VERORDNUNG über die Sozialversicherungsstelle Uri (20.2411)
CH - UR

VERORDNUNG über die Sozialversicherungsstelle Uri

VERORDNUNG über die Sozialversicherungsstelle Uri (vom 4. April 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2013) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) 2 , auf Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) 3 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) 4 , beschliesst:

Artikel 1 Ausgleichskasse Uri und IV-Stelle Uri

1 Die Ausgleichskasse Uri und die IV-Stelle Uri sind selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf.
2 Sie erfüllen alle Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht zuweist.

Artikel 2 Sozialversicherungsstelle Uri

1 Unter dem Namen «Sozialversicherungsstelle Uri» besteht eine selbst - ständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf.
2 Sie fasst die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienaus - gleichskasse Uri 5 in einer Verwaltungseinheit zusammen und sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit unter ihnen.
3 Der Kanton kann der Sozialversicherungsstelle Uri Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen.
4 Die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsstelle Uri tragen die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienausgleichskasse Uri anteilig.
1 AB vom 13. April 2012
2 SR 831.10
3 SR 831.20
4 RB 1.1101
5 RB 20.2511 1

Artikel 3 Organe

1 Die Organe der Sozialversicherungsstelle Uri sind:
a) die Fachkommission;
b) die Geschäftsleitung;
c) der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung und
d) die Revisionsstelle.
2 Die Organe der Sozialversicherungsstelle Uri handeln unter Berücksichti - gung von Artikel 6 Absatz 3 gleichzeitig als Organe der Ausgleichskasse Uri und der IV-Stelle Uri.

Artikel 4 Fachkommission

a) Aufgaben
1 Die Fachkommission ist das oberste Organ der Sozialversicherungsstelle Uri.
2 Sie:
a) bereitet für den Regierungsrat auf dem Gebiet der Sozialversicherung Reglemente und Beschlüsse vor;
b) erlässt ein Geschäfts-, Anlage- und Unterschriftenreglement für die Sozi - alversicherungsstelle Uri und die einzelnen Sozialversicherungsträger;
c) bestimmt die Organisation und die Ziele der Sozialversicherungsstelle Uri und der einzelnen Sozialversicherungsträger;
d) setzt fest, in welcher Höhe und nach welchen Abstufungskriterien die Verwaltungskostenbeiträge 6 an die Ausgleichskasse Uri erhoben werden;
e) genehmigt unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme des Regierungsrats und unter Vorbehalt des Bundesrechts den Gesamtvor - anschlag der Sozialversicherungsstelle Uri und die Jahresrechnung der Ausgleichskasse Uri;
f) genehmigt den Jahresbericht der Sozialversicherungsstelle Uri;
g) wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung und auf deren oder dessen Vorschlag die anderen Mitglieder der Geschäfts - leitung und
h) wählt eine Revisionsstelle, die die Anforderungen des Bundesrechts erfüllt.
6 SR 831.10
2

Artikel 5 b) Zusammensetzung

1 Die Fachkommission setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Sie regelt ihre Konstituierung und Sitzungsordnung im Geschäftsreglement.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Fachkommission auf die Dauer von vier Jahren und regelt ihre Entschädigung. Er ist mit einem Mitglied in der Fachkommission vertreten.
3 Das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri und die Mitarbeitenden der gewählten Revisionsstelle sind in die Fachkommission nicht wählbar.

Artikel 6 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der Sozialversiche - rungsstelle Uri. Sie setzt sich aus mindestens drei von der Fachkommission gewählten Mitgliedern zusammen.
2 Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung sind, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, im Geschäftsreglement umschrieben. Insbesondere sorgt sie dafür, dass das Controlling des Kantons gewährleistet ist.
3 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist die verant - wortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter der Ausgleichskasse Uri und der IV-Stelle Uri. Sie oder er stellt eine zweckmässige Verwendung der finanziellen Mittel sicher, erarbeitet die Aufsichtsmittel, überwacht das operative Tagesgeschäft, verkehrt direkt mit den Behörden des Bundes und des Kantons und vertritt die Ausgleichskasse Uri und die IV-Stelle Uri nach aussen.

Artikel 7 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle nimmt alle Prüfungshandlungen in der Sozialversiche - rungsstelle Uri vor, die ihr Bundesrecht und kantonales Recht vorschreiben. Sie berichtet der Fachkommission, den zuständigen Behörden von Bund und Kanton und der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsstelle Uri über das Ergebnis ihrer Prüfung.
2 Die Kontrolle der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Ausgleichs - kasse Uri angeschlossen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 7 .
7 SR 831.101 3

Artikel 8 Aufsicht

1 Der Regierungsrat übt die übergeordnete Aufsicht über die Sozialversiche - rungsstelle Uri aus.
2 Die Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri ist die Aufsichts - kommission über die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Famili - enausgleichskasse Uri im Verwaltungsbereich, soweit Bundesrecht oder andere Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen.

Artikel 9 Zweigstellen

1 Jede Gemeinde errichtet eine Zweigstelle und bezeichnet unter Bekannt - gabe an die Sozialversicherungsstelle Uri eine Zweigstellenleiterin oder einen Zweigstellenleiter.
2 Mehrere Gemeinden können nach erfolgter Voranzeige an die Sozialver - sicherungsstelle Uri gemeinsam eine Zweigstelle führen.
3 Die Aufgaben der Zweigstellen richten sich im Rahmen der bundesrechtli - chen Ordnung 8 nach dem Bedürfnis der Sozialversicherungsstelle Uri. An den Durchführungskosten beteiligt sich die Ausgleichskasse Uri nicht.
4 Die Gemeinden können der Sozialversicherungsstelle Uri die Aufgaben ihrer Zweigstellen entschädigungslos zur Durchführung übertragen.

Artikel 10 Haftung

1 Der Kanton haftet nicht für Verbindlichkeiten und allfällige Verwaltungskos - tendefizite der Sozialversicherungsstelle Uri und ihrer Sozialversicherungs - träger. Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
2 Der Kanton übernimmt die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 9 und Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zweigstellen verursacht werden.
3 Wird der Kanton schadenersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff zu auf die Organe und das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri 10 und auf die Gemeinde, deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einen Schaden im Sinne von Absatz 2 verursacht haben.
8 SR 831.101)
9 SR 830.1
10 Art. 5 Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101)
4

Artikel 11 Personal

1 Die Geschäftsleitung stellt das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri an und regelt die Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Im Übrigen gilt die Personalverordnung 11 .
2 Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichs - kasse Uri, der IV-Stelle Uri und der Familienausgleichskasse Uri wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Arbeitsverhältnis mit der Sozialversicherungsstelle Uri umgewandelt. Vorbehalten bleibt

Artikel 333 des Obligationenrechts 12

Artikel 12 Erlass von Beiträgen

1 Die Ausgleichskasse Uri hört den Gemeinderat der zuständigen Einwoh - nergemeinde oder eine von ihm bezeichnete Stelle und das Amt für Gesundheit zu Erlassgesuchen an, die beitragspflichtige Personen direkt bei ihr einreichen.
2 Der erlassene Minimalbeitrag wird vom Kanton und der Wohnsitzge - meinde der beitragspflichtigen Person je zur Hälfte getragen.

Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts

...
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Artikel 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist vom Bund zu genehmigen 14 .
2 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 15 . Im Namen des Landrats Der Präsident: Josef Schuler Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
11 PV; RB 2.4211
12 OR; SR OR; SR
13 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
14 Vom Bund genehmigt am 14. August 2012
15 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 30. Novem - ber 2012) 5
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