VEREINBARUNG zwischen dem Kanton Obwalden einerseits und dem Inselspital Bern anderse... (832.17)
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VEREINBARUNG zwischen dem Kanton Obwalden einerseits und dem Inselspital Bern anderseits über die Hospitalisation von KVG-Patienten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden mit medizinisch begründeter Indikation (gemäss Artikel 41 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes KVG).

Vertrag 2005 1 zwischen dem Kanton Obwalden einerseits und dem Inselspital Bern anderseits über die Hospitalisation von KVGPatienten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden mit medizi- nisch begründeter Indikation (gemäss Artikel 41 Absatz 3 des Krankenversicherungs- gesetzes KVG). Grundsätzlich unterscheiden die Vertragspartner folgende Zuweisungsarten: • • • • Artikel 1 Aufnahmepflicht des Spitals 1) Das Inselspital verpflichtet sich, den Patienten mit medizinisch begründeter Indikation nach Massgabe der offiziellen Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 hienach die erforderliche ärztliche Behandlung und pflegerische Be- treuung zu gewährleisten. 2) Medizinische Gründe liegen vor, wenn die entsprechenden medizinischen Leis tungen i n den öffentlich subventionierten Spitälern des Kantons Obwalden nicht erbracht werden oder wenn ein Notfall vorliegt (KVG Artikel 41 Absatz 2). 3) Als Notfall gelten akute Erkrankungen oder Unfälle, die sich im Kanton Bern oder in einem angrenzenden Kanton ereignen und bei welchen der klinische Zustand der Patientin oder des Patienten einen Transport in ein öffentlich subven- tioniertes Spital des Wohnkantons nicht erlaubt. Der Notfall dauert an, so lange eine Rückverlegung in den Kanton Obwalden nicht möglich ist. Dringende Verlegungen aus einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital des Kantons Obwalden und Zuweisungen von anderen Institutionen des Kantons Obwalden gelten als Notfall.
Vertrag 2005 2 Artikel 2 Meldepflicht 1) Gemäss kantonaler Regelung werden Kostengutsprachen durch den Kantons arzt des Kantons Obwalden bzw. seinen Stellvertreter für sämtliche medizinisch begründeten Fälle der Allgemeinen Abteilung erteilt. 2) Das Inselspital meldet Notfälle dem Kantonsärztlichen Dienst zur Durchführung des Kostengutspracheverfahrens unmittelbar (in der Regel innert 24 Stunden) nach erfolgtem Eintritt ins Inselspital. 3) Gegenüber den Krankenversicherern besteht keine direkte Meldepflicht. Diese werden mittels Eintrittsmeldung (gemäss Vertrag zwischen santésuisse und dem Inselspital, Artikel 5) über den Eintritt des Patienten informiert. 4) Medizinisch nicht indizierte Fälle werden durch das Inselspital entsprechend triagiert und dem entsprechenden Kostenträger) direkt zugewiesen (Negativ liste). Artike l 3 Aufnahmebedingungen des Patienten 1) Mit der Sicherstellung der Direktzahlung durch die anerkannten Krankenver sicherer (Grundversicherung) und dem Kantonsärztlichen Dienst (Kantonsanteil) wird auf die übliche Depotpflicht des Patienten beim Eintritt ins Inselspital verzichtet. Der Patient verpflichtet sich dabei, in der Administration des Inselspitals die Kostengarantie (Bestätigung der vollen Kostenübernahme durch den jeweiligen Krankenversicherer und den Kanton Obwalden) bei seinem Spital eintritt v orzuweisen. 2) Bei einer Einschränkung der vollumfänglichen Leistungspflicht der Krankenver sicherer und des Kantons gemäss Artikel 4 hienach behält sich das Inselspital das Erheben einer Depotleistung vor. 3) Notfalleinweisungen werden uneingeschränkt aufgenommen. Die Kostengarantie zur vollumfänglichen Leistungspflicht ist durch den jeweiligen Krankenversicherer bzw. durch den Kanton mit der Einhaltung der Meldepflicht gemäss Artikel 2 hievor sichergestellt. 4) Spontaneinweisungen sind hinsichtlich Notwendigkeit der medizinischen Ver sorgung im Inselspital in Zusammenarbeit mit dem Kantonsärztlichen Dienst abzuklären. Das Inselspital verpflichtet sich, die Patienten über die allfällige Einschränkung der Leistungspflicht der Krankenversicherer und des K antons aufzuklären. Artikel 4 Leistungspflicht der Krankenversicherer und des Kantons 1) Die Leistungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Spitaleintritt des Patienten. Die Ablehnung der Leistungspflicht für den gesamten Aufenthalt oder für einzelne Leistungen sind dem Inselspital unverzüglich (in der Regel innert 24 Stunden) mitzuteilen. 2) Die anerkannten Krankenversicherer und der Kanton sind nur soweit leistungs pflichtig, als nicht andere Versicherungsträger für die betreffenden Kosten auf- zuk ommen haben.
Vertrag 2005 3 3) Der Kanton Obwalden verpflichtet sich aufgrund der erteilten Kostengutsprache, den Kostenanteil (Kantonsanteil) an die Gesamtrechnung pro Fall und Rechnungsstellung zu übernehmen. Die Rechnungsstellung des Inselspitals ist binnen 30 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Wird die Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, kann nach weiteren 30 Tagen ein Verzugszins von 5% berechnet werden. 4) Die nachträgliche Korrektur von irrtümlich erfolgten Entscheiden ist nur nach gegenseitiger Absprache der Vertragspartner möglich. Artikel 5 Taxen / Leistungsumfang 1) Die Abgeltung des Spitalaufenthalts wird durch das Inselspital gemäss Anhang 1 in Rechnung gestellt. 2) Der Leistungsumfang wird im Anhang 1 zu dieser Vereinbarung geregelt. 3) Von der Verr echnungssystematik ausgenommene Leistungen sind im Anhang 1 aufgeführt. 4) Die Tarife werden jährlich überprüft und an allfällige interne und externe Veränderungen angepasst. Diese Anpassungen erfolgen jeweils auf Jahres beginn. 5) Kosten für Todesfallbemühungen, Auslagen für Patienten wie Telefon- kosten/TV/Radio, Coiffeur sowie für Stöcke, Gehhilfen etc. gehen zu Lasten des Patienten und werden diesem separat in Rechnung gestellt. 6) Kosten für Primärund Sekundärtransporte werden gemäss Artikel 26 und Artikel 27 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) sowie Artikel 33 lit. g der Verordnung zur Krankenversicherung berechnet. Artikel 6 Zuweisungspraxis 1) Der Kanton Obwalden nimmt das Inselspital auf seine Spitalliste. Artikel 7 Aufenthaltsklasse / ambulante Behandlungen 1) Diese Vereinbarung regelt ausschliesslich den Spitalaufenthalt für KVGPatien- ten, welche aus medizinischen Gründen ausserkantonal hospitalisiert werden müssen (KVG Artikel 41 Absatz 3). Für Patienten der halbprivaten oder privaten den Zusatzversicherern direkt Rechnung. 2) Ambulante und teilstationäre Behandlungen in Kliniken und Polikliniken des Inselspitals sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Vertrag 2005 4 Artikel 8 Aufklärung Der Kantonsärztliche Dienst ist für die Orientierung/Aufklärung der einweisenden Stellen direkt verantwortlich und dafür besorgt, dass die Informationen über Änderungen und Anpassungen laufend erfolgen. Das Inselspital verpfli chtet sich, die Patienten über die ausserkantonale Hospitalisation unter dem KVG aufzuklären. Artikel 9 Kündigung 1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2005 gültig. Sie ist für Spitalaustritte ab 1. Januar 2005 verbind- lich. 2) Wird die Vereinbarung nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sich die Vertragsdauer stillschweigend um ein Jahr. 3) Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen können jederzeit ohne formelle Kündigung vereinbart werden.
1 Erneuerter Anhang 1 vom 21. Oktober 2009 gemäss Nachtrag vom 10. November 2009 zum RRB vom 4. Januar 2005 (GDB 832.172) 1 zur Vereinbarung zwischen dem Kanton Obwalden einerseits und der InselspitalStiftung Bern (Inselspital) betreffend Klassifikation und Vergütung 1. Umfang Pauschale 1 Die APDRGPauschale umfasst die gesamte Behandlung und Pflege eines P atienten, die im Spital selbst oder von Dritten in seinem Auftrag geleistet wird. 2 Aufenthalte von Patienten in der akuten Neurorehabilitation werden mit einer fach- bereichsspezifischen Fallpauschale abgerechnet. 3 Für die nähere Umschreibung und Abgrenzung vgl. Ziffer 5 nachstehend. 2. Ermittlung APDRGPauschale und Baserate 1 Der für die Rechnungsstellung massgebliche Wert ist die Baserate. Der verrechenbare Kostenanteil eines Patienten (APDRGPauschale) ergibt sich aus Baserate x Kostengewicht APDRG des F alles. 3. Baserate und fachbereichsspezifische Fallpauschale 3.1 Baserates Baserate Insel spital (Art. 41 Abs. 3 KVG) pro Kostengewicht 1.0 der CW-Version 6.0, Grouper 1.9, CHOP Version 11 CHF 6'947.- 3.2 Abteilung für kognitive und restorative Neurologie (vormals Neurorehabilitation) 1 Eintritte in die Abteilung für kognitive und restorative Neurologie können nur aus vorgelagerten Behandlungen anderer Kliniken des Inselspitals erfolgen. Die BehandlungsProgramme umfassen fixe Therapiezyklen (Tage), w eshalb nur Kostengutsprachen im Umfang des Gesuchs möglich sind. Weiterführende externe Rehabilitationsaufenthalte fallen nicht unter die vorliegende Pauschale.
Anhang 1 2010 2 7 Tagen nach einer Spitalentlassung gelten nicht als neuer Fall. 3 Fachbereichsspezifische Fallpauschale Die Abteilung für kognitive und restorative Neurologie wird durch folgende Fallbereichs pauschale abgegolten: (Art. 41 Abs. 3 KVG) CHF 47'450.- 4 Die Tarife für 2010 (gültig ab 1. Januar 2010) wurden auf dem geprüften Rechnungsabschluss (Kostenrechnung 2008 ) berechnet und ausgehandelt und bilden grundsätzlich das Verhand- lungsergebnis ab. 4. Regeln zur Kostenverrechnung nach APDRG 1) Definitionen: CL caseload Summe der Kostengewichte der betrachteten Fälle CMI casemixindex mittleres Kostengewicht pro Fall (einer Institution) CW costweight Kostengewicht, Punktzahl einer bestimmten Fallgruppe CWC costweight korrigiert bei Low- und High- Outlie rn (für die Rechnungsstellung) LOS length of stay Aufenthaltsdauer in Tagen ALOS average length of stay mittlere Aufenthaltsdauer APDRG LTP low trim point untere Grenze in Tagen HTP1 high trim point 1 obere Grenze in Tagen 1 HTP2 high trim point 2 obere Grenze in Tagen 2 Definition Aufenthaltsdauer (LOS) nach APDRG in Tagen: Austrittstag minus Eintrittstag plus 1 abzüglich ganze (24h) bezogene Absenztage Regel 1: “ INLIER“ Formel für Fälle mit Aufenthaltsdauer innerhalb der Grenzen LTP und HTP1 (LT P ≤ LOS ≥ HTP1): CW * Baserate = Fakturierter Betrag Regel 2: “ LOW OUTLIER” Formel für Fälle mit Aufenthaltsdauer unterhalb der Grenze LTP (LOS < LTP): (CW / ALOS) * LOS * 2 * Baserate = Fakturierter Betrag Regeln 3 und 4: “ HIGH OUTLIER“ Formel für Fäll e mit einer Dauer über der oberen Grenze:Fall high outlier 1 Dauer länger als HTP1 aber kürzer oder gleich HTP2 (HTP1 < LOS = HTP2) [CW + (CW / ALOS) * (LOS HTP1) * (2.43 ((LOS HTP1) / HTP1))] * Baserate = Fakturierter BetragFall high outlier 2 Dauer länger als HTP2 (LOS > HTP2) {[CW + (CW / ALOS) * (HTP2 HTP1) * (2.43 ((HTP2 HTP1) / HTP1))] + [(CW / ALOS) * (LOS HTP2) * O.7]} * Baserate = fakturierter Betrag 1) Gemäss Regeln TAR APDRG 2010 und Fakturierungsregeln Version 2010
Anhang 1 2010 3 5. Umfang der APDRGund der Neurorehabilitations-Pauschalen 1 In den Pausc halen sind alle Leistungen während des Spitalaufenthaltes abgegolten, welche gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG eine Pflichtleistung darstellen. Dazu gehören auch die Outcome- Messungen Qualität. 2 In den Pauschalen nicht inbegriffen und den Patienten zusätzlich ver rechenbar sind Primär Krankentransporte (verrechenbar nach vereinbarten bzw. behördlich erlassenen Tarifen, vgl. auch Art. 26 KLV). 3 Für Transplantationen, für die der Schweizerische Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) mit de m Insel spital besondere Fallpreispauschalen vereinbart hat, dürfen nur diese verrechnet werden. Die APDRG Nummern 103, 302, 480, 795, 804, 805, 904, 905 und 906 sind daher nicht fakturierbar. 6. Rehospitalisationen nach TAR APDRG 1 Jede Rehospitalisation, die später als 24 Stunden nach Austritt erfolgt, wird als neuer Fall betrachtet und zwar unabhängig davon, ob sie im selben Spital oder einem andern erfolgt. 2 Aufenthalte, die auf geplante Urlaube folgen, gelten nicht als Rehospitalisierungen. Die Urlaubstage werden bei der Ermittlung der Aufenthaltsdauer gemäss den Regeln des BFS nicht angerechnet. 3 Das Spital sorgt dafür, dass Entlassungen mit anschliessendem Wiedereintritt, die nicht einer optimalen medizinischen Praxis entsprechen, unterbleiben. 7. Ver legungen 1 Erfolgt die Verlegung nach 24 Stunden in eine andere Institution, verrechnet das Spital eine APDRGPauschale, die der Behandlung entspricht. Die andere Institution verrechnet ihre Leistungen nach ihrem Tarif. 2 Die Kosten für ambulante oder teilstationäre externe Behandlungen mit Rückverlegung sind vom auftraggebenden Spital zu tragen. 3 Der zuständige Arzt des Insel spitals entscheidet über den Zeitpunkt der Entlassung der behandelten Person und gegebenenfalls über den Zeitpunkt ihrer Rückführ ung in ein Spital ihres Wohnkantons. Er beachtet dabei soweit wie möglich allfällige Bedingungen und Vorbehalte der ärztlichen Dienststelle des Wohnkantons der behandelten Person, welche die Kostengutsprache erteilt hat. 4 Im Falle der Rückführung in ein Spital des Wohnkantons gehen die Transportkosten auf Rechnung des empfangenden Spitals. Ein solcher Transport muss von diesem bestellt und organisiert werden, es sei denn, es beauftrage damit ausdrücklich das Insel spital . 8. Codiergrundlagen 1 Grundlage für die Codierung sind bis zur Einführung von SwissDRG die Kostengewichte APDRG CWVersion 6.0/Gruoper 1.9/CHOPVersion 11. 2 Im gegenseitigen Einvernehmen können aus triftigen Gründen Änderungen der CW-Version (inkl. Anpassung von CHOPVersion und Grouper) vorgenommen werden.
Anhang 1 2010 4 1 Der jährliche Revisionsbericht im Zusammenhang mit der Verwendung des Patienten- klassifikationssystems (APDRG) und die Stellungnahme des Inselspitals werden den Kantonen zu ihrer Information zugestellt. Weitergehende Reports sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. 10. Inkraftsetzung Dieser Anhang tritt per 01. Januar 2010 in Kraft und gilt für die Rechnungsstellung der Austritte ab 01. Januar 2010 mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2010.
Anhang 2 1 zur Vereinbarung zwischen dem Kanton Obwalden einerseits und dem anderseits. Reglement für die Codierrevision und Weiterentwicklung der Codierpraxis für somatisch- Fälle an Spitälern mit DRGFallpauschalenvergütung 1. Grundsatz Das nachfolgende Reglement baut auf den in der Wirtschaft üblichen Gepflogenheiten der Revisionstätigkeit auf. Nebst der Kontrollaufgabe dient die Revision der Weiterentwicklung des Kodiersystems und der darin Beschäftigten. 2. Zweck 1zur Mandatierung eines Revisors, Das vorliegende Reglement definiert im Zusammenhang mit der Verwendung des Patienten- klassifikationssystems APDRG (All Patients Diagnosis Related Groups) als Finanzierungs instrument die Mindestgrundsätzezur Durchführung der Datenrevision,zur Erstellung des Revisionsberichts,zur Weiterentwicklung der Kodierpraxis. 2 Allfällige Regeln des BFS werden beachtet, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes be- stimmt. 3. Verhaltenscodex Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem loyalen und vertrauenswürdigen Verhalten im gegenseitigen Verkehr und haben in Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben, gemäss Art. 2 ZGB, zu handeln. Meinungs differenzen werden in der PVK der öffentlichen Spitäler geregelt.
Anhang 2 2 4. Anforderungen an den Revisor Der Revisor verfügt über eine ausreichende Kodiererfahrung und seine Unabhängigkeit und Un- befangenheit ist gewährleistet. 5. Bestimmung des Revisors Der Rev isor wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ernannt. 6. Mandatierung des Revisors Die mit der Datenrevision beauftrage Institution bzw. die nominierte Person steht im Mandatsverhältnis zu den Vertragsparteien. 7. Finanzierung des Revisors 1 Die Finanzierung der Datenrevision und der Erstellung des Revisionsberichts werden vom Spital getragen. Sie sind Teil der anrechenbaren Kosten. 2 Der vom Spital bezahlte Rechnungsbetrag für die letzte Revision wird durch die Anzahl der im Revis ionsjahr somatisch-akutstationär behandelten Fälle dieses Spitals dividiert. Der Basispreis des Folgejahrs erhöht sich um den daraus resultierenden Betrag. 8. Schweige- 1 Die vom Revisor gemachten Wahrnehmungen bzw. die während der Prüfungstätigkeit als Revisor in Erfahrung gebrachten materiellen Inhalte, sind vertraulich und binden den Revisor dauerhaft an seine Schweigepflicht. 2 Der Revisor informiert die Vertragsparteien über die Ergebnisse seiner Revisionstätigkeit. Diese Informationen gehen jeweils gleichzeitig an die Vertragsparteien. 9. Bestimmung des Stichprobenumfangs Der Stichprobenumfang muss statistisch relevant sein. Er kann aufgrund der Resultate des Revisionsberichts in gegenseitigem Einverständnis für das Folgejahr angepasst werden. Vorgaben von übergeordneten Stellen sind anzuwenden. 10. Ziehung der Stichprobe 1 Die Ziehung der Stichprobe wird nach einem statistisch anerkannten Zufallsverfahren vom Revisor in Zusammenarbeit mit dem Spital mindestens 10 Tage v or der Revision durchgeführt. Damit wird sichergestellt, dass die notwendigen Grundlagen rechtzeitig bereitgestellt werden können. 2 Die Ziehung findet auf der Basis aller in der zu prüfenden Periode mit APDRGFallpauschalen abgerechneten Fälle statt. 3 Fehlen Patientendossiers, wird dies im Revisionsbericht festgehalten.
Anhang 2 3 11. Revisionsverfahren 1 Die Datenrevision findet als Nachvollziehung der bestehenden Kodierung statt, d.h. der Revisor kennt die vom Spital ursprünglich gesetzten Kodes, wenn er seine eigene Kodierung vornimmt. 2 Stellt der Revisor Abweichungen fest, müssen diese schriftlich festgehalten und begründet werden. Der Revisor bespricht diese mit dem Kodierer nach Erstellung des provisorischen Berichts. 3 Die Datenkontrolle findet jährlich statt. In Absprache kann die Prüfung in zwei Etappen statt- finden. 4 Der Revisionstermin wird gemeinsam geplant. 5 Für die Datenrevision vor Ort stellt das Spital dem Revisor geeignete Räumlichkeiten zur Ver fügung. 6 Der Revisor kann zur Erfüllung seiner Aufgabe Anordnungen treffen. Allfällige Anordnungen müssen sich allerdings auf Datenrevision beziehen und sie müssen dem Grundsatz der Ver hältnismässigkeit genügen. 12. Revisionsinhalt 1 Jeder Fall wird auf der Basis des Patientendossiers (KG) mit Hilfe eines Evaluationsblatts überprüft (vgl. hierzu den Anhang zur Vereinbarung). 2Name des Spitals Auf jedem Evaluationsblatt werden folgende Angaben überprüft:FachbereichPatientenidentifikationsnummerVersicherungsart (OKP, UVG, MVG, IVG, SZ)zusatzversichertGeburtsdatumGeburtsgewicht (bei Neugeborenen)GeschlechtEintrittsdatumAustrittsdatumAufenthaltsdauerDatum des HaupteingriffsHauptdiagnoseZusatz zur HauptdiagnoseNebendiagnosenHauptbehandlungNebenbehandlungenNummer der DRGFallgruppeDRGKostengewichtAusreisser/Normalfall"erzwungene" DRGFallgruppe 3 Für die Bewertung der Richtigkeit der Diagnosen und Behandlungen wird die Fehlertyp- Nomenklatur aus dem Handbuch "TAR APDRG 2002 – Revision 1, Prinzipien und Regeln der Finanzierung und Rechnungsstellung mit APDRGFallpauschalen" (oder aktueller) verwendet. Die Nomenklatur lautet:
Anhang 2 4 "Alle Stellen des ICD10/CHOP richtig", "Abweichung an der 4. oder 5. Stelle (ICD10) bzw. 3. und 4. Stelle (CHOP)", "Abweichung an der 2. oder 3. Stelle (ICD10) bzw. 2. Stelle (CHOP)", "Abweichung an der 1. Stelle", "Zusätzlicher Kode 'auch zu kodieren' vergessen, falsch oder ungenau", "Kode ist nicht vorhanden, obwohl die Diagnose/der Eingriff im Au strittsbericht des Patienten erwähnt ist", "Die Diagnose ist auch im Austrittsbericht nicht erwähnt", "Richtige Hauptdiagnose bzw. richtiger Haupteingriff (Ja/Nein)". 4 Bei der Nummer der DRGFallgruppe wird angegeben, ob sie sich "verändert" hat oder "unv erändert" blieb. 5 Beim Kostengewicht wird angegeben, ob es sich "erhöht" hat, "reduziert" hat oder "gleich" geblieben ist. 6 Bei der Angabe "Normalfall/Ausreisser" wird angegeben, ob ein Fall nach Kontrolle zum "Normalfall" wurde, zum "Ausreisser" wurde oder "gleich" blieb. 13. Revisionsbericht 1 Die Ergebnisse der Datenkontrolle werden in einem Revisionsbericht zusammengefasst. 2 • Anteil, Anzahl und Art der Kodierabweichung (Gegliedert nach Fehlertyp und nach Hauptdiagnose / Zusatz zur Hauptdiagnose / Nebendiagnose / Hauptbehandlung / Nebenbehandlungen mit der Angabe des ursprünglichen Kodes und des "richtigen" Kodes). Im Revisionsbericht sind folgende Elemente zwingend enthalten: • Anteil, Anzahl und Art der Überkodierungen (Angabe der ursprünglichen Kodierung des Falls, der richtigen Kodierung des Falls, der alten DRGNummer, der neuen DRG Nummer und/oder des neuen Kostengewichts). • Anteil, Anzahl und Art der Unterkodierungen (Angabe der ursprünglichen Kodierung des Falls, der richtigen Kodierung des Falls, der alten DRGNummer, der neuen DRG Nummer und/oder des neuen Kostengewichts). • Anteil, Anzahl und Art der restlichen Kodierabweichungen (d.h. ohne Unterund Über kodierungen) (Angabe der ursprünglichen Kodierung des Falls, der richtigen Kodierung des Falls , der alten DRGNummer). • Anteil, Anzahl und Art der Andersgruppierungen bei im Prinzip richtiger Kodierung (ursprüngliche Kodierung des Falls, alte DRGNummer und Kostengewicht, neue DRG Nummer und Kostengewicht). • Anzahl der Nebendiagnosen pro Patient. • Anz ahl der fehlenden, das heisst nicht überprüfbaren Patientendossiers mit Begründung für das Fehlen. • Begründung, weshalb die Patientendossiers fehlten und Angabe mit welcher DRG Fallgruppe und mit welchem Kostengewicht die Fälle mit fehlendem Patientendossi er vom Spital abgerechnet wurden. • Höhe der Fallmischindizes (CMI) der Stichprobe vor der Rekodierung und nach der Re- kodierung. • Empfehlungen für die Verbesserung der Kodierqualität. • Die Evaluationsblätter (im Anhang des Berichts). 3 Der Revisionsbericht wi rd dem Spital bis mindestens zum 15. April des folgenden Jahres zur Stellungnahme vorgelegt. Die Frist für die Stellungnahme beträgt 20 Arbeitstage. 4 Der Revisionsbericht und die Stellungnahme des Spitals müssen spätestens bis zum 30. April den Vertragsparteien vorliegen. Fälle, die zum Zeitpunkt der Revision prozessbedingt noch nicht kodiert vorliegen, können in der nächsten Revision überprüft werden.
Anhang 2 5 Kodierstreitigkeiten werden den Verhandlungsdelegationen vorgelegt, welche über das weitere Vorgehen entscheiden. 14. Weitere Aufgaben des Revisors Weitere allfällige Aufgaben des Revisors werden im Mandatsvertrag geregelt.
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