STATUT der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
STATUT der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) (vom 13. September 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1j des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000, beschliesst: I. AUFTRAG DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ
Artikel 1 Kompetenzbereich Ausbildung
Der Kompetenzbereich Ausbildung umfasst die Grundausbildungsgänge so- wie die Zusatzausbildungen zur Ausweitung der Unterrichtsberechtigung.
Artikel 2 Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen
1 Der Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen umfasst insbe- sondere Angebote im Bereich der Berufseinführung, der Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen, der Zusatzausbildungen im Bereich der Schulischen Heilpädagogik sowie der Zusatzausbildungen für Kader- und Spezialfunktionen.
2 Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Weiter- bildung/Zusatzausbildungen in einer Verordnung.
3 Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Weiterbildung/Zu- satzausbildungen werden, soweit es Lehrpersonen aus allen Konkordats- kantonen offen steht, vom Konkordatsrat im Rahmen eines Leistungsauf- trags umschrieben. Eine allfällige Kostenbeteiligung der Teilnehmenden wird im Rahmen des Leistungsauftrags festgelegt. Gegen Abgeltung können die Teilschulen weitere Weiterbildungsangebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
Artikel 3 Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen
1 Der Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen umfasst die berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung sowie die ___________
1 AB vom 1. November 2002. 1
Erbringung von Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträ- ger, Lehrpersonen und Dritte.
2 Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs For- schung/Entwicklung/Dienstleistungen in einer Verordnung.
3 Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Forschung/Ent- wicklung/Dienstleistungen zugunsten der Bildungsregion Zentralschweiz werden von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz festgelegt. Darüber hinaus können die Teilschulen gegen entsprechende Abgeltung Angebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
Artikel 4 Mobilität
Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden sowie die gegenseitige Aner- kennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In- und Ausland.
Artikel 5 Controlling
Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Controlling sicher.
Artikel 6 Qualitätsmanagement
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz sorgt für die Planung, Steuerung, Evaluation und Dokumentation der Qualität bei der Erfüllung ih- res Leistungsauftrags.
2 Das Qualitätsmanagement orientiert sich an international anerkannten Massstäben. II. ORGANISATION
Artikel 7 Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat nimmt als oberste vollziehende Konkordatsbehörde und als strategisches Führungsorgan die im Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz festgelegten Aufgaben wahr.
2 Er regelt seinen Geschäftsablauf in einem Organisationsreglement.
Artikel 8 Direktion
Die Aufgaben der Direktion werden von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor oder der Direktionskonferenz wahrgenommen.
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Artikel 9 Direktorin oder Direktor
1 Der Direktorin oder dem Direktor obliegen die operative Leitung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sowie die Leitung der Direktion und der Zentralen Dienste. Er plant und fördert die Entwicklung der Gesamt- institution und die partnerschaftliche Zusammenarbeit ihrer Teilschulen. Er sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtinstitution und der drei Teilschulen.
2 Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen sowie die damit verbundenen Antrags- und Weisungsrechte:
a) die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz im Rahmen des Rechts, ihres Leitbildes sowie der Strategie und der Leistungsaufträge des Kon- kordatsrats sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten;
b) die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz nach aussen zu vertreten und die interne und externe Kommunikation sicherzustellen;
c) den Entwicklungs- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule Zen- tralschweiz zu Handen des Konkordatsrats auszuarbeiten und nach der Genehmigung durch den Konkordatsrat umzusetzen;
d) die Zusammenarbeit mit anderen Pädagogischen Hochschulen und Insti- tutionen ausserhalb der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und den Austausch von Wissen und Technologie mit der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kultur zu fördern;
e) das Berichts-, das Finanz- und Rechnungswesen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu führen;
f) ein einheitliches Qualitätsmanagement sicherzustellen;
g) die Finanzen der Direktion und der zentralen Dienste zu verwalten einschliesslich der Mittel des Risikofonds;
h) im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs Verträge mit ande- ren Pädagogischen Hochschulen und weiteren Institutionen abzuschlies- sen;
i) bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors einer Teilschule der Pädago- gischen Hochschule Zentralschweiz beratend mitzuwirken;
j) die Geschäfte des Konkordatsrates vorzubereiten; er kann dem Konkor- datsrat zu Geschäften gemäss Artikel 10 Absatz 3 in Ergänzung oder in Abweichung zu den Anträgen der Direktionskonferenz eigene Anträge stellen;
k) die Beschlüsse des Konkordatsrats umzusetzen.
3 Der Direktor oder die Direktorin ist für alle Entscheide zuständig, die in die Zuständigkeit der Konkordatsorgane fallen und nicht ausdrücklich einem an- deren Organ übertragen wurden.
4 Der Konkordatsrat kann im Rahmen seiner Budgetkompetenz eine Vizedi- rektorin oder einen Vizedirektor wählen und ihr oder ihm die Kompetenz zur selbständigen Erledigung von Aufgaben gemäss Absatz 2 übertragen. 3
Artikel 10 Direktionskonferenz
1 Die Direktionskonferenz setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und den Rektorinnen oder Rektoren der Teilschulen zusammen und steht der Direktorin oder dem Direktor als Leitungs- und Koordinationsorgan zur Seite.
2 Die Direktionskonferenz wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder; Stellvertretung ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid.
3 Die Direktionskonferenz stellt die inhaltliche Kohärenz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz in den Tätigkeitsfeldern aller Kompetenzberei- che sicher. Sie sorgt für die gemeinsame Weiterentwicklung der Ausbil- dungsangebote und fördert die Zusammenarbeit unter den Teilschulen so- wie die Koordination ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsvereinba- rung. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Studienpläne, die Verordnungen über das Lehrpersonal, über die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie die Verordnungen über die Studiengänge;
b) die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Konkordatspauscha- len, Leistungsaufträgen sowie zur Entwicklungs- und Finanzplanung;
c) die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zuhan- den des Konkordatsrats;
d) Beschlüsse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewinnung und des Personaleinsatzes sowie zur Weiterbildung des Hochschulper- sonals;
e) die Überwachung des Qualitätsmanagements;
f) die Einsetzung und Mandatierung teilschulenübergreifender Arbeitsgrup- pen.
Artikel 11 Zentrale Dienste
1 Die Zentralen Dienste erbringen Leistungen, die im Interesse der Pädago- gischen Hochschule Zentralschweiz zentral zu erstellen sind. Die den Zen- tralen Diensten zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Direktorin oder dem Direktor.
2 Die von den Zentralen Diensten zu erbringenden Leistungen umfassen:
a) Sachbearbeitung und wissenschaftliche Unterstützung für die Direktion;
b) Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Controlling;
c) Sicherstellung der Informatik-Vernetzung der Direktion und der Teilschu- len;
d) weitere von der Direktorin bzw. dem Direktor zugewiesene Aufgaben.
3 Die Direktionen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und der Fachhochschule Zentralschweiz arbeiten im Bereich der Zentralen Dienste zusammen.
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4 Von den Zentralen Diensten erbrachte Dienstleistungen zu Gunsten des Betriebs der Teilschulen werden den Teilschulen anteilsmässig in Rechnung gestellt.
Artikel 12 Rektorate
1 Für die Organisation der Rektorate der einzelnen Teilschulen der Pädago- gischen Hochschule Zentralschweiz ist deren Trägerschaft zuständig.
2 Die Rektorate sind für die operative Leitung ihrer Teilschule verantwortlich. Sie haben insbesondere:
a) die Organisation von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstlei- stungen im Rahmen des Leistungsauftrages und des Rechts zu erfüllen;
b) die Entwicklung der Teilschule im Rahmen der Gesamtschule zu planen und zu fördern;
c) die Beschlüsse und Weisungen der Direktion umzusetzen;
d) das Personal ihrer Teilschule im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen anzu- stellen, zu führen und zu fördern;
e) sicherzustellen, dass sich das Hochschulpersonal weiterbildet;
f) das Qualitätsmanagement ihrer Teilschule zu führen;
g) die interne und externe Kommunikation im Rahmen der Gesamtkonzep- tion der Kommunikation sicherzustellen;
h) die Zusammenarbeit mit anderen Teilschulen und Hochschulen im Rah- men des Leistungsauftrags zu fördern;
i) den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit den Abnehmerkreisen ih- rer Teilschule zu fördern.
Artikel 13 Koordinationskonferenzen
Für die Kompetenzbereiche Ausbildung, Weiterbildung/Zusatzausbildungen sowie Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen wird je eine Koordinations- konferenz eingesetzt. Diese Konferenzen setzen sich zusammen aus den für den entsprechenden Aufgabenbereich Verantwortlichen der drei Teil- schulen sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion. Die Direktionskonferenz bestimmt die Vorsitzenden der Koordinationskonferen- zen und legt ihren Aufgabenbereich fest.
Artikel 14 Beirat
1 Der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz steht ein vom Konkor- datsrat eingesetzter Beirat zur Seite, welcher die Schule in der Wahrneh- mung ihrer Aufgaben, namentlich in Bezug auf das Leistungsangebot der Hochschule und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung, fachkompetent begleiten und unterstützen. 5
2 Er ist zu konsultieren zu allen grundlegenden Fragen der strategischen und inhaltlichen Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule Zentral- schweiz. III. ANGEHÖRIGE DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRAL- SCHWEIZ
1. Personal
Artikel 15 Grundsatz
1 Das Personal der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz setzt sich aus den Mitgliedern der Direktion, dem Lehrpersonal, den wissenschaftli- chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Assistierenden sowie dem technischen und administrativen Personal zusammen.
2 Die Mitarbeiter- und Leistungsplanung und deren Veränderungen sind Be- standteil der jährlichen Personalkostenbudgetierung.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Teilschule können im Einver- nehmen mit ihrer Rektorin oder ihrem Rektor zur Erfüllung teilschulübergrei- fender Aufgaben oder zum Unterricht an einer anderen Teilschule verpflich- tet werden.
Artikel 16 Lehr- und Forschungsfreiheit
Die Dozierenden und das wissenschaftliche Personal verfügen im Rahmen des Leitbilds, der Studienpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung.
Artikel 17 Professorentitel
1 Der Konkordatsrat kann Dozierenden und wissenschaftlichen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Direktionskonferenz den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
2 Er regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in einem Reglement.
2. Studierende
Artikel 18 Immatrikulation
1 Studierende werden vom Rektorat einer Teilschule immatrikuliert, wenn sie die in der entsprechenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
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2 Die Immatrikulation an einer Teilschule gilt gleichzeitig als Immatrikulation an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
Artikel 19 Exmatrikulation
1 Studierende, welche eine Teilschule verlassen, haben sich durch das ent- sprechende Rektorat exmatrikulieren zu lassen.
2 Studierende können durch eine Teilschule exmatrikuliert werden, wenn sie die Bedingungen der Studien- und Prüfungsordnung nicht erfüllen oder schwer wiegend gegen die Ordnung der entsprechenden Hochschule ver- stossen haben.
Artikel 20 Information und Mitwirkung
1 Die Studierenden sind durch ihre Hochschule über Fragen der Aus- und Weiterbildung zu informieren.
2 Sie können zur Mitwirkung in den inhaltlichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten der Hochschule, der sie angehören, und bei der Weiterent- wicklung der Pädagogischen Hochschule beigezogen werden.
Artikel 21 Studiengebühren
Die Studiengebühren werden vom Konkordatsrat der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz festgelegt.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 22 Gleichstellung der Geschlechter
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen för- dern die Gleichstellung der Geschlechter.
2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an.
Artikel 23 Information und Mitwirkung
1 Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sind in ihrem Aufgabenbereich über die Belange der Pädagogischen Hochschule sach- und zeitgerecht zu informieren.
2 Sie wirken in den Organen und den Gremien der Hochschule, denen sie angehören oder in die sie gewählt wurden, mit. Sie können die Schule in ihrem Aufgabenbereich in nationalen oder internationalen Gremien vertre- ten.
3 Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Informa- tion und Mitwirkung Rechnung zu tragen. 7
IV. FINANZIERUNG, ENTWICKLUNGS- UND FINANZPLANUNG
Artikel 24 Grundsatz
1 Die Entwicklungs- und Finanzplanung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist eine gemeinsame Aufgabe des Konkordatsrates, der Di- rektion und der Teilschulen der Pädagogischen Hochschule.
2 Sie basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Pädagogischen Hoch- schule Zentralschweiz sowie auf den Zielvorgaben des Konkordatsrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
3 Die Angebote der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz haben dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu genügen. Sie sind effi- zient und wirkungsorientiert zu erstellen.
Artikel 25 Leistungsaufträge
1 Gestützt auf den mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplan erteilt der Konkordatsrat für die Direktion und die Teilschulen Leistungsaufträge.
2 Die Leistungsaufträge enthalten überprüfbare qualitative und quantitative Ziele und Massnahmen.
3 Die Leistungsaufträge für die Teilschulen werden den Standortkantonen erteilt.
Artikel 26 Kostenabgeltungs-Pauschale
1 Die im PHZ-Konkordat geregelte Kostenabgeltungs-Pauschale dient als Finanzierungsinstrument. Sie wird periodisch und im Voraus festgelegt als Studiengangspauschale pro Studierende oder Studierenden.
2 Die Kostenabgeltungs-Pauschale wird ausnahmsweise angepasst, wenn übergeordnetes Recht geändert wird und diese Änderungen für die Berech- nung der Kostenabgeltungs-Pauschale von wesentlicher Bedeutung sind.
3 Die Anpassung der Kostenabgeltungs-Pauschale obliegt dem Konkordats- rat.
Artikel 27 Finanzierung von betrieblichen Investitionen
1 Zur Finanzierung der betrieblichen Investitionen wird in die Kostenabgel- tungs-Pauschale ein Betrag einbezogen, welcher die aufgrund der Investiti- onsplanung nötigen Abschreibungen und Zinskosten deckt. Die Verwen- dung dieser Mittel für den vorgesehenen Zweck ist in der Rechnung auszuweisen. Allfällige Überschüsse sind in zweckgebundene Rückstellun- gen einzulegen, die ausschliesslich zur Finanzierung von betrieblichen Inve- stitionen verwendet werden dürfen.
2 Die Investitionsplanung ist Bestandteil der jährlichen Budgetierung jeder Teilschule.
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Artikel 28 Raumkosten
1 Befindet sich eine Teilschule in einem Gebäude, das einem Konkordats- kanton oder einer privaten Trägerschaft gehört, ist ein Mietpreis festzulegen, der dem Realwert entspricht. Dabei sind die durch den Bund und die übri- gen Konkordatskantone, bei den privaten Trägerschaften alle Konkordats- kantone, an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.
2 Anzurechnen sind in beiden Fällen die kalkulatorischen Abschreibungen, die Zinskosten für die bauliche Erneuerung und übrige Kosten, für die der Eigentümer üblicherweise aufkommen muss. Der kleine bauliche Unterhalt der Liegenschaft ist Teil der Betriebskosten jeder Teilschule.
3 Wertvermehrende Investitionen, insbesondere Erweiterungsinvestitionen, sind vom Eigentümer nach Massgabe seines Rechts zu finanzieren und bei der Festlegung des Mietpreises zu berücksichtigen.
4 Ist eine Teilschule in einem Gebäude eingemietet, das Dritten gehört, wird der zu entrichtende effektive Mietpreis berücksichtigt, sofern er marktüblich ist.
Artikel 29 Finanzierung von Forschung und Entwicklung
1 Die Grundfinanzierung von Forschung und Entwicklung ist Teil der Kosten- abgeltungs-Pauschale. Sie dient der Finanzierung einer Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung, welche von der Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsverein- barung festgelegt.
2 Im Übrigen sind die Kosten für die Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung von den Auftraggebern nach den Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 und 3 des PHZ-Konkordats zu tragen.
Artikel 30 Risikozuschlag
1 Die Direktorin oder der Direktor legt den in der Kostenabgeltungs-Pau- schale enthaltenen Risikozuschlag in einen zweckgebundenen Risikofonds ein.
2 Die entsprechenden Mittel sind zweckgebunden für den Ausgleich des Ri- sikos schwankender Studierenderzahlen oder ausnahmsweise anderer durch die Teilschulen nicht beeinflussbarer Einnahmen- oder Ausgabenent- wicklungen zu verwenden, sofern keine Rückstellungen gemäss Artikel 31 zur Verfügung stehen.
3 Die Höhe des Risikozuschlags legt der Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung fest.
4 Die Direktorin oder der Direktor verfügt über die Mittel für den Risikoaus- gleich im Rahmen der vom Konkordatsrat genehmigten Richtlinien. 9
Artikel 31 Überschuss
1 Ein allfällig von einer Teilschule in der Jahresrechnung ausgewiesener Überschuss wird nach den folgenden Grundsätzen verwendet:
a) Bis zur Höhe einer vom Standortkanton geleisteten Ergänzungspauscha- le gemäss Artikel 21 Absatz 2 des PHZ-Konkordats regelt der Standort- kanton die Verwendung eines allfälligen Überschusses in der Jahres- rechnung. Massgebend für die Abgrenzung zu Überschüssen gemäss lit. b ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresabschlüsse.
b) Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Überschuss aus, ohne eine Ergänzungspauschale zu beziehen, oder einen Überschuss, der die Ergänzungspauschale übersteigt, so ist dieser zur Verwendung im Rahmen des Leistungsauftrags durch die Teilschule in zweckgebun- dene Rückstellungen einzulegen.
c) Übersteigt der Bestand der Rückstellungen 30 % der jährlichen Betriebs- kosten, sind darüber hinausgehende Überschüsse der Direktion zurück- zuerstatten und von dieser für die Reduktion der Kostenabgeltungs-Pau- schale einzusetzen.
2 Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Überschuss aus, weil nicht alle im Leistungsauftrag festgelegten Ziele erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Han- den einer separaten Rückstellung zurückzuerstatten.
Artikel 32 Verlust
Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Fehlbetrag auf, der nicht aus den Rückstellungen gemäss Artikel 31 oder dem Risikofonds gedeckt werden kann, so ist dieser auf die nächste Periode vorzutragen. Der Kon- kordatsrat regelt über die Direktorin oder den Direktor die Abtragung des Fehlbetrags einer Teilschule.
Artikel 33 Drittmittel und Dienstleistungen
Die finanzielle Unterstützung der Pädagogischen Hochschule Zentral- schweiz durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen.
Artikel 34 Berichterstattung
1 Die Direktorin oder der Direktor und die Teilschulen erstatten dem Konkor- datsrat über die Erreichung der Ziele und die dafür verwendeten Mittel jähr- lich einen Tätigkeitsbericht und nach Ablauf der Leistungsauftragsperiode einen Leistungsbericht.
2 Der Leistungsbericht gibt Auskunft über die Erfüllung der Leistungsverein- barung und die hierfür getroffenen Massnahmen.
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Artikel 35 Modalitäten der Rechnungsstellung
1 Den Konkordatskantonen werden nach Massgabe der Kostenabgeltungs- Pauschale pro Studiengang und Anzahl der Studierenden mit Wohnsitz im jeweiligen Kanton jährlich drei Teilrechnungen gestellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Die Termine für die Ermittlung der Studierendenzahlen, auf die sich die Teilrechnungen abstützen, richten sich nach den Bestimmungen der Inter- kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV).
3 Die Zahlungsfristen betragen für die ersten zwei Teilrechnungen 60 Tage, für die Schlussabrechnung 30 Tage ab Rechnungsstellung.
4 Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fach- hochschulvereinbarung (FHV) festgelegt. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36 Inkrafttreten
Das Statut tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Dr. Ulrich Fässler Der Sekretär: Dr. Christoph Mylaeus-Renggli 11
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