REGLEMENT zum Gesetz über den Feuerschutz
REGLEMENT zum Gesetz über den Feuerschutz (vom 4. März 1997; Stand am 1. März 1997) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 20 und 21 des Gesetzes über den Feuerschutz 1 , beschliesst:
1. Abschnitt: Kontroll- und Reinigungsintervalle
Artikel 1 Feuerungsanlagen
Zu den Feuerungsanlagen, die kontrolliert und gereinigt werden müssen, gehören namentlich Feuerungsaggregate, Kamine und Rauchabzüge, solange sie gebraucht werden.
Artikel 2 Kontroll- und Reinigungsfristen
1 Es sind zu kontrollieren und, soweit notwendig, zu reinigen oder reinigen zu lassen:
a) mindestens einmal jährlich die Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden;
b) mindestens alle zwei Jahre die Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden;
c) mindestens alle fünf Jahre die Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe, die in abgelegenen Gebieten liegen (namentlich im Berg- und Alpgebiet) und die nicht ganzjährig, aber mindestens während zwei Monaten im Jahr benutzt werden. Andere derartige Anlagen unterliegen nicht der Bestimmung über die Kontroll- und Reinigungsfristen.
2 Die zuständige Feuerschutzkommission kann bei Feuerungsanlagen, die besonders stark beansprucht werden, häufigere Kontrollen und Reinigungen anordnen. Verfügt sie mehr als eine Reinigung im Jahr, muss mindestens eine Reinigung während der Heizperiode vorgenommen werden.
1 RB 30.3111 1
3 Bei gewerblichen und industriellen Feuerungsanlagen gelten die Kontroll- und Reinigungsfristen sinngemäss.
4 Streitigkeiten über die Kontroll- und Reinigungsfristen entscheidet die zuständige Feuerschutzkommission. Beschwerdeinstanz ist die Militärdirek - tion. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 2 .
2. Abschnitt: Richttarif für Kaminfegerarbeiten
Artikel 3 Der im Anhang enthaltene Richttarif wird als verbindlich erklärt.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 4 Vollzug
1 Die Militärdirektion vollzieht dieses Reglement.
2 Sie erledigt als erste Instanz Streitigkeiten, die sich aus diesem Reglement und dem Anhang dazu ergeben, sofern dieses Reglement, der Anhang dazu oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. März 1997 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – Richttarif für Kaminfegerarbeiten
2 RB 2.2345
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Anhang I Richttarif für Kaminfegerarbeiten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck
Dieser Richttarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kaminfegers für seine Kontroll- und Reinigungsarbeiten.
Artikel 2 Geltungsbereich
Dieser Richttarif ordnet die Entschädigung für die Kontrolle und die Reini- gung der Feuerungsanlagen durch den Kaminfeger, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln.
Artikel 3 Reinigungsmethode
Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.
2. Abschnitt: Entschädigung
Artikel 4 Bemessung der Entschädigung
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabe - zeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe. Der Stundenansatz richtet sich nach den Kalkulationsgrundlagen der Verei - nigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes (SKMV).
2 Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.
3 Hinzu kommen allfällige Sonderkosten gemäss Artikel 13.
Artikel 5 Tarif nach Vorgabezeit
a) Grundsatz Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeit - aufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso 3
sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Artikel 2 sind darin einge - schlossen.
Artikel 6 b) Ausnahme
Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als
20 %, mindestens aber 10 Minuten über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Artikel 7).
Artikel 7 Tarif nach Aufwand
Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeiten an der Feuerungsanlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Artikel 2 abgegolten. Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (Artikel 5 und 6).
Artikel 8 Grundtaxe
1 Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanwei - sungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persön-liche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
2 Die Grundtaxe darf nur 1mal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 15 Minuten pro Haus.
3 Bei Reinigungsobjekten in abgelegenen Gebieten oder abseits befahr - barer Strassen darf die Grundtaxe um höchstens zehn Minuten erhöht werden. Der Zuschlag zur Grundtaxe darf pro Siedlung nur einmal berechnet werden. Er ist auf die gereinigten Objekte im Verhältnis aufzu - teilen.
Artikel 9 Zusatzarbeiten
a) Grundsatz Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mieter oder Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.
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Artikel 10 b) Alkalische Heizkesselreinigung
Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energie - spargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlage - benützer.
Artikel 11 Unmöglichkeit der Reinigung
Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentü- mers oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet wer- den.
Artikel 12 Überzeit
Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeits- zeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten: Überzeit (18.00 – 20.00 Uhr, 06.00 – 07.00 Uhr) + 25 % Samstags- und Nachtarbeit (20.00 – 06.00 Uhr) + 50 % Sonntagsarbeit + 100 %
Artikel 13 Sonderkosten
1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Sonderentschädigungen für speziel- le Arbeiten (wie Einsteigen in Kessel) dürfen zusätzlich verrechnet werden.
2 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.
3 Fahrbewilligungsgebühren und besondere Transportkosten dürfen verrechnet werden.
Artikel 14 Rechnungsstellung
Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrap - port auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und Grundsätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind beim zuständigen Kaminfegermeister anzubringen. 5
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 15 Vollzug
Die Militärdirektion kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen erlassen.
Artikel 16 Beanstandungen
1 Beanstandungen über die Anwendung dieses Tarifes sind innert zwanzig Tagen seit der Rechnungsstellung der zuständigen Feuerschutzkommission unter Beilage der Rechnung einzureichen.
2 Die zuständige Feuerschutzkommission hört den betroffenen Kaminfeger an. Sie meldet den Vorfall der Militärdirektion, wenn sie annimmt, der Richt- tarif sei nicht richtig angewandt worden. Die Militärdirektion kann als Bewilli- gungsbehörde nach Artikel 21 des Feuerschutzgesetzes Massnahmen er- greifen.
3 Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten.
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt samt Anhang auf den 1. März 1997 in Kraft.
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Anhang II Tarifanhang Vorgabezeiten
1. Zentralheizungen (inkl. Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge) Leistung kW kcal/h (1 kW = 860 kcal/h) Vorgabezeit in Minuten bis – 30 bis – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – 25'800 50
30.1 – 40 25'801 34'400 60
40.1 – 50 34'401 43'000 65
50.1 – 60 43'001 51'600 70
60.1 – 70 51'601 60'200 75
70.1 – 80 60'201 68'800 80
80.1 – 90 68'801 77'400 85
90.1 – 100 77'401 86'000 90
100.1 – 150 86'001 129'000 110
150.1 – 200 129'001 172'000 125
200.1 – 250 172'001 215'000 140
250.1 – 300 215'001 258'000 155
300.1 – 350 258'001 301'000 170
350.1 – 400 301'001 344'000 180
400.1 – 450 344'001 387'000 190
450.1 – 500 387'001 430'000 200
500.1 – 600 430'001 516'000 210
600.1 – 700 516'001 602'000 220
700.1 – 800 602'001 688'000 230
800.1 – 900 688'001 774'000 240
900.1 – 1'000 774'001 860'000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1'000 kW nach Aufwand
1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen ab 6 1/10 Heizungsvorgabezeit
1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand
2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. drei Züge bis 20 kW (17'200 kcal/h) 40 ab 20.1 kW (17'201 kcal/h) 50 7
Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag für Bratöfen 4
3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und dergleichen Anlagen Grundsatz inkl. ein Zug 10 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Zuschlag je Aufsatz 6
4. Lochherde Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher 10 Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4
5. Plattenherde bis 30 dm2 Herdoberfläche 16 Zuschlag für weitere 10 dm2 je 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 Zuschlag für Bratöfen 4
6. Ölöfen bis 10 kW (8'600 kcal/h), 1 Brenner 20 ab 10.1 kW (8'601 kcal/h), 1 Brenner 25 Zuschlag für Ein- und Ausbau elektr. Zündung 5 Verbrennungsluftventilator 10
7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und dergleichen Anlagen nach Aufwand
8. Kamine und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit einge - schlossen. Längere Verbindungswege werden nach Pos. 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3 - 7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 3 m langen Verbindungswegen separat berechnet.
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8.1 Kamine bis 9.00 m Länge 12 9.01 - 15.00 m Länge 16 15.01 und mehr m Länge 20
8.2 Steigbare Kamine Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Aufwand
8.3 Ausbrennen nach Aufwand
8.4 Verbindungswege
3.00 - 5.00 m Länge 6
5.01 - 8.00 m Länge 10
8.01 u. mehr m Länge (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Län - ge) nach Aufwand
9. Gasfeuerungen Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand
10. Gewerbliche Feuerungsanlagen Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben nach Aufwand
11. Kontrollarbeiten nach Aufwand
12. Grundtaxe
13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen ca. 50 % der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand, das Material und die Entsorgungskosten eingeschlossen. 9
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