Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantons... (160.2)
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Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil)

OGS 1991, 10 Kirchenorganisation 1 der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden (alter Kantonsteil) vom 30. November 1989 2 Die Evangelisch- reformierte Kirchgemeinde des Kantons Obwalden (alter Kantonsteil) zählt sich zu den aus der Reformation hervorgegangenen, auf Grund der heiligen Schrift erneuerten Volkskirchen und will in ihrem Gebiet die Aufgabe der Kirche, wie sie durch Jesus Christus gegeben ist, erfüllen. Sie sammelt alle, die bereit sind, in ihrer Gemeinschaft das Wort Gottes zu hören und es wahrzunehmen. Sie weiss um ihre menschliche Mangel haftigkeit und ist bestrebt, ihr Leben nach biblischer Weisung auszurichten und es von ihr aus unablässig zu erneuern. Ihre Kirchenorganisation und ihre Kirchenordnung sind ihr Werkzeug und Mahnung, damit die Predigt und andere Formen der Verkündigung gewährleistet werden, damit ihre Glieder in Taufe und Abendmahl die Verbunden heit im Herrn und untereinander feiern und ihren Dienst in der Seelsorge am Nächsten im Alltag wie in besonderen Werken der Liebe leisten. Sie gibt sich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Ka ntonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 , nachfolgende Kirchenorganisation: 4 5 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name Unter dem Namen «Evangelisch- reformierte Kirchgemeinde Obwalden (alter K antonsteil)», nachstehend «Kirchgemeinde» genannt, besteht eine 1 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002 2 OGS 1991, 10, geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002, genehmigt durch den Kantonsrat am 2. Dezember 2004, in Kraft seit 2. Dezember 2004 (OGS 2004, 76) 3 GDB 101.0 4 Ingress gemäss Nachtrag vom 8. Dezember 2002 5 Alle Begriffe in dieser Kir chenorganisation, die Personen betreffen, werden vom Amt her verstanden und meinen sowohl weibliche als auch männliche Personen
2 im November 1862 gegründete und durch Kantonsratsbeschluss vom 26. November 1907 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft.

Art. 2

Zweck Die Kirchgemeine stellt sich zur Aufgabe, alle in ihrem Gebiet wohnenden Protestanten zum Aufbau und zur Pflege eines evangelischen Gemeinde- lebens zu sammeln.

Art. 3

Rechtlicher Charakter 1 Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich- rechtliche Körperschaft gemäss der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 6 . 2 Die Kir chenorganisation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung). 7 3 Ihre inneren Belange ordnet und verwaltet sie selbständig und abschliessend in einer Kirchenordnung sowie durch Kirchgemeinde- beschlüsse und Entscheide des Kirchgemeinderates.

Art. 4

Gebiet und Sitz 1 Das Gebiet der Kirchgemeinde umfasst den Kanton Obwalden (alter Kantonsteil) mit den Gemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil und Lungern. 2 Ihr Sitz ist der Kantonshauptort Sarnen.

Art. 5

8 Beziehung zur Evangelisch- reformierten Gemeinde Engel berg Mit der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Engelberg kann ein kant onaler Kirchgemeindeverband gemäss Art. 101 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 der Kantonsverfassung 9 errichtet werden. Die Errichtung eines sol chen kant onalen Kirchgemeindeverbandes sowie dessen Organisations statut bedürfen der Beschlüsse beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bri ngen. 6 GDB 101.0 7 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002 8 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Dezember 2002 9 GDB 101.0
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Art. 6

10 Verbindung mit anderen protestantischen Kirchen 1 Die Kirchgemeinde ist als Mitglied des kantonalen Kirchgemeinde- verban des oder eines regionalen Zusammenschlusses Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen mit der Gemei nschaft evangelischer Kirchen in Europa (Leuenberger Kirchen- gemeinschaft) und den Kirchen des reformierten Weltbundes und des Ökumenischen R ates verbunden. 2 Die Kirchgemeinde pflegt die Zusammenarbeit mit den Evangelisch- reformierten Kirchen in der Zentralschweiz.

Art. 7

Ökumene Als Glied der einen Kirche Jesu Christi ist die Kirchgemeinde in ökumenischem Geist offen und bereit zum Gespräch und zur Zusammen- arbeit mit anderen Kirchen und christlichen Gemeinschaften.

Art. 8

Mitgliedschaft 1 Mitglieder der Kirchgemeinde sind alle in ihrem Gebiet wohnenden Protestanten, sofern diese nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt erklärt haben. 2 Personen, welche in die Kirchgemeinde eintreten oder aus einer anderen Religionsgemeinschaft in sie übertreten möchten, können auf schriftliches Gesuch hin vom Kirchgemeinderat nach Anhören des Pfarramtes aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt die Kirchenordnung. 3 Eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirchgemeinde oder über den Austritt aus ihr ist schriftlich an den Kirchgemeinderat zu richten. 4 Kollektivaus tritte sind unzulässig. 5 Ein Austritt wird wirksam auf Ende des Kalenderjahres, in welchem er erklärt wird. 6 Über Eintritt, Nichtzugehörigkeit oder Austritt von Personen unter 16 Jahren verfügen die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt . 10 Fass ung gemäss Nachtrag vom 8. Dezember 2002
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Art. 9

Stimmund Wahlrecht 1 Stimmberechtigt und wählbar sind alle Gemeindeglieder, welche das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und seit wenigstens drei Monaten ununterbrochen im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen. 2 Konfirmierte Gemeindeglieder, die das sechzehnte Altersjahr noch nicht erfüllt haben, erhalten das Recht, an der Kirchgemeindeversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art. 10

Verlust des Stimmund Wahlrechts Der Kirchgemeinderat entscheidet in jedem einzelnen Fall nach Massgabe des evangelischen Gemeindeverständnisses und unter sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände darüber, ob ein Mitglied der Kirchgemeinde, welches infolge Entmündigung das politische Stimmrecht verloren hat, das Stimmund Wahlrecht in der Kirchgemeinde weiterhin ausüben kann. Ein Weiterzug des Entscheides des Kirchgemeinderates ist nicht möglich.

Art. 11

Unvereinbarkeit 1 Dem Kirchgemeinderat oder den Kommissionen dürfen nicht gleichzeitig angehören: 11 1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2. Ehegatten oder Ehegatten von Geschwistern. 2 Über den durch Verwandtschaft bedingten Rücktritt entscheidet nötigenfalls das Los.

Art. 12

Pflichten der Mitglieder 1 Alle Mitglieder der Kirchgemeinde sind aufgerufen, am kirchlichen Leben tätigen Anteil zu nehmen und, sofern sie wählbar sind, besondere Ämter und Funktionen zu übernehmen. 2 Gegen seinen ausdrücklichen Willen kann niemand zur Übernahme eines kirchlichen Amtes gezwungen werden. 3 Wer ein Amt übernommen hat, ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. 11 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002
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Art. 13

Initiativrecht 1 Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied ist berechtigt, dem Kirchgemeinderat Fragen zu stellen und in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fal len. 12 2 Der Kirchgemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstimmung vor zulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Kirchgemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. 3 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

Art. 14

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Art. 15

Beschwerderecht 1 Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder der Kirchgemeinde- versammlung kann binnen zwanzig Tagen nach Eröffnung beim Regierungs rat Beschwerde eingereicht werden. 2 Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vorbehalten. II. Aufbau der Kirchgemeinde

Art. 16

Organe der Kirchgemeinde Kirchgemeindeversammlung, Kirchgemeinderat, Kirchgemeindepräsident und Rechnungsprüfungskommission bilden die Organe der Kirchgemeinde. 12 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002 13 Aufgehoben durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002
6 A. Die Kirchgemeindeversammlung

Art. 17

Kirchgemeindeversammlung 1 Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Sie besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern. 2 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung tritt alljährlich im Frühjahr und im Herbst zusammen. 3 Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen sind durchzuführen, so oft es der Kirchgemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. 4 Im le tzteren Falle ist die Kirchgemeindeversammlung binnen dreier Monate nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

Art. 18

Einladung und Publikation Zur ordentlichen und zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlungen hat der Kirchgemeinderat die stimmberechti gten Gemeindeglieder drei W ochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden im amtlichen Publ ikationsorgan des Kantons einzuladen. 14

Art. 19

Verhandlungen 1 Für die Verhandlungen der Kirchgemeindeversammlung gelten sinngemäss die Vorschriften der kant onalen Gesetzgebung. 2 Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können nur durch Mehrheitsbeschluss dem Kirchgemeinderat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen werden. 3 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.

Art. 20

15 Befugnisse In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen: 1. die Wahl der Stimmenzähler; 14 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002 15 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Dezember 2002
7 2. die Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern; 3. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers; 4. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl der Mitglieder des Kirc hgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission; 5. auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates; 6. der Erlass und die Abänderung der Kirchenorganisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsver fassung 16 ); 7. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Kirchenordnung; 8. der Erlass, die Aufhebung oder Abänderung der Friedhofordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung 17 ) sowie weiterer Verordnungen; 9. die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Mitgliedschaft zu über gemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen; 10. die Beschlussfassung, Mitgliedschaften, die im Rahmen eines Kirc hgemeindeverbandes gemäss Art. 5 der Kirchenorganisation gemeinsam mit der Evangelisch- reformierten Kirchgemeinde Engelberg in über kantonalen Organisationen und Vereinbarungen bestehen oder errichtet werden sollen, zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen; 11. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates; 12. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung, der Fondsrechnungen und des Voranschlages; 13. die Festsetzung des Steuerfusses; 14. die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern. B. Der Kirchgemeinderat

Art. 21

Kirchgemeinderat; Zusammensetzung Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn Mitgliedern. Der Pfarrer gehört ihm von Amtes wegen an, kann jedoch weder das Amt des Präsidenten noch des Vizepräsidenten bekleiden. 16 GDB 101.0 17 GDB 101.0
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Art. 22

Sekretär und Kirchengutsverwalter 1 Der Kirchgemeinderat wählt den Sekretär des Kirchgemeinderates und den Kirchengutsverwalter. Er ist befugt, auch Nichtmitglieder des Kirchge- meinderates mit diesen Ämtern zu betrauen. 2 Der Kirchgemeinderat erlässt ein Verwaltungsreglement, in welchem Aufgabenkreis, Kompetenzen und Zeichnungsberechtigung der Mitglieder des Kirchgemeinderates sowie des Sekretärs und des Kirchengutsverwalters festgelegt sind.

Art. 23

Zuständigkeit Dem Kirchgemeinderat obliegen: 1. die geistliche Verantwortung für die Kirchgemeinde; 2. die Unterstützung des Pfarrers in allen seinen Aufgaben, besonders bei der Feier des Abendmahls; 3. die Aufsicht über die Ordnung des Gottesdienstes, der Amtshandlungen, des kirchlichen Unterrichts und weiterer kirchlicher Veranstaltungen; 4. die Aufsicht über die Erhebung und Verwendung des Kirchenopfers; 5. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung; 6. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung; 7. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung; 8. die Aufstellung des Voransc hlages zu Handen der Kirchgemeindever sammlung; 9. die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung und der Fondsrech- nungen zu Handen der Kirchgemeindeversammlung; 10. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren Ausgaben gemäss Kantonsverfassung; 11. die A ufsicht über die Verwaltung des Kirchgemeindevermögens und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Ver mögenswerten; 12. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde; 13. die Aufsicht über das Kirchgemeindearchiv und die pfarramtlichen Register; 14. der Erlass der für die Verwaltung der Kirchgemeinde notwendigen internen Reglemente; 15. die Wahl der kirchlichen Angestellten und der Abschluss von
9 16. die Aufsicht über die Amtsführung des Pfarrers und der kirchlichen Angestellten. C. Der Kirchgemeinderatspräsident

Art. 24

Kirchgemeinderatspräsident; Zuständigkeit 1 Der Präsident des Kirchgemeinderates ist zugleich Präsident der Kirchgemeinde. Er vertritt diese nach innen und nach aussen. 2 Er, oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident und nach diesem das amtsälteste Mitglied des Kirchgemeinderates, leitet die Kirchgemeindeversammlung und die Sitzungen des Kirchgemeinderates. 3 Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Kirchgemeinderates . 4 Er entscheidet über frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausgaben gemäss Kirchenordnung. D. Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 25

Rechnungsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitglie dern, die nicht dem Kirchgemeinderat angehören dürfen. 2 Es obliegen ihr die Prüfung der Kirchgemeinde- und der Fondsrechnungen in Bezug auf Vollständigkeit und die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen sowie die Antragstellung darüber an die Kirchgemeindeversammlung. III. Das Pfarramt

Art. 26

Aufgaben des Pfarrers 1 Der Pfarrer ist verantwortlich für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl, vollzieht kirchliche Trauungen und Abdankungen, erteilt den kirchlichen Unterricht und ist Seelsorger der Gemeinde. 2 Er f ührt die kirchlichen Register. 3 Amtshandlungen, die ihn in schwere Gewissensnot brächten, kann er nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Kirchgemeinderates ablehnen.
10 4 Die Dienste des Pfarrers sind für sämtliche Glieder der Kirchgemeinde unentgeltlich.

Art. 27

Pfarramt; Wählbarkeit Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Pfarrer werden durch die Kirchenordnung umschrieben.

Art. 28

Pfarrvakanz Das Verfahren bei Eintritt einer Pfarrvakanz, der Neubesetzung der Pfarrstelle sowie der Amtseinsetzung des P farrers wird durch die Kirchenordnung bestimmt.

Art. 29

Wiederwahl 1 Nach Ablauf einer vierjährigen Amtsdauer unterliegt der Pfarrer der per iodischen Wiederwahl. 18 2 Dieses Wahlverfahren ist in der Kirchenordnung geregelt.

Art. 30

Pfarrdienstordnung Besteht mehr als eine Pfarrstelle, so legt der Kirchgemeinderat die Arbeitsteilung und die Dienstpflichten der Pfarrer in einer Pfarrdienstordnung fest und bezeichnet die Pfarrkreise.

Art. 31

Disziplinargewalt Für die Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates gegenüber dem Pfarrer gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung. 18 Geändert durch Nachtrag vom 8. Dezember 2002
11 IV. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 32

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen 1 Die vorliegende Kirchenverfassung tritt mit der Genehmigung durch die Kir chgemeindeversammlung und durch den Kantonsrat 19 in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Kirchenordnung in Kraft. 2 Die Gemeindeordnung von 1955 und die Kirchenorganisation vom 5. Juni 1972 20 verlieren ihre Gültigkeit. 19 Vom Kantonsrat am 26. April 1990 genehmigt (OGS 1991, 11) 20 OGS 1974, 50
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