Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewil... (975.43)
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Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (IVLW) 1 ) vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019) Die Kantone, in Erwägung dass – am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. Sep tember 2017 (BGS; SR 935.51 ) in Kraft tritt; – die IVLW dereinst durch das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (nachfolgend GSK) abgelöst werden soll; – ein Inkrafttreten des GSK frühestens auf den 1. Juli 2020 möglich ist; – gemäss Art. 105 BGS die Kantone, die auf ihrem Gebiet Grossspiele zulassen wollen, über ein Konkordat eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) schaffen; – das BGS die Aufgaben und die Befugnisse der interkantonalen Behörde regelt (vgl. insb. Art. 105 – 112 BGS); – die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommis sion bereits bisher die Funktion der Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien und Wet ten wahrgenommen hat und auch der Entwurf des gesamtschweizeri schen Geldspielkonkordats vorsieht, dass die unter Geltung der IVLW ein gesetzten Organe in die neue Organisation überführt werden; – gemäss Art. 106 BGS die interkantonale Behörde ihre Tätigkeit unab hängig ausübt, was gemäss Botschaft voraussetzt, dass das Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Behörde zustän dig ist, seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen un abhängig sein muss (BBl 2015 8485); vereinbaren: 1) Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 28. Mai 2018 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet OGS 2019, 46

Art. 1

Interkantonale Behörde 1 Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie-und Wettkommissi on ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS. Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und ver fügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

Art. 2

Unabhängigkeit 1 Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind. 2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkon kordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Be achtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.

Art. 3

Geltungsdauer 1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizeri schen Geldspielkonkordats.

Art. 4

Zustandekommen 1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zu stande 2 ) . 2) Der Regierungsrat hat – gestützt auf Ziff. 2 des Kantonsratsbeschlusses vom 14. Oktober 2005 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweize risch durchgeführten Lotterien und Wetten (GDB 975.42 ) – mit Beschluss vom 4. September 2018 der Zusatzvereinbarung zugestimmt; nachdem sämtliche 26 Kantone der Zusatzvereinbarung zugestimmt haben, ist sie auf den 1. Februar 2019 in Kraft getreten. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.05.2018 01.02.2019 Erlass Erstfassung OGS 2019, 46 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.05.2018 01.02.2019 Erstfassung OGS 2019, 46 4
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