VERORDNUNG über die Kostenpflicht für Hilfs- und Werkschulen
VERORDNUNG über die Kostenpflicht für Hilfs- und Werkschulen (vom 11. Dezember 1991; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 Kantonsverfassung 1 , beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriff
Artikel 1 Diese Verordnung regelt die Kostenpflicht des Kantons Uri und der Gemein- den für Hilfs- und Werkschulen.
Artikel 2 Wo diese Verordnung die männliche Form wählt, gilt sie auch für weibliche Personen.
2. Abschnitt: Kostenpflicht
Artikel 3 Ordentliche Kostenpflicht der Gemeinden
Die Gemeinden übernehmen die Bruttokosten für jeden Schüler aus ihrer Gemeinde, der eine Hilfsschule oder eine Werkschule besucht.
Artikel 4 Bruttokosten
1 Die Bruttokosten pro Schüler ergeben sich, indem man die Gesamtbrutto- kosten durch die nach der Schulordnung 2 maximal mögliche Schülerzahl pro Abteilung teilt.
2 Die Gesamtbruttokosten setzen sich zusammen aus: a) den Besoldungen der Hilfs- und Werkschullehrer (inkl. Teuerungszulage und 13. Monatslohn) ___________
1 RB 1.1101
2 RB 10.1111 1
b) einer Pauschale von Fr. 10'000.— pro Abteilung für zusätzliche Lehr- kräfte (Religion, Handarbeit, Hauswirtschaft usw.) c) 15 Prozent dieser Besoldungskosten als Anteil an Sozialkosten (Versi- cherung, Sozialzulagen usw.) d) einer Pauschale pro Abteilung für zusätzliche Unkosten von Fr. 2'000.— für die Hilfsschule und Fr. 4'000.— für die Werkschule.
3 Der Regierungsrat kann die Pauschalen nach Absatz 2 Buchstabe b und d alle fünf Jahre der Teuerung anpassen.
Artikel 5 Kantonsbeitrag
a) für belegte Plätze
1 Der Kanton leistet einen Beitrag an die Bruttokosten pro Schüler.
2 Dieser Beitrag besteht aus dem Grundbeitrag von 40 Prozent nach Arti- kel 5, aus dem Sonderbeitrag von 8 Prozent nach Artikel 7 des Finanz- ausgleichgesetzes 3 und aus dem Zuschlag nach der Verordnung über den Finanzausgleich 4 .
Artikel 6 b) für nicht belegte Plätze
1 An die Bruttokosten für die nicht belegten Plätze leistet der Kanton einen Beitrag von 78 Prozent.
2 Die der jeweiligen Hilfs- oder Werkschule zugewiesenen Gemeinden tra- gen die verbleibenden 22 Prozent im Verhältnis ihrer Primarschülerzahl. Massgebend ist die Schülerzahl nach der offiziellen Statistik des laufenden Schuljahres.
Artikel 7 Schulbeziehungen zu anderen Kantonen
Der Regierungsrat schliesst mit den betreffenden Kantonen Verwaltungs- vereinbarungen nach den Grundsätzen dieser Verordnung ab: a) für Schüler, die ausserhalb des Kantons Uri eine Schule besuchen müs- sen, die einer Hilfs- oder Werkschule vergleichbar ist. b) für auswärtige Schüler, die im Kanton Uri eine Hilfs- oder Werkschule besuchen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 8 Ausführungsrecht
Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement. ___________
3 RB 3.2131
4 RB 3.2134
2
Artikel 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Josef Lussi Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 3
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