Regierungsratsbeschluss über die Abgabe von Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Apotheken
über die Abgabe von Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Apotheken vom 16. Januar 1995 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22 quater Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung (KVG), Fassung vom 13. März 1964 2 , beschliesst:
1. Der Vertrag über die Abgabe von Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Apotheken zwischen dem Schweizerischen Apothekerverein und dem Konkordat der Schweizerischen Kranken- kassen sowie die Ausführungsbestimmungen vom 18. Mai 1994 werden genehmigt.
2. Der Vertrag und die Ausführungsbestimmungen können bei den Krankenkassen eingesehen und bezogen werden.
3. Der Regierungsratsbeschluss über die Abgabe von Arzneimitteln und die Durchführung von Analysen durch Apotheken vom 20. November 1990 3 wird aufgehoben.
4. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1994 in Kraft.
5. Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 22 quinquies KVG 4 innert
30 Tagen seit Veröffentlichung Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.
1 LB XXIII, 334
2 AS 1964, 965
3 LB XXI, 144
4 AS 1964, 965
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