VERORDNUNG über die Strassenverkehrssteuern
VERORDNUNG über die Strassenverkehrssteuern (vom 4. Juni 1997 1 ; Stand am 1. Januar 1998) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 der Kantonsverfassung 2 und auf Artikel 7 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Steueransätze
1. Unterabschnitt: S teuer bemes s ung und Ges amtgew ic ht
Artikel 1 Normalsteuer
1 Die Normalsteuer ist geschuldet, sofern nicht die Steuern für Wechsel - schilder oder die Bestimmungen über die Pauschalsteuer anzuwenden sind.
2 Die Normalsteuer beträgt:
a) für Personenwagen bis 1'500 kg Gesamtgewicht je 10 kg Fr. 1.80 bis 2'000 kg Gesamtgewicht je 10 kg Fr. 2.— über 2'000 kg Gesamtgewicht je 10 kg Fr. 2.20
b) für Lieferwagen und Kleinbusse je 10 kg Gesamtgewicht Fr. 1.70
c) für Lastwagen je 100 kg Gesamtgewicht Fr. 10.60
d) für Gesellschaftswagen je 100 kg Gesamtgewicht Fr. 13.—
e) für Kleinmotorräder, Motorräder und Motorschlitten bis 250 kg Gesamtgewicht Fr. 40.— je weitere 10 kg Fr. 7.—
f) für alle übrigen Fahrzeuge je 10 kg Gesamtgewicht Fr. 1.—
g) bei Sattel-Motorfahrzeugen wird das Gesamtgewicht der Kombinati - on nach Buchstabe c besteuert. Bei mehr als einem Sattelanhänger
1 AB vom 13. Juni 1997
2 RB 1.1101
3 RB 50.1411 1
wird die Kombination mit dem höchsten Gesamtgewicht voll, weitere Sattelanhänger mit je einem Zuschlag von Fr. 150.— berechnet. Sattelschlepper allein werden wie Fahrzeuge nach Buchstabe f be - steuert. Sattelanhänger allein werden wie Anhänger nach Absatz 3 Buchstabe
3 Die Normalsteuer wird wie folgt ermässigt:
a) auf zwei Drittel für batterieangetriebene Fahrzeuge und solche, die diesen gleichzustellen sind;
b) auf die Hälfte für Anhänger sowie gewerbliche Motorkarren. Für Ausnah - meanhänger beträgt die Steuer jedoch höchstens Fr. 750.—;
c) auf einen Viertel für landwirtschaftliche Traktoren sowie für gewerbliche Arbeitsmaschinen und gewerbliche Arbeitskarren. Die Steuer beträgt jedoch höchstens Fr. 250.—;
d) auf einen Fünftel für landwirtschaftliche Motor- und Arbeitskarren. Die Steuer beträgt jedoch höchstens Fr. 100.—.
4 Die Jahressteuer beträgt für Kleinmotorräder mindestens Fr. 40.—, für alle anderen Fahrzeuge mindestens Fr. 50.—.
5 Das Gesamtgewicht wird auf die nächsthöhere Gewichtseinheit aufgerundet.
6 Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken aufgerundet.
Artikel 2 Steuer für Wechselschilder
1 Bei Wechselschildern wird der normale Steuerbetrag erhoben, der für das Fahrzeug mit der höheren Steuer gilt. Für das zweite oder das weitere Fahr - zeug, das unter dem gleichen Wechselschild zugelassen ist, beträgt die Steuer ein Viertel der Normalsteuer, im Minimum Fr. 30.—, höchstens aber Fr.
150.—. Für Anhänger beträgt sie pauschal Fr. 50.—; für Arbeitsmotor - wagen und Arbeitsanhänger pauschal Fr. 30.—.
2 Wer Wechselschilder missbräuchlich verwendet, hat für das zweite und für weitere Fahrzeuge die volle Normalsteuer nachzuzahlen.
Artikel 3 Steuer für Ersatzfahrzeuge
Die Steuer des ersetzten Fahrzeuges gilt auch für das Fahrzeug, das gemäss Bundesrecht ersatzweise zum Verkehr zugelassen wird.
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2. Unterabschnitt: Pausc haIs teuer n
Artikel 4 Steuer für Händlerschilder
Die Jahressteuer für Händlerschilder beträgt: a ) für Motorwagen Fr. 500. — b ) für Motorräder Fr. 200. — c ) für Kleinmotorräder Fr. 100. — d ) für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 200. — e ) für Arbeitsmotorfahrzeuge Fr. 200. —
f) für Anhänger Fr. 200. —
Artikel 5 Steuer für Motoreinachser und Arbeitsanhänger
Die Jahressteuer beträgt: a ) für landwirtschaftliche Motoreinachser Fr. 50.— b ) für gewerbliche Motoreinachser Fr. 100. — c ) für Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3'500 kg Fr. 50.— über 3'500 kg Fr. 80.—
Artikel 6 Steuer für Motorfahrräder
Die Jahressteuer für Motorfahrräder beträgt Fr. 15.—.
2. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. Mai 1972 über Steuern und Gebühren im Motor - fahrzeug- und Fahrradverkehr 4 wird aufgehoben.
4 RB 50.1411 3
Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Rechtserlasse werden wie folgt geändert: 5
Artikel 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 6 .
5 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
6 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998 (AB vom 19. Septem - ber 1997).
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