VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (20.1241)
CH - UR

VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Heimarbeit

VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Heimarbeit (vom 23. März 1994; Stand am 1. Juni 1995) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit 1 , beschliesst:

Artikel 1 Vollzugsbehörde

Das zuständige Amt 2 erfüllt die Aufgaben und trifft die Entscheidungen, die das Bundesgesetz über die Heimarbeit 3 der kantonalen Vollziehungsbe - hörde zuweist und die das kantonale Recht nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle überträgt.

Artikel 2 Vollzugsaufgaben

Das zuständige Amt 4 hat namentlich
a) das Arbeitgeberregister zu führen und jährlich zu überprüfen, ;
b) Kontrollen bei den Arbeitgebern und in begründeten Fällen in den Arbeitsräumen der Heimarbeiter durchzuführen und darauf zu achten, dass die heimarbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
c) Ausnahmebewilligungen zu erteilen für die Abgabe und Annahme von Heimarbeit ausserhalb der bundesrechtlich vorgesehenen Zeiten, ;
d) dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) jährlich Bericht zu erstatten über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit.
1 SR 822.31
2 Amt für Heimarbeit, Mietwesen und Gewerbepolizei, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsregle - ment (RB 2.3322)
3 SR 822.31
4 Amt für Heimarbeit, Mietwesen und Gewerbepolizei, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsregle - ment (RB 2.3322) 1

Artikel 3 5 Rechtsmittel

Verfügungen des zuständigen Amtes 6 können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 7 .

Artikel 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung vom 29. August 1942 zum Bundesgesetz über die Heimarbeit 8 wird aufgehoben.

Artikel 5 Referendum und Inkrafttreten

1 Die Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
5 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
6 Amt für Heimarbeit, Mietwesen und Gewerbepolizei, vgl. Art. 1 und 6 Organisationsregle - ment (RB 2.3322)
7 RB 2.2345
8 RB 20.1241
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