MASSNAHMEN gegen die Landzerstückelung im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau
MASSNAHMEN gegen die Landzerstückelung im Zusammenhang mit dem National - strassenbau (RRB Juli 1962; Stand am 27. August 1962) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 32, 40 und 61 des Bundesgesetzes über die National - strassen vom 8. März 1960 sowie auf Grundlage von Artikel 6 der kanto - nalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die National - strassen vom 27. April 1961, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Geltungsbereich und die einzelnen Massnahmen
Soweit der Bau, die Verbreiterung oder Verlegung einer Nationalstrasse die Durchschneidung oder Trennung von Grundstücken bewirkt, stehen zur Abwendung der hieraus entstehenden Nachteile folgende Möglichkeiten offen:
a) die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung;
b) die Waldzusammenlegung;
c) die Baulandumlegung;
d) die Grenzregulierung;
e) die Landzuweisung.
Artikel 2 Durchführungsbeschluss durch die beteiligten Grundeigen
- tümer, Fristansetzung durch den Regierungsrat, Durchführungsbeschluss des Regierungsrates
1 Die Bodenverbesserungen können von der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte des beanspruchten Bodens besitzen, beschlossen werden. 1
2 Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.
3 Der Regierungsrat kann den Grundeigentümern eine angemessene Frist ansetzen, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder Waldzusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches zu beschliessen haben. Hierbei ist der Entscheid über die vom Strassenbau zu übernehmenden Kosten in der Zusammenlegung bekanntzugeben.
4 Die für die Strassenanlagen und -verbesserungen notwendigen Bodenver - besserungen können sodann vom Regierungsrat selbst beschlossen werden.
Artikel 3 Sicherungsmittel; vorbereitende Handlungen
1 Die Grundeigentümer müssen nach vorangegangener Anzeige und Orien - tierung durch die Baudirektion zulassen, dass zur Vorbereitung einer Umle - gung Handlungen auf ihren Grundstücken vorgenommen werden, wie Vermessungen, Aussteckungen usw.
2 Der aus solchen vorbereitenden Handlungen entstehende Schaden ist den Betroffenen zu ersetzen.
3 Im Streitfalle entscheidet der Gemeinderat endgültig über den zu leis - tenden Schadenersatz.
Artikel 4 Umlegungsbann
1 Tatsächliche oder rechtliche Veränderungen an den einbezogenen Grund - stücken, eingeschlossen Nutzungen in Waldbeständen, welche die Ausfüh - rung des Bodenverbesserungsunternehmens beeinträchtigen oder erschweren könnten, sind vom Zeitpunkt des Ausführungsbeschlusses an in allen Fällen nur noch mit Bewilligung der Baudirektion erlaubt.
2 Das Veränderungsverbot fällt dahin, wenn innert 5 Jahren seit dessen Inkrafttreten mit den Strassenarbeiten nicht begonnen wird.
3 Die Baudirektion ist ermächtigt, den Umlegungsbann im Grundbuch anmerken zu lassen.
Artikel 5 Verfahrensrecht, Verfahrensarten
1 Die durch den freiwilligen Gründungsbeschluss geschaffenen Genossen - schaften führen die Bodenverbesserungen im ordentlichen Verfahren, nach den Bestimmungen der Artikel 107 ff. EG/ZGB durch.
2 Zwangsverfahren durchgeführt.
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Artikel 6 Zwangsverfahren
1 Mit dem Durchführungsbeschluss des Regierungsrates bilden die betrof - fenen Grundeigentümer eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 107 EG/ZGB.
2 Nach Publikation des Durchführungsbeschlusses im Amtsblatt veranlasst die Baudirektion durch die Gemeindekanzlei die Einberufung der Beteiligten zur Beschlussfassung über die Statuten und zur Vornahme der nötigen Wahlen im Sinne von Artikel 108 EG/ZGB. Traktandenliste, Statutenentwurf und Wahlvorschläge sind den Beteiligten mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass Beteiligte, die nicht erscheinen oder sich der Stimme enthalten, als den Anträgen zustimmend gezählt werden.
3 Kommt an der Versammlung oder innert 14 Tagen nachher kein Beschluss zustande, setzt die Baudirektion die Statuten in Kraft und bestellt nach Anhören des Gemeinderates und der Landwirtschaftsdirektion die erforderlichen Organe. Die Verfügung ist allen Beteiligten zuzustellen. III. Die Grenzregulierung und die Landzuweisung
Artikel 7 Grenzregulierung
1 Grenzregulierungen, die eine zweckmässigere Bewirtschaftung oder Über - bauung der Grundstücke ermöglichen, können von der Baudirektion oder einem beteiligten Grundeigentümer verlangt werden.
2 Für eine allfällig nötige Minderzuteilung hat der begünstigte Nachbar eine angemessene Wertvergütung zu leisten. Es gelten dabei die Grundsätze von Artikel 8 Absatz 2 und 3 hiernach.
Artikel 8 Landzuweisung
1 Wird durch die Anlage oder die Verbesserung eines Verkehrsweges ein Grundstück in der Weise durchschnitten, dass eine Überbauung der freiblei - benden Abschnitte nicht mehr möglich ist, so haben die anstossenden Grundbesitzer die Abschnitte gegen angemessene Wertvergütung zu über - nehmen.
2 Die Landzuweisung wie die Wertvergütung werden von der Baudirektion festgelegt.
3 Allfällige Einsprachen gegen den Entscheid der Baudirektion sind innert 10 Tagen an den Regierungsrat zu richten. Der Regierungsrat entscheidet endgültig. 3
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieser Regierungsratsbeschluss tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft 1 . Altdorf, den 2. Juli 1962 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Uri Der Landesstatthalter: Hans Villiger Der Landschreiber: Hans Imholz
1 vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1962 (AB vom 20. September 1962)
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