Abkommen zwischen dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der&nbsp... (0.251.136.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden

Abgeschlossen am 1. November 2022 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 2023¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2023 (Stand am 1. September 2023) ¹ AS 2023 456
² SR 0.251.268.1
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
¹ Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusammenarbeit und Koordinierung, einschliesslich des Informationsaustauschs, zwischen den Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschliessen oder zu verringern.
² Nicht Gegenstand dieses Abkommens ist die Zusammenarbeit von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten in strafrechtlichen Belangen.
Art. 2 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
¹ Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben, insbesondere, im Fall der Schweiz, aus dem Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts.
² Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Umsetzung gemeinstrafrechtlicher oder sonstiger Strafnormen richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959³ über die Rechtshilfe in Strafsachen und dem Vertrag vom 13. November 1969⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung.
³ SR 0.351.1
⁴ SR 0.351.913.61
Art. 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
¹ «Wettbewerbsbehörde» und «Wettbewerbsbehörden» der Vertragsparteien:
a. im Falle Deutschlands das Bundeskartellamt, und
b. im Falle der Schweiz die Wettbewerbskommission einschliesslich ihres Sekretariats;
² «Wettbewerbsrecht»:
a. im Falle Deutschlands das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214, 1225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden «GWB») sowie die Artikel 101, 102 und 105 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die Artikel 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie in Verbindung mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und sämtliche Änderungen, und
b. im Falle der Schweiz das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (im Folgenden «KG», SR 251 ) und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und sämtliche Änderungen;
³ «Unternehmen»:
a. im Falle Deutschlands Unternehmen im Sinne von § 1 GWB, und
b. im Falle der Schweiz Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG;
⁴ «wettbewerbswidrige Verhaltensweisen»:
Verhaltensweisen, gegen die die Wettbewerbsbehörden nach ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht ein Verbot, Sanktionen oder sonstige Abhilfemassnahmen verhängen können;
⁵ «Untersuchungen»:
a. im Falle Deutschlands jedes Verwaltungsverfahren im Sinne von §§ 54 ff. GWB zur Anwendung des deutschen oder europäischen Wettbewerbsrechts sowie jedes eigene Bussgeldverfahren im Sinne von §§ 81 ff. GWB soweit dieses eigenständig und nicht im Rahmen der Amtshilfe geführt wird, und
b. im Falle der Schweiz Ermittlungen der Wettbewerbsbehörde nach Artikel 26 ff. und 32 ff. KG;
⁶ «Durchsetzungsmassnahmen»:
jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen, die von einer Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden;
⁷ «in einer Untersuchung erlangte Informationen»:
Informationen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse erlangt oder einer Vertragspartei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung von einer anderen Stelle übermittelt wurden:
a. im Falle Deutschlands Informationen, die im Rahmen von Durchsetzungsmassnahmen innerhalb eines Verwaltungsverfahrens nach §§ 54 ff. GWB zur Anwendung des deutschen oder europäischen Wettbewerbsrechts oder in einem eigenen Bussgeldverfahren nach §§ 81 ff. GWB erlangt oder übermittelt wurden, und
b. im Falle der Schweiz Informationen, die durch Auskunftsverlangen nach Artikel 40 KG, Beweisaussagen nach Artikel 42 Absatz 1 KG und Durchsuchungen durch die Wettbewerbsbehörden nach Artikel 42 Absatz 2 KG erlangt wurden, oder Informationen, die in Anwendung der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 gewonnen wurden;
⁸ «im Kronzeugenverfahren erlangte Informationen»:
a. im Falle Deutschlands Informationen, die im Rahmen eines Kronzeugenpro-gramms nach §§ 81 h bis 81 n GWB erlangt wurden, und
b. im Falle der Schweiz Informationen, die nach Artikel 49 a Absatz 2 KG und den Artikeln 8–14 der Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251.5 ) erlangt wurden;
⁹ «im Vergleichsverfahren erlangte Informationen»:
a. im Falle Deutschlands Informationen, die im Rahmen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung in einem Bussgeldverfahren nach §§ 81 ff. GWB erlangt wurden, und
b. im Falle der Schweiz Informationen, die nach Artikel 29 KG erlangt wurden;
¹⁰ «hoheitlicher Akt»:
ein Beschluss, welcher die Auferlegung von Sanktionen, das Erfordernis oder das Verbot eines Verhaltens betrifft, oder ein Beschluss, welcher von Seiten des oder der Adressaten die Vorlage von Informationen verlangt:
a. im Falle Deutschlands Beschlüsse in Verwaltungsverfahren nach §§ 54 ff. GWB und Bussgeldverfahren nach §§ 81 ff. GWB, die im Zusammenhang mit der Anwendung des deutschen oder europäischen Wettbewerbsrechts ergehen, insbesondere Abstellungsverfügungen, Bussgeld- oder Haftungsbescheide sowie Auskunfts- oder Herausgabebeschlüsse, und
b. im Falle der Schweiz Akte im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 5, 7, 9 und 10 KG.
Art. 4 Notifikationen
¹ Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei notifiziert der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei schriftlich alle Durchsetzungsmassnahmen, die ihres Erachtens wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren können. Die Notifikationen nach diesem Artikel können abweichend von Satz 1 auch auf elektronischem Wege vorgenommen werden.
² Zu den Durchsetzungsmassnahmen, die wichtige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei berühren können, gehören insbesondere:
1. Durchsetzungsmassnahmen, die mutmasslich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen betreffen, welche nicht im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen stehen und die sich gegen ein Unternehmen richten, das nach den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird;
2. Durchsetzungsmassnahmen, die Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen wird, dass sie von der jeweils anderen Vertragspartei gefördert, verlangt oder gebilligt wurden;
3. Durchsetzungsmassnahmen, die sich gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen mit Ausnahme von Zusammenschlüssen richten und die zu einem wesentlichen Teil auch im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden beziehungsweise stattgefunden haben;
4. Durchsetzungsmassnahmen, die einen Zusammenschluss betreffen, bei dem eines oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Unternehmen nach den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird;
5. Durchsetzungsmassnahmen, die einen Zusammenschluss betreffen, bei dem ein Unternehmen, das eine oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien kontrolliert, nach den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird; und
6. Durchsetzungsmassnahmen, die Abhilfemassnahmen umfassen, durch die ein Verhalten im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ausdrücklich vorgeschrieben oder verboten wird, oder die bindenden Verpflichtungen für die Unternehmen in diesem Hoheitsgebiet enthalten.
³ In Bezug auf Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach Absatz 1 vorzunehmen:
1. im Falle Deutschlands, wenn ein Verfahren nach §§ 35 ff. GWB eingeleitet wird; und
2. im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 33 KG eingeleitet wird.
⁴ In Bezug auf andere Fälle als Zusammenschlüsse sind Notifikationen nach Absatz 1 unverzüglich vorzunehmen:
1. im Falle Deutschlands nach Vornahme der ersten förmlichen Ermittlungsmassnahme; und
2. im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 27 KG eingeleitet wird.
⁵ In den Notifikationen sind insbesondere die Namen der von der Durchsetzungsmassnahme betroffenen Unternehmen, die untersuchten Verhaltensweisen und die Märkte, auf die sie sich beziehen, die einschlägigen Rechtsvorschriften und das Datum der behördlichen Durchsetzungsmassnahmen anzugeben.
Art. 5 Koordinierung von Durchsetzungsmassnahmen
¹ Führen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Durchsetzungsmassnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durch, so können sie ihre Durchsetzungsmassnahmen koordinieren. Insbesondere können sie ihre Nachprüfungen beziehungsweise Durchsuchungen zeitlich aufeinander abstimmen.
² Bei der Prüfung, ob bestimmte Durchsetzungsmassnahmen koordiniert werden können, berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:
1. die Auswirkungen einer solchen Koordinierung auf die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die mit ihren Durchsetzungsmassnahmen verfolgten Ziele zu erreichen;
2. die relativen Fähigkeiten der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die zur Durchführung der Durchsetzungsmassnahmen erforderlichen Informationen zu erlangen;
3. die Möglichkeit, widerstreitende Verpflichtungen und unnötige Belastungen für die Unternehmen, gegen die sich die Durchsetzungsmassnahmen richten, zu vermeiden; und
4. die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung ihrer Ressourcen.
³ Vorbehaltlich der ordnungsgemässen Unterrichtung der Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei die Koordinierung der Durchsetzungsmassnahmen jederzeit einschränken und bestimmte Durchsetzungsmassnahmen alleine durchführen.
Art. 6 Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)
¹ Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei trägt den wichtigen Interessen der jeweils anderen Vertragspartei in allen Phasen ihrer Durchsetzungsmassnahmen sorgfältig Rechnung, einschliesslich der Beschlüsse über die Einleitung von Durchsetzungsmassnahmen, des Umfangs von Durchsetzungsmassnahmen und der Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder sonstigen Abhilfemassnahmen.
² Plant die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei eine bestimmte Durchsetzungsmassnahme, die wichtige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei berühren kann, so bemüht sie sich unbeschadet ihres uneingeschränkten Ermessens nach besten Kräften:
1. die Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei rechtzeitig über wichtige Entwicklungen, die die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei betreffen, zu unterrichten;
2. der Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; und
3. die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, wobei die Entscheidungsfreiheit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ohne Einschränkungen gewahrt wird.
Die Anwendung dieses Absatzes lässt die Verpflichtungen der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 unberührt.
³ Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Durchsetzungsmassnahmen wichtige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei beeinträchtigen können, so bemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen sollte die Wettbewerbsbehörde der betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen von Belang sein können, die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:
1. die relative Bedeutung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte auf wichtige Interessen der Vertragspartei, die die Durchsetzungsmassnahmen trifft, im Vergleich zu den Auswirkungen auf wichtige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei;
2. die relative Bedeutung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Vergleich zu den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäften im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei;
3. das Ausmass, in dem Durchsetzungsmassnahmen der jeweils anderen Vertragspartei gegen dieselben Unternehmen betroffen wären; und
4. das Ausmass, in dem die Unternehmen widersprüchlichen Anforderungen der beiden Vertragsparteien unterliegen würden.
Art. 7 Positive Comity
¹ Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei wichtige Interessen dieser Vertragspartei beeinträchtigen können, so kann sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten und des Umstands, dass die Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte vorgehen könnte, die Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei ersuchen, geeignete Durchsetzungsmassnahmen einzuleiten oder bereits getroffene Durchsetzungsmassnahmen auszuweiten.
² In dem Ersuchen sind die Art der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Rechtsgeschäfte und ihre tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der Vertragspartei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich zu beschreiben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die die ersuchende Wettbewerbsbehörde anbieten kann.
³ Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft sorgfältig, ob in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet oder bereits getroffene Durchsetzungsmassnahmen ausgeweitet werden sollen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde unterrichtet die ersuchende Wettbewerbsbehörde so bald wie praktisch möglich über ihre Entscheidung. Werden Durchsetzungsmassnahmen eingeleitet oder ausgeweitet, so unterrichtet die ersuchte Wettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde über das Ergebnis der Massnahmen und, soweit möglich, über in der Zwischenzeit eingetretene wichtige Entwicklungen.
⁴ Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der ersuchten Wettbewerbsbehörde ein, nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer Durchsetzungspraxis Durchsetzungsmassnahmen in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu treffen, noch steht er der Rücknahme des Ersuchens durch die ersuchende Wettbewerbsbehörde entgegen.
Art. 8 Austausch, Erörterung und Übermittlung von Informationen
¹ Zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Zwecks dieses Abkommens können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Massgabe der Artikel 8 bis 10 Auffassungen und Informationen über die Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts austauschen.
² Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können Informationen, einschliesslich in einer Untersuchung erlangter Informationen, erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlich ist.
³ Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können einander die ihnen vorliegenden Informationen übermitteln, nachdem Unternehmen oder natürliche Personen, die die Informationen zur Verfügung gestellt haben, ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so dürfen diese personenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Im Übrigen gilt Artikel 10 Absatz 3.
⁴ Fehlt die in Absatz 3 genannte Zustimmung, so kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei Informationen, die ihr bereits vorliegen, der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf Ersuchen unter den folgenden Voraussetzungen zur Verwendung als Beweismittel übermitteln:
1. das Ersuchen um Übermittlung dieser Informationen ist schriftlich zu stellen und muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands und der Art der Ermittlungen oder Verfahren, auf die sich das Ersuchen bezieht, und die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten; ferner sind darin die zum Zeitpunkt des Ersuchens bekannten Unternehmen anzugeben, gegen die sich die Untersuchung oder das Verfahren richtet;
2. die ersuchende Wettbewerbsbehörde bestätigt ferner, dass die erlangten Informationen Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte betreffen, die beide Wettbewerbsbehörden untersuchen;
3. die ersuchte Wettbewerbsbehörde bestimmt nach Rücksprache mit der ersuchenden Wettbewerbsbehörde, welche in ihrem Besitz befindlichen Informationen von Belang sind und übermittelt werden können.
⁵ Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, in einer Untersuchung erlangte Informationen zu erörtern oder der anderen Wettbewerbsbehörde zu übermitteln, insbesondere, wenn dies mit ihren wichtigen Interessen unvereinbar wäre oder eine unangemessene Belastung darstellen würde.
⁶ Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern und übermitteln einander keine Informationen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren erlangt haben, es sei denn, die Unternehmen oder natürlichen Personen, die die Informationen zur Verfügung gestellt haben, haben ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
⁷ Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern, erbitten und übermitteln einander keine in einer Untersuchung erlangten Informationen, wenn die Verwendung dieser Informationen die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien garantierten und auf ihre Durchsetzungsmassnahmen anwendbaren Verfahrensrechte und Privilegien einschliesslich des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen und des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses verletzen würde.
⁸ Stellt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei fest, dass nach diesem Artikel übermittelte Unterlagen unrichtige Informationen enthalten, so unterrichtet sie unverzüglich die Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei, die diese Informationen ihrerseits unverzüglich berichtigt oder entfernt.
Art. 9 Verwendung von Informationen
¹ Informationen, die die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt, dürfen nur für den Zweck der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch deren Wettbewerbsbehörde oder in einem sich anschliessenden Rechtsbehelfsverfahren (Deutschland) oder Rechtsmittelverfahren (Schweiz) verwendet werden.
² In einer Untersuchung erlangte Informationen, die nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt werden, dürfen von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für die Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts hinsichtlich derselben oder miteinander verbundener Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte verwendet werden.
³ Nach Artikel 8 Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für den in dem Ersuchen festgelegten Zweck verwendet werden.
⁴ Nach diesem Abkommen erörterte oder übermittelte Informationen dürfen von den Wettbewerbsbehörden nicht für die Verhängung von Sanktionen gegen natürliche Personen verwendet oder für die Verwendung in Straf- oder Zivilverfahren offengelegt werden.
⁵ Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei kann verlangen, dass nach diesem Abkommen übermittelte Informationen nur unter den von ihr festgelegten Bedingungen verwendet werden. Ohne vorherige Zustimmung dieser Wettbewerbsbehörde darf die empfangende Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei diese Informationen nicht in einer den festgelegten Bedingungen zuwiderlaufenden Weise verwenden.
Art. 10 Schutz und Vertraulichkeit der Informationen
¹ Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien behandeln die Tatsache, dass ein Ersuchen gestellt worden oder eingegangen ist, vertraulich. Die nach diesem Abkommen erlangten Informationen werden von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften vertraulich behandelt. Insbesondere geben beide Wettbewerbsbehörden Ersuchen Dritter oder anderer öffentlicher Stellen um Offenlegung der erhaltenen Informationen nicht statt. Dies steht einer Offenlegung dieser Informationen für die folgenden Zwecke nicht entgegen:
1. Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der behördlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei;
2. Offenlegung gegenüber Unternehmen, gegen die sich eine Ermittlung oder ein Verfahren nach dem Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien richtet und gegen die die Informationen verwendet werden könnten, sofern diese Offenlegung nach dem Recht der Vertragspartei, die die Informationen erhält, vorgeschrieben ist;
3. Offenlegung vor Gericht in Rechtsmittelverfahren (Schweiz) oder Rechtsbehelfsverfahren (Deutschland);
4. Offenlegung, sofern und soweit dies für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unerlässlich ist.
In diesen Fällen gewährleistet die empfangende Wettbewerbsbehörde, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in vollem Umfang im Rahmen des geltenden Rechts gewahrt bleibt.
² Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei, wenn sie feststellt, dass Informationen in einer diesem Artikel zuwiderlaufenden Weise verwendet oder offengelegt wurden. Die Vertragsparteien beraten dann umgehend über Schritte, um den sich aus dieser Verwendung oder Offenlegung ergebenden Schaden so gering wie möglich zu halten und die Wiederholung einer solchen Situation auszuschliessen.
³ Die Vertragsparteien gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften.
Art. 11 Zustellung
¹ Sind hoheitliche Akte Unternehmen oder natürlichen Personen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zuzustellen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei keine Zustelladresse besitzen, so kann die Wettbewerbsbehörde den Akt der Wettbewerbsbehörde der jeweils anderen Vertragspartei übermitteln, welche ihn ihrerseits unverzüglich dem Adressaten zustellt. Nach der Zustellung legt die Wettbewerbsbehörde der ausführenden Vertragspartei der Wettbewerbsbehörde der zustellenden Vertragspartei unverzüglich einen datierten und von einer identifizierbaren Person unterzeichneten Beleg über die Zustellung vor. Liegt innerhalb eines angemessenen Zeitraums kein solcher Zustellungsbeleg vor, so unterrichtet die Wettbewerbsbehörde der ausführenden Vertragspartei die Wettbewerbsbehörde der zustellenden Vertragspartei auf Aufforderung unverzüglich, ob und in welcher Art und Weise der Akt zugestellt worden ist.
² Die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien können Mitteilungen, Auskunftsbegehren oder andere Schreiben, die keine hoheitlichen Akte darstellen, nach Absatz 1 zustellen lassen oder direkt den Adressaten im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei übermitteln. Im Fall der direkten Übermittlung informiert die übermittelnde Wettbewerbsbehörde die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei hierüber.
³ Andere Rechtsgrundlagen für Zustellungen im Rechtsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei bleiben unberührt.
Art. 12 Unterrichtung der Europäischen Kommission
¹ Stellt das Bundeskartellamt aufgrund einer Anfrage der Wettbewerbskommission oder von sich aus fest, dass die von den Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien untersuchten Fälle die Interessen der Europäischen Union einschliesslich ihrer Mitgliedsstaaten berühren, unterrichtet es die Wettbewerbskommission, so dass diese einen Informationsaustausch unter dem Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts prüfen kann.
² Auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union kann das Bundeskartellamt der Europäischen Kommission Informationen, die von der Wettbewerbskommission nach Artikel 8 dieses Abkommens übermittelt wurden, nur zur Erfüllung ihrer Informationspflichten offenlegen. Das Bundeskartellamt informiert die Wettbewerbskommission unverzüglich über die Offenlegung. Bei der Übermittlung weist das Bundeskartellamt die Europäische Kommission auf die Verwendungsbeschränkungen und den Schutz der Informationen gemäss diesem Abkommen und dem Abkommen vom 17. Mai 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts hin.
³ Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union darf das Bundeskartellamt Informationen, die nach Artikel 8 dieses Abkommens von der Wettbewerbskommission übermittelt wurden, nur nach Zustimmung der Wettbewerbskommission offenlegen.
⁴ Informationen, ausgenommen öffentlich zugängliche Informationen, die nach Absatz 2 der Europäischen Kommission übermittelt werden, dürfen für keine anderen Zwecke als die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union durch die Europäische Kommission verwendet und nicht offengelegt werden. Artikel 10 Absatz 1, Sätze 2 und 3, gilt entsprechend. Ohne Zustimmung der Wettbewerbskommission dürfen diese Informationen nicht an Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden.
Art. 13 Konsultationen
¹ Die Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen einer Vertragspartei in allen Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben können. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erwägen die Vertragsparteien eine Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens und prüfen die Möglichkeit einer Weiterentwicklung ihrer Zusammenarbeit im Rahmen ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts.
² Die Vertragsparteien unterrichten einander so bald wie möglich über jede Änderung ihres Wettbewerbsrechts sowie über jede Änderung anderer Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften und über jede Änderung der Durchsetzungspraxis ihrer Wettbewerbsbehörden, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren können. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die spezifischen Auswirkungen einer solchen Änderung auf dieses Abkommen zu bewerten und insbesondere zu prüfen, ob dieses Abkommen nach Artikel 16 Absatz 2 geändert werden sollte.
Art. 14 Mitteilungen
¹ Sofern zwischen den Vertragsparteien oder ihren Wettbewerbsbehörden nichts anderes vereinbart wird, sind Notifikationen, Ersuchen um Übermittlung von Informationen und andere Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen in deutscher Sprache abzufassen.
² Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, um Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien zu Angelegenheiten, die mit der Durchführung dieses Abkommens in Zusammenhang stehen, zu erleichtern.
Art. 15 Geltendes Recht
Dieses Abkommen ist so auszulegen, dass es die Formulierung oder Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien nicht beeinträchtigt.
Art. 16 Inkrafttreten, Änderung und Kündigung
¹ Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten Notifikation in Kraft.
² Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens schriftlich vereinbaren. Sofern nichts anderes vereinbart wird, tritt eine solche Änderung nach den in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft. Jede Änderung des Schriftformgebots nach Satz 1 bedarf ihrerseits der Schriftform.
³ Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit kündigen, indem sie dies der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege notifiziert. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs einer solchen Notifikation bei der jeweils anderen Vertragspartei ausser Kraft.
⁴ Die in den Artikeln 8 bis 10 festgelegten Beschränkungen bezüglich der Verwendung der im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Informationen gelten auch nach der Kündigung fort.
Geschehen zu Berlin, am 1. November 2022, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Helene Budliger Artieda

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Sven Giegold

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