Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (410.12)
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Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen

Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen (Lehrpersonenverordnung, LPV) vom 25. April 2008 (Stand 1. Januar 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 36 und 120 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen der kantonalen Schulen und der Schulen der Einwohnergemeinden (aus genommen Musikschulen).

Art. 2

Anwendbare Vorschriften 1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Anstellungsverhältnis nach Artikel 32 ff. des Staatsverwal tungsgesetzes 2 ) , nach Artikel 26 bis 35 sowie 92 des Bildungsgesetzes 3 ) und nach der Personalverordnung 4 ) . 1) GDB 410.1 2) GDB 130.1 3) GDB 410.1 4) GDB 141.11 OGS 2008, 39
2. Lehrbewilligung, besoldetes Pensum und beruflicher Auftrag *

Art. 3

Lehrbewilligung 1 Die Lehrbewilligung wird vom Bildungs- und Kulturdepartement zuhan den der Anstellungsinstanz in allgemeiner Form für jene Fälle erteilt, in welchen die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bildungsge setzes 5 ) erfüllt sind. 2 Werden die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bildungs gesetzes nicht erfüllt, so hat die Lehrperson unter Mitwirkung der Anstel lungsinstanz an das Bildungs- und Kulturdepartement unaufgefordert ein Gesuch um Erteilung der befristeten Lehrbewilligung zu stellen. 3 Mit der Erteilung der befristeten Lehrbewilligung ist die Auflage zu ver binden, innert angemessener Frist die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bildungsgesetzes zu erfüllen. 4 Ausnahmsweise kann die Lehrbewilligung erteilt werden, auch wenn die Anforderungen gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bildungsgesetzes nicht erfüllt sind, jedoch der Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung oder einer langjährigen, erfolgreichen Lehrerfahrung mit entsprechender Weiterbil dung erbracht wird.

Art. 3a

* Besoldetes Pensum der Lehrpersonen 1 Das besoldete Pensum der Lehrpersonen umfasst vier Bereiche: a. den beruflichen Auftrag; b. die Ressourcen für Klassenlehrpersonen; c. die Ressourcen für besondere Aufgaben (Schulbetriebs- und Schul entwicklungspool); d. die Altersentlastung, Kompensation.

Art. 4

Beruflicher Auftrag der Lehrpersonen 1 Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen umfasst die Auftragsfelder Un terricht, Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, Schule und Lehrper son. 2 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten und weiteren an der Schule Beteiligten zusammen. 5) GDB 410.1 2
3 Die prozentuale Verteilung der Jahresarbeitszeit gemäss Art. 10 dieser Verordnung auf die Auftragsfelder der Volksschullehrpersonen gilt wie folgt: Unterricht ca. 87,5% (ca. 1670 Stunden), Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende ca. 5% (ca. 95 Stunden), Schule ca. 5% (ca. 95 Stun den), Lehrperson ca. 2,5% (ca. 48 Stunden). * 4 Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz für Vollzeit und Teilzeit arbeiten de Lehrpersonen. Teilzeit arbeitende Lehrpersonen erfüllen die einzelnen Auftragsfelder anteilmässig und/oder im Rahmen von Sonderregelungen, die mit der Anstellungsinstanz getroffen werden. 5 Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz für die Lehrpersonen aller Stu fen. Er kann vom Bildungs- und Kulturdepartement in einem Reglement stufenspezifisch in den einzelnen Auftragsfeldern ergänzt werden. Für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen gilt die Verteilung gemäss Absatz 3 sinngemäss. 6 Die Lehrpersonen sind hinsichtlich der korrekten Umsetzung des berufli chen Auftrags dem Rektorat bzw. der Schulleitung gegenüber zur Re chenschaftslegung verpflichtet. 7 Das Rektorat bzw. die Schulleitung überprüft die Erfüllung des berufli chen Auftrags. 8 Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Schulbetriebs- und Schulent wicklungspools gemäss Art. 31 dieser Verordnung, die über den berufli chen Auftrag mit den vier Auftragsfeldern im Sinne von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung hinausgehen, vereinbart das Rektorat bzw. die Schulleitung mit der Lehrperson im gegenseitigen Einverständnis. * 9 Lehrpersonen sind verpflichtet, den Unterricht nach anerkannten metho dischen und didaktischen Grundsätzen durchzuführen und die ihnen an vertrauten Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden ihren Fähigkeiten entsprechend zu fördern und zu fordern und ihnen mit Wertschätzung zu begegnen.

Art. 5

Auftragsfeld Unterricht 1 Das Auftragsfeld Unterricht umfasst: a. den Unterricht planen, vorbereiten, organisieren, durchführen, aus b. ausgerichtet auf die Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz der Schü c. Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende regelmässig lernziel- und förderorientiert beurteilen; d. unterrichtsbezogen mit andern Lehrpersonen zusammenarbeiten; 3
e. vor und nach dem Unterricht sowie in den Unterrichtspausen prä sent sein.

Art. 6

Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende 1 Das Auftragsfeld Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende umfasst: a. ausserhalb des Auftragsfeldes Unterricht lehren und beraten (Lern begleitung); b. regelmässig und bei Bedarf (je nach Stufe) mit den Erziehungsbe rechtigten und den Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden den Entwicklungsverlauf, den Lernerfolg und die Beurteilungsdoku mentation besprechen; c. mit Schuldiensten, andern Amtsstellen, abnehmenden Schulen und Institutionen zusammenarbeiten; d. das Umfeld der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden über Elternabende bzw. Elternanlässe fördern; e. für die nötige Information und Kommunikation sorgen.

Art. 7

Auftragsfeld Schule 1 Das Auftragsfeld Schule umfasst: a. an schulinternen Lehrerweiterbildungen (SCHILW) teilnehmen; b. an Teamsitzungen und Schulentwicklungsprojekten teilnehmen; c. einen Beitrag zum guten Schulklima leisten (beispielsweise durch Zusammenarbeit im Bereich des täglichen Lebens wie Ordnung, An stand usw.); d. einen aktiven Beitrag zum Profil der Schule leisten (beispielsweise durch Schulanlässe aller Art, in Schulentwicklungsprojekten usw.); e. in der Stufe und in der Fachschaft zusammenarbeiten (beispielswei se in Arbeitssitzungen zu pädagogischen und organisatorischen Fra gen); f. an der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Schule mit arbeiten (zum Beispiel in Hospitationsgruppen und kantonal organi sierten Veranstaltungen); g. an Vernehmlassungen mit bildungspolitischem Inhalt teilnehmen; h. allenfalls die Verantwortung für und die Betreuung von Arbeitsräu men, Geräten usw. übernehmen. 4

Art. 8

Auftragsfeld Lehrperson 1 Das Auftragsfeld Lehrperson umfasst: a. die eigene Tätigkeit als steter Beitrag zur Sicherung und Entwick lung der Schulqualität evaluieren, reflektieren und weiterentwickeln; b. sich fachlich und pädagogisch weiterbilden; c. institutionalisierte und nicht institutionalisierte Angebote (schulinter ne, kantonale und interkantonale) zur Weiterbildung nutzen. 3. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 9

Grundsatz 1 Die Zahl der Unterrichtslektionen, die wöchentlich innerhalb der ordentli chen Arbeitszeit zu leisten sind, ist in Anhang 1 für jede Kategorie von Lehrpersonen festgelegt. 2 Im Anstellungsvertrag setzt die Anstellungsinstanz die tatsächliche Lek tionenzahl der Lehrperson fest. Bei variablen Pensen ist die Lektionen zahl innerhalb einer Bandbreite von vier Lektionen festzulegen. 3 Befristete Anstellungsverträge können höchstens zweimal verlängert werden. Sie sind bei einer anschliessenden Weiterbeschäftigung der Lehrperson in einen unbefristeten Anstellungsvertrag umzuwandeln.

Art. 10

Arbeitszeit 1 Die Arbeitszeit beträgt bei einem Vollpensum 1907 effektive Arbeitstun den pro Jahr und umfasst den gesamten beruflichen Auftrag der Lehrper son gemäss Art. 4 bis 8 dieser Verordnung. Sie wird im Rahmen eines Jahresarbeitszeitmodells und aufgeteilt auf die vier Auftragsfelder geleis tet. 2 Das Rektorat beziehungsweise die Schulleitung kann verlangen, dass der Nettoarbeitszeit (ca. 190 Stunden bei einem Vollpensum) im Schul haus anwesend sind. Dabei dürfen maximal 10 Arbeitstage in den Schul ferien angesetzt werden (ca. 80 Stunden bei einem Vollpensum). * 5

Art. 11

Mehrlektionen 1 Als Mehrlektionen gelten jene Lektionen, die nach Stundenplan regel mässig über die vertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung hinaus geleistet werden. Die Anstellungsinstanz kann eine Lehrperson mit einem Vollpensum zu höchstens einer Mehrlektion verpflichten. Mehrlektionen sind innerhalb von drei Schuljahren auszugleichen. 2 Weitere Mehrlektionen sind im gegenseitigen Einvernehmen für eine be fristete Zeit möglich, sofern das gesamte Pensum nicht bereits 100 Pro zent beträgt. 3 Eine Vergütung von Mehrlektionen erfolgt nur, wenn als Folge der Auflö sung des Arbeitsverhältnisses kein Ausgleich möglich ist. In begründeten Fällen kann die Anstellungsinstanz die Vergütung von Mehrlektionen be schliessen.

Art. 12

Umlagerungen der Arbeitszeit zwischen den Auftragsfeldern 1 Lehrpersonen, die innerhalb des beruflichen Auftrags Aufgaben im Sin ne von Art. 30 und 31 dieser Verordnung übernehmen, erhalten hierfür von der Anstellungsinstanz eine Pensenreduktion im Auftragsfeld Unter richt. 2 In Ausnahmefällen können Aufgaben im Sinne von Art. 30 und 31 dieser Verordnung ganz oder teilweise zu Lasten eines unterrichtsfreien Auf tragsfeldes geleistet werden. 3 Grundsätzlich sollen beruflicher Auftrag und Aufgaben im Sinne von Art. 30 und 31 dieser Verordnung zusammen ein 100 Prozent-Pensum nicht übersteigen.

Art. 13

Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung 1 Für Lehrpersonen, die im Verlauf des Schuljahrs das 50. Altersjahr vollenden, vermindert sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung rück wirkend ab Beginn des Schuljahrs ohne Herabsetzung der Besoldung um eine Lektion. Die Unterrichtsverpflichtung wird für Lehrpersonen ab dem 60. Altersjahr um drei Lektionen herabgesetzt. * 2 Bei Teilpensen erfolgt die Herabsetzung anteilmässig. 3 Eine nicht beanspruchte Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung wird nicht finanziell vergütet. 6

Art. 14

Erteilung von Unterricht an einer anderen Klasse oder Stufe 1 Die Anstellungsinstanz kann eine Lehrperson verpflichten, im Rahmen des vertraglich vereinbarten Pensums vorübergehend eine andere Klasse oder an einer anderen Stufe ihrer Schule zu unterrichten, wenn in der eigenen Klasse nicht das volle Pensum erfüllt werden kann.

Art. 15

Schulausfälle 1 Für voraussehbare Schulausfälle ist bei der Schulleitung bzw. beim Rek torat eine Bewilligung einzuholen. Die Schulleitung bzw. das Rektorat ent scheidet über die Berechtigung des Schulausfalls sowie über ein allfälli ges Nachholen der ausgefallenen Unterrichtszeit. 2 Nicht voraussehbare Schulausfälle sind sofort der Schulleitung oder dem Rektorat zu melden. Dauert der Schulausfall länger als drei Tage, so ist er mit entsprechenden Beweismitteln wie Arztzeugnis usw. zu begrün den.

Art. 16

Ferien 1 Die gemäss dem beruflichen Auftrag berechneten Ferien sind während der Schulferien zu beziehen. 2 Die Schulleitung kann während der Schulferien Präsenzzeiten zur Erle digung von schulinternen Aufgaben und für Weiterbildungen anordnen.

Art. 17

Bezahlter und unbezahlter Urlaub a. Allgemeines 1 Bei Urlaub werden Lehrpersonen ohne Veränderung ihres Anstellungs verhältnisses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. 2 Bezahlter oder unbezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn beson dere Umstände vorliegen, insbesondere gesundheitliche oder private Gründe sowie freiwillige gemeinnützige Dienstleistungen. 3 Urlaubsgesuche sind schriftlich zu begründen. Bei Entscheiden über Ur laubsgesuche ist neben den Leistungen und dem Verhalten zu berück sichtigen, ob der Unterricht weiterhin sichergestellt ist. 4 Intensivweiterbildungen richten sich nach Art. 35 dieser Verordnung. 7

Art. 18

b. bezahlter Urlaub 1 Ein bezahlter Urlaub kann zusammenhängend, in Teilen oder in Form einer Lektionsentlastung gewährt werden. 2 Wenn folgende private Ereignisse und Verpflichtungen in die Unter richtszeit fallen, haben Lehrpersonen Anspruch auf bezahlten Urlaub: a. einen freien Tag für die eigene Trauung, die Geburt eines eigenen Kindes, die Trauung eines eigenen Kindes oder für den Umzug des eigenen Haushalts; b. bis drei Tage bei Todesfällen in der eigenen Familie (Ehe- oder Le benspartner, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern). 3 Für die Bewilligung von zusätzlichem bezahltem Urlaub sind zuständig: a. die Schulleitung für einen Arbeitstag pro Jahr; b. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr; c. der Regierungsrat bzw. der Einwohnergemeinderat bei mehr als zehn Arbeitstagen.

Art. 19

c. unbezahlter Urlaub 1 Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einer Woche pro Jahr tritt anstelle der Ferienkürzung eine entsprechende Lohnkürzung. 2 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist das Rektorat bzw. die Schulleitung zuständig.

Art. 20

Mutterschaftsurlaub 1 Mutterschaftsurlaub, welcher in die Schulferien fällt, kann nicht nachbe zogen werden. 4. Beurteilung

Art. 21

Grundsatz 1 Die Beurteilung hat zum Ziel, die Lehrpersonen zu fördern und damit zur Unterrichts- und Schulentwicklung beizutragen. 8

Art. 22

Beurteilungssystem 1 Grundlage der Lehrpersonenbeurteilung bildet für die kantonalen Schu len und die Schulen der Einwohnergemeinden ein Beurteilungssystem nach den Vorgaben des Bildungs- und Kulturdepartements.

Art. 23

Eckwerte des Beurteilungssystems 1 Das Beurteilungssystem berücksichtigt folgende Eckwerte: a. die Beurteilung der Lehrpersonen erfolgt auf zwei Arten: 1. jährliches Personalgespräch, 2. periodische, umfassende Beurteilung im Sinne von Buchstabe b und c; b. die umfassende Beurteilung erfolgt ganzheitlich und berücksichtigt die didaktischen und methodischen Fähigkeiten sowie das Lehr- und Teamverhalten; c. die umfassende Beurteilung durch das Rektorat bzw. die Schullei tung stützt sich insbesondere auf deren eigene Beobachtungen, auf die Selbstevaluation durch die Lehrperson sowie auf die Rückmel dung der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden, der Er ziehungsberechtigten und allfälliger weiterer Partner der Schule; d. die Lehrpersonen werden anhand von mindestens drei Beurteilungs stufen beurteilt. 5. Entlöhnung, Sozialleistungen, Versicherungen

Art. 24

Einreihung a. Grundsatz 1 Jede Lehrperson wird grundsätzlich aufgrund ihrer Funktion gemäss An hang 1 einer Funktionsstufe zugeordnet. 2 Der individuelle Lohn wird nach den Funktionsstufen gemäss Anhang 2 festgelegt. 3 zwei Kriterien Lage im Lohnband und Erfahrungs-/Altersanstieg berech net. * 9

Art. 25

b. Ausnahmen 1 Lehrpersonen mit einer Lehrbewilligung, welche nicht für die unterrichte te Stufe gilt, werden ein Lohnband tiefer eingereiht. 2 Personen ohne Lehrdiplom werden unter Berücksichtigung von Vorbil dung und beruflicher Erfahrung mindestens zwei Lohnbänder tiefer einge stuft.

Art. 26

Lohnvergleiche und Lagebeurteilung 1 Vor der Erarbeitung des neuen Voranschlags orientiert das Bildungs- und Kulturdepartement in Verbindung mit dem Personalamt aufgrund der jährlichen Lohnvergleiche und einer Lagebeurteilung die Einwohnerge meinden und die Lehrpersonenverbände über die für das kommende Jahr geplanten Massnahmen bezüglich genereller und individueller Lohnerhö hungen sowie allfälliger weiterer Vorkehrungen bezüglich Erhaltung des Lohnsystems.

Art. 27

Lohnentwicklung 1 Nach Anhörung der Einwohnergemeinden und Lehrpersonenverbände legt der Regierungsrat die Funktionsstufen (Anhang 2) und die Gewich tung der Kriterien für die Lohnentwicklung fest. * 2 Nachdem der Kantonsrat mit dem Voranschlag über die Entwicklung der individuellen Löhne entschieden hat, berechnet das Personalamt des Kantons die Lohnvorschläge für das folgende Jahr aufgrund der für die generelle und individuelle Lohnentwicklung zur Verfügung stehenden Mit tel. 3 Die vom Personalamt berechneten Lohnvorschläge werden den Rekto raten bzw. Schulbehörden schriftlich mitgeteilt. Sie können diese Lohnvor schläge anpassen, sind dabei jedoch an die ihnen zur Verfügung stehen de Lohnsumme gebunden.

Art. 28

Entlöhnung von Stellvertretungen 1 Stellvertretungen, die höchstens drei Wochen im Einsatz stehen, werden in der Regel im untersten Teil des zutreffenden Lohnbandes eingereiht. 2 Stellvertretungen, die mehr als drei Wochen im Einsatz stehen, erhalten in der Regel einen Lohn, der höchstens jenem der Lohnleitlinie des zutref fenden Lohnbandes entspricht. 3 Die Entlöhnung je Lektion wird wie folgt berechnet: 10
Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn / Schulwochen x volle Unter richtsverpflichtung 4 Mit diesem Lohn sind die Entschädigungen für Ferien und der Anteil des 13. Monatslohns abgegolten. 5 Stellvertretungen, deren Einsatz mehr als drei Monate dauert, werden mit einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag ordentlich angestellt. 6 Festangestellte Lehrpersonen, die eine Stellvertretung übernehmen, er halten für die Zeitdauer der Stellvertretung eine Pensenerweiterung zu den Anstellungsbedingungen der festen Anstellung.

Art. 29

Steuerung des Lohnaufwandes 1 Der Lohnaufwand für die Lehrpersonen wird gestützt auf die Pflichtstun denzahl der Lehrpersonen gemäss Stundentafel sowie den Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool festgelegt. 2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können aufgrund schul- bzw. ortsspezifischer Besonderheiten den Schulleitungspool sowie den Schul betriebs- und Schulentwicklungspool angemessen erhöhen.

Art. 30

Schulleitungspool 1 Die Einwohnergemeinde stellt für die Schulleitungsaufgaben (ausge nommen Sekretariatspensen) einen Schulleitungspool zur Verfügung, der mindestens 1¼ Lektionen bzw. 4.31 Stellenprozente pro Klasse beträgt. * 2 Der Kanton stellt für die Schulleitungsaufgaben der Kantonsschule und der Berufsfachschule die notwendigen Stellenprozente zur Verfügung. 3 Als Schulleitungsaufgaben gelten im Volksschulbereich die Aufgaben gemäss Art. 127 des Bildungsgesetzes. Für die Rektorate der kantonalen Schulen gelten sie sinngemäss.

Art. 31

Betriebs- und Schulentwicklungspool 1 Die Einwohnergemeinde stellt für Schulbetriebs- und Schulentwicklungs aufgaben ihrer Schulen, die im Sinne von Zusatzaufgaben ausserhalb der Auftragsfelder der Lehrperson im Sinne von Art. 5 bis 8 dieser Verord nung liegen, einen Schulbetriebs- und Schulentwicklungspool zur Verfü gung, der mindestens eine halbe Lektion bzw. 1.72 Stellenprozente pro Vollpensum beträgt. 11
2 Der Kanton stellt für Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben an der Kantonsschule und der Berufsfachschule, die im Sinne von Zusatz aufgaben ausserhalb der Auftragsfelder der Lehrperson im Sinne von Art. 5 bis 8 dieser Verordnung liegen, die notwendigen Stellenprozente zur Verfügung. 3 Die Schulbetriebs- und Schulentwicklungsaufgaben umfassen im We sentlichen kantonale Zusammenarbeits- und Vernetzungsaufgaben sowie gemeindespezifische und schulhausspezifische Aufgaben.

Art. 31a

* Klassenpool 1 Die Einwohnergemeinde stellt für anspruchsvolle Klassensituationen einen Klassenpool zur Verfügung, der mindestens 3/4 Lektionen bzw. 2.59 Stellenprozente pro Klasse beträgt. 2 Der Klassenpool wird nur für die Schulen der Volksschulstufen geschaf fen. 3 Der Klassenpool stellt den Lehrpersonen Ressourcen für die Bewälti gung anspruchsvoller Aufgaben bei der Klassenführung zur Verfügung. Die Schulleitung weist die Ressourcen des Pools bedarfsgerecht einzel nen Lehrpersonen zu.

Art. 32

Unfallversicherung 1 Lehrpersonen sind gegen Berufsunfall versichert. Beträgt das Unter richtspensum pro Woche mehr als 240 Minuten Nettounterrichtsdauer, so sind sie zusätzlich gegen Nichtberufsunfall versichert. 6. Weiterbildung

Art. 33

Grundsätze 1 Die Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung hat zum Ziel, sowohl die berufsbezogene persönliche und fachliche Weiterentwicklung der Lehr personen wie auch die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Unterrichts und der ganzen Schule nachhaltig zu fördern und zu unterstüt zen. 2 Die Mitglieder der Rektorate bzw. der Schulleitungen können an den Veranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen. 12

Art. 34

Formen der Weiterbildung 1 Die Weiterbildung umfasst folgende Formen: a. schulinterne Weiterbildungen; b. kantonale Bildungstage; c. thematisch verpflichtende Weiterbildungskurse; d. thematisch frei wählbare Weiterbildungskurse; e. Zusatzausbildungen zur Ausübung einer Kaderfunktion; f. Zusatzausbildungen zur Ausübung einer Spezialfunktion; g. Berufseinführungen; h. Intensivweiterbildungen. 2 Nachqualifikationen für die Erlangung der Lehrbewilligung in einzelnen Unterrichtsfächern gelten als Ausbildungen und sind nicht Gegenstand dieser Verordnung. 3 Die Weiterbildungsangebote sind regelmässig zu evaluieren.

Art. 35

Intensivweiterbildung 1 Intensivweiterbildungen dauern in der Regel drei Monate. Während die ser Zeit sind die Lehrpersonen von der Unterrichtstätigkeit befreit und be ziehen den ordentlichen Lohn. 2 Intensivweiterbildungen können die Rektorate bzw. Schulleitungen in Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement im Rahmen der zur Verfügung stehenden Voranschlagskredite jenen Lehrpersonen gewäh ren, die mindestens zehn Jahre unterrichtet haben. Eine wiederholte Gewährung von Intensivweiterbildung ist möglich. 3 Es besteht kein Anrecht auf Intensivweiterbildung.

Art. 36

Zuständigkeiten bei der Bereitstellung der Weiterbildungs angebote 1 Für die Bereitstellung der Weiterbildungsangebote sind zuständig: a. die Rektorate bzw. Schulleitungen für schulinterne Weiterbildungen; b. das zuständige Amt für die kantonalen Bildungstage; c. das zuständige Amt bzw. die Rektorate und Schulleitungen für die thematisch verpflichtenden Weiterbildungen. 13
2 Die thematisch frei wählbaren Weiterbildungskurse, die Berufseinführun gen und die Intensivweiterbildungen werden in der Regel von den aner kannten Aus- und Weiterbildungsinstitutionen, allenfalls auf Bestellung des zuständigen Amts, angeboten.

Art. 37

Kostentragung, Teilnehmendenbeiträge, Weiterbildungsver trag 1 Die Kurskosten werden, nach Abzug der Teilnehmendenbeiträge im Volksschulbereich von der Einwohnergemeinde, in welcher die betreffen de Lehrperson unterrichtet, im Gymnasial- und Berufsbildungsbereich vom Kanton getragen. * 2 ... * 3 Für die thematisch frei wählbaren Weiterbildungskurse werden Teilneh mendenbeiträge erhoben, die vom Bildungs- und Kulturdepartement fest gelegt werden. 4 ... * 5 Bei Zusatzausbildungen und Intensivweiterbildungen ist ein Weiterbil dungsvertrag abzuschliessen.

Art. 38

Verfahren 1 Die Rektorate bzw. Schulleitungen ermitteln im Rahmen der Personal führung zusammen mit den Lehrpersonen den Weiterbildungsbedarf. Sie bewilligen den Besuch von Weiterbildungsangeboten gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. c, d und g dieser Verordnung. 7. Stellenausschreibung und Anstellungsbefugnisse

Art. 39

Stellenausschreibung 1 Offene Stellen werden grundsätzlich durch das Personalamt (für die kantonalen Schulen) oder die Schulleitung (für die Schulen der Einwohnergemeinden) gemäss Art. 8 der Personalverordnung 6 ) ausge schrieben. 6) GDB 141.11 14

Art. 40

Anstellungsinstanz 1 Der Rektor oder die Rektorin der kantonalen Schulen wird in Zusam menarbeit mit dem Personalamt vom Bildungs- und Kulturdepartement angestellt, die Schulleiterin bzw. der Schulleiter und die stellvertretende Schulleiterin bzw. der stellvertretende Schulleiter der Schulen der Einwohnergemeinden vom Einwohnergemeinderat. 2 Der Prorektor oder die Prorektorin der kantonalen Schulen werden vom zuständigen Amt angestellt. 3 Die Lehrpersonen der kantonalen Schulen werden in Zusammenarbeit mit dem Personalamt von der Rektorin oder vom Rektor, jene der Schulen der Einwohnergemeinden vom Einwohnergemeinderat angestellt, sofern diese Befugnis nach erfolgter Änderung von Art. 94 Ziff. 9 der Kantons verfassung nicht einer andern Instanz übertragen ist. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 41

Vollzug 1 Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht den einheitlichen Vollzug dieser Verordnung. Es kann Weisungen oder Vollzugsrichtlinien erlassen.

Art. 42

Übergangsbestimmungen 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden An stellungsverträge endigen spätestens auf den 31. Juli 2009. Im Verlaufe des Schuljahres 2008/2009 sind neue Anstellungsverträge nach dieser Verordnung abzuschliessen. 2 Die Beurteilung der Lehrpersonen gemäss Art. 21 bis 23 dieser Verord nung wird auf den 1. Januar 2010 eingeführt.

Art. 43

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. die Verordnung über den Kindergarten und die Volksschule (Schul verordnung) vom 30. Juni 1978 7 ) ; 7) OGS 1978, 38, OGS 1986, 102, OGS 1993, 57, OGS 1995, 47, OGS 1997, 114, OGS 1999, 117, OGS 2004, 73, OGS 2006, 95, S. 87 15
b. ... 8 ) c. die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Leh rer an der Kantonsschule vom 14. Mai 1985 9 ) ; d. die Ausführungsbestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Leh rer an der kantonalen Berufsschule vom 10. Januar 1989 10 ) ; e. der Erziehungsratsbeschluss betreffend die Lehrerpflichtstunden und Lektionsdauer vom 30. November 1988 11 ) .

Art. 44

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt 12 ) . 8) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 2008, 39 konsultiert werden 9) OGS 1986, 67, OGS 1989, 24, OGS 1991, 1, OGS 1991, 60, OGS 1993, 15, OGS 1993, 68, OGS 1999, 35, OGS 2003, 12, OGS 2003, 45 10) OGS 1989, 106, OGS 1991, 32, OGS 1993, 69, OGS 1999, 36, OGS 2003, 13, OGS 2005, 81 11) Nicht veröffentlicht 12) Vom Regierungsrat auf 1. August 2008 in Kraft gesetzt 16
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 39 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2008 Der Regierungsrat ist nach Art. 27 Abs. 1 ermächtigt, die Funktionsstufen (Anhang 2) anzupassen. Bis zur Aufhebung des Anhangs 3 durch den Nachtrag vom 27. Mai 2021 war der Regierungsrat nach Art. 27 Abs. 1 auch ermächtigt, die Lohnentwicklungsmatrix mit Berechnungsfaktor für Lehrpersonen (Anhang 3) anzupassen. geändert durchdie AB über Anpassungen im Lohnsystem des Staatspersonals und der Lehrpersonen vom 9. September 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 72),*die AB über Anpassungen im Lohnsystem des Staatspersonals und der Lehrpersonen vom 21. September 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 58),*Nachtrag vom 28. Oktober 2010, in Kraft seit 1. August 2011 (OGS 2010, 66),Nachtrag vom 22. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 68),*Nachtrag vom 4. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 70),**Nachtrag vom 10. Dezember 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013, 51),* **Nachtrag vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 24), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsratsprotokoll vom 25. Mai und 29. Juni 2018 (23.18.04), in Kraft seit 1. August 2019 (OGS 2018, 29),Nachtrag zum Bildungsgesetz vom 29. Juni 2018 (OGS 2018, 26), Bot schaft und Vorlage des Regierungsrats vom 27. März 2018, Kantonsrats sitzungen vom 25. Mai und 29. Juni 2018 (22.18.04), in Kraft seit 1. Janu ar 2020 (OGS 2018, 28)Nachtrag vom 10. September 2020 (OGS 2020, 38), Botschaft und Vor lage des Regierungsrats vom 23. Juni 2020, Kantonsratssitzung vom 10. September 2020 (23.20.03), in Kraft seit 1. August 2021Nachtrag zur Personalverordnung vom 27. Mai 2021 (OGS 2021, 20), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 22. März 2021, Kantons ratssitzungen vom 27. Mai 2021 (22.21.01), in Kraft seit 1. August 2021 (OGS 2021, 27),Nachtrag vom 20. September 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS 2022, 31 und 35) * * Änderung des Anhangs 2 durch den Regierungsrat 17
** Änderung des Anhangs 3 durch den Regierungsrat 18
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.04.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 39 10.12.2013 01.01.2014 Anhang 1 Name und In halt geändert OGS 2013, 51 29.06.2018 01.08.2019 Titel 2. geändert OGS 2018, 24 29.06.2018 01.08.2019

Art. 3a

eingefügt OGS 2018, 24 29.06.2018 01.08.2019

Art. 4 Abs. 3

geändert OGS 2018, 24 29.06.2018 01.08.2019

Art. 4 Abs. 8

geändert OGS 2018, 24 29.06.2018 01.08.2019

Art. 10 Abs. 2

eingefügt OGS 2018, 24 29.06.2018 01.01.2020

Art. 37 Abs. 1

geändert OGS 2018, 26 29.06.2018 01.01.2020

Art. 37 Abs. 2

aufgehoben OGS 2018, 26 29.06.2018 01.01.2020

Art. 37 Abs. 4

aufgehoben OGS 2018, 26 10.09.2020 01.08.2021

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2020, 38 10.09.2020 01.08.2021

Art. 30 Abs. 1

geändert OGS 2020, 38 10.09.2020 01.08.2021

Art. 31a

eingefügt OGS 2020, 38 10.09.2020 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2020, 38 27.05.2021 01.08.2021

Art. 24 Abs. 3

geändert OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 27 Abs. 1

geändert OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2021, 20 20.09.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2022, 31 und 35 19
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.04.2008 01.08.2008 Erstfassung OGS 2008, 39 Titel 2. 29.06.2018 01.08.2019 geändert OGS 2018, 24

Art. 3a

29.06.2018 01.08.2019 eingefügt OGS 2018, 24

Art. 4 Abs. 3

29.06.2018 01.08.2019 geändert OGS 2018, 24

Art. 4 Abs. 8

29.06.2018 01.08.2019 geändert OGS 2018, 24

Art. 10 Abs. 2

29.06.2018 01.08.2019 eingefügt OGS 2018, 24

Art. 13 Abs. 1

10.09.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 38

Art. 24 Abs. 3

27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20

Art. 27 Abs. 1

27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20

Art. 30 Abs. 1

10.09.2020 01.08.2021 geändert OGS 2020, 38

Art. 31a

10.09.2020 01.08.2021 eingefügt OGS 2020, 38

Art. 37 Abs. 1

29.06.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 26

Art. 37 Abs. 2

29.06.2018 01.01.2020 aufgehoben OGS 2018, 26

Art. 37 Abs. 4

29.06.2018 01.01.2020 aufgehoben OGS 2018, 26 Anhang 1 10.12.2013 01.01.2014 Name und In halt geändert OGS 2013, 51 Anhang 1 10.09.2020 01.08.2021 Inhalt geändert OGS 2020, 38 Anhang 1 27.05.2021 01.08.2021 Inhalt geändert OGS 2021, 20 Anhang 1 20.09.2022 01.01.2023 Inhalt geändert OGS 2022, 31 und 35 20
Anhang 1 Unterrichtsverpflichtung und Funktionsstufenzuteilung 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Bei Klassenlehrpersonen von Klassen bis zum Abschluss der obligatorischen Schulpflicht vermindert sich die Unterrichtsver- pflichtung jeweils um eine Lektion. Das Pflichtenheft wird vom Bildungs und Kulturdepartement erlassen. Die Aufgaben der Klassenlehrpersonen werden dem Auftragsfeld Unterricht ge- mäss Art. 5 der Verordnung zugeordnet. 1.2 Die Zuordnung der Le hrpersonen zu einer Funktionsstufe er- folgt gemäss Art. 24 bis 26 der Verordnung. 1.3 Das Vollpensum einer Lehrperson wird über die Unterrichts ver- pflichtung definiert, die aber nur eines der vier Auftragsfelder des beruflichen Auftrages gemäss Art. 4 bis 8 der Verordnung abdeckt. 2. Einstufung der Lehrpersonen 2.1 Lehrperson für den Kindergarten Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Funktionsstufe: L 10 1 Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: In der Unterrichtsverpflichtung sind fünf Lektionen für die Ab- deckung der Empfangszeiten am Morgen und zwei Lektionen für die geleiteten Pausen am Morgen inbegriffen 2.2 Lehrperson für den Heilpädagogischen Kindergarten 1 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2020
Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Funktionsstufe: L 10 Ergänzungen zum beruflichen Auf trag: keine 2.3 Lehrperson Deutsch für fremdsprachige Kinder Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Funktionsstufe: L 10 Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine 2.4 Lehrperson für die Primarschule und Basisstufe Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Funktionsstufe: L 10 Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine Gilt auch für Lehrpersonen der Musikschulen, die bei der integrierten musikalischen Grundschulung mitwirken. 2.5 Schulische Heilpädagogin und Schulischer Heilpädagoge (Kiga und PS) Unterricht als Lehrperson für integrative Förderung oder als Kleinklas- sen und Sonderschullehrperson Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Funktionsstufe: L 12 Ergänzungen zum beruflic hen Auftrag: Behandlung von Lernbehinder ungen, Verhaltensauffälligkei ten, Interkulturalität, Umgang mit bildungsfernen Schichten, Begabtenförderung Bei Lehrpersonen für integrative Förderung reduziert sich die Unter- richts verpflichtung je zu betreuende Klasse um eine halbe Lektion. 2.6 Lehrperson für die Orientierungsschule
Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Funktionsstufe: L 13 Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine 2.7 Schulische Heilpädagogin und Schulischer Heilpädagoge (OS) Unterricht als Lehrperson für integrative Förderung oder als Kleinklas- sen und Sonderschullehrperson Unterrichtsverpflichtung: 29 Lektionen Funktionsstufe: L 13 Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: Behandlung von Lernbehinde rungen, Verhaltensauffälligkei ten, Interkulturalität, Umgang mit bildungsfernen Schichten, Begabtenförderung Bei Lehrpersonen für integrative Förderung reduziert sich die Unter- richts verpflichtung je zu betreuende Klasse um ein e halbe Lektion. 2.8 Lehrperson für die Kantonsschule 2 Unterrichtsverpflichtung am Unter gymna- sium (1. und 2. Klasse): 23 Lektionen (Naturlehre) 25 Lektionen (übrige Fächer) Unterrichtsverpflichtung am Ober gymna- sium (3. bis 6. Klasse): 21 Lektionen (Chemie, Biologie und Physik inkl. Physikanteil im Schwerpunktfach PAM) 25 Lektionen (Sport/Hauswirt schaft) 23 Lektionen (alle übrigen Fä- cher) Funktionsstufe: L 16 Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine 2.9 Lehrperson für die Berufsmatur itätsschule 2 Fassung von Ziff. 2.8 gemäss Nachtrag vom 28. Oktober 2010
Unterrichtsverpflichtung: 23 Lektionen 25 Lektionen (Turnen, Haus wirtschaft) Funktionsstufe: L 16 Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine 2.10 Lehrperson für das Berufs und Weiterbildungszentrum Unterrichtsverpflichtung: 25 3 Lektionen Funktionsstufe: L 16 Ergänzungen zum beruflichen Auftrag: keine 3 Geändert durch Nachtrag vom 28. Oktober 2010
Anhang 2 4 Entlöhnung nach Funktionsstufen 1. Funktionsstufen Lehrpersonen 5 Funktionsstufe Funktionswert Lohn minimum 6 Erfahrungs lohnanteil 7 Lohn maximum 8 L 1 18 3'690 1'882 5'572 L 2 19 3'870 1'974 5'844 L 3 20 4'070 2'076 6'146 L 4 21 4'270 2'178 6'448 L 5 22 4'480 2'285 6'765 L 6 23 4'700 2'397 7'097 L 7 24 4'930 2'514 7'444 L 8 25 5'170 2'637 7'807 L 9 26 5'430 2'769 8'199 L 10 27 5'700 2'907 8'607 L 11 28 5'980 3'050 9'030 L 12 29 6'290 3'208 9'498 L 13 30 6'610 3'371 9'981 L 14 31 6'930 3'534 10'464 L 15 32 7'280 3'713 10'993 L 16 33 7'630 3'891 11'521 4 Fassung von Anhang 2 gemäss AB über die Anpassungen im Lohnsystem des Staatspersonals und der Lehrpersonen vom 9. September 2008 5 Fassung von Anhang 2 Ziff. 1 gemäss Nachtrag vom 22. November 2011 6 Geändert durch Nachtrag vom 2 0 . September 2022 7 Geändert durch Nachtrag vom 2 0 . September 2022 8 Geändert durch Nachtrag vom 2 0 . September 2022
2. Parameter für die Berechnung der Lohnleitlinien 9 Die Bandbreiten b, c und d umfassen je 6 Prozent bezogen auf die Lohnleitlinie. Lohn band Mass ge- bendes Le- bensalter (Startjahr) Jährlicher Anstieg in den Jahren 1 – 6 Jährlicher Anstieg in den Jahren 7 – 12 Jährlicher Anstieg in den Jahren 13 – 18 Jährlicher Anstieg in den Jahren 19 – 25 L 1 19 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 2 19 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 3 20 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 4 20 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 5 21 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 6 21 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 7 22 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 8 22 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 9 22 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 10 22 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 11 24 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 12 24 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 13 25 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 14 25 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 15 28 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % L 16 28 2.88 % 2.24 % 1.68 % 0.80 % 3. Funktionsstufen 1 bis 16 für Lehrpersonen Das Personalamt hält die graphischen Darstellungen der Lohnbänder der Funktionsstufen 1 bis 16 zur Einsichtnahme zur Verfügung. Anhang 3 10 9 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. Dezember 2013 10 Geändert durch Nachtrag vom 10. Dezember 2013, a ufgehoben durch Nachtrag vom 27. Mai 2021
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