Regierungsratsbeschluss über die Ausscheidung einer Trinkwasserschutzzone in der Gemeinde Sarnen
über die Ausscheidung einer Trinkwasserschutz- zone in der Gemeinde Sarnen vom 16. Februar 1982 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 2 des Gesetzes über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877 2 und Artikel 128bis des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fassung vom 27. April 1919 3 , sowie in Ausführung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 27. Februar 1976 4 , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz In der Gemeinde Sarnen wird eine Trinkwasserschutzzone ausgeschieden, in der keine Brauchwasserentnahme, wie beispielsweise für Wärmepumpen, zulässig ist.
Art. 2
Gebietsabgrenzung Das Gebiet der Trinkwasserschutzzone ist wie folgt abgegrenzt: nördlich durch die Koordinatenlinie 193.900 (Cher bis Feld), östlich durch die Gemeindegrenze, südlich durch die Gemeindegrenze, westlich durch den Sarnersee und die Sarneraa.
Art. 3
Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
1 LB XVIII, 93
2 LB II, 259
3 LB V, 353
4 LB XV, 328
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