichskonto Steuerverwaltungs - kosten; 2. * die Entschädigung des Kantons an die politischen Gemeinden für die Führung der Gemeindesteuerämter. 3.–5. * ... 3 Die Verwaltungskosten werden aufgeteilt: * 1. zu einem Sechstel zulasten des Kantons, zuzüglich seines Anteils gemäss Ziff. 2; 2. zu fünf Sechsteln zulasten der Körperschaften. 4 Der Regierungsrat legt die Aufteilung des Anteils von fünf Sechsteln unter den Körperschaften in einem Beschluss fest. * 23
6.2 Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 76 Amtshilfe 1 Die folgenden kantonalen und kommunalen Instanzen haben von Amtes wegen den zuständigen Steuerinstanzen zu melden: 1. die Gemeindeverwaltungen: alle Veränderungen im Einwohner - bestand an das Gemeindesteueramt, insbesondere Zu- und Weg - züge, Adressänderungen, Geburten, Heiraten, Scheidungen und Todesfälle; 2. das Grundbuchamt: jede Handänderung an das kantonale Steu - eramt; 3. das Handelsregisteramt: jede Eintragung und Löschung im Han - delsregister an das kantonale Steueramt; 4. * das Amt für Justiz, Abteilung Migration: jede erteilte ausländer - rechtliche Bewilligung sowie Mutationen an das kantonale Steuer - amt; 5. das Landwirtschaftsamt: jede Leistung von Bundesbeiträgen und Kantonsbeiträgen an Landwirtschaftsbetriebe und Einzelpersonen an das kantonale Steueramt; 6. * das Arbeitsamt: jede erteilte Bewilligung zur Berufsausübung an das Gemeindesteueramt. § 77 Feststellung des Steuerdomizils 1 Der Erlass von Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils ob - liegt denjenigen Personen oder Instanzen, die für die allfällige Steuer - veranlagung zuständig sind. 6.3 Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern beziehungsweise der Gewinn- und Kapitalsteuern § 77a * Elektronische Steuererklärung 1. Steuerdeklarationslösung 1 Für die Einreichung der Steuererklärung und der dazugehörigen Bele - ge in elektronischer Form steht eine webbasierte und eine lokal instal - lierbare Steuerdeklarationslösung zur Verfügung. 24
§ 77b 2. Authentifizierung 1 Das Kantonale Steueramt fordert mit einer schriftlichen Mitteilung die steuerpflichtige Person zur Einreichung der Steuererklärung in elektroni - scher Form auf. Die Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode. 2 Für den Zugang zur webbasierten Steuerdeklarationslösung muss sich die steuerpflichtige Person mit dem persönlichen Zugangscode regis - trieren und bestätigt damit ihre Identität. 3 Für die Einreichung der Steuererklärung, die mit einer lokal installier - ten Steuerdeklarationslösung erstellt wurde, bestätigt die steuerpflichti - ge Person ihre Identität während des Übermittlungsvorgangs mit dem persönlichen Zugangscode. § 77c 3. Übermittlung 1 Nach Einreichung der Steuererklärung erhält die steuerpflichtige Per - son eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Über - mittlungsquittung. Die steuerpflichtige Person hat die Meldung und die Übermittlungsquittung zu kontrollieren. 2 Ist die Übermittlung nicht erfolgreich, ist die Steuererklärung in Papier - form einzureichen. § 77d 4. Korrekturen, Datenaufbewahrung, Entschlüsselung 1 Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person 72 Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Mit jeder Kor - rektur beginnt eine neue Frist von 72 Stunden. Die Steuererklärung kann höchstens viermal korrigiert werden. 2 Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden wäh - rend der Korrekturfrist verschlüsselt auf einem kantonalen Server aufbe - wahrt. 3 Nach Ablauf der Frist werden die Daten entschlüsselt und an das Kantonale Steueramt weitergeleitet. § 77e 5. Fristwahrung 1 Die Steuererklärung gilt in dem Zeitpunkt als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält. 25
§ 78 Steuererklärung bei unbeschränkter Steuerpflicht 1 Steuerpflichtige Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton haben in ihrer Steuererklärung neben den Einkommens- und Vermö - gensteilen, für die sie im Kanton steuerpflichtig sind, auch die Einkom - mens- und Vermögensteile anzugeben, die sie in andern Kantonen oder im Ausland erzielt haben beziehungsweise besitzen. § 79 Steuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht 1 Steuerpflichtige Personen mit beschränkter Steuerpflicht im Kanton und mit Wohnsitz in der Schweiz haben eine Kopie der Steuererklärung, die sie an ihrem Hauptsteuerdomizil abgeben, einzureichen. 2 Steuerpflichtige Personen mit beschränkter Steuerpflicht im Kanton, aber ohne Wohnsitz in der Schweiz haben in ihrer Steuererklärung sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte anzugeben. 3 Die Veranlagungsinstanzen können für steuerpflichtige Personen ge - mäss Abs. 2 Ausnahmen gewähren, sofern eine Besteuerung zu den Höchstsätzen erfolgt. § 79a * Prüfungshandlungen 1 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dem Gebot der Verfahrensökonomie kann auf die Abklärung von Sachverhalten mit ef - fektiv oder relativ geringfügiger Tragweite verzichtet werden. Vorbehal - ten bleiben Prüfungen insbesondere im Rahmen eines gezielten Prü - fungsplanes, wie periodische Prüfungen bestimmter Abzüge oder Buch - prüfungen, sowie bei Steuerhinterziehung. § 79b * Veranlagungsvorschlag und - entscheid 1 Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt die zuständige Ver - anlagungsinstanz eine spezifizierte Aufstellung über das steuerbare Ein - kommen und das steuerbare Vermögen oder über den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. Sie unterbreitet die Aufstellung der steuerpflichtigen Person insbesondere bei wesentlichen Abweichungen als Veranlagungsvorschlag oder eröffnet sie als Veranlagungsent - scheid. Dasselbe gilt sinngemäss für das Nachsteuerverfahren. § 80 Bemessung der Steuerfaktoren 1 Für das steuerbare Einkommen beziehungsweise den steuerbaren Reingewinn werden Restbeträge unter Fr. 100.– nicht berücksichtigt. 26
2 Für das steuerbare Vermögen beziehungsweise das steuerbare Kapi - tal werden Restbeträge unter Fr. 1'000.– nicht berücksichtigt. § 80a * Meldepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 1 Die Bescheinigungs- und Meldepflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräu - men, richten sich sinngemäss nach der Verordnung über die Bescheini - gungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsver - ordnung) 34 ) 6.4 Schatzungsverfahren § 81 Revisionsschatzung 1 Eine wesentliche Änderung des Landwertes oder des Zeitwertes liegt vor, wenn sich der Wert der letzten allgemeinen oder teilweisen Neu - schatzung um mehr als 20 Prozent verändert. Als wesentlich gelten auch Um- und Erneuerungsbauten, wenn der aufgewendete Betrag 20 Prozent des Neuwertes übersteigt. * 2 Bei mehreren kleineren Veränderungen ist eine Revisionsschatzung vorzunehmen, wenn die Summe aller Veränderungen die 20 Prozent - marke erreicht hat. 6.5 Bezug * § 82 * Verzinsung von Vorauszahlungen 1 Vorauszahlungen sind entsprechend ihrem Zahlungseingang bis zur Fälligkeit der Steuerforderung zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt frü - hestens ab 1. Januar der Steuerperiode. 2 Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird der Veranlagungsperiode gutgeschrieben und ab dem Datum der Gutschrift verzinst. § 83 * Verzinsung zu viel bezahlter Beträge 1 Bezahlte Beträge, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, sind ab Fälligkeit bis zur Rückzahlung zu verzinsen. Die Verzinsung er - folgt frühestens ab Zahlungseingang. 34) SR 642.115.325.1 27
§ 84 * Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge 1 Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Steuerforde - rung oder 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in den Fällen von
Art. 237 Abs. 2 des Steuergesetzes
35 ) nicht bezahlt ist, ist er ab diesem Zeitpunkt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung zu verzinsen. Diese Verzinsung erfolgt längstens bis zur Ausstellung der Schlussrech - nung. § 84a * Verrechnungssteuergutschriften 1 Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift für die laufende Steuerperiode wird grundsätzlich mit der provisorischen Rech - nung der folgenden Steuerperiode verrechnet. 2 Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuergutschrift für die lau - fende Steuerperiode erfolgt mit der Schlussrechnung der folgenden Steuerperiode. § 85 * Zinssätze 1 Die Zinssätze richten sich nach dem Anhang. § 86 * Rückerstattung bezahlter Beträge 1 Die Bezugsbehörde kann Vorauszahlungen, soweit sie die aufgrund der Steuererklärung, der letzten Veranlagung oder des mutmasslich ge - schuldeten Betrags berechneten Steuerbeträge übersteigen, sowie zu viel bezahlte Beträge ohne Antrag der steuerpflichtigen Person zurück - erstatten. 2 Vorauszahlungen werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person so weit zurückerstattet, als eine Steuerrechnung vorliegt, die tiefer ist als die geleisteten Vorauszahlungen. 3 Ergibt eine aufgrund des Todes eines Ehegatten erstellte Schlussrech - nung einen Saldo zugunsten der Ehegatten, kann die Bezugsbehörde diesen auf das Kontokorrent des überlebenden Ehegatten übertragen. 35) NG 521.1 28
§ 86a * Steuererlass 1 Steuerpflichtige Personen, die am Ende der Steuerperiode bezie - hungsweise am Ende der Steuerpflicht in einem Heim wohnen und Er - gänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen oder die dauernd wirtschaftli - che Sozialhilfe beziehen und ein Reinvermögen von weniger als Fr. 37'500.– (Alleinstehende) beziehungsweise Fr. 60'000.– (Verheirate - te) besitzen, haben Anspruch auf vollständigen Erlass der laufenden Steuern. Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt. 6.6 Elektronische Steuerakten * § 86b Grundsatz 1 Steuerakten sowie sämtliche von der steuerpflichtigen Person einge - reichten Daten und alle aus anderen Quellen stammenden Daten und Informationen können auch elektronisch erfasst, geführt und aufbewahrt werden. 2 Daten und Informationen, die in nicht elektronischer Form eingereicht oder weitergeleitet worden sind, insbesondere Papierakten, können nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden. § 86c Erfassung 1 Die elektronische Erfassung erfolgt zentral durch das Kantonale Steu - eramt. § 86d Beweiskraft 1 Elektronisch erfasste und aufbewahrte Daten und Informationen haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmit - tel lesbar sind, sofern der Nachweis des Ursprungs und der Integrität er - bracht werden kann. 2 Die elektronisch erfassten Daten und Informationen werden bei der Er - fassung mit einem Zeitstempel und einer digitalen Signatur oder einer anderweitigen Identifikation oder Konformitätsbestätigung versehen, welche dem Nachweis des Ursprungs und der Integrität dienen. 29
6.7 Archivierung von Steuerakten * § 86e * Aufbewahrungspflicht 1 Steuerakten sind mindestens während 15 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode aufzubewahren. Davon ausgenommen sind Güterschat - zungsakten, welche dauernd aufzubewahren sind. 2 Die Vernichtung von nicht archivwürdigen Steuerakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist erfolgt gemäss dem Gesetz über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz). 7 Steuerstrafrecht § 87 Strafzumessung bei Strafverfügungen 1. Grundsätze 1 Bei der Strafzumessung sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die subjektiven Willensmerkmale: Vorsatz, Fahrlässigkeit; 2. der Taterfolg: Umfang und Dauer der Hinterziehung; 3. die Art und Weise des Vorgehens; 4. die Beweggründe; 5. das Vorleben; 6. die persönlichen Verhältnisse; 7. das Verhalten nach der Tat; 8. die Straflast beziehungsweise Strafempfindlichkeit. § 88 2. Verletzungen von Verfahrenspflichten 1 Bussen aufgrund von Verletzungen von Verfahrenspflichten sind grundsätzlich wie folgt festzulegen: 1. erste Verletzung von Verfahrenspflichten: 5 Prozent des mut - masslichen Steuerbetrages; 2. zweite Verletzung von Verfahrenspflichten: 10 Prozent des mut - masslichen Steuerbetrages; 3. dritte Verletzung von Verfahrenspflichten: 20 Prozent des mut - masslichen Steuerbetrages; 4. bei jeder weiteren Verletzung von Verfahrenspflichten ist das Strafmass angemessen zu erhöhen, bis der Höchstbetrag von Fr. 10'000.– erreicht ist. 30
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 89 Beteiligungen im gewillkürten Geschäftsvermögen 1 Beteiligungsrechte im Privatvermögen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden, können nicht zum gewillkürten Ge - schäftsvermögen erklärt werden. § 90 Bilanzierung von Rauhfuttervorräten 1 Bei der erstmaligen Bilanzierung in der Steuerperiode 2001 von selbst - produzierten Vorräten, die für den Verbrauch auf dem eigenen Betrieb bestimmt sind, sind für die Steuerperiode 2001 Fr. 700.– je rauhfutter - verzehrende Grossvieh-Einheit zu bilanzieren. § 91 Zuständigkeit 1 Auf laufende Verfahren finden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die neuen Zuständigkeitsbestimmungen Anwendung. § 92 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2020 1 Die Berechnung von Verzugs-, Rückerstattungs-, Ausgleichs- oder Vergütungszinsen für Steuerperioden bis zum Jahre 2020 richtet sich nach den bisher geltenden Ansätzen. § 93 Provisorische Steuerrechnung 2001 1 Wird für die provisorische Rechnung der Steuerperiode 2001 aus - schliesslich auf die provisorische Veranlagung der Vorperiode abge - stellt, so sind die provisorischen Steuerbeträge anhand der Tarife der Steuerperiode 2000 zu ermitteln. 2 Für sämtliche provisorischen Rechnungen gelten jedoch die Steuerfüs - se der Steuerperiode 2001. § 93a * ... 31
§ 93b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2019 1 Für juristische Personen, denen für die Steuerperiode 2015 eine Er - mässigung des Gewinnsteuersatzes für Nettolizenzerträge aus der Nut - zung von immateriellen Gütern gewährt wurde und auf die bis 31. De - zember 2019 weiterhin § 57a in der Fassung gemäss Regierungsrats - beschluss vom 16. November 2010 angewendet wurde, und für juristi - sche Personen, auf die bis 31. Dezember 2019 § 57a in der Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 2015 angewendet wurde, gilt ab 1. Januar 2020 Art. 77a des Steuergesetzes 36 ) . Art. 77a Abs. 3 und 4 des Steuergesetzes gelten auch für die Überführung von Patenten und vergleichbaren Rechten aus der bis 31. Dezember 2019 anwendbaren Lizenz- beziehungsweise Patentbox in die neue Patent - box. 2 Die Erfassung der gemäss Art. 280a Abs. 1 des Steuergesetzes auf - gedeckten stillen Reserven im steuerbaren Eigenkapital entfällt ab dem 1. Januar 2020. § 94 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Reglement vom 26. September 1994 über die amtliche Schatzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke (Güter - schatzungsreglement 1) 37 ) und das Reglement vom 4. Dezember 1995 über die amtliche Schatzung der landwirtschaftlichen Grundstücke (Gü - terschatzungsreglement 2) 38 ) . 36) NG 521.1 37) A 1994, 1998 38) A 1995, 2050 32
A1 Anhang A1.1 Bewertung von Naturalbezügen § A1-1 * Naturaleinkünfte von Unselbstständigerwerbenden 1 Für Naturalbezüge der Unselbstständigerwerbenden gelten die Ansät - ze gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft der Unselbstständigerwer - benden. § A1-2 * Naturalbezüge und private Unkostenanteile von Selbstständigerwerbenden 1 Für Naturalbezüge und private Unkostenanteile bei Selbstständiger - werbenden gelten die Pauschalansätze gemäss Merkblatt der Eidge - nössischen Steuerverwaltung über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Ge - schäftsinhabern. § A1-3 * Naturalbezüge und private Unkostenanteile in der Land- und Forstwirtschaft 1 Für Naturalbezüge und private Unkostenanteile bei Geschäftsinhabe - rinnen und Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft gelten die Pauschalansätze gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerver - waltung über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkos - tenanteile von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft. A1.2 Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken § A1-4 Mietwert von selbstgenutzten Grundstücken 1 Der Prozentsatz gemäss Art. 24 Abs. 3 des Steuergesetzes beträgt 100 Prozent. 33
A1-3 Berufsunkosten § A1-5 * Fahrkosten 1 Der Maximalbetrag des Abzuges ist auf Fr. 6'000.– begrenzt. Im Übri - gen gelten folgende Abzüge für: 1. Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gel - bem Kontrollschild: Fr. 700.– je Jahr 2. Motorräder mit weissem Kontrollschild: Fr. –.40 je km 3. Autos: Fr. –.70 je km § A1-6 * Mehrkosten für auswärtige Verpflegung 1 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: 1. Bei auswärtiger Verpflegung beziehungsweise Schicht- oder Nachtarbeit: a) voller Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag: Fr. 15.–, im Jahr Fr. 3'200.– b halber Abzug je Hauptmahlzeit bzw. Tag: Fr. 7.50, im Jahr Fr. 1'600.– 2. Bei auswärtigem Wochenaufenthalt: (Der gekürzte Abzug ist an - zuwenden, wenn für eine der beiden Hauptmahlzeiten nur ein hal - ber Abzug zulässig ist.) a) voller Abzug im Tag: Fr. 30.–, im Jahr Fr. 6'400 b) gekürzter Abzug im Tag: Fr. 22.50, im Jahr Fr. 4'800.– § A1-7 Mehrkosten für Unterkunft bei Wochenaufenthalt 1 Die Pauschale für die Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt beträgt Fr. 2'500.–. § A1-8 Übrige Berufskosten 1 Die Pauschale für übrige Berufskosten beträgt 5 Prozent des Nettoloh - nes, höchstens jedoch Fr. 7'000.– je Jahr. § A1-9 * Nebenberufliche Behördentätigkeit 1 Die Pauschale für nebenberufliche Behördentätigkeit beträgt Fr. 5'000.– je Jahr. 34
§ A1-10 * Nebenerwerb 1 Die Pauschale für unselbständige Nebenerwerbstätigkeit beträgt 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens jedoch Fr. 800.– und höchstens Fr. 2'400.– je Jahr. A1.4 Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren § A1-11 * Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren 1 Bei Abschreibungen auf dem Weg der Einmalerledigung sind auf dem Betrag der überhöhten Abschreibung (Differenz zwischen vorgenomme - ner und zulässiger Abschreibung) folgende Ausgleichszuschläge aufzu - rechnen: normaler Abschreibungssatz Ausgleichszuschlag 1.5–2% 50% 3–6% 45% 7–8% 40% 15% 30% 20% 24% 25% 21% 30% 18% 40% 12% 45% 9% A1.5 Wertschriftenverwaltungskosten § A1-12 * Wertschriftenverwaltungskosten 1 Die Pauschale für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften beträgt 3 Promille des Steuerwertes der durch Dritte verwalteten Wert - schriften des Privatvermögens. Sie ist auf höchstens Fr. 9'000.– je Jahr begrenzt. 35
A1.6 Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten § A1-13 * Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten 1 Der Pauschalabzug bei einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendi - gen Diät beträgt Fr. 2'500.–. 2 Der Pauschalabzug für behinderungsbedingte Kosten beträgt für Be - zügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung: 1. Behinderung leichten Grades: Fr. 2'500.– 2. Behinderung mittleren Grades: Fr. 5'000.– 3. Behinderung schweren Grades: Fr. 7'500.– 3 Unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung können einen Pauschalabzug von Fr. 2'500.– geltend machen: 1. Gehörlose; 2. Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen. A1.6a Forschungs- und Entwicklungsaufwand * § A1-14 * Forschungs- und Entwicklungsaufwand 1 Der Prozentsatz gemäss Art. 78a Abs. 1 des Steuergesetzes beträgt 0 Prozent. A1.7 Besondere Steuerwerte § A1-15 Steuerwerte des Viehbestandes 1 Die Steuerwerte des Viehbestandes sind grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung der Viehhabe festzulegen. § A1-16 * Steuerwerte der Alptitel 1 Die Steuerwerte der Alptitel (1 Rind) werden wie folgt festgesetzt: 1. Arni: Fr. 2'055.– 2. Bannalp: Fr. 1'095.– 3. Dürrenboden: Fr. 2'520.– 4. Kernalp: Fr. 715.– 5. Lutersee: Fr. 2'140.– 6. Niederbauen: Fr. 1'150.– 36
7. Sinsgäu: Fr. 2'300.– 8. Steinalp: Fr. 1'880.– 9. Trübsee: Fr. 20'720.– § A1-17 Unbewegliches Vermögen 1 Der Prozentsatz gemäss Art. 49 Abs. 2 des Steuergesetzes beträgt 100 Prozent. A1.8 Zinssätze § A1-18 * Zinssätze 1 Der Verzugszinssatz gemäss Art. 236 Abs. 2 des Steuergesetzes be - trägt 4 Prozent. 2 Der Zinssatz für Vorauszahlungen gemäss § 82 und zu viel bezahlte Steuern gemäss § 83 beträgt 0.1 Prozent. * 3 Der Zinssatz für zu niedrige oder verspätete Zahlungen aller Steuern, Gebühren und Bussen gemäss § 84 beträgt 0.1 Prozent. Der gleiche Zinssatz gilt auch für alle übrigen verzinslichen Beträge, die nicht in vor - stehenden Absätzen geregelt sind. * A1.9 Quellensteuern § A1-19 * Abzüge für Berufskosten; Zweitverdienerabzug 1 Die Pauschale für die Berufskosten beträgt 5 Prozent des Bruttoloh - nes, höchstens jedoch Fr. 7'000.– je Jahr, und der Abzug für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung Fr. 3'900.–. 2 Beim zweitverdienenden Ehegatten wird zusätzlich zu Abs. 1 Fr. 1'100.– in Abzug gebracht. § A1-20 * Abzüge für Versicherungsprämien 1 Der Abzug für Versicherungsprämien wird in folgendem Ausmass angerechnet: 1. AHV/IV/EO-Beiträge: 5.3%; 2. * Beiträge an die Arbeitslosenkasse: 1.1%, höchstens Fr. 1'630.20; 3. Beiträge an die Nichtberufsunfallversicherung: 1.0%, höchstens Fr. 1'482.–; 4. * Berufliche Vorsorge: 6%; 37
5. Prämien für Krankenkassen, Unfall- und Lebensversicherungen: a) * Ledige: 3%, höchstens Fr. 1'800.–; b) * Verheiratete: 5%, höchstens Fr. 3'600.–, zuzüglich Fr. 700.– je Kind. § A1-21 * Abzüge für Familienlasten 1 Der Abzug für Familienlasten beträgt Fr. 6'000.– für den Kinderabzug und Fr. 3'100.– für den Eigenbetreuungsabzug. * § A1-22 * Tarifcode G 1 Die Quellensteuer auf Ersatzeinkünften mit dem Tarifcode G beträgt: 1. bis Fr. 12'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 0.00 a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoein - künfte: Fr. 2.45 2. bis Fr. 18'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 147.00 a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoein - künfte: Fr. 5.75 3. bis Fr. 24'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 492.00 a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoein - künfte: Fr. 8.95 4. bis Fr. 36'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 1'566.00 a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoein - künfte: Fr. 10.70 5. bis Fr. 60'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 4'134.00 a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoein - künfte: Fr. 11.00 6. bis Fr. 90'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 7'434.00 a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoein - künfte: Fr. 11.40 7. bis Fr. 120'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 10'854.00 a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoein - künfte: Fr. 12.10 8. bis Fr. 180'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 18'114.00 a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoein - künfte: Fr. 11.00 9. bis Fr. 819'000.– jährliche Bruttoeinkünfte: Fr. 88'404.00 a) und für je weitere Fr. 100.– jährliche Bruttoein - künfte: Fr. 11.00 38
§ A1-23 * Steuerfuss 1 Dem Tarif wird für die Kantons- und Gemeindesteuern auf der Basis des gewogenen Mittels 2022 ein Steuerfuss von 4.90 Einheiten zugrun - de gelegt. * § A1-24 * Quellensteuertarife 1 Die Quellensteuertarife können beim Kantonalen Steueramt oder im Internet 39 ) eingesehen werden. 39) www.steuern-nw.ch/natuerlichepersonen/quellensteuer 39
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung A 2000, 1807 21.08.2001 21.08.2001 § 68 totalrevidiert A 2001, 1161 17.12.2002 01.01.2003 § 15 Abs. 1 geändert A 2002, 2027 16.12.2003 01.01.2004 § 19 Abs. 2 aufgehoben A 2003, 1824 16.12.2003 01.01.2004 § 20 Abs. 2 geändert A 2003, 1824 16.12.2003 01.01.2004 § 50 totalrevidiert A 2003, 1824 16.12.2003 01.01.2004 § A1-11 totalrevidiert A 2003, 1824 07.12.2004 01.01.2005 § 23 Abs. 5 geändert A 2004, 2101 07.12.2004 01.01.2005 § 28 totalrevidiert A 2004, 2101 07.12.2004 01.01.2005 § 41 totalrevidiert A 2004, 2101 07.12.2004 01.01.2005 § 79a eingefügt A 2004, 2101 07.12.2004 01.01.2005 § 79b eingefügt A 2004, 2101 07.12.2004 01.01.2005 § A1-12 totalrevidiert A 2004, 2101 15.02.2005 23.02.2005 § 41 Abs. 3 geändert A 2005, 309 06.12.2005 01.01.2006 § 35 totalrevidiert A 2005, 1909 06.12.2005 01.01.2006 § A1-1 totalrevidiert A 2005, 1909 06.12.2005 01.01.2006 § A1-2 totalrevidiert A 2005, 1909 06.12.2005 01.01.2006 § A1-3 totalrevidiert A 2005, 1909 06.12.2005 01.01.2006 § A1-13 totalrevidiert A 2005, 1909 06.12.2005 14.12.2005 § A1-16 totalrevidiert A 2005, 1909 06.12.2005 01.01.2006 § A1-18 totalrevidiert A 2005, 1909 31.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert A 2006, 1894 31.10.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 aufgehoben A 2006, 1894 31.10.2006 01.01.2007 § 74a eingefügt A 2006, 1894 31.10.2006 01.01.2007 § 75 Abs. 1 geändert A 2006, 1894 31.10.2006 01.01.2007 § A1-6 totalrevidiert A 2006, 1894 31.10.2006 01.01.2007 § A1-10 totalrevidiert A 2006, 1894 31.10.2006 01.01.2007 § A1-18 totalrevidiert A 2006, 1894 31.10.2006 01.01.2007 § A1-20 totalrevidiert A 2006, 1894 31.10.2006 01.01.2007 § A1-21 totalrevidiert A 2006, 1894 17.12.2007 01.01.2008 Titel 3.4 geändert A 2008, 7 17.12.2007 01.01.2008 § 67a eingefügt A 2008, 7 17.12.2007 01.01.2008 § 72a eingefügt A 2008, 7 17.12.2007 01.01.2008 § A1-23 totalrevidiert A 2008, 7 40
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.09.2008 01.10.2008 § 76 Abs. 1, 4. geändert A 2008, 1835 25.11.2008 01.01.2009 § 65a eingefügt A 2008, 2379 25.11.2008 01.01.2009 § A1-5 totalrevidiert A 2008, 2379 25.11.2008 01.01.2009 § A1-23 totalrevidiert A 2008, 2379 22.12.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 2 geändert A 2010, 8 22.12.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 3 geändert A 2010, 8 22.12.2009 01.01.2010 § 33 aufgehoben A 2010, 8 22.12.2009 01.01.2010 § 44 Abs. 1 geändert A 2010, 8 16.11.2010 01.01.2011 § 26 totalrevidiert A 2010, 2003 16.11.2010 01.01.2011 § 43 Abs. 1 geändert A 2010, 2003 16.11.2010 01.01.2011 § 53 totalrevidiert A 2010, 2003 16.11.2010 01.01.2011 § 57 totalrevidiert A 2010, 2003 16.11.2010 01.01.2011 § 57a eingefügt A 2010, 2003 16.11.2010 01.01.2011 § 72a aufgehoben A 2010, 2003 16.11.2010 01.01.2011 § 74a aufgehoben A 2010, 2003 16.11.2010 01.01.2011 § 81 Abs. 1 geändert A 2010, 2003 16.11.2010 01.01.2011 § A1-19 totalrevidiert A 2010, 2003 06.12.2011 01.01.2012 § 30 Abs. 4 aufgehoben A 2011, 1659 06.12.2011 01.01.2012 § 75 Abs. 2, 1. geändert A 2011, 1659 06.12.2011 01.01.2012 § 86a eingefügt A 2011, 1659 06.12.2011 01.01.2012 § A1-23 totalrevidiert A 2011, 1659 06.12.2011 01.01.2012 § A1-24 totalrevidiert A 2011, 1659 11.12.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 3 aufgehoben A 2012, 1916 11.12.2012 01.01.2013 § 44 Abs. 3 aufgehoben A 2012, 1916 11.12.2012 01.01.2013 § A1-18 totalrevidiert A 2012, 1916 17.12.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 18 17.12.2013 01.01.2014 § 5 totalrevidiert A 2014, 18 17.12.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 2 aufgehoben A 2014, 18 17.12.2013 01.01.2014 § 59 Abs. 2 geändert A 2014, 18 17.12.2013 01.01.2014 § 59 Abs. 3 geändert A 2014, 18 17.12.2013 01.01.2014 § 65 Abs. 2 geändert A 2014, 18 17.12.2013 01.01.2014 § 80a eingefügt A 2014, 18 17.12.2013 01.01.2014 § A1-9 totalrevidiert A 2014, 18 02.12.2014 01.01.2015 § 37 Abs. 3 aufgehoben A 2014, 2230 02.12.2014 01.01.2015 § 45 Abs. 2 aufgehoben A 2014, 2230 02.12.2014 01.01.2015 § 69 Abs. 1 aufgehoben A 2014, 2230 01.12.2015 01.01.2016 § 20a eingefügt A 2015, 1981 01.12.2015 01.01.2016 § 27a eingefügt A 2015, 1981 41
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2015 01.01.2016 Titel 6.6 eingefügt A 2015, 1981 01.12.2015 01.01.2016 Titel 6.7 geändert A 2015, 1981 01.12.2015 01.01.2016 § 86e eingefügt A 2015, 1981 01.12.2015 01.01.2016 § 93a eingefügt A 2015, 1981 01.12.2015 01.01.2016 § A1-5 totalrevidiert A 2015, 1981 01.12.2015 01.01.2016 § A1-18 totalrevidiert A 2015, 1981 05.12.2017 01.01.2018 § A1-18 totalrevidiert A 2017,2140 29.10.2019 01.01.2020 § 11 aufgehoben A 2019, 1884 29.10.2019 01.01.2020 § 54 aufgehoben A 2019, 1884 29.10.2019 01.01.2020 § 57a aufgehoben A 2019, 1884 29.10.2019 01.01.2020 § 93a aufgehoben A 2019, 1884 29.10.2019 01.01.2020 § 93b eingefügt A 2019, 1884 10.12.2019 01.01.2020 § 76 Abs. 1, 6. geändert A 2019, 2233 01.12.2020 01.01.2021 § 20a aufgehoben A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 27a aufgehoben A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 53 Abs. 2 aufgehoben A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 53a eingefügt A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 58 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 59 Abs. 1 geändert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 60 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 61 aufgehoben A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 62 aufgehoben A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 Titel 3.2 geändert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 65 Abs. 1 geändert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 65a Abs. 2 geändert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 65a Abs. 3 geändert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 66 aufgehoben A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 67 aufgehoben A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 67a Abs. 2 geändert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 72 aufgehoben A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 77a eingefügt A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 Titel 6.5 geändert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 82 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 83 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 84 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 84a eingefügt A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 85 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § 86 totalrevidiert A 2020, 2392 42
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2020 01.01.2021 § 92 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 Titel A1.6a eingefügt A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § A1-14 eingefügt A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § A1-18 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § A1-20 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § A1-21 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § A1-22 eingefügt A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § A1-23 totalrevidiert A 2020, 2392 01.12.2020 01.01.2021 § A1-24 totalrevidiert A 2020, 2392 30.11.2021 01.01.2022 § A1-18 Abs. 2 geändert A 2021, 2212 30.11.2021 01.01.2022 § A1-18 Abs. 3 geändert A 2021, 2212 13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 1 geändert 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 1. geändert 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 2. geändert 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 3. aufgehoben 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 4. aufgehoben 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 2, 5. aufgehoben 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 3 eingefügt 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § 75 Abs. 4 eingefügt 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § A1-18 Abs. 2 geändert 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § A1-18 Abs. 3 geändert 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 2. geändert 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 2., a) aufgehoben 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 2., b) aufgehoben 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 4. geändert 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 5., a) geändert 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § A1-20 Abs. 1, 5., b) geändert 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § A1-21 Abs. 1 geändert 2022-037 13.12.2022 01.01.2023 § A1-23 Abs. 1 geändert 2022-037 43
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung A 2000, 1807 Erlasstitel 17.12.2013 01.01.2014 geändert A 2014, 18
§ 2 Abs. 2 22.12.2009
01.01.2010 geändert A 2010, 8
§ 2 Abs. 3 22.12.2009
01.01.2010 geändert A 2010, 8
§ 5 17.12.2013
01.01.2014 totalrevidiert A 2014, 18
§ 11 29.10.2019
01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 15 Abs. 1 17.12.2002
01.01.2003 geändert A 2002, 2027
§ 15 Abs. 2 17.12.2013
01.01.2014 aufgehoben A 2014, 18
§ 19 Abs. 2 16.12.2003
01.01.2004 aufgehoben A 2003, 1824
§ 20 Abs. 2 16.12.2003
01.01.2004 geändert A 2003, 1824
§ 20a 01.12.2015
01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 20a 01.12.2020
01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 21 Abs. 1 31.10.2006
01.01.2007 geändert A 2006, 1894
§ 21 Abs. 2 31.10.2006
01.01.2007 aufgehoben A 2006, 1894
§ 23 Abs. 5 07.12.2004
01.01.2005 geändert A 2004, 2101
§ 26 16.11.2010
01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ 27a 01.12.2015
01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 27a 01.12.2020
01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 28 07.12.2004
01.01.2005 totalrevidiert A 2004, 2101
§ 28 Abs. 3 11.12.2012
01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1916
§ 30 Abs. 4 06.12.2011
01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1659
§ 33 22.12.2009
01.01.2010 aufgehoben A 2010, 8
§ 35 06.12.2005
01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909
§ 37 Abs. 3 02.12.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2230
§ 41 07.12.2004
01.01.2005 totalrevidiert A 2004, 2101
§ 41 Abs. 3 15.02.2005
23.02.2005 geändert A 2005, 309
§ 43 Abs. 1 16.11.2010
01.01.2011 geändert A 2010, 2003
§ 44 Abs. 1 22.12.2009
01.01.2010 geändert A 2010, 8
§ 44 Abs. 3 11.12.2012
01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1916
§ 45 Abs. 2 02.12.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2230
§ 53 16.11.2010
01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ 53 Abs. 2 01.12.2020
01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 53a 01.12.2020
01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ 54 29.10.2019
01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884 44
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 57 16.11.2010
01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003
§ 57a 16.11.2010
01.01.2011 eingefügt A 2010, 2003
§ 57a 29.10.2019
01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 58 01.12.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 59 Abs. 1 01.12.2020
01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 59 Abs. 2 17.12.2013
01.01.2014 geändert A 2014, 18
§ 59 Abs. 3 17.12.2013
01.01.2014 geändert A 2014, 18
§ 60 01.12.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 61 01.12.2020
01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 62 01.12.2020
01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392 Titel 3.2 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 65 Abs. 1 01.12.2020
01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 65 Abs. 2 17.12.2013
01.01.2014 geändert A 2014, 18
§ 65a 25.11.2008
01.01.2009 eingefügt A 2008, 2379
§ 65a Abs. 2 01.12.2020
01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 65a Abs. 3 01.12.2020
01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 66 01.12.2020
01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 67 01.12.2020
01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392 Titel 3.4 17.12.2007 01.01.2008 geändert A 2008, 7
§ 67a 17.12.2007
01.01.2008 eingefügt A 2008, 7
§ 67a Abs. 2 01.12.2020
01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 68 21.08.2001
21.08.2001 totalrevidiert A 2001, 1161
§ 69 Abs. 1 02.12.2014
01.01.2015 aufgehoben A 2014, 2230
§ 72 01.12.2020
01.01.2021 aufgehoben A 2020, 2392
§ 72a 17.12.2007
01.01.2008 eingefügt A 2008, 7
§ 72a 16.11.2010
01.01.2011 aufgehoben A 2010, 2003
§ 74a 31.10.2006
01.01.2007 eingefügt A 2006, 1894
§ 74a 16.11.2010
01.01.2011 aufgehoben A 2010, 2003
§ 75 Abs. 1 31.10.2006
01.01.2007 geändert A 2006, 1894
§ 75 Abs. 1 13.12.2022
01.01.2023 geändert 2022-037
§ 75 Abs. 2, 1. 06.12.2011
01.01.2012 geändert A 2011, 1659
§ 75 Abs. 2, 1. 13.12.2022
01.01.2023 geändert 2022-037
§ 75 Abs. 2, 2. 13.12.2022
01.01.2023 geändert 2022-037
§ 75 Abs. 2, 3. 13.12.2022
01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ 75 Abs. 2, 4. 13.12.2022
01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ 75 Abs. 2, 5. 13.12.2022
01.01.2023 aufgehoben 2022-037
§ 75 Abs. 3 13.12.2022
01.01.2023 eingefügt 2022-037
§ 75 Abs. 4 13.12.2022
01.01.2023 eingefügt 2022-037 45
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 76 Abs. 1, 4. 02.09.2008
01.10.2008 geändert A 2008, 1835
§ 76 Abs. 1, 6. 10.12.2019
01.01.2020 geändert A 2019, 2233
§ 77a 01.12.2020
01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ 79a 07.12.2004
01.01.2005 eingefügt A 2004, 2101
§ 79b 07.12.2004
01.01.2005 eingefügt A 2004, 2101
§ 80a 17.12.2013
01.01.2014 eingefügt A 2014, 18
§ 81 Abs. 1 16.11.2010
01.01.2011 geändert A 2010, 2003 Titel 6.5 01.12.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 2392
§ 82 01.12.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 83 01.12.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 84 01.12.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 84a 01.12.2020
01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392
§ 85 01.12.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 86 01.12.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 86a 06.12.2011
01.01.2012 eingefügt A 2011, 1659 Titel 6.6 01.12.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981 Titel 6.7 01.12.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1981
§ 86e 01.12.2015
01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 92 01.12.2020
01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392
§ 93a 01.12.2015
01.01.2016 eingefügt A 2015, 1981
§ 93a 29.10.2019
01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1884
§ 93b 29.10.2019
01.01.2020 eingefügt A 2019, 1884 § A1-1 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909 § A1-2 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909 § A1-3 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909 § A1-5 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2379 § A1-5 01.12.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1981 § A1-6 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894 § A1-9 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert A 2014, 18 § A1-10 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894 § A1-11 16.12.2003 01.01.2004 totalrevidiert A 2003, 1824 § A1-12 07.12.2004 01.01.2005 totalrevidiert A 2004, 2101 § A1-13 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909 Titel A1.6a 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392 § A1-14 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392 § A1-16 06.12.2005 14.12.2005 totalrevidiert A 2005, 1909 § A1-18 06.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert A 2005, 1909 § A1-18 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894 46
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle § A1-18 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1916 § A1-18 01.12.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1981 § A1-18 05.12.2017 01.01.2018 totalrevidiert A 2017,2140 § A1-18 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392 § A1-18 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2212 § A1-18 Abs. 2 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037 § A1-18 Abs. 3 30.11.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 2212 § A1-18 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037 § A1-19 16.11.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2003 § A1-20 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894 § A1-20 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392 § A1-20 Abs. 1, 2. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037 § A1-20 Abs. 1, 2., a) 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037 § A1-20 Abs. 1, 2., b) 13.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-037 § A1-20 Abs. 1, 4. 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037 § A1-20 Abs. 1, 5., a) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037 § A1-20 Abs. 1, 5., b) 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037 § A1-21 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894 § A1-21 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392 § A1-21 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037 § A1-22 01.12.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 2392 § A1-23 31.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1894 § A1-23 17.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 7 § A1-23 25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 2379 § A1-23 06.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1659 § A1-23 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392 § A1-23 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-037 § A1-24 06.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1659 § A1-24 01.12.2020 01.01.2021 totalrevidiert A 2020, 2392 47
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