Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (841.41)
CH - OW

Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen

betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 17. März 1927 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass die bundesrätliche Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 9. April 1925 2 nur die Überwachung von Dampfkesseln und Dampfgefässen in solchen Betriebsunternehmungen regelt, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom
18. Juni 1914 3 sowie dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfall- versicherung vom 13. Juni 1911 4 unterliegen, dass es ein Bedürfnis ist, die Überwachung von Dampfkesseln und Dampfgefässen in Betriebsunternehmungen, die den bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, durch kantonale Verordnung zu regeln, wobei mit gewissen Vereinfachungen die bundesrätliche Verordnung anwendbar erklärt werden kann, dass der Bundesrat gemäss Kreisschreiben vom 21. April 1925 den Vollzug der eidgenössischen Verordnung dem Schweizerischen Verein von Dampf- kesselbesitzern übertragen hat und dass am zweckmässigsten auch die Vollziehung der kantonalen Verordnung diesem Verein übertragen wird, womit sich dieser einverstanden erklärt hat, auf Antrag des Regierungsrates, verordnet:

Art. 1

Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch folgende Artikel abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.

Art. 2

Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates.

Art. 3

Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.

Art. 4

Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsrates vollzieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer vom Regierungsrat mit diesem Verein abzuschliessenden Vereinbarung vor- behalten.

Art. 5

Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.

Art. 6

Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sachschaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampfgefässen zu überwachen, die von dieser Verordnung nicht erfasst werden, so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.

Art. 7

Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegender Verordnung gestatten oder vorschreiben.

Art. 8

1 Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müssen möglichst feuersicher sein.
2 Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschaden in solchen Räumen dienen.

Art. 9

Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regierungsrat Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierungsrat endgültig über die Einsprache. Der Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.

Art. 10

Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern legt dem Regierungs- rat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm gewünschten Bericht.

Art. 11

1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug der Polizeidirektion für sich und zuhanden der Prüfungsstelle Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weitern Schadens und zur Rettung von Personen.
2 Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung dem Regierungsrat mit.

Art. 12

Die Kosten der in Ausführung dieser Verordnung vorgenommenen Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers. Das Nähere wird zwischen der Kantonsregierung und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern vereinbart.

Art. 13

Art. 14

Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 LB VI, 147; geändert durch das Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 11. Mai
1958, in Kraft seit 1. Juli 1958 (LB IX, 457)
2 SR 832.312.11
3 BS 8, 3; SR 821.41 (heute Arbeitsgesetz, SR 822.11)
4 BS 8, 281 (heute UVG, SR 832.20)
5 Aufgehoben durch Art. 54 Abs. 2 Bst. r des Gesetzes über das kantonale Strafrecht vom 11. Mai 1958
Markierungen
Leseansicht