Regierungsratsbeschluss betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen (101.411)
CH - OW

Regierungsratsbeschluss betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen

betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 1952 1 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in der Absicht, für die im Gebiet des Kantons Obwalden vorkommenden Flurnamen (Lokalnamen) eine einheitliche Schreibweise festzustellen und die Beamten und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden zu veranlassen, sich in allen amtlichen und rechtsgeschäftlichen Aktenstücken dieser Schreibweise zu bedienen, unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 3 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen bei Grundbuchvermessungen, vom 22. Februar 1938 2 , beschliesst: Der Regierungsrat nimmt Kenntnis von dem durch die kantonale Nomenklaturkommission aufgestellten Verzeichnis der Orts-, Flur- und Familiennamen des Kantons Obwalden. Die darin enthaltene Schreibweise der Flurnamen (Lokalnamen) wird als amtliche Schreibweise festgestellt.
1 LB IX, 62
2 BS 2 625
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