REGLEMENT zur Intensivfortbildung von Lehrpersonen des Kindergartens, der Volksschule und der Mittelschule
1 REGLEMENT zur Intensivfortbildung von Lehrpersonen des Kindergartens, der Volksschule und der Mittelschule (vom 31. Juli 1995; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 94a und Artikel 101 Buchstabe c der Schulordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971 (mit Änderung vom 1. Februar 1995) 1 , beschliesst:
Artikel 1 Begriff der Intensivfortbildun
g
1 Intensivfortbildung ist eine besoldete Vollzeitfortbildung von maximal 12 Wochen Dauer.
2 Intensivfortbildung kann mit einer entsprechenden Reduktion des Unter- richtspensums auch über einen längeren Zeitraum verteilt werden.
Artikel 2 Zw
eck der Intensivfortbildung Die Intensivfortbildung dient a) einer umfassenden beruflichen Standortbestimmung; b) der gründlichen Auseinandersetzung mit persönlichkeitsbildenden und berufsbezogenen Fragen; c) der Erweiterung der pädagogischen, didaktischen und fachlichen Kom- petenzen; d) dem Erhalt der beruflichen Motivation.
Artikel 3 Formen
1 a) Teilnahme an den Trimesterkursen und Projektkursen des Kantons Luzern; b) Teilnahme an Intensivfortbildungen der übrigen Zentralschweizer Kan- tone; c) individuelle, bewilligungspflichtige Projekte. ___________
1 RB 10.1111
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2 Ausgeschlossen sind Kurse und Ausbildungen, die auf eine andere, nicht schulische Berufstätigkeit vorbereiten oder die dem unter Artikel 2 genann- ten Zweck nicht genügen.
Artikel 4 Voraussetzun
gen
1 Für die Intensivfortbildung gelten insbesondere die folgenden Vorausset- zungen: a) frühestens nach zehn Dienstjahren im Kanton; b) ungekündigtes Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Fort- bildung; c) kein Militärdienst während der Intensivfortbildung; d) Nachweis regelmässiger freiwilliger Fortbildung; e) Zustimmung der vorgesetzten Schulbehörde und der Erziehungsdirek- tion.
2 Die Teilnahme an der Intensivfortbildung ist grundsätzlich freiwillig.
3 Das zuständige Inspektorat und die vorgesetzte Schulbehörde können ei- ner Lehrperson eine Intensivfortbildung nahelegen.
4 Für Lehrpersonen, die fünf Jahre vor ihrer Pensionierung stehen, sind indi- viduelle Vereinbarungen vorzusehen (vgl. Art. 8 Treuepflicht).
5 Eine geeignete Stellvertretung muss rechtzeitig gewährleistet sein.
Artikel 5 Dauer
1 Für Lehrpersonen mit Vollpensum gilt eine Dauer von maximal 12 Wochen. Davon dürfen höchstens 10 Wochen in die Schulzeit fallen.
2 Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung ein Teilpensum von mindestens 80 Prozent innehaben, können die volle Dauer von 12 Wochen gemäss Absatz 1 beantragen.
3 Für Lehrpersonen mit Teilpensen unter 80 Prozent gilt die Dauer grund- sätzlich anteilmässig. Die Erziehungsdirektion legt die genauen Bedingun- gen im Einzelfall nach Rücksprache mit der vorgesetzten Schulbehörde fest.
4 Kombinationen mit unbezahltem Urlaub sind zulässig.
Artikel 6 Anmeldung un
d Bewilligung
1 Gesuche um Intensivfortbildung sind der vorgesetzten Schulbehörde schriftlich einzureichen.
2 Den Gesuchen müssen Zielsetzungen, inhaltliche Schwerpunkte, zeitliche Angaben sowie ein Budget beigelegt werden.
3 Die Anträge der Schulbehörden sind der Erziehungsdirektion bis zu dem von ihr festgesetzten Termin des Vorjahres einzureichen.
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4 Die Erziehungsdirektion überprüft die eingereichten Gesuche aufgrund des in Artikel 2 beschriebenen Zweckes, nach den in Artikel 4 genannten Voraussetzungen und nach folgenden zusätzlichen Kriterien: a) grundlegende Auseinandersetzung mit Schlüsselthemen des Unterrich- tens und mit zentralen Aspekten des Lehrberufs; b) ausgewogene Berücksichtigung der Sach-, Selbst- und Sozialkompe- tenz; c) professionelle Begleitung und Lernunterstützung durch erwachsenen- pädagogisch geschulte Fachkräfte; d) hohes Engagement und Mitverantwortung der Teilnehmerinnen und Teil- nehmer in der Planung, Durchführung und Auswertung der Fortbildungs- aktivitäten.
5 Gehen mehr Gesuche ein, als Plätze zu vergeben sind, erfolgt die Auswahl der Teilnehmenden über Bewerbungsgespräche. Daran beteiligen sich die Lehrperson, eine Vertretung der vorgesetzten Schulbehörde und eine Vertretung der Erziehungsdirektion. Zusätzlich kann beim zuständigen Schulinspektorat eine Stellungnahme eingeholt werden. Das Dienstalter spielt eine wichtige, aber nicht die ausschlaggebende Rolle.
6 Die Bewilligung der Gesuche erfolgt durch die Erziehungsdirektion.
Artikel 7 Finanzierung
1 Das Kursgeld tragen der Kanton und die Gemeinde bzw. die Kreisschule entsprechend dem jeweils gültigen Subventionssatz für die Lehrerbesoldun- gen gemäss der Verordnung über den Finanzausgleich. Als Kostendach gilt das Kursgeld für die Trimesterkurse Luzern.
2 Der Kanton subventioniert die Stellvertretungskosten.
3 Spesen jeglicher Art (Verpflegung, Übernachtung, Reisen, Unterrichtsmit- tel usw.) gehen ungeachtet ihrer Höhe zu Lasten der Lehrperson.
Artikel 8 Treuepflicht
1 Für Absolventinnen und Absolventen gilt nach der Intensivfortbildung eine fünfjährige Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
2 Wird das Dienstverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren nach der Intensivfort- bildung auf eigenes Begehren oder durch eigenes Verschulden aufgelöst, so sind die vom Kanton und der Gemeinde geleisteten Kurskosten anteilmässig zurückzuzahlen.
3 Beim Wechsel an eine andere öffentliche Schule im Kanton besteht für den Kantonsanteil keine Rückzahlungspflicht.
4 Im Falle von Mutterschaft findet Absatz 2 keine Anwendung.
5 Die Erziehungsdirektion kann in begründeten Fällen eine Rückerstattung des Kantonsanteils ganz oder teilweise erlassen.
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Artikel 9 Zuständigkeit
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1 Der Erziehungsdirektion obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Prüfen der Bewerbungen nach den Be stimmungen von Artikel 2, Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 4; b) Festlegen der Reihenfolge nach Rücksprache mit den Betroffenen und der vorgesetzten Schulbehörde, wenn die Bewerbungen die Platzzahl übersteigen; c) Verhandlung mit dem Kanton Luzern betreffend die Plätze in den Tri- mester- und Projektkursen; d) Budgetierung; e) Bezahlung der Kurskosten; f) Rechnungstellung für den Gemeindeanteil der Kurskosten; g) Überweisung des Kantonsanteils der Stellvertretungskosten an die Ge- meinden; h) Auswertung der Erfahrungen.
2 Der Gemeinde bzw. Kreisschule obliegen insbesondere folgende Aufga- ben: a) Bestimmung der Reihenfolge bei gleichzeitig mehreren Gesuchen aus ihrer Schule nach Rücksprache mit den Betroffenen; b) Budgetierung; c) Regelung der Stellvertretung; d) Bezahlung der Stellvertretungskosten; e) Rechnungstellung für den Kantonsanteil der Stellvertretungskosten; f) Überweisung des Gemeindeanteils der Kurskosten an den Kanton.
Artikel 10 Weitere Bestimmungen
1 Lehrpersonen, die die Intensivfortbildung absolvieren, können im selben sowie im vorausgehenden und im nachfolgenden Jahr keinen zusätzlichen Sprachaufenthalt beanspruchen.
2 Persönliche Eindrücke und Erfahrungen sind unmittelbar nach Abschluss der Intensivfortbildung dem Arbeitgeber (Schulrat, Rektorat) und dem Kan- ton (Lehrerfortbildung z.H. Erziehungsrat und zuständiges Inspektorat) als kurzer schriftlicher Lernbericht mitzuteilen.
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Artikel 11 Inkrafttreten
Dieses Reg lement tritt auf den 1. August 1995 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Alberik Ziegler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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