Verordnung über den Strafprozess (263.1)
CH - NW

Verordnung über den Strafprozess

263.1 Verordnung über den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 11. Januar 1989 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 66 des Gesetzes vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz) 2 , beschliesst: I. GELTUNGSBEREICH UND ORGANISATION 1. Geltungsbereich §
1 Grundsatz Diese Verordnung regelt die Verfolgung und Beurteilung von Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen. Die Verhängung von Disziplinarstrafen und Ordnungsstrafen richtet sich nicht nach dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes und der Staatsverträge. 2. Organisation §
2 Gerichtsbehörden Die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörden sowie die Zuständigkeit der Verhörrichter und des Jugendanwalts für den Erlass von Strafbefehlen richtet sich nach dem Gerichtsgesetz 2 . §
3 Strafverfolgung 1. Polizei Der Polizei obliegt in Zusammenarbeit mit dem Verhöramt die Aufdeckung der strafbaren Handlungen, die Fahndung nach den Tätern sowie die Ermittlung und Sicherung von Spuren und Beweismitteln. Die der Strafverfolgung dienende Tätigkeit der Polizei richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung und unterliegt der Kontrolle und der Weisungsbefugnis der Untersuchungsinstanzen; die Organisation der Polizei und die rechtliche Stellung ihrer Beamten richtet sich nach der Polizeigesetzgebung 3 . Die Strafverfolgungsinstanzen können jederzeit die Hilfe der Polizei beanspruchen. §
4 2. Verhöramt Das Verhöramt führt die Strafuntersuchung gegen Erwachsene; es kann den Polizeiorganen jederzeit Weisungen erteilen, bestimmte polizeiliche Ermittlungen durchzuführen. Das Verhöramt kann für die sich in Untersuchungshaft befindenden Personen Weisungen erteilen. In leichten Fällen kann das Verhöramt die Durchführung von Einvernahmen sowie die Erledigung von Rechtshilfegesuchen an die Verhöramtsschreiberin oder den Verhöramtsschreiber übertragen. 24 §
5 3. Staatsanwaltschaft 24 Die Staatsanwaltschaft vertritt im Strafverfahren den staatlichen Strafanspruch; sie übt ihre Aufgaben und Befugnisse im Interesse einer gerechten Strafrechtspflege auch zugunsten der beschuldigten Person aus. Bei Wirtschaftsdelikten kann sich die Staatsanwaltschaft für die Stellung der Anträge gemäss § 125 für die Hauptverhandlung sowie für das Rechtsmittelverfahren durch die für Wirtschaftsdelikte zuständige Verhörrichterin oder den zuständigen Verhörrichter in jenen Verfahren vertreten lassen, in denen diese oder dieser nicht selbst eine Haft angeordnet hat. Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit Akteneinsicht nehmen, Anträge stellen und Untersuchungshandlungen beiwohnen; sie kann dem Verhöramt oder der Jugendanwaltschaft Anweisungen zu Untersuchungsergänzungen erteilen. Der Staatsanwaltschaft obliegt die unmittelbare Aufsicht über das Verhöramt und die Jugendanwaltschaft; sie erstattet darüber dem Obergericht periodisch Bericht. Die Aufsicht durch das Obergericht gemäss Art. 64 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes 2 bleibt vorbehalten.
§
6 4. Jugendanwaltschaft 25 Die Jugendanwaltschaft führt die Strafuntersuchung gegen Jugendliche; sie kann den Polizeiorganen jederzeit Weisungen erteilen, bestimmte polizeiliche Ermittlungen durchzuführen. Sie kann für die sich in Untersuchungshaft befindlichen Jugendlichen Weisungen erteilen. § 6a Die Anordnung der Strafbefreiung nach den Art. 52-54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 4 und nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) 26 obliegt denjenigen Untersuchungs- und Gerichtsinstanzen, bei denen das Verfahren hängig ist. II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Verfahrensgrundsätze §
7 Achtung der Menschenwürde Der Angeschuldigte ist im ganzen Strafverfahren als Mensch zu achten; Umstände, die für oder gegen ihn sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt zu prüfen. §
8 Offizialverfahren Die Organe der Strafrechtspflege haben die strafbaren Handlungen von Amtes wegen zu verfolgen und zu beurteilen. Die Bestimmungen über die Antragsdelikte nach Schweizerischem Strafgesetzbuch 4 und der kantonalen Gesetzgebung bleiben vorbehalten. Die Organe der Strafrechtspflege haben von Amtes wegen die Beweisabnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel auszudehnen, welche für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten erheblich sind. §
9 Opportunitätsprinzip 25 Die Untersuchungs- und Gerichtsinstanzen sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht. Sofern nicht überwiegende Interessen der Strafklägerin oder des Strafklägers entgegenstehen, kann sie ausserdem von einer Strafverfolgung absehen, wenn: 1. der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; 2. eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre; 3. eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht; 4. die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird. Die Untersuchungs- und Gerichtsinstanzen erlassen in diesen Fällen eine Nichteintretens- oder eine Einstellungsverfügung. §
10 Allen am Verfahren Beteiligten ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das rechtliche Gehör zu gewähren; insbesondere ist ihnen nach Massgabe der Gesetzgebung vor Ausfällung der sie belastenden Entscheide und Anordnungen Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern. Vorbehalten bleibt das Strafbefehlsverfahren. 2. Zuständigkeit §
11 Die Organe der Strafrechtspflege haben die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Amtes wegen zu prüfen. Bei fehlender Zuständigkeit haben sie die Akten der zuständigen Amtsstelle zu überweisen. §
12
Die örtliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der nach kantonalem Recht und Bundesrecht strafbaren Handlungen richtet sich nach den Art. 340 – 345 StGB 4 und nach Art. 38 JStG 26 . 25 Bei Gerichtsstandkonflikten mit andern Kantonen vertritt jene Instanz, bei der das Verfahren hängig ist, den Kanton gegenüber den ausserkantonalen Behörden und vor den Behörden des Bundes. §
13 1. allgemein Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach den Art. 20 und folgende des Gerichtsgesetzes 2 ; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Verhörrichters zum Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 19 des Gerichtsgesetzes. Zeigt sich im Verfahren vor der Grossen Kammer des Kantonsgerichts, dass für die Beurteilung der Strafsache die Kleine Kammer des Kantonsgerichts zuständig wäre, urteilt gleichwohl die Grosse Kammer des Kantonsgerichts. 22 §
14 Mehrere strafbare Handlungen eines Täters und die Handlungen mehrerer zusammenwirkender Täter werden innerhalb des Kantons im gleichen Verfahren untersucht und beurteilt. Anstifter, Gehilfen, Hehler und Begünstiger werden mit dem Haupttäter beurteilt. Eine Abtrennung des Verfahrens ist zulässig, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. 3. Rechtshilfe §
15 Die Rechtshilfe gegenüber dem Bund und den Kantonen richtet sich nach dem Bundesrecht sowie dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 18 . Die Rechtshilfe gegenüber andern Staaten wird nach Bundesrecht und internationalen Vereinbarungen gewährt. §
16 1. Grundsatz In Strafsachen kantonalen Rechts wird Rechtshilfe gewährt, wenn der Tatbestand auch im Kanton Nidwalden mit Strafe bedroht wird und Gegenrecht gehalten wird. Bei politischen oder durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Verbrechen und Vergehen verfügt die zuständige Direktion , ob dem Gesuch eines andern Kantons um Zuführung des Beschuldigten oder Verurteilten zu entsprechen ist, oder ob die Nidwaldner Instanzen die Beurteilung des Beschuldigten zu übernehmen haben. §
17 24 Dem Verhöramt obliegt die Erledigung von Rechtshilfegesuchen des Bundes und der Kantone. Zuständige Behörde im Sinne von Art. 24 des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 18 ist die Verhörrichterin oder der Verhörrichter. §
18 1. Zuständigkeit Die Kleine Kammer des Kantonsgerichts entscheidet gestützt auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5 über die Vollstreckung von Strafentscheiden anderer Staaten. Die zuständige Direktion stellt Gesuche an andere Staaten um Auslieferung strafrechtlich verurteilter Personen und um Vollstreckung von Strafentscheiden beim Bundesamt für Polizeiwesen. 22 In allen übrigen Fällen obliegt die internationale Rechtshilfe dem Verhörrichter. §
19 a) Gesuch des Auslandes Gesuche des Auslandes um Rechtshilfe nimmt die zuständige Direktion 23 entgegen, soweit internationale Vereinbarungen nicht den direkten Verkehr mit andern Justizbehörden vorsehen.
Es trifft im Rahmen seiner Zuständigkeit die erforderlichen Verfügungen. §
20 Rechtshilfegesuche an einen Staat sind an die zuständige Bundesinstanz zu richten, soweit internationale Vereinbarungen nicht den direkten Verkehr unter den zuständigen Justizbehörden vorsehen. §
21 Verfügungen und Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsinstanzen können gemäss den Rechtsschutzbestimmungen dieser Verordnung angefochten werden. Verfügungen der zuständigen Direktion 23 können binnen 20 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden, der endgültig entscheidet; das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung 6 . Den zuständigen Rechtsmittelinstanzen steht das Recht der freien Überprüfung und Beurteilung der angefochtenen Verfügungen und Entscheide zu. 4. Verfahrensbeteiligte §
22 25 Verfahrensbeteiligte im Strafverfahren sind: 1. die beschuldigte Person; 2. die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt; 3. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt im gerichtlichen Verfahren; 4. die Strafklägerin oder der Strafkläger und die Zivilklägerin oder der Zivilkläger; 5. Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes 7 im Rahmen von Art. 8 dieses Bundesgesetzes; 6. der Kanton, soweit er einen Anspruch geltend macht, welcher nach Art. 14 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes auf ihn übergegangen ist. Unmündige oder entmündigte, jedoch urteilsfähige Verfahrensbeteiligte können ihre Rechte selbstständig oder durch die gesetzliche Vertretung ausüben. Für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen richtet sich die Prozessfähigkeit nach der Zivilprozessordnung 8 . Bei der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten richtet sich das Antragsrecht im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StGB 4 nach dem Sozialhilfegesetz 9 . §
23 1. Begriff Beschuldigter ist, wer von einer Instanz der Strafrechtspflege einer strafbaren Handlung verdächtigt und deswegen verfolgt wird. Er wird im Untersuchungsverfahren als Angeschuldigter und mit der Überweisung der Anträge des Staatsanwalts als Angeklagter bezeichnet. §
24 Bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung gilt der Beschuldigte als nicht schuldig. Er muss sich nicht selber belasten, hat sich aber den in der Gesetzgebung vorgesehenen Eingriffen in seine persönlichen Rechte zu unterziehen. Verweigert der Beschuldigte die Mitwirkung, ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen. §
25 25 Strafklägerin oder Strafkläger ist: 1. wer durch die Straftat unmittelbar geschädigt oder gefährdet wurde und eine Strafklage gemäss § 95 einreicht;
2. wer gemäss Art. 30 StGB 4 oder nach kantonalem Recht Antrag auf Bestrafung stellt. §
26 21 1. Zulässigkeit der Zivilklage Der Geschädigte kann im Strafverfahren gegen den Beschuldigten Zivilansprüche geltend machen, die sich aus der strafbaren Handlung herleiten lassen. Für Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Der Verhörrichter hat den Geschädigten beziehungsweise das Opfer auf dieses Recht hinzuweisen. §
27 21 Die Zivilklage kann mit der Anzeige, der Strafklage oder dem Strafantrag verbunden oder im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens schriftlich eingereicht werden, wobei die Beweismittel anzugeben und soweit möglich beizulegen sind. Die Kostenvorschusspflicht des Klägers bleibt vorbehalten. §
28 25 Zivilansprüche können adhäsionsweise im Strafverfahren beurteilt werden. Für Zivilansprüche des Opfers im Sinne des Opferhilfegesetzes 7 Im Strafbefehlsverfahren und im Verfahren gegen Jugendliche werden die Verfahrensbeteiligten bezüglich bestrittener Forderungen an das Zivilgericht verwiesen. Die geschädigte Person ist an das Zivilgericht zu verweisen, wenn und soweit die Zivilansprüche nicht ausgewiesen sind oder ihre Abklärung das Verfahren wesentlich erschwert oder verlängert; bei Nichteintretens- und Einstellungsverfügungen sowie bei Freispruch wird auf Zivilansprüche nicht eingetreten. Die Verhörrichterin oder der Verhörrichter hat einen Vergleich, einen Klageverzicht, einen Klagerückzug oder eine Klageanerkennung betreffend die zivilrechtlichen Ansprüche in den Strafbefehl oder die Einstellungsverfügung aufzunehmen; eine solche Verfügung ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Die Kleine Kammer des Kantonsgerichts ist zuständig, Zivilansprüche zu beurteilen, deren Streitwert Fr. 20 000.- nicht übersteigt. §
29 Der adhäsionsweise gefällte Entscheid über Zivilansprüche kann vom Kläger und Beklagten mit den zulässigen ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Zivilprozess 8 selbständig weitergezogen werden. Wird der Entscheid sowohl im Zivilpunkt als auch im Strafpunkt angefochten, kann das zuständige Gericht im gleichen Verfahren adhäsionsweise den Zivilanspruch beurteilen. Für Zivilansprüche des Opfers im Sinne des Opferhilfegesetzes 7 gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes. 21 §
30 1. Grundsatz Der Beschuldigte und der Kläger können sich vertreten lassen; der Verhörrichter hat den Beschuldigten zu Beginn des Verfahrens auf das Recht der Verteidigung aufmerksam zu machen. Juristische Personen und Handelsgesellschaften werden durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe vertreten. Dem Kläger ist das Erscheinen vor Gericht freigestellt; wenn das Gericht oder dessen Vorsitzender es für nötig erachtet, kann jedoch der Kläger zum persönlichen Erscheinen vorgeladen werden. Für Kläger, welche Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes 7 21 Die Bestellung des amtlichen Verteidigers richtet sich nach Art. 54 des Gerichtsgesetzes 2 . § 30a 1a. Vertretung des Unternehmens 25 Im Strafverfahren gegen ein Unternehmen richtet sich die Vertretung und deren Bestellung nach Art. 102a StGB 4 , wobei die Verhörrichterin oder der Verhörrichter beziehungsweise die oder der Gerichtsvorsitzende nötigenfalls eine geeignete Drittperson mit der Vertretung des Unternehmens bestimmt. Deren Vergütung wird von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt; für die
Kostenüberbindung sind die Paragrafen 48-52 anwendbar. §
31 25 Die beschuldigte Person ist durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu verbeiständen: 1. wenn die Untersuchungshaft mehr als einen Monat andauert; 2. bei schweren Verbrechen oder schweren Vergehen; 3. in andern Fällen, in denen dies als notwendig erscheint. Nach vergeblicher Aufforderung zum Beizug einer privaten Verteidigung ist durch die zuständige Strafverfolgungsinstanz beziehungsweise die Gerichtsvorsitzende oder den Gerichtvorsitzenden eine Pflichtverteidigung zu bestellen, deren Vergütung von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt wird; für die Kostenüberbindung sind die Paragrafen 48–52 anwendbar. Im Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre ist diese Bestimmung nicht anwendbar. §
32 Der Verteidiger oder Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht oder einen Ausweis als gesetzlicher oder statutarischer Vertreter auszuweisen. Fehlen Vollmacht oder Ausweis oder sind sie mangelhaft, ist dem Vertreter eine Notfrist zur Beibringung oder Ergänzung anzusetzen. 5. Prozesspolizei §
33 Die Prozesspolizei der richterlichen Behörden richtet sich nach den Art. 61 und 62 des Gerichtsgesetzes 2 ; sie steht im Untersuchungsverfahren dem Verhörrichter zu. 6. Fristen, Vorladungen, Zustellungen §
34 1. allgemein Für die Berechnung der Fristen gilt Art. 58 des Gerichtsgesetzes 2 . Gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar; andere Fristen kann der Verhörrichter beziehungsweise der Gerichtsvorsitzende erstrecken, wenn wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. §
35 Wird eine Frist oder eine Verhandlung versäumt, tritt die durch Gesetz oder die vorladende Instanz angedrohte Folge ein. Macht der Säumige glaubhaft, dass weder ihn noch seine Vertreter oder Verteidiger ein Verschulden trifft, kann er Aufhebung der Säumnisfolgen und Wiederherstellung sowie Ansetzung einer Nachfrist verlangen. Das Gesuch um Aufhebung der Säumnisfolgen und Wiederherstellung ist samt Begründung binnen 20 Tagen seit Wegfall des Hindernisses, bei erfolgter öffentlicher Zustellung binnen Monatsfrist seit der Veröffentlichung bei jener Instanz einzureichen, bei welcher die Säumnis stattgefunden hat. §
36 1. Inhalt Die Vorladung hat zu enthalten: 1. Namen und Wohnort der vorgeladenen Person; 2. Ort und Zeit des Erscheinens; 3. Angabe, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene zu erscheinen hat; 4. Angabe des Grundes der Vorladung, sofern dies der Untersuchungszweck nicht verbietet; 5. Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens oder verspäteten Erscheinens;
6. Datum und Unterschrift. §
37 Die Vorladungen sind schriftlich zu erlassen und durch die Post oder gegen Empfangsbescheinigung durch die Polizei zuzustellen; in dringenden Fällen kann eine mündliche Vorladung erfolgen. 25 Wenn die vorzuladende Person nicht erreichbar ist, wird die Vorladung einer erwachsenen Person ihres Haushaltes mit der Verpflichtung zur Abgabe ausgehändigt. Vorladungen im gerichtlichen Verfahren sind der vorzuladenden Person wenigstens 14 Tage vor dem gesetzten Termin zuzustellen, im Untersuchungsverfahren darf der Einvernahmetermin in der Regel nicht vor dem Ablauf von 48 Stunden nach erfolgtem Empfang der Vorladung angesetzt werden. §
38 Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der vorzuladenden Person trotz Nachforschungen unbekannt, und sind allfällige Massnahmen für die persönliche Zustellung erfolglos geblieben, erfolgt die öffentliche Vorladung ohne Nennung des Straftatbestandes im Amtsblatt und nach Ermessen des Gerichtsvorsitzenden oder Verhörrichters in anderen Zeitungen. Eine solche Vorladung ist mindestens acht Tage vor dem angesetzten Termin zu veröffentlichen. §
39 Die Kosten der Verschiebung einer Verhandlung können dem Verfahrensbeteiligten überbunden werden, wenn: 1. das Gesuch um Verschiebung einer Gerichtsverhandlung nicht binnen drei Tagen seit dem Empfang der Vorladung gestellt wird; 2. das Gesuch ohne genaue Angabe von Gründen oder ohne wichtige Gründe gestellt wird. §
40 Hindern den Vorgeladenen wichtige Gründe, der Vorladung Folge zu leisten, ist die zuständige Amtsstelle unter Nennung des Hindernisgrundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bleibt ein Vorgeladener unentschuldigt aus oder erscheint er zu spät, kann er im Untersuchungsverfahren vom Verhörrichter und im Gerichtsverfahren vom zuständigen Gerichtsvorsitzenden im Rahmen von Art. 62 des Gerichtsgesetzes 2 bestraft werden; es können ihm überdies die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. §
41 Der Verhörrichter und der Gerichtsvorsitzende können die polizeiliche Vorführung anordnen, wenn ein Vorgeladener trotz Androhung dieser Massnahme ohne genügende Entschuldigung ausbleibt. Ohne die vorherige Vorladung kann die polizeiliche Vorführung verfügt werden, wenn die Abklärung des Tatbestandes es erfordert. §
42 Die Zustellungen erfolgen gemäss Art. 57 des Gerichtsgesetzes 2 . Die öffentliche Zustellung eines Entscheides enthält die Bezeichnung der urteilenden Instanz und der Verfahrensbeteiligten mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der betreffenden Amtsstelle zu beziehen ist. Die Zustellung gilt als rechtmässig erfolgt und ist rechtswirksam, wenn der Adressat: 1. die Annahme der amtlichen Sendung ausdrücklich verweigert; 2.
22 nach Einleitung eines Verfahrens als Verfahrensbeteiligter eine eingeschriebene Sendung nicht binnen der angesetzten Frist abholt; 3.
22 nach Einleitung eines Verfahrens als Verfahrensbeteiligter längere Zeit vom bisher bekannten Wohnsitz abwesend ist oder seine Adresse wechselt, ohne die neue Adresse der zuständigen Instanz zu melden oder für die Nachsendung besorgt zu sein. 7. Mitteilungen über das Strafverfahren und Akteneinsicht Dritter §
43
1. an die Behörde Ergibt ein Strafverfahren, dass vormundschaftliche, fürsorgerische oder andere nichtstrafrechtliche Massnahmen notwendig sind, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen. §
44 Der Verhörrichter, der Staatsanwalt oder in deren Einvernehmen der Polizeikommandant können die Medienvertreter in geeigneter Form über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen orientieren, wenn das Interesse der öffentlichen Bekanntgabe den durch die Geheimhaltung geschützten Interessen vorgeht, wie zur Berichtigung falscher Meldungen, zur Beruhigung der Öffentlichkeit und deren Mitwirkung bei der polizeilichen Fahndung und Ermittlung von Spuren und Beweismitteln. §
45 Gerichtsakten werden in der Regel nur an zugelassene Anwälte herausgegeben. Dritte und Verwaltungsbehörden können nur Einsicht in die Akten und Auskunft über das Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Bekanntgabe nicht schützenswerten Interessen von Privaten oder dem Zwecke der Strafrechtspflege zuwiderläuft; vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen in der Gesetzgebung. Werden Akten wiederholt verspätet oder ungeordnet zurückgegeben oder werden sie missbraucht, kann die Herausgabe künftig verweigert werden. Über Anstände entscheidet jene Instanz, bei der die Sache hängig ist oder erledigt worden ist. 8. Amtliche Kosten und Entschädigung §
46 Die Prozesskosten des Strafverfahrens umfassen die amtlichen Kosten und die Kosten der Verfahrensbeteiligten. Die amtlichen Kosten bestehen aus: 1. den gesetzlichen Gebühren und den Auslagen des Ermittlungs-, Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens; 2. den Entgelten für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer; 3. den Kosten der amtlichen Verteidigung; 4. den Kosten der Untersuchungshaft und der Zuführung. Die Kosten der Verfahrensbeteiligten sind die gestützt auf die Prozesskostenverordnung 10 festgelegten Vergütungen der Verfahrensbeteiligten und ihrer Vertreter. §
47 Bei Antragsdelikten kann für Beweiserhebungen vom Strafkläger ein angemessener Vorschuss erhoben werden. Erklärt der Strafkläger den Weiterzug an das Obergericht, kann ihm ein angemessener Vorschuss für die amtlichen Kosten des Verfahrens vor Gericht auferlegt werden. Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses gilt der Strafantrag beziehungsweise der Beweisantrag als nicht gestellt oder der Weiterzug als nicht erklärt. Wird glaubhaft gemacht, dass der Vorschusspflichtige nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, kann er ganz oder teilweise davon entbunden werden, sofern der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig erscheint. §
48 22 1. bei Freispruch, Einstellung des Verfahrens und Rückzug des Strafantrages Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, trägt der Kanton die amtlichen Kosten und jene des Beschuldigten mit Ausnahme folgender Fälle: 1. bei Antragsdelikten sind die Prozesskosten in der Regel dem Strafkläger aufzuerlegen; 2. wenn absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht wurden oder durch sonst leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert wurde, können die Prozesskosten ganz oder
teilweise dem Kläger, dem Anzeiger, dem Zeugen und einem andern Verfahrensbeteiligten auferlegt werden; 3. beim Rückzug des Strafantrages trägt in der Regel der Strafkläger die Prozesskosten; 4. wenn der Beschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat, können ihm die Prozesskosten ganz oder teilweise auferlegt werden; einem zurechnungsunfähigen Beschuldigten können die Prozesskosten überbunden werden, wenn es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. §
49 25 Erlässt die Verhörrichterin oder der Verhörrichter eine Nichteintretensverfügung, trägt der Kanton mit Ausnahme folgender Fälle die amtlichen Kosten: 1. ist eine Strafklägerin oder ein Strafkläger am Verfahren beteiligt, sind sie in der Regel ihr beziehungsweise ihm aufzuerlegen; 2. wenn die Anzeigestellerin oder der Anzeigesteller oder andere Verfahrensbeteiligte absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht oder durch sonst leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten die Ermittlung veranlasst oder erschwert haben, können sie ganz oder teilweise der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller oder andern Verfahrensbeteiligten auferlegt werden; 3. erlässt die Verhörrichterin oder der Verhörrichter bei einem aussergewöhnlichen Todesfall nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine Nichteintretensverfügung, können die amtlichen Kosten einem positiven Nachlasssubstrat der verstorbenen Person überbunden werden, wenn diese durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. §
50 25 Wird eine Person verurteilt, trägt sie in der Regel die Prozesskosten; einer zurechnungsunfähigen Person können die Prozesskosten nach Ermessen überbunden werden. Die Eltern von Unmündigen können für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden, wenn ihnen ein pflichtwidriges Verhalten im Rahmen von Art. 333 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Last fällt; nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen kann im weiteren eine juristische Person oder eine Geschäftsherrin oder ein Geschäftsherr solidarisch zur Kostentragung verpflichtet werden. §
51 Im Rechtsmittelverfahren sind die Prozesskosten den Verfahrensbeteiligten im Verhältnis ihres Unterliegens zu belasten, sofern nicht besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen; bei Rückzug trägt in der Regel jener Verfahrensbeteiligte die Prozesskosten, welcher das Rechtsmittel eingelegt hat. §
52 Bei Abschreibung des Verfahrens, insbesondere beim Tod des Beschuldigten, entscheidet die Instanz, bei welcher das Verfahren hängig ist, über die Tragung der Prozesskosten. Wenn der Beschuldigte durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten Untersuchungshandlungen veranlasst hat und vor Anhebung der Untersuchung oder vor Erledigung der Sache stirbt, können die Prozesskosten seinem Nachlass auferlegt werden. § 52a 6. Solidarhaft 22 Im Strafbefehl beziehungsweise im Urteil ist zu bestimmen, ob und inwieweit mehrere Verfahrensbeteiligte die Prozesskosten solidarisch zu übernehmen haben. §
53 Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt und findet § 48 Ziff. 4 keine Anwendung, kann ihm auf Antrag eine angemessene Entschädigung als Schadenersatz und gegebenenfalls als Genugtuung für ungesetzlich oder unverschuldet im Strafverfahren erlittene ernstliche Nachteile, insbesondere für einen ungerechtfertigten Freiheitsentzug zulasten des Kantons zugesprochen werden; das Rückgriffsrecht des Kantons gegen Kläger, Anzeiger oder Zeugen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt vorbehalten. 22 Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Beurteilung der Entschädigungs- und Rückgriffsansprüche richten sich nach dem Haftungsgesetz 12 . 9. Zwangsmassnahmen
§
54 Zwangsmassnahmen sind möglichst schonend zu vollziehen; von unnötiger Gewalt und unangemessener Strenge ist abzusehen. §
55 1. allgemeine Befugnis Jedermann ist berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, die er bei Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens oder unmittelbar nach der Tat antrifft. Privatpersonen haben unverzüglich die Polizei von der Festnahme zu benachrichtigen beziehungsweise den Festgenommenen der Polizei zu übergeben. Wenn jemand bei der rechtmässigen Verfolgung oder Anhaltung eines Straftäters einen Schaden erleidet, der anderweitig nicht gedeckt wird, hat ihm der Kanton nach Billigkeit Ersatz zu leisten. §
56 Die Polizeiorgane können jede Person festnehmen, die sie bei Verübung eines Verbrechens oder Vergehens treffen oder die nach ihrer eigenen Wahrnehmung oder nach glaubwürdiger Mitteilung Dritter eines solchen verdächtigt ist, sofern ein Haftgrund gemäss § 57 vorhanden ist. Der bei einer Übertretung Angetroffene oder der einer solchen Tat Verdächtige darf nur zur Feststellung der Personalien oder zur Abklärung allfälliger Verdachtsgründe festgenommen werden. Die Polizeiorgane haben bei jeder Festnahme, die durch sie selbst oder nach ihrer Kenntnis durch Dritte erfolgt ist, unverzüglich den Verhörrichter zu benachrichtigen; dieser hat den Festgenommenen persönlich einzuvernehmen und umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden seit der Festnahme darüber zu entscheiden, ob der Festgenommene freizulassen oder ein Haftbefehl zu erlassen ist. §
57 1. Voraussetzungen Die Verhaftung darf nur aufgrund eines von der zuständigen Behörde oder vom zuständigen Beamten ausgestellten Haftbefehls erfolgen. Die Ausstellung eines Haftbefehls ist nur zulässig, wenn die betreffende Person einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtigt ist und ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: 1. wenn der Verdächtige flüchtig ist oder begründete Fluchtgefahr besteht; 2. wenn begründete Gefahr besteht, dass der Verdächtige Spuren der Tat verwischen, Mitschuldige oder Zeugen beeinflussen, Beweismittel beiseite schaffen oder verändern oder sonstwie die Untersuchung beeinträchtigen könnte; 3.
22 wenn ernstlich zu befürchten ist, dass der Verdächtige, in Freiheit belassen, weitere Straftaten begeht oder in anderer Weise die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet. Die Verhaftung kann zudem erfolgen zur Sicherung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder von sichernden Massnahmen nach der Verurteilung. §
58 Zum Erlass von Haftbefehlen und zum Entscheid über die Fortsetzung der Haft sind zuständig: 1. der Verhörrichter; 2. der zuständige Vorsitzende des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist, oder das urteilende Gericht zwecks Sicherung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder von sichernden Massnahmen; 3. ... 22 §
59 Der Haftbefehl ist schriftlich, mit Angabe der Personalien des zu Verhaftenden und des Haftgrundes sowie des Tatverdachtes, soweit es der Untersuchungszweck nicht verbietet, auszustellen; in dringenden Fällen kann ein Haftbefehl in anderer als schriftlicher Form erlassen werden. Ist der Beschuldigte unbekannten Aufenthaltes oder die Täterschaft unbekannt, erfolgt die Ausschreibung durch die
Polizei auf Anweisung des Verhörrichters, des Gerichtsvorsitzenden oder des Vorstehers der zuständigen Direktion 23 . Bei schweren Straftaten kann zudem der Verhörrichter mit Zustimmung des Regierungsrates für Angaben, die zur Ermittlung oder Festnahme des Täters führen, eine Belohnung aussetzen. §
60 Der Beschuldigte ist durch die Polizei aufzufordern, dem Haftbefehl Folge zu leisten, nachdem sie ihn von dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt hat; Gegenstände, die er auf sich trägt, sind nötigenfalls in amtliche Verwahrung zu nehmen. Die Angehörigen des Verhafteten, allenfalls der Arbeitgeber und gegebenenfalls die zuständige Fürsorgestelle sind umgehend durch den Aussteller des Haftbefehls im Einvernehmen mit dem Verhafteten zu benachrichtigen, sofern es der Untersuchungszweck nicht verbietet. Der Vollzug der Haft ist dem Aussteller des Haftbefehls sofort zu melden; der ausführende Beamte hat über den Vollzug der Verhaftung schriftlichen Bericht zu erstatten. §
61 Der Verhaftete ist binnen 24 Stunden nach der Verhaftung einzuvernehmen; er ist zu Beginn der Einvernahme auf seine Rechte gemäss § 104 aufmerksam zu machen. Wird die Haft fortgesetzt, sind ihm die Gründe mitzuteilen, die in den Akten festzuhalten sind. Der mündliche und schriftliche Verkehr mit dem Verhafteten erfolgt in der Regel unter Aufsicht des Verhörrichters beziehungsweise der von diesem bezeichneten Amtsperson; vorbehalten bleibt die Beschränkung oder der Ausschluss des Verkehrs bei konkretem Verdacht für einen Missbrauch. Nach dem Abschluss der ersten einlässlichen Einvernahmen durch den Verhörrichter, spätestens nach Ablauf von zehn Tagen seit der Einvernahme gemäss Abs. 1, darf der mündliche und schriftliche Verkehr des Verhafteten mit seinem Anwalt und mit dem Seelsorger inhaltlich nicht mehr kontrolliert werden; vorbehalten bleibt die Beschränkung oder der Ausschluss des Verkehrs bei konkretem Verdacht für einen Missbrauch. §
62 25 Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist vor Ablauf von jeweils einem Monat von der Verhörrichterin oder dem Verhörrichter dem Kantonsgerichtspräsidium zu beantragen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn kein Haftgrund mehr vorhanden ist. Ein Haftentlassungsgesuch der verhafteten Person ist der Verhörrichterin oder dem Verhörrichter zur umgehenden Stellungnahme zu unterbreiten; das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet spätestens am dritten Tage nach erfolgter Stellungnahme der Verhörrichterin oder des Verhörrichters, sofern diese beziehungsweise dieser die verhaftete Person nicht sofort entlässt. Die Dauer der Untersuchungshaft soll die zu erwartende Dauer der Freiheitsstrafe oder Massnahme nicht übersteigen. §
63 25 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Für die Durchführung ist die Strafvollzugsbehörde zuständig. §
64 1. allgemein Lässt sich der Zweck der Verhaftung durch mildere Massnahmen, wie Entzug oder Sperre von Ausweisschriften, Aufenthaltsbeschränkung, regelmässige persönliche Meldung bei einer Amtsstelle oder Nichtverlassen eines bestimmten Ortes erreichen, sind solche Massnahmen, allenfalls verbunden mit einer Kaution, anzuordnen. Die Zuständigkeit zur Anordnung dieser Zwangsmassnahmen richtet sich nach § 58. §
65 a) Zweck Bei Flucht- oder Fortsetzungsgefahr kann gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten gegen Leistung einer angemessenen Kaution auf den Vollzug der Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft verzichtet werden; die Zuständigkeit zur Anordnung und Festsetzung der Höhe der Kaution richtet sich nach § 58.
Die geleistete Kaution verfällt, wenn sich der Angeschuldigte oder Verurteilte dem Verfahren oder dem Antritt der Strafe oder Massnahme entzieht. §
66 Die geleistete Kaution wird frei bei Wegfall der Flucht- oder Fortsetzungsgefahr, neuer Verhaftung, rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens sowie bei Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer Massnahme mit dem Beginn des Vollzugs. Über die Freigabe oder die Feststellung des Verfalls entscheidet jene Behörde, bei der die Sache anhängig ist oder zuletzt anhängig war; in der Strafuntersuchung ist das Verfahren gemäss § 62 Abs. 2 sinngemäss anwendbar. §
67 Der Verhörrichter oder der Gerichtsvorsitzende kann einem landesabwesenden Verfahrensbeteiligten oder einem landesabwesenden Zeugen freies Geleit zusichern; es fällt dahin mit Ablauf der Frist oder wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden, unter denen es gewährt wurde. §
68 1. Voraussetzung Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, oder die sich jemand durch strafbare Handlung oder aus Erlös hieraus angeeignet hat oder die sonst nach kantonalem oder eidgenössischem Recht für eine Einziehung in Betracht kommen, können herausverlangt, bei unberechtigter Weigerung weggenommen, mit Beschlag belegt, verwahrt oder in anderer Weise der Verfügung entzogen werden; Ausweisschriften können beschlagnahmt werden, um die Flucht der beschuldigten Person zu erschweren. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten kann verfügt werden, soweit dies zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils notwendig erscheint, namentlich zur Deckung der Prozess- und Vollzugskosten sowie von Geldstrafen und Bussen. Gegenstände, die ein Amts- oder Berufsgeheimnis enthalten, über das gemäss § 86 Ziff. 2 und 3 die Auskunft verweigern werden kann, dürfen zu Beweiszwecken nicht beschlagnahmt werden. Die Zuständigkeit zur Anordnung der Beschlagnahme richtet sich nach § 58 Ziff. 1 und 2. §
69 Wenn Gefahr im Verzuge ist, hat die Polizei Gegenstände die der Beschlagnahme unterliegen können, vorsorglich ohne vorherige Aufforderung unverzüglich in Verwahrung zu nehmen; die Ermächtigung des Verhörrichters hiezu ist sofort einzuholen. Wird gestützt auf § 68 Abs. 3 geltend gemacht, ein Gegenstand dürfe nicht beschlagnahmt werden, ist der Gegenstand versiegelt in Verwahrung zu nehmen. Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet auf Antrag des Verhörrichters und nach Anhörung der Betroffenen über die Entsiegelung und das weitere Vorgehen. 22 §
70 Über die beschlagnahmten Gegenstände ist ein Verzeichnis zu erstellen und vom bisherigen Inhaber und den übrigen Beteiligten zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der Grund anzugeben. Der bisherige Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände erhält ein Doppel des Verzeichnisses. § 70a 3a. Veräusserung 25 Gegenstände und Vermögenswerte, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt. § 70b 25 Das Kantonsgerichtspräsidium kann auf Antrag der Verhörrichterin oder des Verhörrichters und nach Anhörung der betroffenen Person die Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen oder andere geeignete Massnahmen verfügen, wenn damit keine Beeinträchtigung des Verfahrens verbunden ist und: 1. von vornherein feststeht, dass keine gesetzeskonforme oder wirtschaftlich sinnvolle Verwertung möglich ist, oder
2. von den Gegenständen Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht, der nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Die Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums beträgt 10 Tage. §
71 Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wird in der Einstellungsverfügung, im Strafbefehl oder im Urteil entschieden; über Einziehungen ohne gleichzeitiges Strafverfahren gegen bestimmte Personen beschliesst die Kleine Kammer des Kantonsgerichts gestützt auf einen Antrag des Staatsanwalts. 22 Ist der Anspruch auf einen Gegenstand streitig, entscheidet die zuständige Instanz und setzt dem abgewiesenen Ansprecher Frist zur Einreichung einer zivilrechtlichen Klage; wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird der Gegenstand dem durch die Verfügung oder den Entscheid bezeichneten Ansprecher ausgehändigt. Beschlagnahmte Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben; ist er nicht bekannt und rechtfertigt es der Wert der Gegenstände, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung. §
72 Einsatz technischer Überwachungsgeräte 24 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 19 . Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte ist zulässig; für die Voraussetzungen und das Verfahren gilt das BÜPF
19 sinngemäss. Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und den Einsatz technischer Überwachungsgeräte sind zuständig: 1. die Verhörrichterin oder der Verhörrichter für die Anordnung der Massnahme; 2. die Kantonsgerichtspräsidentin oder der Kantonsgerichtspräsident für die Genehmigung der Massnahme und für die Triage bei Überwachungen nach Art. 4 Abs. 3 und 6 BÜPF 19 . Gegen die Massnahmen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie den Einsatz technischer Überwachungsgeräte kann binnen 30 Tagen bei der Kassationsabteilung des Obergerichts Beschwerde im Sinne von Art. 10 BÜPF 19 §
73 24 Die verdeckte Ermittlung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) 20 . Richterliche Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Kantonsgerichtspräsidentin oder der Kantonsgerichtspräsident. §
74 §
79 Die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume kann angeordnet werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass der Beschuldigte oder ein Verdächtiger sich darin verborgen hält, oder dass sich dort Beweisgegenstände, Spuren der Straftat oder des Täters vorfinden; die Privat- und Geheimsphäre ist bei der Durchsuchung möglichst zu schonen, und das Berufs- oder Amtsgeheimnis gemäss § 86 Ziff. 2 und 3 ist zu wahren. Wird die Durchsuchung nicht von der zuständigen Instanz persönlich geleitet, bedarf die beauftragte Polizei, vorbehältlich dringender Fälle, eines schriftlichen Befehls. Bei der Durchsuchung muss, sofern es der Untersuchungszweck nicht verbietet, der Inhaber der Räumlichkeiten oder, wenn er nicht erreichbar ist, ein Verwandter, ein Familiengenosse oder ein Mitglied des Gemeinderates anwesend sein. Über die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Mitwirkenden zu unterzeichnen ist; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der Grund anzugeben. Die Zuständigkeit zur Anordnung der Hausdurchsuchung richtet sich nach § 58 Ziff. 1 und 2. §
80
Dem Inhaber der Räumlichkeiten oder der gemäss § 79 Abs. 3 zugezogenen Person ist vor der Durchsuchung der Räumlichkeit Gelegenheit zu geben, unter der Voraussetzung von § 68 Abs. 3 die Siegelung zu verlangen. Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet auf Antrag des Verhörrichters und nach Anhörung der Betroffenen über die Entsiegelung und das weitere Vorgehen. 22 §
81 Die Durchsuchung von Schriftstücken und andern Aufzeichnungen kann angeordnet werden, wenn sich darunter vermutlich solche befinden, die zur Abklärung von strafbaren Handlungen dienen könnten; die Privat- und Geheimsphäre ist möglichst zu wahren. Dem Inhaber von Aufzeichnungen oder, wenn er nicht erreichbar ist, einem Verwandten oder einem Familiengenossen ist wenn möglich vor der Durchsuchung der Aufzeichnungen Gelegenheit zu geben, unter der Voraussetzung von § 68 Abs. 3 die Siegelung zu verlangen. Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet auf Antrag des Verhörrichters und nach Anhörung der Betroffenen über die Entsiegelung und das weitere Vorgehen. 22 Über die Durchsuchung ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Mitwirkenden zu unterzeichnen ist. Die Zuständigkeit zur Anordnung der Durchsuchung richtet sich nach § 58 Ziff. 1 und 2. §
82 Soweit es zur Abklärung von Straftaten notwendig erscheint, kann der Beschuldigte polizeilich durchsucht oder einer ärztlichen Untersuchung sowie den hiefür erforderlichen ärztlichen Eingriffen, namentlich der Blutprobe, unterzogen werden. Dritte haben solche Massnahmen unter Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechts nur zu gestatten, wenn sie der Feststellung allfälliger Spuren oder Folgen eines schweren Verbrechens oder schweren Vergehens dienen. Die Zuständigkeit zur Anordnung körperlicher Untersuchungen richtet sich unter Vorbehalt der übrigen Gesetzgebung nach § 58 Ziff. 1 und 2. Soweit es zur Abklärung von Straftaten notwendig erscheint, kann der Beschuldigte durch die Polizei erkennungsdienstlich behandelt werden. Gegenüber Dritten ist diese Massnahme zulässig, um die Herkunft von Spuren zu klären. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes 3 . §
83 Der Angeschuldigte, der Kläger, zeugnispflichtige Personen und Auskunftspersonen können verhalten werden, zur Schriftvergleichung Worte und Sätze niederzuschreiben. Der Angeschuldigte und zeugnispflichtige Personen können zur Herausgabe von Schriften, die sich zur Schriftvergleichung eignen, verpflichtet werden. § 83a Begutachtung 25 Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer Auskunftsperson oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen oder eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen vor, kann eine ambulante Begutachtung dieser Person oder eine aussagenpsychologische Prüfung ihrer Aussagen durch eine sachverständige Person angeordnet werden, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und der Aussagen dies rechtfertigt. 10. Beweismittel §
84 1. Zeugnispflicht und Zeugnisfähigkeit Jeder Urteilsfähige ist verpflichtet, als Zeuge vor dem Verhörrichter und vor Gericht zu erscheinen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Vorschriften nach bestem Wissen Zeugnis abzulegen. Auch der Geschädigte kann als Zeuge einvernommen werden, soweit er nicht als Kläger auftritt. Kinder unter 14 Jahren können nur als Auskunftspersonen und nur soweit befragt werden, als dies für die Untersuchung unerlässlich und für das Kind nicht mit ernstlichen Nachteilen verbunden ist. §
85 30 a) allgemein
Das Zeugnis können verweigern: 1. die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Person in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie; 2. die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person; 2a. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner der beschuldigten Person; 3. die Familiengenossen und die Verlobte beziehungsweise der Verlobte der beschuldigten Person; 4. jene Personen, die mit der beschuldigten Person in der gleichen Familie aufgewachsen sind. §
86 Verweigert werden können überdies: 1. Aussagen, die nach glaubwürdiger Angabe den Zeugen oder eine ihm nach § 85 verwandte Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder der ernstlichen Gefahr eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre und Vermögen, aussetzen würden; 2. Aussagen über Tatsachen, die dem Zeugen in seiner Stellung als Seelsorger, Anwalt, Urkundsperson, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichteter Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Hebamme oder als deren Hilfsperson anvertraut worden sind, oder die er in dieser Stellung wahrgenommen hat; das Recht zur Zeugnisverweigerung entfällt, wenn der Zeuge durch den Berechtigten von der Pflicht entbunden wird, die betreffenden Tatsachen geheim zu halten; 3. Aussagen über Geheimnisse, die Mitglieder von Behörden und Beamte in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hatten, sofern sie nicht die Disziplinarbehörde beziehungsweise die vorgesetzte Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbindet; 4. Aussagen des Opfers im Sinne des Opferhilfegesetzes 7 21 §
87 Der Zeuge wird, nach Feststellung seiner Personalien sowie seiner Beziehung zu den am Verfahren Beteiligten, über die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht und über die Zeugnisverweigerungsgründe aufgeklärt. Er ist zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 4 Sache zu befragen; er darf durch die Fragestellung nicht beeinflusst werden. Der Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit noch nicht angehörter Zeugen einzuvernehmen; zur Behebung von Widersprüchen kann jedoch jeder Zeuge einem andern Zeugen, dem Beschuldigten oder einer Auskunftsperson gegenübergestellt werden. Der Hinweis auf die Zeugnispflicht, die Aufklärung über die Folgen eines falschen Zeugnisses und über ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht sowie die Ermahnung zur Wahrheit sind im Protokoll festzuhalten. §
88 Verzichtet der Zeuge auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht, kann er diese Erklärung während des Verfahrens widerrufen; die vorher gemachten Aussagen bleiben bestehen. Der Zeuge, der die Aussagen ohne gesetzlichen Grund verweigert, kann gemäss Art. 62 des Gerichtsgesetzes 2 bestraft werden. §
89 25 Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: 1. als Straf- oder Zivilklägerin beziehungsweise als Straf- oder Zivilkläger am Verfahren beteiligt ist; 2. wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, die Tragweite einer Zeugenaussage vollständig zu erfassen, namentlich, wer zur Zeit der Einvernahme unter 14 Jahre alt ist; 3. ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin oder Täter, als Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; 4. als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
5. in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist; 6. in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Auskunftsperson ist zum Erscheinen verpflichtet. Zu Beginn der Einvernahme ist sie über das Recht zur Aussageverweigerung und die Bedeutung ihrer Aussage zu belehren sowie zur Wahrheit zu ermahnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Einvernahme von angeschuldigten Personen anwendbar. §
90 Ein oder mehrere Sachverständige sind beizuziehen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Feststellung oder tatsächliche Würdigung eines Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erfordert; für sie gelten die Ausstandsgründe gemäss den Art. 39 und 40 des Gerichtsgesetzes 2 . Der Sachverständige ist auf die Straffolgen wissentlich falscher Begutachtung gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 4 aufmerksam zu machen. Aufgaben und zu beantwortende Fragen sind dem Sachverständigen unter Vorbehalt allfälliger Ergänzungsfragen der Verfahrensbeteiligten in der Regel schriftlich klar zu umschreiben; er kann zu Prozesshandlungen wie Augenschein und Einvernahmen beigezogen werden und nötigenfalls werden ihm Akten und Beweisgegenstände ausgehändigt. Das Gutachten ist in der Regel schriftlich, in einfachen Fällen mündlich zu erstatten; Rückweisungen zur Ergänzung des Gutachtens oder Beizug eines neuen Sachverständigen bleiben vorbehalten. Im übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung betreffend die Sachverständigen sinngemäss Anwendung. §
91 Werden Personen einvernommen, welche die deutsche Sprache nicht genügend beherrschen, ist in der Regel ein Dolmetscher beizuziehen, ebenso wenn der schriftliche Verkehr mit tauben oder stummen Personen zur Verständigung nicht ausreicht. Der Dolmetscher hat die Richtigkeit der Übersetzung im Protokoll unterschriftlich zu bestätigen. Die Bestimmungen über die Sachverständigen sind sinngemäss anzuwenden. §
92 Wenn die Prüfung an Ort und Stelle zur Abklärung des Sachverhalts dienlich ist, nimmt der Verhörrichter einen Augenschein vor; die wesentlichen Ergebnisse sind durch Aktenvermerk festzuhalten, nötigenfalls unter Beifügung von Plänen, Fotografien und Zeichnungen. Die Polizei hat den Tatort möglichst frühzeitig zu besichtigen, allfällige Tatspuren zu sichern sowie Fotografien und Pläne zu erstellen; bei schwierigen oder schwerwiegenden Sachverhalten, vor allem bei Unfällen mit tödlichem Ausgang, ist der Verhörrichter sofort zu benachrichtigen. §
93 Die Verhörrichterin oder der Verhörrichter hat unter Beizug der Polizei und der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes oder ausnahmsweise einer im Kanton zur Ausübung des Arztberufes berechtigten Person eine Leichenschau vorzunehmen: 1. wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht; 2. wenn ein Leichnam an einem ungewöhnlichen Ort gefunden wird; 3. wenn die Identität der verstorbenen Person unbekannt ist; 4. wenn die Umstände des Todes aussergewöhnlich sind oder die Person dem Anschein nach nicht eines natürlichen Todes gestorben ist. Ärztinnen oder Ärzte, welche die verstorbene Person in der dem Tod unmittelbar vorangegangenen Zeit behandelt haben, können nur zur Auskunftserteilung beigezogen werden. Über die Leichenschau ist ein Protokoll zu führen, das die Beschreibung des Leichnams, der Kleidung, Ort und Lage, Spuren von Gewalteinwirkungen und andere besondere Merkmale des Leichnams sowie die ärztlich festgestellte Todesursache enthalten muss.
Soweit es zur Abklärung einer Straftat erforderlich ist, kann die Verhörrichterin oder der Verhörrichter anordnen, dass ein Leichnam gerichtsmedizinisch untersucht und obduziert wird; die Verhörrichterin oder der Verhörrichter kann auf die vorhergehende Leichenschau verzichten, wenn die Umstände dies gebieten. Besteht Verdacht, dass der Tod eines Menschen Folge einer schweren Straftat war, kann die Verhörrichterin beziehungsweise der Verhörrichter oder das Gericht den Aufschub der Bestattung, die Exhumierung des Leichnams oder die Öffnung einer Aschenurne anordnen. III. VERFAHREN GEGEN ERWACHSENE A. Allgemeine Bestimmungen §
94 Jedermann ist berechtigt, bei den Strafverfolgungsinstanzen eine strafbare Handlung, die von Amtes wegen zu verfolgen ist, mündlich oder schriftlich anzuzeigen; über mündliche Anzeigen ist ein Protokoll aufzunehmen. Behörden und Beamte, denen bei der Amtsausübung ein Verbrechen bekannt wird, sind unter Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechtes zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, die Polizei überdies hinsichtlich aller weiteren strafbaren Handlungen. Eine weitergehende Anzeigepflicht aufgrund der Gesetzgebung bleibt vorbehalten. § 94a Antragspflicht Ist eine Geldstrafe weder bezahlt worden noch auf dem Betreibungsweg einbringlich, beantragt die verfügende Verwaltungsbehörde beim Verhöramt die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe. §
95 Ein Strafantrag oder eine Strafklage ist nur gültig, wenn ein ausdrückliches Begehren um Bestrafung schriftlich bei der Polizei gestellt oder beim Verhörrichter zu Protokoll gegeben wird. § 95a Verfahrensrechte des Opfers 21 Während des Verfahrens sind die Rechte des Opfers im Sinne des Opferhilfegesetzes 7 zu wahren. Die Strafverfolgungsinstanzen informieren das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes in allen Verfahrensschritten über seine Rechte. Sie teilen ihm Verfügungen oder Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit. Die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind von Angehörigen des gleichen Geschlechts einzuvernehmen, wenn sie dies verlangen; sie sind vor Beginn der Einvernahme auf dieses Recht aufmerksam zu machen. B. Ermittlungsverfahren §
96 Ergeben sich durch Anzeige, Strafantrag oder auf anderem Wege Anhaltspunkte für strafbare Handlungen, sind die notwendigen polizeilichen Ermittlungen und Massnahmen durchzuführen; Befragungen sind sinngemäss nach § 103 vorzunehmen. Die Polizei ist befugt, dringende Massnahmen zu treffen wie Tatbestandesaufnahmen, vorläufige Festnahmen und Beschlagnahmen; steht ein schweres Verbrechen oder Vergehen in Frage, ist unverzüglich der Verhörrichter zu benachrichtigen. Die Polizeibeamten haben über die Ermittlungen und Massnahmen dem Polizeikommando unverzüglich schriftlich Rapport zu erstatten zur Weiterleitung an das Verhöramt; im übrigen gilt für ihre Tätigkeit die Polizeigesetzgebung. Rapportkopien und dazugehörende Unterlagen dürfen von der Polizei den Beteiligten und rechtlich interessierten Dritten nur mit Einwilligung des Verhörrichters herausgegeben werden. § 96a Information des Opfers 21 Die Polizei informiert das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes mit einem Merkblatt, das über die Aufgaben der Beratungsstelle, die Rechte des Opfers im Strafprozess und über Entschädigung und Genugtuung informiert. Sie übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle. Sie weist das Opfer darauf hin, dass es die Übermittlung ablehnen kann.
§
97 1. Grundsatz Der Verhörrichter gibt der Strafanzeige, der Strafklage oder dem Strafantrag keine Folge, wenn die Prüfung ergibt, dass dieses Begehren offensichtlich grundlos ist, gesetzliche Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen oder die Verjährung eingetreten ist; diese Verfügung schliesst nicht aus, dass später wegen der gleichen Sache dennoch ein Strafverfahren eröffnet werden kann. Die Nichteintretensverfügung hat eine kurze Begründung, die nötigen Anordnungen über die Nebenpunkte und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die vom Verhörrichter erlassene Nichteintretensverfügung bedarf der Genehmigung durch den Staatsanwalt. §
98 Die Nichteintretensverfügung wird durch das Verhöramt dem Strafkläger, dem Geschädigten, weiteren durch die Verfügung Belasteten sowie jener Person, gegen die sich die Anzeige, die Klage oder der Antrag richtet, zugestellt. Die Zustellung kann unterbleiben, wenn die beteiligte Person von keinen Ermittlungshandlungen betroffen worden ist. C. Untersuchungsverfahren §
99 Besteht hinreichender Verdacht, dass sich eine Person einer Straftat schuldig gemacht hat, eröffnet der Verhörrichter die Strafuntersuchung. Die Eröffnung ist im Protokoll festzuhalten und hat die Person des Angeschuldigten und die übrigen Beteiligten sowie die Bezeichnung der Straftat zu enthalten; beim Vorliegen von schwierigen oder schwerwiegenden Tatbeständen ist ein Verfahrensprotokoll zu führen. Der Staatsanwalt ist bei schweren strafbaren Handlungen von der Eröffnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. §
100 Zweck Die Untersuchung hat alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, die für die Anklage oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. §
101 Beweisantragsrecht Der Angeschuldigte oder sein Verteidiger und die übrigen Verfahrensbeteiligten können Untersuchungshandlungen beantragen. §
102 Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten und Beweiserhebungen 24 Die Verhörrichterin oder der Verhörrichter hat den Verfahrensbeteiligten und deren Vertretung auf Gesuch die Anwesenheit bei Beweiserhebungen zu gestatten, sofern dies nicht besondere Umstände verbieten; auf eine Verschiebung des Termins wegen Verhinderung haben die Verfahrensbeteiligten in der Regel keinen Anspruch. Das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes 7 beziehungsweise Zeuge oder Auskunftsperson befragt wird. Bei der Einvernahme können die Verfahrensbeteiligten und deren Vertretung durch die einvernehmende Person Ergänzungsfragen stellen lassen. Vor Einholung eines Gutachtens können sich die Verfahrensbeteiligten und deren Vertretung zum Entscheid über die sachverständige Person äussern und der Verhörrichterin oder dem Verhörrichter beantragen, der sachverständigen Person bestimmte Fragen stellen zu lassen, sofern es der Untersuchungszweck nicht verbietet. §
103 Einvernahme Jeder vorgeladenen Person ist vor Beginn der Einvernahme bekanntzugeben, ob sie als angeschuldigte Person, Zeugin beziehungsweise Zeuge oder als Auskunftsperson befragt wird. Die angeschuldigte Person ist überdies über die Eröffnung und den Gegenstand der Untersuchung in Kenntnis zu setzen. Die Fragen und Vorhalte der einvernehmenden Person und die Antworten einvernommener Personen sind in fortlaufender Nummerierung ihrem wesentlichen Inhalt nach, nötigenfalls wörtlich, zu protokollieren. Sinnverändernde Korrekturen sind von der einvernommenen Person zu bestätigen. 24 Am Schluss der Einvernahme ist das Protokoll von der einvernommenen Person zu lesen oder ihr vorzulesen und nach Anbringung allfälliger Ergänzungen oder Berichtigungen von den Beteiligten zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der Grund anzugeben.
Ausnahmsweise kann neben der Protokollierung die Einvernahme durch ein Ton- und Bildaufnahmegerät festgehalten werden; dies ist vor der Einvernahme allen Anwesenden bekanntzugeben. 24 Die mit einem Ton- und Bildaufnahmegerät aufzuzeichnenden Aussagen von Kindern als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes 7 ersetzen die wörtliche Protokollierung; die wesentlichen Aussagen des Kindes sind schriftlich zusammenzufassen. 24 §
104 Stellung der angeschuldigten Person 24 1. Einvernahme im allgemeinen Die angeschuldigte Person ist von der zuständigen Person gemäss § 4 persönlich einzuvernehmen; die Verteidigerin oder der Verteidiger kann im Rahmen von § 102 bei der Einvernahme der angeschuldigten Person anwesend sein. Zu Beginn der ersten Einvernahme ist die angeschuldigte Person auf Folgendes aufmerksam zu machen: 1. ihre Aussagen können als Beweismittel dienen; 2. sie ist berechtigt, die Aussage zu verweigern; 3. sie ist berechtigt, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beizuziehen. Bei der ersten Einvernahme sind die genauen Personalien der angeschuldigten Person festzuhalten; sie ist in bedeutenden Fällen über den Lebenslauf, ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen zu befragen. Überdies kann von ihr ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf verlangt werden, welcher nötigenfalls durch weitere Befragungen und Erhebungen, wie die Einholung eines Vorstrafenberichtes und eines polizeilichen Führungsberichtes zu ergänzen ist. Lautet ein Strafbefehl auf Geldstrafe oder Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme nach Art. 69-71 und 73 StGB 4 oder einer Nebenstrafe, kann er gestützt auf die polizeiliche Befragung und die Akten erlassen werden, wenn diese als genügend erscheinen. 25 §
105 2. Einvernahme zur Sache Dem Angeschuldigten sind die ihm zur Last gelegten Handlungen vorzuhalten und es ist ihm Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zusammenhängend darzustellen, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Ein Geständnis ist auf seine Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Ist der Angeschuldigte nicht geständig, hat ihm der Verhörrichter bei weitläufigen Untersuchungen die wesentlichen Ergebnisse in einem Schlussverhör nochmals vorzuhalten. §
106 3. verbotene Einwirkungen Die Willensfreiheit des Angeschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Drohung oder Ermüdung beeinträchtigt werden. Versprechungen, verfängliche Fragen und Vorspiegelung unbewiesener Tatsachen, namentlich zur Erwirkung eines Geständnisses, sind nicht gestattet. Aussagen des Angeschuldigten, die durch verbotene Einwirkung zustande kamen, dürfen vom Richter nicht berücksichtigt werden. §
107 4. bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft Wird der Angeschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen, ist er über den Entlassungsgrund zu informieren. Er ist über den Zeitpunkt der Akteneinsicht in Kenntnis zu setzen, sofern der Stand der Untersuchung dies ermöglicht. §
108 Akteneinsicht Sobald der Verhörrichter die Untersuchung als vollständig erachtet, setzt er dem Angeschuldigten beziehungsweise seinem Verteidiger und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine angemessene Frist, binnen welcher sie die Akten einsehen und Beweisergänzungen beantragen können; wird dem Beweisergänzungsbegehren entsprochen, hat der Verhörrichter nach deren Vornahme erneut Akteneinsicht zu gewähren. Der Verhörrichter hat auf Verlangen eines Verfahrensbeteiligten schon vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Akteneinsicht zu gewähren, wenn der Stand der Untersuchung es nicht verbietet.
Die Akteneinsicht kann unter Aufsicht gestellt werden; Mitangeschuldigten, Klägern und rechtlich interessierten Dritten kann die Einsicht in die Akten zur Person des Angeschuldigten verweigert werden, wenn sie ihm erheblich nachteilig wäre und kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht dargetan ist. §
109 Vorläufige Einstellung Steht der Weiterführung der Strafuntersuchung für längere oder unbestimmte Zeit ein Hindernis vorübergehender Natur entgegen, kann der Verhörrichter das Verfahren vorläufig einstellen, insbesondere: 1. bei unbekannter Täterschaft; 2. bei unbekanntem Aufenthalt, bei Abwesenheit oder Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten; 3. wenn der Ausgang eines andern Verfahrens abzuwarten ist, zu dessen Einleitung unter Androhung geeigneter Säumnisfolgen Frist angesetzt werden kann; 4. wenn der Entscheid in der Sache von der künftigen Entwicklung der Tatfolgen abhängt. Zuerst sind die Beweise zu erheben, die später nicht mehr oder nur mehr mit Schwierigkeiten erhoben werden könnten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 111 und § 112, soweit der Untersuchungszweck nicht entgegensteht. Fallen die Gründe der vorläufigen Einstellung dahin, ist die Untersuchung fortzusetzen. §
110 Abschluss der Untersuchung Der Verhörrichter schliesst die Untersuchung mit einer Einstellungsverfügung oder mit der Überweisung des Untersuchungsberichtes an den Staatsanwalt ab; vorbehalten bleibt das Strafbefehlsverfahren gemäss den Paragraphen 116-124. §
111 Einstellungsverfügung 1. allgemein Das Untersuchungsverfahren wird eingestellt, sobald sich ergibt, dass zureichende Gründe für eine Weiterführung der Untersuchung nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Die Einstellungsverfügung hat zu enthalten: 1. Die Personalangaben über den Angeschuldigten und den Kläger; 2. die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat mit kurzer Umschreibung des Sachverhaltes unter Hinweis auf die entsprechende Aktenstellen; 3. das Ergebnis der Untersuchung und den Einstellungsgrund; 4. die Gründe der Ablehnung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung; 5. die Regelung der Kosten; 6. den Hinweis auf die Zulässigkeit der Beschwerde; 7. das Datum und die Unterschrift des Verhörrichters; 8. den Zustellungsvermerk und das Versanddatum. Die vom Verhörrichter erlassene Einstellungsverfügung bedarf der Genehmigung durch den Staatsanwalt. §
112 2. Zustellung Die vom Staatsanwalt genehmigte oder erlassene Einstellungsverfügung wird dem Angeschuldigten und den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. §
113 3. Rechtsmittel Den Verfahrensbeteiligten steht gegen die Einstellungsverfügung die Beschwerde an die Kassationsabteilung des Obergerichts zu. §
114 Überweisung Der Verhörrichter überweist dem Staatsanwalt den Untersuchungsbericht mit den Akten, wenn er eine gerichtliche
Beurteilung der Sache als gerechtfertigt erachtet. Der Untersuchungsbericht hat zu enthalten: 1. die nötigen Personalangaben über den Angeschuldigten und den Kläger; 2. den Sachverhalt mit den Hinweisen auf die Belegstellen; 3. die vorgehaltenen Gesetzesbestimmungen; 4. den Hinweis auf vollzogene oder noch bestehende Zwangsmassnahmen; 5. die Anträge des Klägers; 6. das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte; 7. die Höhe der amtlichen Kosten für das Untersuchungsverfahren. §
115 Prüfung Der Staatsanwalt prüft den Untersuchungsbericht; er erlässt eine Einstellungsverfügung im Sinne der Paragraphen 111- 113, wenn keine zureichenden Gründe für eine Anklageerhebung vorhanden sind. D. Strafbefehlsverfahren §
116 Grundsatz Der Verhörrichter erlässt im Rahmen von Art. 19 des Gerichtsgesetzes einen Strafbefehl, wenn er auf Grund der Untersuchungsergebnisse eine strafbare Handlung für erwiesen erachtet. §
117 Inhalt des Strafbefehls 25 Der Strafbefehl hat zu enthalten: 1. die nötigen Personalangaben über die angeschuldigte und die klagende Person; 2. die Anträge der klagenden Person; 3. die strafbaren Handlungen; 4. die angewendeten Gesetzesbestimmungen; 5. die Strafen, Nebenstrafen und Massnahmen; 6. die Vormerknahme anerkannter Zivilforderungen oder eines Klagerückzuges oder den Verweis einer bestrittenen Forderung auf den Zivilweg; 7. die Belehrung über das Erfordernis der schriftlichen Annahme des Strafbefehls durch die angeschuldigte Person beziehungsweise über das Recht zur schriftlichen Einsprache; 8. die Regelung der Prozesskosten; 9. die Rechtsmittelbelehrung für die Verfahrensbeteiligten; 10. das Datum und die Unterschrift der Verhörrichterin oder des Verhörrichters; 11. den Zustellungsvermerk und das Versanddatum. Der Strafbefehl ist unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Bundesrechts nicht zu begründen. Die Bedeutung und Folgen einer bedingten oder teilweise bedingten Strafe sind der angeschuldigten Person schriftlich im Strafbefehl zu erklären. §
118 Zustellung Der Strafbefehl wird dem Angeschuldigten sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten zugestellt; die Zustellung an eine Adresse im Inland erfolgt in der Regel als Gerichtsurkunde. Die Zustellung an den Staatsanwalt erfolgt unter Beilage der Akten. §
119 Wirkung des Strafbefehls 25
1. bei Geldstrafe und Busse Die angeschuldigte Person kann binnen 20 Tagen seit der Zustellung beim Verhöramt schriftlich Einsprache erheben, wenn der Strafbefehl auf eine Geldstrafe oder eine Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme nach Art. 66 und 67b–73 StGB 4 oder einer Nebenstrafe lautet. Erhebt die angeschuldigte Person keine Einsprache, wird der Strafbefehl mit dem Versanddatum rechtskräftig, wenn keine andere verfahrensbeteiligte Person beim Verhöramt binnen 20 Tagen seit der Zustellung Einsprache erhebt. §
120 2. in den übrigen Fällen 25 In den übrigen Fällen kann die angeschuldigte Person den Strafbefehl binnen 20 Tagen seit der Zustellung mit schriftlicher Erklärung an das Verhöramt annehmen. Die angeschuldigte Person kann einen anlässlich der mündlichen Eröffnung angenommenen Strafbefehl binnen 20 Tagen ohne Rechtsnachteil widerrufen. Nimmt die angeschuldigte Person den Strafbefehl an, wird dieser mit dem Versanddatum rechtskräftig, wenn keine andere verfahrensbeteiligte Person beim Verhöramt binnen 20 Tagen seit der Zustellung Einsprache erhebt. §
121 Einsprache 1. Berechtigung Der Staatsanwalt kann binnen 20 Tagen seit der Zustellung beim Verhöramt Einsprache erheben. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sind zur Einsprache binnen 20 Tagen seit der Zustellung beim Verhöramt berechtigt; die Einsprache gegen die Strafart oder das Mass der Strafe, Nebenstrafe oder Massnahme ist nicht zulässig. §
122 2. Wirkung Nimmt der Angeschuldigte den Strafbefehl nicht an oder wird Einsprache erhoben, gilt der Strafbefehl als Überweisung, sofern der Verhörrichter oder Staatsanwalt auf die Ergänzung der Untersuchung verzichtet. Wird die Untersuchung ergänzt, kann ein neuer Strafbefehl erlassen werden. §
123 3. Ergänzung der Untersuchung Wird die Untersuchung ergänzt, richtet sich das Verfahren nach § 101 und folgende; § 104 Abs. 4 ist nicht anwendbar. §
124 Rückzug der Einsprache; nachträgliche Annahme Der Rückzug der Einsprache beziehungsweise die nachträgliche, endgültige Annahme des Strafbefehls ist bis zur Zustellung der Anträge des Staatsanwalts an den Vorsitzenden des zuständigen Gerichts zulässig. Der Verhörrichter hat eine besondere Kostenverfügung betreffend die Verrichtungen, die seit der Zustellung des Strafbefehls getätigt wurden, zu erlassen; in der Kostenverfügung sind die Prozesskosten festzulegen. E. Anträge des Staatsanwalts §
125 Zustellung Die schriftlichen Anträge des Staatsanwalts werden dem zuständigen Gericht unter Beilage der Akten zugestellt. §
126 Inhalt Die Antragsschrift hat zu enthalten: 1. die nötigen Personalangaben über den Angeklagten und den Kläger; 2. den Sachverhalt mit den Hinweisen auf die Belegstellen; 3. die Beweisanträge und die Beweismittel für die Gerichtsverhandlung; 4. den Hinweis auf vollzogene oder noch bestehende Zwangsmassnahmen; 5. den Antrag zum Schuldspruch oder zum Freispruch und die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen; 6. die beantragte Strafe, Massnahme oder Verfügung, beziehungsweise den Antrag auf Einstellung oder Freispruch; 7. den Antrag betreffend die Kostentragung. Soweit der Staatsanwalt auf den Untersuchungsbericht verweist, bildet dieser einen Teil der Antragsschrift.
Eine Ergänzung oder Berichtigung der Anträge im Verlaufe der Gerichtsverhandlung bleibt vorbehalten. F. Gerichtsverfahren 1. Vorbereitung der Hauptverhandlung §
127 Prozesshängigkeit Das Verfahren ist beim Gericht hängig, sobald die Antragsschrift dem Gericht zugestellt wird. §
128 Vorprüfung 1. Grundsatz Der Vorsitzende prüft die Prozessvoraussetzungen; er kann ein Vorverfahren gemäss § 129 anordnen, wenn er dies für erforderlich hält. Der Vorsitzende hat bei der Vorbereitung und der Durchführung der Hauptverhandlung die Rechte des Opfers im Sinne des Opferhilfegesetzes 7 zu berücksichtigen. 21 §
129 2. Vorverfahren Der Vorsitzende gibt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur Frage der Prozessvoraussetzungen schriftlich Stellung zu nehmen. Das Gericht fällt gemäss § 146 den Vorentscheid ohne mündliche Hauptverhandlung. §
130 Verzicht auf die Anwesenheit des Angeschuldigten Erachtet der Vorsitzende der Kleinen Kammer des Kantonsgerichts aufgrund der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens sowie aufgrund der vorgehaltenen Straftat die Anwesenheit des Angeschuldigten an der Gerichtsverhandlung nicht als erforderlich, gibt er den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, binnen 20 Tagen schriftlich auf die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu verzichten. Verzichten sämtliche Verfahrensbeteiligte auf das Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung, entscheidet das Gericht aufgrund der schriftlichen Eingaben und der Akten; das Gericht kann den Entscheid aussetzen und die Durchführung einer Gerichtsverhandlung anordnen. §
131 Anordnungen des Vorsitzenden Der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der Hauptverhandlung fest und trifft alle gebotenen Vorbereitungen; über Gesuche um Verschiebung der Verhandlung oder Befreiung des Angeklagten von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme, welche vor dem Gerichtstag eintreffen, entscheidet er nach Ermessen. Die Akten werden bei den Richtern in Zirkulation gesetzt; in dringenden Fällen können sie an der Hauptverhandlung verlesen werden. §
132 Beweisanträge und Beweisanordnung Die Verfahrensbeteiligten haben allfällige Beweisanträge spätestens acht Tage vor der Verhandlung einzureichen; verschuldete Säumnis zieht die Belastung mit den Mehrkosten nach sich. Hält der Vorsitzende Beweiserhebungen an der Verhandlung im Sinne von § 136 Abs. 2 für geboten, trifft er die nötigen Anordnungen. Ist eine Beweisaufnahme an der Verhandlung voraussichtlich nicht möglich, oder ist es zweckmässig, vor der Hauptverhandlung einen richterlichen Augenschein vorzunehmen, kann der Vorsitzende oder das Gericht eine solche Beweisaufnahme vor der Hauptverhandlung durch das Gericht oder durch einen Ausschuss des Gerichts anordnen. 2. Hauptverhandlung §
133 Hauptverhandlung 1. Prozessleitung Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und trifft jene Verfügungen, die nicht dem Gericht vorbehalten sind. Die Richter haben unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen in der vorgeschriebenen Zahl allen wesentlichen Prozesshandlungen beizuwohnen. §
134 2. Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten 24
Die angeschuldigte Person hat persönlich zu erscheinen; auf rechtzeitiges Gesuch hin kann sie die Vorsitzende oder der Vorsitzende von dieser Pflicht entheben, wenn sie durch Alter, ärztlich bescheinigte Krankheit, weite Entfernung oder andere triftige Gründe verhindert und ihre Anwesenheit für die gerichtliche Beurteilung entbehrlich ist; vorbehalten bleibt § 130 Abs. 1. Der Zivil- und Strafklägerschaft ist der Verhandlungstermin bekanntzugeben; sie ist berechtigt, schriftliche Anträge zur Hauptsache mit kurzer Begründung einzureichen und wird zum persönlichen Erscheinen aufgeboten, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende dies als notwendig erachtet. Die Anträge der Staatsanwaltschaft werden vor Gericht vertreten, sofern ihr das Erscheinen nicht erlassen wird. §
135 3. Eröffnung der Verhandlung Zu Beginn der Verhandlung stellt die oder der Vorsitzende die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten und weiterer vorgeladener Personen fest; allfällige Zeuginnen oder Zeugen sowie Auskunftspersonen mit Ausnahme der Zivil- und Strafklägerinnen oder –kläger im Sinne von § 89 Abs. 1 Ziff. 1 dürfen bis zur Einvernahme den Verhandlungen nicht beiwohnen und haben sich den Weisungen der oder des Vorsitzenden zu unterziehen. Das Verlesen der Antragsschrift unterbleibt, wenn die Verfahrensbeteiligten darauf verzichten. §
136 4. Beweiserhebung Der Angeklagte und nötigenfalls dessen gesetzlicher Vertreter sind in der Regel persönlich anzuhören und zu befragen. Es sind Beweise auf Antrag der Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht von Amtes wegen zu erheben oder zu wiederholen, soweit es für die gerichtliche Beurteilung nötig ist. Das Gericht kann die Beweise selber erheben oder von einem Richter erheben lassen oder die Sache an den Verhörrichter zurückweisen. Das Gericht oder ein Ausschuss können Beweiserhebungen des Verhörrichters beiwohnen; ist die Ergänzung von untergeordneter Bedeutung, kann eine weitere Hauptverhandlung unterbleiben. §
137 5. Einvernahme Soweit das Gericht Beweiserhebungen selbst vornimmt, führt der Vorsitzende die Einvernahme durch. Die Richter können ergänzende Fragen stellen. Verfahrensbeteiligte können durch den Vorsitzenden ergänzende Fragen stellen lassen, über deren Zulassung der Vorsitzende entscheidet. Für die Beweiserhebungen durch das Gericht finden die entsprechenden allgemeinen Bestimmungen über Zwangsmassnahmen und Beweismittel Anwendung. §
138 6. freie Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Beweisergebnis nach seiner freien Überzeugung aufgrund der Akten und der Beweiserhebungen. §
139 7. Vorträge der Verfahrensbeteiligten Zur Hauptsache wird den Verfahrensbeteiligten das Wort nach folgender Ordnung erteilt: 1. dem Staatsanwalt; 2. dem Kläger; 3. dem Verteidiger oder Angeklagten, wenn er sich selbst verteidigt. Befinden sich mehrere in der gleichen Stellung, bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge. Er kann das Wort ein zweites Mal erteilen; der Angeklagte hat das letzte Wort. §
140 Beurteilung 1. Beratung und Beschlussfassung Nach den Vorträgen der Verfahrensbeteiligten fällt das Gericht in geheimer Beratung das Urteil oder beschliesst die Erhebung weiterer Beweise oder die Ergänzung der Untersuchung. Bei der Beratung erhalten zuerst die einzelnen Richter das Wort und der Vorsitzende äussert sich nach ihnen; im übrigen gelten für die Beurteilung die Art. 45-47 des Gerichtsgesetzes.
Das Gericht kann aus seiner Mitte Referenten oder eine Kommission bestimmen. §
141 2. Urteilsspruch Das Urteil in der Hauptsache lautet auf Freispruch, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. §
142 3. Eröffnung 25 Das Urteil wird den Verfahrensbeteiligten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet; findet eine mündliche Eröffnung ausnahmsweise nicht statt, hat das Gericht die Öffentlichkeit in angemessener Form über das Urteil zu orientieren, soweit dies im Interesse der angeklagten Person oder der Öffentlichkeit liegt. Die Bedeutung und Folgen einer bedingten oder teilweise bedingten Strafe sind der angeklagten Person zu erklären. §
143 4. Protokoll Als Protokoll über den Verlauf der Gerichtsverhandlung gilt das ausgefertigte Urteil; verzichten die Verfahrensbeteiligten auf eine schriftliche Begründung, wird das Verhandlungsprotokoll zu den Akten genommen. In wichtigen Fällen kann das Gericht ausnahmsweise eine vollständige Protokollierung der Gerichtsverhandlung in einem besonderen Protokoll anordnen. §
144 Zustellung 1. Urteilsdispositiv Den Verfahrensbeteiligten wird umgehend das Urteilsdispositiv zugestellt, welches unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Bundesrechts nicht zu begründen ist. Hat nicht bereits ein Verfahrensbeteiligter die vollständige Ausfertigung des Entscheides verlangt, sind die Verfahrensbeteiligten unter dem Hinweis auf § 147 Ziff. 3 darauf aufmerksam zu machen, dass sie binnen zehn Tagen seit der Zustellung des Urteilsdispositivs eine vollständige Ausfertigung des Entscheides verlangen können. Mit der Zustellung des Urteilsdispositivs beginnen die Rechtsmittelfristen noch nicht zu laufen. §
145 2. Urteil Hat ein Verfahrensbeteiligter die vollständige Ausfertigung verlangt, sind die Entscheide den Verfahrensbeteiligten in der Regel binnen Monatsfrist zuzustellen; in begründeten Fällen kann die Zustellung an den Zivil- oder Strafkläger auszugsweise erfolgen. Das Gericht kann die vollständige Ausfertigung des Entscheides trotz Verzichts anordnen, wenn das Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht wesentlich von der Antragsschrift abweicht oder wenn das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung ist. §
146 Inhalt des Urteils Das Urteil hat zu enthalten: 1.
25 die Bezeichnung des Gerichts, die Namen der mitwirkenden Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers; 2.
25 die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten und ihrer Rechtsvertretung; 3. die Darstellung des Sachverhalts; 4. die Anträge der Verfahrensbeteiligten; 5. im wesentlichen die Wiedergabe des Ablaufs der Verhandlung; 6. die Entscheidungsgründe; 7.
25 den Urteilsspruch: a) Freispruch, Schuldspruch oder Einstellung des Verfahrens; b) die angewendeten Gesetzesbestimmungen; c) die Strafen, Nebenstrafen und Massnahmen; d) die Regelung der Prozesskosten;
e) den Entscheid über allfällige Zivilforderungen; f) die Erklärung der Bedeutung und Folgen einer allfällig bedingten oder teilweise bedingten Strafe. 8. den Hinweis auf die ordentlichen kantonalen Rechtsmittel; 9.
25 das Datum und die Unterschrift des Präsidiums und der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers; 10. den Zustellungsvermerk und das Versanddatum. §
147 Rechtskraft und Vollstreckbarkeit Das Urteil wird mit dem Versanddatum rechtskräftig, wenn: 1. die Frist zur Einreichung des ordentlichen Rechtsmittels unbenützt abgelaufen ist; 2. auf die Einlegung eines Rechtsmittels ausdrücklich verzichtet wird; 3. kein Verfahrensbeteiligter die vollständige Ausfertigung des Urteils verlangt; 4. ein ordentliches Rechtsmittel zurückgezogen wird; 5. der Entscheid eröffnet wird, dass auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Gerichtsschreiber der urteilenden Instanz ist nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zuständig, eine Rechtskraftbescheinigung auszustellen. §
148 Verfahren gegen Abwesende 1. unentschuldigte Abwesenheit Ist der Angeklagte trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt nicht erschienen, ist die Verhandlung durchzuführen, wenn seine Anwesenheit für die Beurteilung entbehrlich erscheint. Erachtet das Gericht die persönliche Anwesenheit des Angeklagten für notwendig, kann es entweder die sofortige polizeiliche Vorführung des Angeklagten beschliessen oder die Verhandlung auf eine andere Sitzung verschieben. Die Vorladung zu einer neuen Verhandlung erfolgt mit der Androhung, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werde; die durch die Säumnis und Verschiebung der Verhandlung entstandenen Kosten sind dem Angeklagten aufzuerlegen. §
149 2. entschuldbare Abwesenheit Ist dem Angeklagten das persönliche Erscheinen auf rechtzeitiges Gesuch erlassen oder ist seine Abwesenheit sonst entschuldbar, ist die Verhandlung durchzuführen, wenn seine Anwesenheit für die Beurteilung entbehrlich ist; andernfalls sowie auf sein rechtzeitiges Verlangen ist die Verhandlung zu verschieben. §
150 3. neues Verfahren Der im Abwesenheitsverfahren gemäss § 148 Verurteilte kann beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung des Urteilsdispositives das Gesuch um Aufhebung des Urteils und die Durchführung der Verhandlung in seiner Anwesenheit verlangen; bei schuldhaftem Verhalten können dem Angeklagten auch im Falle des Freispruchs im neuen Verfahren Kosten auferlegt werden. Statt Neubeurteilung zu verlangen, kann der Verurteilte die ordentlichen Rechtsmittel ergreifen. §
151 Haftentlassung und andere Massnahmen Wird die angeklagte Person, die sich in Haft befindet, freigesprochen, ist sie freizulassen, wenn nicht besondere Gründe, wie Sicherheit oder Geisteskrankheit entgegenstehen. Wird die angeklagte Person verurteilt, entscheidet das Gericht, ob sie freizulassen sei oder in Haft bleiben soll. Das Gericht erkennt auch über Zwangsmassnahmen, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen. Das Gericht kann gestützt auf Art. 63 Abs. 3 StGB 4 G. Rechtsmittel 1. Allgemeine Bestimmungen §
152 Verbot der Schlechterstellung
Die Appellationsinstanz darf keine schärfere Strafe aussprechen als die Vorinstanz, wenn nur die angeklagte Person oder zu deren Gunsten die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt appelliert hat; die Anordnung von Massnahmen mit Ausnahme der Verwahrung gilt nicht als schärfere Bestrafung. 25 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Vervollständigung der Untersuchung neue, erschwerende Umstände ergeben hat. §
153 Ausdehnung Führt ein Rechtsmittel zur Änderung eines Entscheides im Schuldpunkt zugunsten eines Beschuldigten oder Verurteilten, ist der Entscheid von Amtes wegen auch zugunsten der andern an der gleichen Tat beteiligten Beschuldigten oder Verurteilten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu ändern, sofern die Entscheidungsgründe auch für diese zutreffen. Soweit dies erforderlich ist, sind die betroffenen Mitbeschuldigten oder Mitverurteilten und die Staatsanwaltschaft vorher anzuhören. 2. Appellation §
154 Legitimation und Zustellung Die Appellation an die Kleine Kammer des Obergerichts steht den Verfahrensbeteiligten gegen Urteile der Kleinen Kammer des Kantonsgerichts zu. Die Appellation an die Grosse Kammer des Obergerichts steht den Verfahrensbeteiligten gegen Urteile der Grossen Kammer des Kantonsgerichts zu. Nur wegen der Kostenregelung ist die Appellation nicht zulässig. §
155 Form und Frist Die Appellationserklärung ist beim urteilenden Gericht binnen 20 Tagen seit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 22 In der Appellationserklärung ist anzugeben, welche Abänderungen des angefochtenen Urteils beantragt werden; sie hat eine kurze Begründung zu enthalten. Die Appellationserklärung ist von der Gerichtskanzlei den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. §
156 Wirkung Die Appellation hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides. Der Vorsitzende der zuständigen Appellationsinstanz kann vorsorgliche Massnahmen treffen; er entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts insbesondere über die Anordnung oder Fortdauer von Zwangsmassnahmen. 22 §
157 Verfahren 1. allgemein Die Vorschriften gemäss den Paragraphen 130-151 finden, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf das Appellationsverfahren sinngemäss Anwendung. Für Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes 7 gelten die Vorschriften Dieses Bundesgesetzes. 21 §
158 2. neues Vorbringen Neue Behauptungen und Beweisanträge sind zulässig. Sie sind mit der Appellationserklärung schriftlich und begründet einzureichen. Hätten sie schon vor erster Instanz vorgebracht werden können, oder werden sie erst bei der Verhandlung vor Gericht geltend gemacht, können die daraus entstehenden Mehrkosten dem säumigen Verfahrensbeteiligten auferlegt werden. §
159 3. Rückzug Erscheint der Angeklagte als Appellant trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt eine halbe Stunde nach dem Verhandlungstermin nicht zur Verhandlung, gilt die Appellation als zurückgezogen. Hat der Strafkläger Appellation eingelegt, wird er zur Verhandlung vorgeladen, kann sich jedoch durch einen Anwalt
vertreten lassen; in den andern Fällen wird ihm der Verhandlungstermin mitgeteilt und das Erscheinen freigestellt; hat er Appellation eingelegt und ist er oder sein Anwalt trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt eine halbe Stunde nach dem Verhandlungstermin nicht zur Verhandlung erschienen, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. §
160 4. Vorträge der Verfahrensbeteiligten Vor der Appellationsinstanz hat der Appellant das erste Wort; der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten einen zweiten Vortrag gestatten. §
161 Ergänzung der Untersuchung Erachtet die Appellationsinstanz die Akten als unvollständig, kann sie die Ergänzungen selber vornehmen oder die Sache mit den entsprechenden Weisungen zur Vervollständigung an die Vorinstanz oder den Verhörrichter zur neuen Behandlung zurückweisen. §
162 Urteil Das Urteil lautet auf Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Urteils. Bei Bestätigung des angefochtenen Urteils kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. Die rechtlichen Erwägungen der Appellationsinstanz sind für die unteren Instanzen verbindlich. 3. Beschwerde §
163 Legitimation, Gründe und Zulässigkeit Die Beschwerde steht jedem unmittelbar Betroffenen zu, sofern kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht: 1. gegen das Verfahren, die Verfügungen, Entscheide und Anordnungen des Verhörrichters, Jugendanwalts, Kantonsgerichtspräsidenten, Gerichtsvorsitzenden sowie der Kleinen Kammer des Kantonsgerichts und der Grossen Kammer des Kantonsgerichts; 2. gegen die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts gemäss § 115. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen oder Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides oder des Verfahrens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden; Entscheide über Regelung der Prozesskosten können nur wegen Rechtsverletzungen, Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch angefochten werden. Gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse im gerichtlichen Verfahren, insbesondere betreffend das Beweisverfahren, ist gesonderte Beschwerdeführung der Verfahrensbeteiligten ausgeschlossen, ausgenommen gegen Entscheide, welche die Vorschusspflicht, die Verhaftung oder andere Zwangsmassnahmen sowie Ordnungsstrafen betreffen. §
164 Beschwerdeinstanz, Form, Frist und Wirkung Die Kassationsabteilung des Obergerichts ist zuständig für die Behandlung der Beschwerde. Die Beschwerde ist binnen 20 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides oder der Anordnung mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden der Kassationsabteilung des Obergerichts einzureichen; wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden. Sie hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides oder der Anordnung nur, wenn dies der Vorsitzende anordnet; bis zu diesem Entscheid sind nur die zur Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Massnahmen zu treffen. Der Vorsitzende kann nach Eingang der Beschwerde vorsorglich Massnahmen treffen, insbesondere die sofortige Freilassung des Verhafteten anordnen. §
165 Verfahren und Entscheid Sofern die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint, ist sie der Vorinstanz und, wenn nötig, den andern Verfahrensbeteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen. Der Entscheid wird in der Regel ohne Hauptverhandlung aufgrund der Akten und allfälliger eigener Erhebungen gefällt. Die Vorschriften gemäss den Paragraphen 130-151 finden, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf das Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung.
4. Aufsichtsbeschwerde §
166 Grundsatz Beschwerden gemäss Art. 64 des Gerichtsgesetzes 2 und das Verfahren gelten Art. 29 und 30 der Zivilprozessordnung 8 sinngemäss. 5. Revision §
167 Zulässigkeit Die Wiederaufnahme eines durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsverfügung rechtskräftig erledigten Verfahrens kann jederzeit verlangt werden: 1. wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht werden, die der urteilenden Instanz im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Verurteilten oder eine Änderung im Schuldspruch herbeizuführen oder die Verurteilung eines Freigesprochenen zu erwirken; 2. wenn durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des früheren Verfahrens eingewirkt wurde; 3. wenn ein in der Sache ergangener Entscheid einer internationalen Behörde es erfordert. §
168 Legitimation 25 Die Wiederaufnahme kann verlangt werden: 1. von der verurteilten Person oder deren gesetzlichen Vertretung; 2. von der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt, der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt; 3. von der Strafklägerin oder dem Strafkläger. Zugunsten der verurteilten Person können nach deren Tod die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie um die Wiederaufnahme nachsuchen. 30 §
169 Form und Wirkung Das Wiederaufnahmegesuch ist mit schriftlicher Begründung und unter genauer Angabe der dafür geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel dem Gericht einzureichen, welches das frühere Verfahren rechtskräftig erledigt hat; das Wiederaufnahmegesuch eines durch Strafbefehl oder Einstellungsverfügung rechtskräftig erledigten Verfahrens ist bei der Kleinen Kammer des Kantonsgerichts einzureichen. 22 Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils oder des Strafbefehls nur, wenn es die oder der zuständige Gerichtsvorsitzende anordnet; diese oder dieser kann nach Anhören der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts beziehungsweise der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts vorsorgliche Massnahmen, insbesondere die vorläufige Freilassung oder Verhaftung verfügen und hat der Vollzugsbehörde entsprechende Mitteilung zu machen. 25 §
170 Verfahren 1. Zulassung Das zuständige Gericht holt eine Vernehmlassung der Gegenpartei ein, zieht die Verfahrensakten bei und kann weitere Erhebungen vornehmen; in der Regel ist eine mündliche Verhandlung anzuordnen. §
171 2. neue Beurteilung Wird die Wiederaufnahme bewilligt, fällt das Gericht nach der erforderlichen Ergänzung der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ein neues Urteil, das auf Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des früheren Urteils lautet; bei einem durch Strafbefehl oder Einstellungsverfügung rechtskräftig erledigten Verfahren weist das Gericht die Sache zur Neubeurteilung an das Verhöramt oder die Jugendanwaltschaft zurück. 25 Gegen den Entscheid auf Ablehnung der Wiederaufnahme steht den Verfahrensbeteiligten das Beschwerderecht zu. Gegen das neue Urteil stehen den Verfahrensbeteiligten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zu. §
172 3. anwendbares Recht Die Vorschriften gemäss den Paragraphen 130-151 finden, soweit keine andern Bestimmungen gelten, auf das
Revisionsverfahren sinngemäss Anwendung. §
173 Entschädigung und Kostentragung Wird der früher Verurteilte freigesprochen oder erheblich milder bestraft, kann vom Gericht auf sein Gesuch hin die Veröffentlichung des Urteils zulasten des Kantons angeordnet werden; für die Entschädigung und Kostentragung sind die Paragraphen 48-53 sinngemäss anwendbar. Ist der früher Verurteilte gestorben, können die Ansprüche gemäss Abs. 1 durch die Personen, denen gegenüber er zur Unterstützung verpflichtet war, oder die durch die Verurteilung erheblich benachteiligt wurden, geltend gemacht werden. H. Vollzug §
174 Grundsatz Der Vollzug von Strafen und von Massnahmen richtet sich nach dem Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) 13 . §
175 Meldung der Entscheide 25 Rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile sind unter Vorbehalt der eidgenössischen Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung) 29 binnen 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu melden: 1. der Gerichtskasse, wenn sie: a) auf eine unbedingte oder teilbedingte Geldstrafe oder auf eine Busse lauten; b) einer am Verfahren beteiligten Person Kosten auferlegen; 2. der Strafvollzugsbehörde zusammen mit dem Strafregisterauszug beim Vollzug: a) einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe; b) unbedingter oder teilbedingter gemeinnütziger Arbeit; c) einer Massnahme; d) der Bewährungshilfe; e) einer Weisung; 3. der zuständigen Verwaltungsbehörde beim Vollzug von Nebenstrafen; 4. der kantonalen Koordinationsstelle nach der Gesetzgebung über das automatisierte Strafregister 4 , 14 , . Der Strafvollzugsbehörde sind der Strafregisterauszug und auf deren Verlangen die Strafakten zuzustellen. §
176 Richterliche Entscheide 25 1. Zuständigkeit Für Entscheide und Anordnungen nach der Urteilsfällung, welche das Bundesrecht der Richterin oder dem Richter überträgt, ist jenes Gericht zuständig, welches das rechtskräftig gewordene Urteil ausgefällt hat. Das Gerichtspräsidium entscheidet selbstständig über: 1. die Verlängerung der Zahlungsfrist, die Herabsetzung des Tagessatzes oder der Busse oder die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit (Art. 36 Abs. 3 und Art 106 Abs. 5 StGB 4 ); 2. die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe (Art. 39 StGB); 3. die Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung (Art. 62 Abs. 4 StGB); 4. die Anordnung der Bussenvollstreckung (Art. 107 StGB); 5. die Verlängerung der ambulanten Massnahmen (Art. 63 Abs. 4 StGB) und die Anrechnung eines allfälligen mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzuges auf den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 4 StGB); 6. die Verlängerung der Probezeit, die Aufhebung oder Anordnung der Bewährungshilfe oder die Änderung,
Aufhebung oder Erteilung von Weisungen bei bedingt aufgeschobenen Strafen (Art. 95 Abs. 4 StGB). Für Entscheide und Anordnungen gemäss Abs. 1 ist die Verhörrichterin oder der Verhörrichter zuständig, wenn ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Zuständigkeit einer anderen Richterin beziehungsweise eines andern Richters gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts bleibt vorbehalten. §
177 2. Verfahren 25 Die nachträglichen richterlichen Entscheide werden von Amtes wegen oder, wenn das Schweizerische Strafgesetzbuch 4 einen Antrag der verurteilten Person oder einer Behörde voraussetzt, auf schriftliches und begründetes Gesuch nach den nötigen Erhebungen getroffen; die Kosten werden in der Regel der verurteilten Person auferlegt. Bei Verfügungen der Verhörrichterin oder des Verhörrichters ist sinngemäss das Strafbefehlsverfahren anwendbar. Die zuständige Instanz gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen. Das Gericht entscheidet gestützt auf die Akten; es kann auch eine Verhandlung anordnen. §
178 ... 25 §
179 Begnadigung 25 Der Landrat ist zuständig für die Ausübung des Begnadigungsrechts im Rahmen der Art. 381ff. StGB 4 und Art. 61 Ziff. 11 der Kantonsverfassung. Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht; die Vollzugsbehörde kann aus wichtigen Gründen den Vollzug aufschieben. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Landratsgesetzgebung 15 . IV. JUGENDSTRAFVERFAHREN A. Allgemeine Bestimmungen §
180 Geltungsbereich und Zuständigkeit 25 Soweit das Verfahren gegen Jugendliche nachfolgend nicht besonders geregelt ist, finden die Bestimmungen für das Verfahren gegen Erwachsene sinngemäss Anwendung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren beim Übertritt der Täterin oder des Täters in eine andere Altersstufe gelten die Bestimmungen des Bundesrechts. Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt übt im Untersuchungsverfahren jene Befugnisse aus, welche im Verfahren gegen Erwachsene der Verhörrichterin oder dem Verhörrichter und der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt zustehen; vorbehalten bleiben die Befugnisse der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts gemäss den Paragrafen 97 Abs. 3, 108, 111 Abs. 3, 119 Abs. 2, 120 Abs. 3, 163 und 166. Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ist zuständig zum Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 23 des Gerichtsgesetzes 2 . Die Zuständigkeit des Jugendgerichts und der Kleinen Kammer des Obergerichts richtet sich nach den Art. 24 und

Art. 25 des Gerichtsgesetzes 2

. §
181 Erziehung und Fürsorge 25 Der Zweck des Jugendstrafverfahrens ist vor allem Erziehung und Fürsorge; das Verfahren, besonders aber die Befragungen und andere Untersuchungshandlungen sowie die Strafen und Massnahmen haben sich, nach gründlicher Prüfung der gesamten Lebenssituation, diesem Zweck anzupassen. Der oder dem beschuldigten Jugendlichen ist der Unrechtsgehalt ihres beziehungsweise seines Verhaltens verständlich zu machen. Bedürfen Jugendliche einer erzieherischen oder fürsorgerischen Massnahme, welche ihnen im Jugendstrafverfahren nicht gewährt werden kann, werden die Organe der Jugendfürsorge benachrichtigt, allenfalls unter Überweisung der
Akten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 20 JStG 26 . §
182 Getrenntes Verfahren 25 Strafsachen gegen Jugendliche sind vom Verfahren gegen Erwachsene zu trennen. Sofern es im Interesse einer raschen und zuverlässigen Ermittlung des Sachverhaltes geboten ist, haben die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt und die Verhörrichterin oder der Verhörrichter die Untersuchung gemeinsam durchzuführen. §
183 Sorgfalt, Rücksichtspflicht und Beschleunigung Alle für die Beurteilung massgebenden persönlichen Verhältnisse sind mit Sorgfalt abzuklären. Der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht und Teilnahme an Verhandlungen wird soweit eingeschränkt, als überwiegende, schutzwürdige Interessen der Jugendlichen sowie ihrer Angehörigen es erfordern; bei Gewährung der Akteneinsicht und Bewilligung zur Teilnahme an Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen können die Beteiligten zur Verschwiegenheit gegenüber der beschuldigten Person und ihrer Eltern verpflichtet werden, wenn die Interessen der Jugendlichen es dringend erfordern oder Auskunftspersonen nicht anders vor schwerwiegenden Nachteilen bewahrt werden können. 25 Das Verfahren ist mit möglichster Beschleunigung und in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit durchzuführen. §
184 Vorladung Für die Vorladung von Jugendlichen finden die Paragrafen 36 ff. Anwendung. §
185 Einvernahme und Verhandlungen Eltern, Vormünder, Fürsorger, Lehrer und Erzieher können im Rahmen von § 183 Abs. 2 zu den Einvernahmen und zu den Gerichtsverhandlungen beigezogen werden. Der Beschuldigte ist von den Verhandlungen insoweit auszuschliessen, als es zu seinem Schutz nötig ist. §
186 Protokoll Das Einvernahmeprotokoll kann entweder wörtlich oder sinngemäss abgefasst werden. Es ist dem Beschuldigten vorzulesen oder zur Durchsicht zu übergeben und von ihm unterzeichnen zu lassen; seine Gültigkeit hängt jedoch nicht von der Unterzeichnung ab. §
187 Verfahrensrechte 25 Urteilsfähige Jugendliche sind als Verfahrensbeteiligte zur selbstständigen Ausübung der Rechte im Verfahren befugt. Die gesetzliche Vertretung der Jugendlichen ist in der Regel umgehend über die Einleitung eines Strafverfahrens zu informieren. Die Untersuchungsorgane teilen der gesetzlichen Vertretung der Jugendlichen und gegebenenfalls der zuständigen Vormundschafts- und Fürsorgebehörde die wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung, die Anordnung und die Ergebnisse einer Begutachtung oder einer Beobachtung mit. Die Rechte Geschädigter bleiben auf die Abklärung des allfälligen Schadens beschränkt. §
188 Verteidigung 25 Soweit Art. 40 JStG keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die Bestimmungen der Paragrafen 30ff. Anwendung. §
189 Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen und Anordnung der Beobachtung 25 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt kann während der Dauer des Strafverfahrens gegenüber Jugendlichen, wenn es ihr Wohl erfordert, Schutzmassnahmen nach den Art. 12–15 JStG 26 oder eine Beobachtung nach Art. 9 JStG anordnen. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter ist, soweit möglich, vor der Anordnung anzuhören; die Vormundschaftsbehörde sowie allenfalls die Fürsorgebehörde sind zu benachrichtigen.
Soll eine Anordnung gemäss Art. 15 JStG länger als zwei Monate dauern, hat die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt rechtzeitig die Bewilligung des Jugendgerichtspräsidiums einzuholen. § 189a 25 Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. Jugendliche sind in der Regel nicht durch uniformierte Polizistinnen oder Polizisten vorzuführen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist vor Ablauf von jeweils 14 Tagen von der Jugendanwältin oder vom Jugendanwalt dem Jugendgerichtspräsidium zu beantragen. §
190 Amtliche Kosten Bei der Festlegung der amtlichen Kosten ist den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen Rechnung zu tragen. B. Verfahren 1. Vorverfahren bei Strassenverkehrsübertretungen, die durch Jugendliche unter 15 Jahren begangen werden
25 §
191 Grundsatz Begehen Jugendliche unter 15 Jahren Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, die bei Jugendlichen über 15 Jahren im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, kann die Polizei: 1. von der Verzeigung bei der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt absehen und die Jugendliche oder den Jugendlichen auf die Verkehrsübertretung aufmerksam machen; oder 2. von der Verzeigung bei der Jugendanwältin oder beim Jugendanwalt absehen unter der Voraussetzung, dass die oder der Jugendliche an einem bestimmten Tag freiwillig den Verkehrsunterricht besucht. Folgt die oder der Jugendliche der Einladung zum Verkehrsunterricht nicht, gibt die Polizei der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt von der Übertretung Kenntnis. 2. Ordentliches Verfahren §
192 Strafanzeige 25 Strafanzeigen gegen Jugendliche sind bei der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt oder der Polizei einzureichen; die Polizei hat solche Anzeigen unverzüglich an die Jugendanwältin oder den Jugendanwalt weiterzuleiten. §
193 Einvernahme Zur polizeilichen Befragung und zur Einvernahme können Angehörige, Lehrpersonen sowie Sozialdienststellen beigezogen werden. Lautet ein Strafbefehl auf Verweis, persönliche Leistung von höchstens drei Tagen, Busse oder Geldstrafe allein oder in Verbindung mit einer Massnahme nach Art. 69-71 und 73 StGB 4 polizeiliche Befragung und die Akten erlassen werden, wenn diese als genügend erscheinen. §
194 Erkennungsdienstliche Behandlung 25 Soweit es zur Abklärung von Straftaten notwendig erscheint, können beschuldigte Jugendliche durch die Polizei erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Polizei hat vorgängig das Einverständnis der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts einzuholen. § 194a Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt und das Gericht können versuchen, zwischen der geschädigten Person und der oder dem beschuldigten Jugendlichen einen Vergleich zu erreichen, insbesondere bei Antragsdelikten und wenn eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nach Art. 35 StGB in Frage kommt. Kommt ein Vergleich zustande oder bleibt die antragstellende Person der Vergleichsverhandlung fern, so wird das Verfahren eingestellt. §
195 Abschluss der Untersuchung, Mediationsverfahren 25
Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt schliesst die Untersuchung mit einer Einstellungsverfügung oder mit der Überweisung der Antragsschrift an das Jugendgericht ab; vorbehalten bleiben das Strafbefehlsverfahren gemäss § 196, das Vergleichsverfahren gemäss § 194a oder das Mediationsverfahren gemäss Art. 8 JStG 26 . Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Mediationsverfahrens erforderlichen Bestimmungen und regelt in einer Vollzugsverordnung insbesondere die Qualifikationen und Eigenschaften von Mediatorinnen und Mediatoren sowie das Mediationsverfahren. Er kann im Rahmen von Abs. 2 mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen. §
196 Strafbefehl 25 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt erlässt im Rahmen von Art. 23 des Gerichtsgesetzes 2 einen Strafbefehl, wenn sie oder er auf Grund der Untersuchungsergebnisse eine strafbare Handlung für erwiesen erachtet. Lautet der Strafbefehl auf Verweis, persönliche Leistung oder Busse, kann die oder der beschuldigte Jugendliche, soweit sie oder er urteilsfähig ist, oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Jugendanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Lautet der Strafbefehl auf eine andere Strafe oder eine Schutzmassnahme, gilt sinngemäss § 120, wobei die schriftliche Annahmeerklärung enthalten muss: 1. die Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters; 2. die Unterschrift der oder des beschuldigten Jugendlichen. Ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nicht erreichbar, wird sie oder er im Amtsblatt zur Abgabe einer Stellungnahme innert 20 Tagen aufgefordert. Reicht sie oder er innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, gilt dies als Annahmeerklärung. Für das Verfahren sind die Paragrafen 117 ff. sinngemäss anwendbar; bei Verbrechen oder schweren Vergehen hat in der Regel eine mündliche Eröffnung des Strafbefehls zu erfolgen. §
197 Gerichtsverfahren Im Appellationsverfahren vor der Kleinen Kammer des Obergerichts können Jugendliche von der Teilnahme an den Verhandlungen ausgeschlossen werden, wenn dies in ihrem Interesse ist. Die Mitteilung der Entscheide an die Geschädigten und gegebenenfalls die Vormundschaftsbehörde sowie an die zahlungspflichtigen Gemeinwesen erfolgt im Dispositiv; auf Verlangen erhalten sie die Begründung, die Geschädigten jedoch nur, soweit dies für die Abklärung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche nötig ist. §
198 Richterliche Entscheide 1. Zuständigkeit Für Entscheide und Anordnungen nach der Urteilsfällung, welche das Bundesrecht dem Richter überträgt, ist jenes Gericht zuständig, welches das rechtskräftig gewordene Urteil gefällt hat. Für Entscheide und Anordnungen gemäss Abs. 1 ist der Jugendanwalt zuständig, wenn ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Zuständigkeit eines andern Richters gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts bleibt vorbehalten. §
199 2. Verfahren 25 Die nachträglichen richterlichen Entscheide werden von Amtes wegen oder, wenn das Jugendstrafgesetz 26 einen Antrag der verurteilten Person oder einer Behörde voraussetzt, auf schriftliches und begründetes Gesuch nach den nötigen Erhebungen getroffen; die Kosten werden in der Regel der verurteilten Person auferlegt. Bei Verfügungen der Jugendanwältin oder des Jugendanwalts ist sinngemäss das Strafbefehlsverfahren anwendbar. Die zuständige Instanz gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen. Das Gericht entscheidet gestützt auf die Akten; es kann auch eine Verhandlung anordnen. C. Vollzug §
200 Grundsatz
Der Vollzug von Strafen und Massnahmen gegenüber Jugendlichen richtet sich nach dem Jugendstrafgesetz (JStG) 26 und dem Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) 13 . V. ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
201 Friedensbürgschaft Die in Art. 66 StGB 4 vorgesehenen Massnahmen der Friedensbürgschaft kann die Verhörrichterin oder der Verhörrichter sowie jedes Gericht, das ein Verbrechen oder Vergehen beurteilt, auf Antrag einer bedrohten Person anordnen. §
202 Strafloser Schwangerschaftsabbruch 24 Die Gesundheits- und Sozialdirektion bezeichnet die gemäss Art. 119 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 4 zuständigen Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen. Sie ist auch zuständig zur Entgegennahme der Meldung eines Schwangerschaftsabbruches im Sinne von Art. 119 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 4 . §
203 ... 25 §
204 Übergangsbestimmung Diese Verordnung findet nach dem Inkrafttreten auf die hängigen Strafverfahren Anwendung, sofern noch kein Strafantrag erlassen oder noch keine Anklage erhoben worden ist. §
205 Vollzug von Strafen und Massnahmen Der Vollzug von Strafen und Massnahmen richtet sich nach der Strafprozessordnung vom 3. Juli 1976 , bis die Strafvollzugsverordnung in Kraft getreten ist. §
206 Rechtskraft Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt gemäss

Art. 46 des Organisationsgesetzes auf den 1. April 1989 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 3. Juli 1976 über den Strafprozess (Strafprozessordnung) 16 Endnoten 1 A 1989, 37, 378 2 NG 261.1 3 NG 911.1 4 SR 311.0 5 SR 351.1 6 NG 265.1 7 SR 312.5, NG 263.12 8 NG 262.1 9 NG 761.1 10 NG 261.11 11 SR 210 12 NG 161.2 13 NG 273.3 14 NG 263.11 15 NG 151.1 , NG 151.11 16 A 1976, 914, 1191
17 heute: Wahl- und Abstimmungsgesetz, NG 132.2 18 NG 263.5 ; SR 351.71 19 SR 780.1 20 SR 312.8; AS 2003, 1409 21 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 1. Dezember 1993, A 1993, 1893; 1994, 450 22 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. März 1994, A 1994, 762, 1268;in Kraft seit 24. April 1994 23 Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 1994, 682 24 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 9. März 2005, A 2005, 410, 772; in Kraft seit 1. Juni 2005 25 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006, 1715, A 2007, 5; in Kraft seit 1. Januar 2007 26 SR 311.1 27 SR 281.1 28 SR 331 29 SR 312.3 30 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. Januar 2008, A 2008, 179, 694; in Kraft seit 1. Mai 2008
Markierungen
Leseansicht