Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich
über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich vom 18. Dezember 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
1991
2 , beschliesst:
1. Die Vereinbarung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden in die Schule für Ergotherapie, Zürich, wird genehmigt.
2. Die Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Schülers oder der Schülerin hat sich zur Hälfte am Betriebskostenbeitrag zu beteiligen.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen, einer Beitragserhöhung zuzustimmen oder gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündigen.
1 LB XXIV, 413
2 LB XXI, 248
Feedback